Beschluss
4 B 1838/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1210.4B1838.21.00
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Leitsätze
1. Eine Hegegemeinschaft im Sinne der §§ 10a BJagdG, 9 HJagdG ist im Hinblick auf die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte klagebefugt.
2. Der Abschussplan gemäß § 26 Abs. 1 HJagdG ist von der zuständigen Jagdbehörde grundsätzlich nur dann auf der Grundlage der Planung einer Hegemeinschaft festzusetzen, wenn diese die Planung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 26a Abs. 4 HJagdG aufgestellt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hegegemeinschaft im Sinne der §§ 10a BJagdG, 9 HJagdG ist im Hinblick auf die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte klagebefugt. 2. Der Abschussplan gemäß § 26 Abs. 1 HJagdG ist von der zuständigen Jagdbehörde grundsätzlich nur dann auf der Grundlage der Planung einer Hegemeinschaft festzusetzen, wenn diese die Planung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 26a Abs. 4 HJagdG aufgestellt hat. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Abschussfestsetzungsbescheid, den der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen erlassen hat. Die Antragstellerin ist eine Hegegemeinschaft im Sinne des § 10a BJagdG, der Beigeladene war jedenfalls im Zeitpunkt der Abschussplanfestsetzung Jagdausübungsberechtigter in dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin (Rotwildgebiet hessischer Spessart). Mit Bescheid vom 23. März 2021 (vgl. Blatt 62 des Verwaltungsvorgangs -VV-) erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Abschussfestsetzungsplan betreffend den Jagdbezirk stEJB Regiejagd Hessen-Forst, Forstamt Jossgrund des Beigeladenen. Unter Nummer 1 dieser Verfügung setzte der Antragsgegner die Abschusszahlen unter genauerer Aufteilung in Altersklassen sowie in männliches und weibliches Rotwild auf insgesamt 705 Stück fest und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In der Begründung und den weiteren Ausführungen enthält der Bescheid u.a. Regelungen zu Überschreitungsmöglichkeiten des Abschussplans sowie zur Anwendung der Vorgaben der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen i.d.F. vom 25. Februar 2019 (StAnz. 9/2019, S. 193 [zuletzt geändert durch Erlass vom 3. Juli 2019, StAnz. 29/2019, S. 638] im Folgenden: Schalenwildrichtlinie). Mit Schreiben vom 19. April und 5. Mai 2021 legte die Antragstellerin gegen den (ihr unter dem Datum vom 20. April 2021 bekannt gegebenen) Abschussplanfestsetzungsbescheid vom 23. März 2021 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig suchte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hat die (wörtlichen) Anträge der Antragstellerin, „I. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Mai 2021 gegen den durch den Antragsgegner dem Forstamtamt Jossgrund erteilten Abschussfestsetzungsbescheid Rotwild für das Jagdjahr 2021/2022 vom 20. April 2021 wiederherzustellen, soweit darin unter Ziffer 1. des Verfügungsteils die Abschusszahlen festgesetzt werden und II. dem Forstamt Jossgrund aufzugeben, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu I. die Jagdausübung auf Grund und im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Abschussfestsetzung vom 20. April 2021 ab sofort einzustellen“, abgelehnt. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO für einen in der Hauptsache auf die vollständige Aufhebung der Abschussfestsetzung gerichteten Rechtsbehelf fehle. Eine Beschwer der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Abschussfestsetzung könne nur insoweit angenommen werden, als diese über den eigenen Vorschlag, den die Antragstellerin dem Antragsgegner mit E-Mail vom 9. März 2021 zugeleitet habe und der einen Abschuss von insgesamt 524 Tieren vorsehe, hinausgehe. Zudem fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, denn im Fall einer vollständigen Aufhebung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs lägen aufgrund des Planzwangs für die Abschussregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Voraussetzungen für eine Bejagung in dem betreffenden Gebiet nicht vor und diese hätte vollständig zu unterbleiben. Indem die Antragstellerin im Verfahren zur Abschussfestsetzung die Festsetzung von 524 Tieren beantragt habe und nunmehr im Ergebnis eine Gesamtaufhebung der Bejagung anstrebe, verhalte sie sich treuwidrig mit der Folge, dass ihr für das hiesige Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dahingehend, ob die Festsetzung einer Anfechtung der Abschussfestsetzung, soweit diese den Vorschlag der Antragstellerin übersteige, erübrigten sich im Hinblick auf deren eindeutige Ausführungen, dass diese nicht erreichen wolle, dass eine niedrigere Zahl von Abschüssen festgesetzt werde oder eine andere Aufteilung zwischen weiblichem und männlichem Wild vorgenommen werde. Angesichts dieses eindeutigen Begehrens sei für eine Auslegung oder Umdeutung des Antrags kein Raum. