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Beschluss

4 B 2222/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1216.4B2222.21.00
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Leitsätze
Eine Hegegemeinschaft kann eine Abschussplanfestsetzung der Jagdbehörde nur insoweit anfechten, als sie geltend machen kann, durch diese in ihren gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechten verletzt zu sein. Das Ergebnis des durch die Jagdbehörde festgesetzten Abschussplans selbst kann der in seinem Jagdausübungsrecht betroffene Jagdausübungsberechtigte/Jagdpächter anfechten; der Hegegemeinschaft steht insoweit keine eigene Widerspruchs - bzw. Klagebefugnis zu.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2021 - 9 L 2605/21.GI - abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2021 wird insgesamt abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Hegegemeinschaft kann eine Abschussplanfestsetzung der Jagdbehörde nur insoweit anfechten, als sie geltend machen kann, durch diese in ihren gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechten verletzt zu sein. Das Ergebnis des durch die Jagdbehörde festgesetzten Abschussplans selbst kann der in seinem Jagdausübungsrecht betroffene Jagdausübungsberechtigte/Jagdpächter anfechten; der Hegegemeinschaft steht insoweit keine eigene Widerspruchs - bzw. Klagebefugnis zu. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Oktober 2021 - 9 L 2605/21.GI - abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2021 wird insgesamt abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Abschussfestsetzungsbescheid für das Jagdjahr 2021/2022, den der Antragsgegner gegenüber den Beigeladenen erlassen hat. Die Antragstellerin ist eine Hegegemeinschaft im Sinne des § 10a BJagdG, die Beigeladenen sind Jagdausübungsberechtigte im Eigenjagdbezirk (EJB) Dietzhölztal-Rittershausen II, der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin (Rotwildgebiet Dill-Bergland) liegt. Mit Schreiben vom 13. März 2021 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihre „Abschussplanvorschläge“ unter Anwendung ihrer eigenen Abschussrichtlinien vom April 2018 und damit unter (bewusster) Nichtberücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen vom 25. Februar 2019 (StAnz. 9/2019, S. 193), geändert am 3. Juli 2019 (StAnz. 29/2019, S. 638) - Schalenwildrichtlinie - für das Jagdjahr 2021/2022 vor. So wurde etwa der Begriff der „Jugendklasse“ nicht verwendet. Aus dem Auszug des Protokolls des Kreisjagdbeirats des Antragsgegners über den Umlaufbeschluss vom 25. bis 30. März 2021 (Bl. 71, 72 der Behördenakte) ergibt sich, dass die Abschussplanfestsetzung auf Grundlage der Abschussplanungen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Schalenwildrichtlinie erfolgen solle und der Rotwildsachkundige die vorgelegte Liste der Antragstellerin „entsprechend umgearbeitet“ habe. Mit Bescheid vom 31. März 2021 erließ der Antragsgegner dann unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie die streitgegenständliche Abschussplanfestsetzung für Rotwild im Jagdbezirk EJB Dietzhölztal-Rittershausen II der Beigeladenen. Unter Nummer 1 dieses Bescheids setzte der Antragsgegner die Abschusszahlen unter Bezugnahme auf den als Anlage 1 beigefügten Abschussplan unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie in Altersklassen einschließlich der sog. „Jugendklasse“ - unterteilt jeweils für männliches und weibliches Rotwild - fest. Weiter lässt der Bescheid unter Nr. 3 die genauer geregelte Überschreitung des Abschussplans zu. Unter Nr. 6 des Bescheids wird ausgeführt, dass die Entscheidung „im Einvernehmen mit der A. (Ziffer 1 bis 3 und 5), dem Rotwildsachkundigen und dem Kreisjagdbeirat“ ergehe. Der Bescheid wurde der Antragstellerin nicht bekanntgegeben. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 27. Juli 2021 Widerspruch, worauf der Antragsgegner auf ausdrückliche Bitte des Beigeladenen zu 1. vom 27. Juli 2021 mit Bescheid vom 29. Juli 2021 die sofortige Vollziehung des Abschussfestsetzungsbescheids vom 31. März 2021 anordnete. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Am 3. August 2021 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie macht geltend, ihr Beteiligungsrecht aus § 26a HJagdG sei verletzt worden, da sie als Hegegemeinschaft nicht zuvor zu der im Abschussplan unter Nr. 3 erfolgten Zulassung, dass die Abschussfestsetzung in der männlichen Jugendklasse (Hirschkälber und Schmalspießer) sowie beim Kahlwild um 30 % überschritten werden könne, beteiligt worden sei. Der Abschussfestsetzungsbescheid sei auch rechtswidrig, weil er unter Anwendung der von der Antragstellerin als unwirksam bzw. nichtig erachteten Schalenwildrichtlinie ergangen und ohne sachliche Begründung von der Planung der Hegegemeinschaft abgewichen worden sei. Auch sei der Jagdbeirat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Antrag mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 teilweise statt. Es stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Juli 2021 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2021 festgesetzten Abschlusszahlen wieder her, soweit diese über die im Einzelnen aufgelisteten Planungen der Antragstellerin hinausgehen. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Hegegemeinschaft sei befugt insgesamt gegen den Abschussfestsetzungsbescheid vorzugehen, da nicht auszuschließen sei, dass dieser die Hegegemeinschaft in eigenen Rechten verletze. Im tenorierten Umfang sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, da bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner - soweit dem Antrag stattgegeben wurde - am 3. November 2021 Beschwerde eingelegt und diese am 24. November 2021 begründet. Dabei macht er u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin über die Geltendmachung der Verletzung von Beteiligungsrechten hinaus zur Anfechtung des Ergebnisses des Abschussfestsetzungsbescheids antragsbefugt sei. Diese sei nicht Adressatin der angegriffenen Abschussfestsetzung, ihre Beteiligungsrechte als Hegegemeinschaft seien nicht verletzt worden und es gebe keine gesetzliche Grundlage für ein subjektives Recht der Hegegemeinschaft auf Überprüfung eines Abschussplanes. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie macht weiterhin geltend, sie sei in ihren Beteiligungsrechten verletzt. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3 zugelassenen Möglichkeit einer Abschussplanüberschreitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG sei sie zuvor nicht beteiligt worden, was im Hinblick auf die Regelung des § 26a Abs. 4 Satz 2 HJagdG aber erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Jagdbeirat bei der Abschussplanfestsetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Antragsgegner habe auch nicht dargelegt, warum die Abweichung der angefochtenen Abschussplanfestsetzung vom Abschussplanvorschlag der Hegegemeinschaft für notwendig und gerechtfertigt gehalten werde. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte (4 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag der Antragstellerin teilweise stattgebenden Entscheidung bewogen haben, nachvollziehbar infrage gestellt. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, „dass eine Hegegemeinschaft die Festsetzung des Abschussplans durch die untere Jagdbehörde als Drittbetroffene selbst anfechten“ könne (vgl. Beschlussabdruck, Seite 16), ist in dieser Generalität vom Antragsgegner nachvollziehbar in Frage gestellt worden. Der Antragsgegner hat zu Recht ausgeführt, dass sich ein umfassendes, uneingeschränktes subjektives Recht der Hegegemeinschaft auf gerichtliche Überprüfung des Abschussplanes weder aus dem Bundesjagdgesetz noch aus dem Hessischen Jagdgesetz ergibt und in der Rechtsprechung in dieser Generalität auch so nicht angenommen wird. Nach Überzeugung des Senats kann die Hegegemeinschaft vielmehr nur die Verletzung solcher Beteiligungsrechte geltend machen, die ihr gesetzlich ausdrücklich eingeräumt werden. Eine subjektive Rechtsverletzung kann die Antragstellerin als Hegegemeinschaft daher nur insoweit geltend machen, als ihr als Vereinigung gemäß § 10a BJagdG i.V.m. § 9 HJagdG Rechte zukommen. Das Begehren der Antragstellerin ist mithin in dem Umfang, in dem der Beschluss des Verwaltungsgerichts angefochten worden ist, erneut zu prüfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seines stattgebenden Teils abzuändern und der Antrag der Antragstellerin damit insgesamt abzulehnen, weil diese durch die Abschussplanfestsetzung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes nicht in ihren Beteiligungsrechten verletzt ist und ihr darüber hinaus als Hegegemeinschaft kein subjektives Recht auf Anfechtung des Ergebnisses der Abschussplanfestsetzung zusteht. Die Antragstellerin hat zwar zutreffend geltend gemacht als Hegegemeinschaft auch bezüglich der Abschussplanfestsetzung verletzte Mitwirkungsrechte einklagen zu können. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 (- 4 B 1838/21 -, demnächst veröffentlicht) entschieden, dass eine Hegegemeinschaft im Hinblick auf die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte klagebefugt ist. Nach Auffassung des Senats ist also nicht fraglich, dass die Antragstellerin grundsätzlich eine mögliche Verletzung dieser ihr bezüglich der hier streitgegenständlichen Abschussplanung für Rotwild gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte geltend machen kann. Mit § 21 Abs. 2 Satz 4 und 5 BJagdG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG ist nämlich gesetzlich geregelt, dass der Abschussplan „auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen ist. Das Verfahren zur Abschussplanung der Hegegemeinschaften ist in § 26a HJagdG näher ausgestaltet. Nach § 26a Abs. 5 HJagdG leitet die Hegegemeinschaft ihre nach § 26a Abs. 4 HJagdG aufgestellte Abschussplanung zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach § 26a Abs. 2 HJagdG, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach § 26a Abs. 3 HJagdG und den Stellungnahmen des Sachkundigen nach § 26a Abs. 4 HJagdG der zuständigen Jagdbehörde zu. Der Hegegemeinschaft steht nach der Regelung des § 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG ein Vorschlagsrecht über die Höhe einer möglichen Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG) zu. Die Antragstellerin kann damit aber nicht zugleich geltend machen, dass durch die unter Nr. 3 der angefochtenen Abschussplanfestsetzung zugelassene Abschussüberschreitung nach § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG ihr subjektives Recht auf Beteiligung verletzt worden sei. Ein qualifiziertes Beteiligungsrecht der Hegegemeinschaft bei Regelungen der Jagdbehörde nach § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG kann die Jagdbehörde zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. § 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG regelt, dass die Hegegemeinschaft einen Vorschlag über die Höhe möglicher Abschussüberschreitung machen kann. Dieses eigenständige Vorschlagsrecht räumt der Hegegemeinschaft aber darüber hinaus nicht zugleich das Recht ein, vor einer Zulassung der Abschussplanüberschreitung durch die Jagdbehörde im Abschussfestsetzungsbescheid gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG qualifiziert beteiligt zu werden. Weder der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG noch der des § 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG räumen der Hegegemeinschaft ein vorheriges Beteiligungsrecht ein. Dies wertet der Senat auch nicht als Versehen des Gesetzgebers. Denn z.B. im § 26b Abs. 2 Satz 2 HJagdG regelt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Jagdbehörde bei einer (späteren) Feststellung einer stark voneinander abweichenden Abschusserfüllung in den einzelnen Jagdbezirken „im Benehmen mit der Hegegemeinschaft“ und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses (zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben) vornehmen kann. Ein solches Beteiligungsrecht in Form des Benehmens mit der Hegegemeinschaft oder ein anderes qualifiziertes Beteiligungsrecht wird der Hegegemeinschaft hingegen in § 26 Abs. 1 Satz 4 HJagdG gerade nicht eingeräumt. Die Verletzung weiterer Beteiligungsrechte kann die Antragstellerin ebenfalls nicht geltend machen. Soweit die Antragstellerin moniert, der Kreisjagdbeirat sei bei der Abschussplanfestsetzung durch die Jagdbehörde nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, ist dies - unabhängig von der Frage, ob sich die Hegegemeinschaft überhaupt eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Kreisjagdbeirats als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen - im Hinblick auf den vom Antragsgegner vorgelegten Mailverkehr (vgl. Bl. 440 ff. der Gerichtsakte) nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Das einer Hegegemeinschaft gesetzlich eingeräumte Abschussplanungsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26a Abs. 5 HJagdG ist hier nicht verletzt worden. Ihre Abschussplanung wurde gemäß § 26 HJagdG ausdrücklich zur Grundlage der Abschussplanung gemacht. Damit ist dem Beteiligungsrecht der Antragstellerin bereits Genüge getan. Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 BJagdG ist - wie oben ausgeführt - gemäß § 26 Abs. 1 HJagdG „auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen. Hier wurden die von dem Vorstand der Hegegemeinschaft dem Antragsgegner mit Schreiben vom 13. März 2021 übermittelten „Abschussplanvorschläge“ der festgesetzten Abschussplanung zugrunde gelegt, wobei die Jagdbehörde damals offensichtlich nicht davon ausgegangen ist, dass das nach § 26a HJagdG vorgesehene Verfahren von der Antragstellerin nicht eingehalten wurde. Da das Verfahren zur Abschussplanung in § 26a HJagdG im Einzelnen gesetzlich geregelt wurde, sind nämlich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4 B 1838/21 -, demnächst veröffentlicht) grundsätzlich nur solche Planungen der Hegegemeinschaft berücksichtigungsfähig, die diese in dem nach § 26a Abs. 4 HJagdG vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt hat. Eine Verletzung dieses Verfahren ist dem Senat aus dem ihm vorliegenden Unterlagen nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVBl I, S. 474) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: „Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist es, dass die gemeinschaftliche Planung der Abschussregelung durch alle Interessengruppen in der Hegegemeinschaft (...) erfolgt. Private und staatliche Jagdausübungsberechtigte sollen in einem Interessenausgleich von Wald und Wild in der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit dem Sachkundigen eine Abschussplanung unter Berücksichtigung der Einzelvorschläge abstimmen“ (Drs. 15/426 des Hessischen Landtages, S. 12, zu § 26 HJagdG). Da die Mitglieder der Hegegemeinschaft durchaus unterschiedliche Interessen vertreten, erscheint es zwingend, dass von einer „Planung der Hegegemeinschaft“ nur gesprochen werden kann, wenn die in der Hegegemeinschaft vertretenen Interessengruppen auch beteiligt wurden. Eine Planung der Hegegemeinschaft unter Verletzung der Beteiligung der verschiedenen Interessengruppen hat der Antragsgegner auch im Nachgang nicht hinreichend substantiiert bestritten. Eine Hegegemeinschaft kann über die Verletzung von ihr gesetzlich zugewiesenen Beteiligungsrechten hinaus mangels eigener subjektiver Rechte nicht zusätzlich auch das Ergebnis der Abschussplanfestsetzung anfechten. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, dass die Festsetzung der Abschusszahlen in dem angefochtenen Bescheid unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie und den damit verbundenen Anrechnungsmöglichkeiten erfolgte, also - wie im oben bereits zitierten Protokoll ausgeführt - „die Liste entsprechend umgearbeitet“ wurde. Die unter einer bewussten Nichtanwendung der von der Hegegemeinschaft (wohl weiterhin mehrheitlich) abgelehnten Schalenwildrichtlinie und unter Zugrundelegung ihrer eigenen Abschussrichtlinien vom April 2018 erfolgten Planungen der Antragstellerin zur Aufstellung des Abschussplans wurden bei der Abschussplanfestsetzung berücksichtigt. Die Ergebnisse der Planungen der Antragstellerin wurden im Hinblick auf die von der Jagdbehörde angewendete Schalenwildrichtlinie richtlinienkonform „umgearbeitet“. So hat die Jagdbehörde etwa den von der Hegegemeinschaft in ihren Planungen bewusst nicht verwendeten Begriff der „Jugendklasse“ ihrerseits in ihren Abschussplanfestsetzungsbescheid aufgenommen. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie führt nicht dazu, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren (vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 10. Juli 2020 - 6 K 1218/19.WI -, juris, Rdnr. 50). Die Antragstellerin wird durch die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht an ihrer Mitwirkung nach § 26a HJagdG gehindert. Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG bedeutet auch nicht, dass der Vorschlag einer Hegegemeinschaft unverändert festzusetzen ist. Die Jagdbehörde muss die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Abschussplanes und den damit verfolgten Zweck verantworten. Damit kann es zwangsläufig vorkommen, dass die Jagdbehörde den Abschussplan im Ergebnis abweichend vom Vorschlag der Hegegemeinschaft festsetzt (vgl. VG Wiesbaden, a.a.O.). Entscheidend ist, dass die Jagdbehörde - wie hier - ihren Abschussplan auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaft festgesetzt hat. Der Umstand, dass das Ergebnis des festgesetzten Abschussplans wegen der Anwendung der Schalenwildrichtlinie vom Ergebnis der Hegegemeinschaft abweicht, da diese ihren Planungen ihre eigenen Abschussrichtlinien vom April 2018 zugrunde gelegt hatte, verletzt die Hegegemeinschaft damit nicht in ihren eigenen Rechten. Die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18. November 2019 (- 4 B 2165/19 -, n.v.) zum Anfechtungsrecht einer Hegegemeinschaft gegen einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Abschussplan, in welchem die zuständige Jagdbehörde Festsetzungen gegenüber einem einzelnen Jagdausübungsberechtigten für einen Jagdbezirk trifft, der zum Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft gehört, sind nämlich nicht dahingehend zu verstehen, dass dieser Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Die Aussage: „Mit der Möglichkeit, als Drittbetroffene die Festsetzungen des Abschussplans anzufechten, steht der Antragstellerin eine für ihre Rechtsverfolgung sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung“ bezieht sich nach der die Rechtslage klarstellenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Dezember 2021, a.a.O.) vielmehr nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden der Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt. Das Ergebnis einer Abschussplanfestsetzung können aber die Jagdausübungsberechtigten selbst anfechten, soweit der Abschussplan zwar auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften festgesetzt wurde, aber die erfolgten Festsetzungen im Ergebnis ihre Rechte nachteilig berühren. Die Beigeladenen als Adressaten eines Abschussplanfestsetzungsbescheids können also diesen innerhalb der Widerspruchsfrist anfechten. Denn für sie nachteilige Festsetzungen im Abschlussplans stellen einen Eingriff in ihr Jagdausübungsrecht dar. Bei der Anfechtung eines unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie festgesetzten Abschussplans der Jagdbehörde wird dann vom Verwaltungsgericht inzident zu prüfen sein, inwieweit sich die von der Jagdbehörde zwingend anzuwendende Schalenwildrichtlinie ihrerseits als rechtmäßig oder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erweist. Die Hegegemeinschaft besteht zwar gemäß § 10a BJagdG i. V. m. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HJagdG (u.a.) aus jagdausübungsberechtigten Mitgliedern, Eigenjagdbesitzern gemäß § 7 BJagdG, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften gemäß § 9 BJagdG, sowie einem Vertreter des Forstamts, dessen Jagdfläche im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter, die Hegegemeinschaft als solche ist aber nicht jagdausübungsberechtigt. Diese Überzeugung des Senats, dass das Ergebnis der Abschussplanfestsetzung nicht von der Hegegemeinschaft, sondern vom Jagdausübungsberechtigten (gemäß §§ 7, 9 BJagdG bzw. dem Jagdpächter) selbst angefochten werden kann, entspricht auch der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVBl I, S. 474) zu § 26 HJagdG. Hier wird ausgeführt, dass dem Inhaber eines privaten Jagdreviers die Möglichkeit eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Abschussplan offensteht; für staatliche Jagdbezirke sieht dagegen § 26 Abs. 1 Satz 6 HJagdG eine spezielle Vorgehensweise vor, die u.a. eine Anhörung der Hegegemeinschaft umfasst (Drs. 15/426 des Hessischen Landtages, S. 12, zu § 26 HJagdG). Zu einer zusätzlichen Widerspruchs- und Klagebefugnis einer Hegegemeinschaft finden sich dagegen keine Ausführungen. Die Kosten des gesamten Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Es entspricht gemäß 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladenen auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt haben und somit auch kein eigenes Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).