Beschluss
4 A 854/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0203.4A854.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 2020 - 6 K 2059/19.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 480.395,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 2020 - 6 K 2059/19.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 480.395,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 2020 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht vor. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers, dessen Bebauung mit einem Doppelhaus beabsichtigt ist, im Außenbereich liegt und das Vorhaben dort nicht genehmigungsfähig ist. Zur Lage im Außenbereich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Entfernung zwischen dem Wohnhaus X...straße … und dem Gebäudekomplex X...straße .../.../... (auf der Südseite der X...straße) betrage ca. 96 Meter. Angesichts der durchweg engen Bebauung im Ortskern von Rambach entspreche dies fünf bis sechs Bauplätzen. Insofern könne nicht mehr von einer geschlossenen Bebauung südlich der X...straße die Rede sein, an der das unbebaute Grundstück des Klägers teilnehme. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Entfernung zwischen dem Gebäudekomplex X...straße .../.../... und der letzten Wohnbebauung auf der nördlichen Seite der X...straße auf dem Grundstück X...straße … lediglich 60 Meter betrage. Der in diesem Bereich nur noch einseitig bebauten X...straße komme eine trennende Wirkung zu. Hierfür sprächen die topographischen Verhältnisse, namentlich der Höhenunterschied zwischen den sich an die beiden Straßenseiten anschließenden Grundstücke. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat im Ergebnis an. Die trennende Wirkung der X...straße im maßgeblichen Bereich ergibt sich bereits daraus, dass östlich der Grundstücke X...straße … und … die Straße nur noch einseitig auf der nördlichen - dem Baugrundstück gegenüberliegenden - Seite der Straße bebaut ist. Auf der südlichen Seite befindet sich in diesem Bereich keine Bebauung. Einer nur einseitig bebauten, in den Außenbereich führenden Straße kommt aber im Regelfall eine trennende Wirkung zwischen Außenbereich und Innenbereich zu (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 34 BauGB Rdnr. 26; BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 -, juris Rdnr. 2). Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel hier abzuweichen, vermag der Senat - auch aufgrund der eingesehen Flurkarte und Fotoaufnahmen - nicht zu erkennen. Somit kann unentschieden bleiben, ob auch die vom Verwaltungsgericht festgestellten topographischen Gegebenheiten die Annahme einer trennenden Wirkung der X...straße rechtfertigen. Dem Kläger gelingt es auch nicht ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts darzulegen, es läge kein Bebauungszusammenhang zwischen den bebauten Grundstücken X...straße … und X...straße .../.../... vor. Das Verwaltungsgericht hat den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit der Bebauung im Wesentlichen deshalb verneint, weil die Gebäude auf den vorbenannten Grundstücken durch eine ca. 96 Meter breite Freifläche getrennt seien, die angesichts der dichten Bebauung im Ortskern von Rambach fünf bis sechs Bauplätzen entspreche. Der Senat schließt sich im hier zu entscheidenden Fall der Einschätzung der Vorinstanz an, dass eine zwischen zwei bebauten Grundstücken liegende Freifläche, die unter Berücksichtigung der vorhandenen Baustruktur Platz für fünf bis sechs Bauplätze bietet, nicht mehr als eine bebaubare Baulücke qualifiziert werden kann. Ab welcher Größe eine Baulücke anzunehmen ist, lässt sich zwar nicht abstrakt festlegen. Als „Faustformel“ kann jedoch angenommen werden, dass allenfalls eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. bspw. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Oktober 2003 - 5 S 747/02 -, juris Rdnr. 24, vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, juris Rdnr. 25, und vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - juris Rdnr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 -, juris Rdnr. 30, und vom 15. Juli 2019 - 8 C 10121/19 -, juris Rdnr. 42). Einen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass die Annahme einer Baulücke ausscheidet, wenn mehr als zwei Bauplätze betroffen sind, gibt es nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht (Beschluss vom 21. Juli 2016 - 4 B 524/16 -, juris Rdnr. 7). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden (a.a.O. m.w.N.). Hier wird - anders als im vom Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 - die vorhandene Bebauung nicht aber von „großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken gebildet“. Vielmehr liegt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - eine „durchweg enge“ Bebauung im Ortskern vor. Daran vermag auch die weitere Argumentation des Klägers mit einer bestehenden Sichtbeziehung vom Gebäude X...straße … zum Gebäudekomplex .../.../... nichts zu ändern. Zudem wird diese Sichtbeziehung vom Verwaltungsgericht im angefochtenem Urteil dezidiert anders bewertet. Das Verwaltungsgericht hat eine optische Klammerwirkung abgelehnt, weil vom Standpunkt des Wohngebäudes X...straße … aus der Gebäudekomplex X...straße .../.../... - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht wie eine direkte Verlängerung der Bauflucht auf der nördlichen Straßenseite wirke. Trotz des in diesem Bereich kurvenförmigen Straßenverlaufs wirke der „an der äußeren Biegung“ liegende Gebäudekomplex .../.../... deutlich abgesetzt. Zudem betone die insgesamt höhere Lage der Bebauung X...straße .../.../... gegenüber dem gewachsenen Ortskern diese Solitärstellung. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander. Der Senat teilt im Ergebnis auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB stünden einer Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens im Außenbereich entgegen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung der - nicht privilegierte - Bau eines Doppelhauses zu Wohnzwecken im Außenbereich beeinträchtige mehrere der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange. Durch das Vorhaben werde eine Splittersiedlung entstehen oder erweitert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und die natürliche Eigenschaft der Landschaft sowie zusätzlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), da das Baugrundstück im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Stadt Wiesbaden“ und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Hessische Mainauen“ vom 24. September 2010 liege, damit genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig sei. Ob die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Splittersiedlung im Einzelnen trägt, kann dahingestellt bleiben. Denn die selbstständig tragende, zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts, durch die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet würden öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, weil das Vorhaben genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig sei, hat der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags nicht in Zweifel gezogen. Es reicht nämlich aus, wenn (nur) ein öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegensteht. Denn die in § 35 Abs. 3 BauGB „insbesondere“ aufgeführten Beispiele werden durch ein „oder“ voneinander getrennt, müssen also nicht kumulativ vorliegen. Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass eine - nicht durch eine verbindliche Bauleitplanung geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, also auf die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, abgestellt wird (zum Meinungsbild im Einzelnen vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 15 ZB 16.1567 -, juris Rdnr. 39). Denn diese Ausweitung würde eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise darstellen, die planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung zu vermeiden ist. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder gegebenenfalls einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rdnr. 9, 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 15 ZB 16.1567 -, juris Rdnr. 39). Einen Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und ein solcher ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist vielmehr konkret geeignet, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Auf das Argument des Klägers, die geplante Bebauung würde „sich an die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Wohnbebauung eingliedern“, könnte sich dann ebenfalls der Eigentümer des östlich von ihm - und damit noch weiter im Außenbereich - liegenden Nachbargrundstücks berufen. Denn auch beim östlich gelegenen Nachbargrundstück ist die gegenüberliegende nördliche Seite der X...straße bereits bebaut. Dies würde die bisher ca. 96 Meter breite Freifläche vom Ortsrand südlich der X...straße bis zum Gebäudekomplex Nr. .../.../... erheblich verringern. Ist aber ein Vorhaben konkret geeignet, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen der Zersiedelung durch unorganische Siedlungsweise entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rdnrn. 9 bis 11; Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B 5.14 - juris, Rdnr. 8). Es begegnet schließlich auch keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht das Sachbescheidungsinteresse an der Bauvoranfrage hinsichtlich der Zulässigkeit fassadenintegrierter Photovoltaikmodule verneint, da das Bauvorhaben als solches - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der zudem geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen zur Schwierigkeit der Rechtssache hinreichend konkrete Darlegungen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass es für die Annahme eines Bebauungszusammenhanges bei Baulücken nicht auf feststehende Entfernungen, sondern auf die Bewertung der Umstände des Einzelfalls und die konkreten Verhältnisse vor Ort ankomme, ist dies in der Rechtsprechung geklärt und wird vom Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch so gesehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 13, letzter Absatz) ausgeführt, es gebe keine festen Grenzwerte, sondern maßgebliche Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung sei, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittele. Der Umstand, dass die Beurteilung der Grenze eines im Zusammenhangs bebauten Ortsteils und damit die Feststellung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts bedürfe, macht die Rechtssache nicht bereits tatsächlich oder rechtlich besonders schwer. Soweit der Kläger erneut auf die Bebauung auf der linken nördlichen Straßenseite der X...straße verweist und wiederholt, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, dass die X...straße trennende Wirkung entfalte, ist auch damit - wie die obigen Ausführungen zeigen - noch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache dargelegt. Der Kläger meldet vielmehr nochmals ernstliche Zweifel an der Annahme der trennenden Wirkung der X...straße an, die aber nicht berechtigt sind. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).