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 26. August 2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie zunächst einen Verstoß gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend, da der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan der zuständigen 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen rechtswidrig sei. Die Entscheidung sei daher aufzuheben und die Sache an das Instanzgericht zurückzuverweisen. Daneben macht die Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend. Der Beschluss stelle zudem eine Überraschungsentscheidung dar. In einem früheren Verfahren vor derselben Kammer habe diese das Feststellungsinteresse für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schalenwildrichtlinie gerichtete Klage verneint, weil die Antragstellerin mittels Anfechtungsklage gegen die konkrete Abschussfestsetzung vorgehen könne. Deshalb habe die Antragstellerin nicht damit rechnen können, dass dieselbe Kammer die Zulässigkeit des Antrags verneinen würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kammer mit einer entsprechenden Verfügung zum Ausdruck gebracht habe, dass sie erwarte, dass der Antragsgegner bis zur Entscheidung „von Vollstreckungsmaßnahmen absehen“ werde, also der Beigeladene bis zur Entscheidung des Gerichts nicht mit der Jagd auf Rotwild würde beginnen können. In dem Verfahren zur Abschussplanfestsetzung seien Rechte der Antragstellerin verletzt worden, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwer der Antragstellerin und die Zulässigkeit des Antrags nicht hätte verneinen dürfen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beschwer der Antragstellerin nur soweit möglich erscheine, als die von dem Antragsgegner zahlenmäßig festgesetzte Anzahl von zu erlegenden Tieren die von der Antragstellerin vorgeschlagene Zahl übersteige, treffe nicht zu. Die von der Kammer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen stützten diese Auffassung nicht, andere Entscheidungen seien unberücksichtigt geblieben. Die Entscheidung entspreche nicht den durch § 108 VwGO geforderten Darlegungen der für die richterliche Überzeugungsbildung wesentlichen Kriterien. Nicht begründet worden sei die Anwendbarkeit der in der Entscheidung zitierten, zu Jagdausübungsberechtigten ergangenen Rechtsprechung auf Hegegemeinschaften. Damit liege auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Es liege auch ein Gehörsverstoß vor, da das Gericht den Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Rechtsschutzziel und insbesondere den Auswirkungen der Schalenwildrichtlinie auf die Zusammensetzung der Rotwildstrecke (der erlegten Tiere) nach Alter und Geschlecht nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin nicht klage- bzw. antragsbefugt sei, da sie nicht geltend machen könne, durch die Abschussfestsetzung möglicherweise ein eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 erklärt, mittlerweile aus der Hegegemeinschaft – der Antragstellerin – ausgetreten zu sein. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Leitzordner), die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Zwar hat die Antragstellerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Entscheidung bewogen haben, nachvollziehbar infrage gestellt, sodass das Begehren der Antragstellerin hier in vollem Umfang zu prüfen war (vgl. Beschluss des Senats vom 22. September 2016 - 4 B 863/15 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Abschussfestsetzungsbescheid, soweit dies beantragt wurde. Ihr Antrag ist zwar zulässig, soweit sie die mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht nicht die Zulässigkeit ihres Antrages und das Rechtsschutzbedürfnis insgesamt hätte verneinen dürfen. Zwar spricht der insoweit eindeutige Antrag der Antragstellerin dafür, dass diese allein eine Gesamtaufhebung der Nummer 1. des angegriffenen Abschussfestsetzungsbescheides und gerade nicht die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung, bezogen auf die Anzahl der zu erlegenden Tiere und der Zusammensetzung der Rotwildstrecke begehrt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich dem Gesamtvorbringen der Antragstellerin jedoch entnehmen, dass diese den von ihr gemachten Vorschlag zum Abschussplan für richtig hält und dass sie die Anwendung der Schalenwildrichtlinie ablehnt. Die nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO bestehende Bindung an das Klage- bzw. Antragsbegehren gebietet dem Gericht, dieses zu erfassen und nur, aber vollständig über es zu entscheiden. Damit verbietet § 88 VwGO dem Gericht, mehr oder etwas Anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Grundsätzlich ist das Klagebegehren das Rechtsschutzziel (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72/90 -, juris Rdnr. 19), wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rdnrn. 6, 7). Entscheidend ist dabei das materielle Rechtsschutzbegehren und nicht der Wortlaut der Anträge. Das Gericht hat mithin in erster Linie das "Klagebegehren", und zwar anhand des gesamten Klagevorbringens, zu ermitteln und danach die Klageanträge auszulegen und erforderlichenfalls auf ihre Erläuterung und gemäß § 86 Abs. 3 VwGO sachdienliche Fassung hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - IV C 15.76 -, juris Rdnr. 7). Dabei ist unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrages eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, auch im Anwaltsprozess dem wirklichen Klageziel Rechnung zu tragen, sofern dieses eindeutig von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, juris Rdnr. 7, Ls.; so auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 88 Rdnr. 6; Fertig in Posser/Wolff VwGO, 58. Ed. 1. April 2021, § 88 Rdnr. 9). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats der Eilantrag der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass entgegen der ausdrücklichen Beschränkung auf die Gesamtabschusszahlen in dem streitgegenständlichen Bescheid auch deren Festsetzung unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie angegriffen wird. Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin weiter an ihrer Auffassung festgehalten, letztlich die Gesamtaufhebung der festgesetzten Abschusszahlen verlangen zu können. Sie ist der Meinung, sie könne dies, da ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien und die Abschussfestsetzung auf der Anwendung der Schalenwildrichtlinie beruhe, die zu unsachgemäßen Ergebnissen führe. Gleichzeitig hat die Antragstellerin weiterhin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - zum Ausdruck gebracht, dass ihre Planungen zur Bejagung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Dass die Antragstellerin dies nicht ausdrücklich beantragt hat, schließt nicht aus, ihr Antragsbegehren entsprechend auszulegen. So heißt es in der Antragsbegründungsschrift vom 5. Mai 2021 auf Seite 21, 5. Absatz: „Da nach der ministeriellen Schalenwildrichtlinie der in diesen Altersklassen nicht erfüllte Abschuss auch im Bereich der Jugendklasse getätigt werden kann, bedeutet dies, dass in der Jugendklasse nicht nur die festgesetzten 191 Tiere, sondern bei Zugrundelegung der letztjährigen Abschusszahl von 60 zusätzlich der „Überhang“ von 31 Tieren, also insgesamt 222 Tiere aus der Jugendklasse (männlich) entnommen werden dürften“ und weiter: „eine derartige Bejagung widerspricht den Grundsätzen des hessischen Jagdgesetzes, wonach die Pflicht zum Erhalt eines altersklassen- und geschlechtermäßig ausgewogenen Wildbestandes besteht“. Auch im Beschwerdebegründungsschriftsatz wendet sich die Antragstellerin gegen die Anwendung der Schalenwildrichtlinie im Abschussplan, indem sie ausführt: „Veränderungen des Abschussplans bedürfen nun bei Anwendung der Schalenwildrichtlinie weder einer Genehmigung durch die Jagdbehörden, noch der Zustimmung oder sonstiger Beteiligung der Hegegemeinschaft. Es liegt vielmehr in der Entscheidungsmöglichkeit des einzelnen Jagdausübungsberechtigten, ob der von den zahlreichen wechselweisen Anrechnungsmöglichkeiten, die die Schalenwildrichtlinie eröffnet, Gebrauch machen will“. Weiter habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung „zutreffend festgestellt, dass es der Antragstellerin darum gehe, dass bei den einzelnen Abschussplanfestsetzungen bestimmte Abschussregelungen der streitgegenständlichen Schalenwildrichtlinie für die im räumlichen Bereich der Antragstellerin liegenden Jagdbezirke nicht angewendet werden“ (Seite 23, 24 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 13. September 2021). Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass sich die Antragstellerin auch in diesem Fall gegen die Anwendung der Schalenwildrichtlinie wendet. Dass sie diese nicht in ihren Antrag aufgenommen hat, kann darin begründet sein, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht im Verfügungsteil des angegriffenen Bescheides aufgeführt wird, sondern unter Nummer 2.2 “Durchführung des Abschusses“. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht nicht erörtert und insofern auch nicht auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hingewirkt. Das Antragsbegehren ist somit dahingehend zu verstehen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Mai 2021 gegen den durch den Antragsgegner dem Forstamt Jossgrund erteilten Abschussfestsetzungsbescheid Rotwild für das Jagdjahr 2021/2022 vom 20. April 2021 wiederherzustellen, soweit darin unter Nummer 1. des Verfügungsteils unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie die Abschusszahlen festgesetzt werden. Dieser Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist gegeben, da die Antragstellerin geltend machen kann - und dies auch tut -, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diesbezüglich kommt allerdings eine Rechtsverletzung nur insoweit in Betracht, als ihr als Hegegemeinschaft Rechte zukommen. Nach § 10a BJagdG, § 9 HJagdG sind Hegegemeinschaften grundsätzlich freiwillig gebildete, privatrechtliche Zusammenschlüsse von Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzern, Jagdgenossenschaften sowie weiteren fachkundigen Personen zum Zweck der Hege des Wildes. Den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft bilden zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen. Als Vereinigung ist die Hegegemeinschaft im Verwaltungsstreitverfahren beteiligungsfähig und hinsichtlich der ihr selbst zukommenden Rechte klagebefugt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rdnr. 171). Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, § 26 Abs. 1 HJagdG ist der Abschussplan „auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG). Das Verfahren der Abschussplanung ist in § 26a HJagdG näher ausgestaltet. Nach § 26a Abs. 5 HJagdG leitet die Hegegemeinschaft ihren nach § 26a Abs. 4 HJagdG zustande gekommenen Vorschlag zur Abschussplanung der zuständigen Jagdbehörde zu. Der Hegegemeinschaft steht danach ein Vorschlagsrecht sowie ein Vorschlagsrecht über die Höhe einer möglichen Abschussüberschreitung (§ 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG zu. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Abschussplan für Rotwild ist nach § 26b Abs. 2 Satz 2 HJagdG das Benehmen mit der Hegegemeinschaft herzustellen, wenn eine Umverteilung des Abschusses wegen in einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung festzustellen ist. Die Hegegemeinschaft ist ferner nach § 26 Abs. 1 Satz 6 HJagdG in dem Fall anzuhören, wenn ein staatlicher Jagdbezirk eine Entscheidung der oberen Jagdbehörde über eine Änderung des Abschussplans herbeiführt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht fraglich, dass die Antragstellerin eine mögliche Verletzung dieser ihr bezüglich der hier streitgegenständlichen Abschussplanung für Rotwild gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte geltend machen kann. Indem die Antragstellerin moniert, dass ihr Abschussplanvorschlag ignoriert und entgegen § 26 HJagdG nicht zur Grundlage der Abschussplanung gemacht worden sei, macht sie eine Beeinträchtigung dieser Rechte geltend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin für diesen, u.a. auf die Aufhebung der in dem Abschussfestsetzungsbescheid festgesetzten Gesamtabschusszahlen gerichteten Antrag auch nicht gänzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Rechtsschutzziel. Davon ist, nachdem alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen (Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rdnr. 492). Die Ausübung des Klagerechts bzw. Antragsrechts kann ausnahmsweise jedoch dann unzulässig sein, wenn dies ein widersprüchliches Verhalten darstellt. So kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Verwaltungsakts fehlen, den der Anfechtende zuvor selbst beantragt oder mit dem er sich einverstanden erklärt hatte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rdnr. 22). Ob sich die Antragstellerin hier treuwidrig verhält, wenn sie die Aufhebung der Abschusszahlen auch insoweit verlangt als diese ihrem eigenen Vorschlag entsprechen (im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“), kann dahinstehen, da das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls hinsichtlich des übersteigenden Teils gegeben ist und sich im Übrigen der Antrag aus anderen Gründen als unbegründet erweist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht begründet, denn nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung werden durch den angegriffenen Verwaltungsakt keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Dass das Vorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 26 Abs. 1, 26a Abs. 5 HJagdG verletzt worden wäre, ist weder aufgrund ihres Vorbringens, noch sonst ersichtlich. Zwar ist der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 BJagdG gemäß § 26 Abs. 1 HJagdG „auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen. Hier wurde der von dem Vorstand der Hegegemeinschaft dem Antragsgegner übermittelte Vorschlag zum Abschussplan der von ihm verfügten Abschussplanfestsetzung nicht zugrunde gelegt, da das nach § 26a HJagdG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei und der Vorschlag entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 HJagdG nicht die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung berücksichtigt habe. Insofern dokumentiert auch das Protokoll der Jagdbeiratssitzung, dass der Vorschlag in der Sitzung vom 15. März 2021 diskutiert, aber als nicht berücksichtigungsfähig angesehen wurde (Blatt 35 f. VV). Durch diese Nichtberücksichtigung wurden jedoch keine Rechte der Antragstellerin verletzt, denn es fehlt bereits an einer „Planung der Hegegemeinschaft“, so dass kein berücksichtigungsfähiger und -bedürftiger Abschussplanvorschlag gemacht wurde. Da das Verfahren zur Abschussplanung in § 26a HJagdG im Einzelnen gesetzlich geregelt wurde, sind grundsätzlich nur solche Planungen der Hegegemeinschaft berücksichtigungsfähig, die diese in dem nach § 26a HJagdG vorgeschriebenen Verfahren erstellt hat. Dieses Verfahren ist in § 26a HJagdG dergestalt geregelt, dass die Hegegemeinschaft dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zuleitet (§ 26a Abs. 4 Satz 1 HJagdG) und die Abschussplanung der Hegegemeinschaft anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds erfolgt. Die dergestalt zustande gekommene Abschussplanung leitet die Hegegemeinschaft zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten und den Stellungnahmen des Sachkundigen der zuständigen Jagdbehörde zu (§ 26a Abs. 5 Satz 1 HJagdG). Dieses Verfahren wurde von der Antragstellerin unstreitig nicht eingehalten. Wie die Antragstellerin selbst zur Antragsbegründung ausgeführt hat (vgl. Blatt 322 ff. der Gerichtsakte -GA-), sei eine satzungskonforme Einladung und Abstimmung des Vorschlags in ihrer Mitgliederversammlung in Folge des Corona-bedingten Lockdowns nicht möglich gewesen, weshalb mit Schreiben vom 9. März 2021 ein Vorschlag ihres Vorstandes übersandt wurde (Blatt 348 GA). Bereits im Vorjahr habe man Corona-bedingt keine Mitgliederversammlung durchführen können. Warum die Hegegemeinschaft nicht zumindest im Jahr 2021 die durch Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVFAG, BGBl. 2020 I 569) mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG, BGBl. 2020 I 569, 570, zuletzt geändert mit Wirkung vom 28. Februar 2021 durch Gesetz vom 22. Dezember 2020, BGBl. I 3328), eröffneten Möglichkeiten der virtuellen Durchführung einer Mitgliederversammlung oder der schriftlichen Abstimmung genutzt hat, ist jedoch von ihr nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass das Verfahren hier (nach Angaben der Antragstellerin coronabedingt) nicht eingehalten wurde, kann der von dem Vorstand der Antragstellerin gemachte Vorschlag ohnehin nicht als „Planung der Hegegemeinschaft“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG angesehen werden, so dass er von der Antragsgegnerin zu Recht nicht zur Grundlage der Abschussplanung gemacht wurde. Insofern ist aus Sicht des Senats zunächst klarzustellen, dass das Gesetz hier nicht von einem „Vorschlag der Hegegemeinschaft“, sondern von „Planungen der Hegegemeinschaft“ spricht. Der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVBl I, S. 474) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: „Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist es, dass die gemeinschaftliche Planung der Abschussregelung durch alle Interessengruppen in der Hegegemeinschaft (...) erfolgt. Private und staatliche Jagdausübungsberechtigte sollen in einem Interessenausgleich von Wald und Wild in der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit dem Sachkundigen eine Abschussplanung unter Berücksichtigung der Einzelvorschläge abstimmen“ (Drs. 15/426 des Hessischen Landtages, S. 12, zu § 26 HJagdG). Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist es daher nicht entscheidend, ob von dem vertretungsberechtigten Organ der Hegegemeinschaft ein Vorschlag gemacht wurde, sondern ob festgestellt werden kann, dass dem Vorschlag Planungen der Hegegemeinschaft zugrunde liegen. Da die Mitglieder der Hegegemeinschaft (Jagdausübungsberechtigte, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften, fachkundige Personen) durchaus unterschiedliche Interessen vertreten, erscheint es zwingend, dass von einer „Planung der Hegegemeinschaft“ nur gesprochen werden kann, wenn die in der Hegegemeinschaft vertretenen Interessengruppen auch beteiligt wurden. Dass dies nicht geschehen ist, hat die Antragstellerin selbst eingeräumt. In dem Übersendungsschreiben an die Antragsgegnerin erklärt sie, dass der Vorstand in seiner Sitzung am 7. März 2021 die übermittelte Datei mit einer revierweisen Aufteilung nach Alters- und Geschlechterklassen und umfangreicher Begründung beschlossen habe (Blatt 302 GA). Zudem berücksichtigt der gemachte Vorschlag entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 HJagdG unstreitig nicht die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Oktober 2021, S. 3 = Blatt 605 GA). Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin kann auch nicht dadurch eingetreten sein, dass die Festsetzung der Abschusszahlen in dem angefochtenen Bescheid unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie und der in dieser vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten erfolgte, welche dem Vortrag der Antragstellerin zufolge Veränderungen in der Zusammensetzung der Rotwildstrecke zur Folge haben könnten. Nach Auffassung des Senats sind diese Anrechnungsmöglichkeiten ebenso wie die Festsetzung der Anzahl der zu erlegenden Tiere Bestandteil der Abschussfestsetzung, auf die sich auch die „Planungen der Hegegemeinschaft“ beziehen können. Dem Vorschlag des Vorstandes der Hegegemeinschaft zum Abschussplan vom 8. März 2021 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie abgelehnt wird. Wenn insgesamt eine zu berücksichtigende Planung vorliegen würde, wäre somit auch dieser Aspekt Teil des Abschussplanvorschlags im Sinne des § 26 Abs. 1 HJagdG. Wenn jedoch - wie hier - kein zu berücksichtigender Vorschlag vorliegt, ist auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen. Dass die Antragstellerin abgesehen von einer möglichen Verletzung ihrer Beteiligungsrechte das Ergebnis der Abschussplanfestsetzung aus eigenem Recht anfechten kann, ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Wenn die Hegegemeinschaft keine berücksichtigungsfähige Planung in das Verfahren eingebracht hat, können ihre diesbezüglichen (Beteiligungs-)Rechte nicht verletzt sein. Inwieweit eine Hegegemeinschaft das Ergebnis der Abschussfestsetzung überhaupt anfechten kann, wenn die Abschussfestsetzung von ihrer Planung abweicht, kann hier unentschieden bleiben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Ausführungen in seinem Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - (n.v.) zu dem Anfechtungsrecht einer Hegegemeinschaft gegen einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Abschussplan, in welchem die zuständige Jagdbehörde Festsetzungen gegenüber einem einzelnen Jagdaus-übungsberechtigten für einen Jagdbezirk trifft, der zum Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft gehört, nicht dahingehend zu verstehen sind, dass dieser Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Die Aussage: „Mit der Möglichkeit, als Drittbetroffene die Festsetzungen des Abschussplans anzufechten, steht der Antragstellerin eine für ihre Rechtsverfolgung sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung“ bezieht sich vielmehr auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte einer Hegegemeinschaft, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann. Dahinstehen kann schließlich, ob infolge der kammerinternen Geschäftsverteilung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 GG vorliegt. Die Antragstellerin hat dies gerügt und deshalb die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Zwar kann auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erfolgen, jedoch darf sich die Zurückverweisung nicht nachteilig auf die Effektivität des Rechtsschutzes auswirken (Kopp, VwGO, 27. Auflage 2021, § 130 Rdnr. 3). Der besonderen Eilbedürftigkeit einer Sache kann im Rahmen der bei der Zurückverweisung gebotenen Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden (Kopp, a.a.O., Rdnr. 6). Unabhängig davon, ob ein Verfahrensfehler durch eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts vorliegt, erachtet der Senat die Sache mit Blick auf das Ende der Jagdzeit für Rotwild am 31. Januar 2022 als besonders eilbedürftig und schließt deshalb die Möglichkeit der Zurückverweisung nach seinem Ermessen aus. Angesichts der Entscheidung über die Beschwerde bedurfte es der beantragten Zwischenentscheidung nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).