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Beschluss

4 B 524/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0721.4B524.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2016 - 7 L 2181/14.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2016 - 7 L 2181/14.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat mit ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage stellen können. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 8. September 2014 - 7 K 1557/14.DA - gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu dem von den Beigeladenen unter dem 8. Mai 2014 gestellten Bauantrag mit der Begründung abgelehnt, die Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners stelle sich bei summarischer Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig dar und es bestehe ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Ersetzungsentscheidung. Das Baugrundstück der Beigeladenen befinde sich nicht in einer Außenbereichslage, sondern sei vielmehr Bestandteil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs und damit dem Innenbereich zuzurechnen. Nach den vorliegenden Lageplänen, Luftbildaufnahmen und dem Eindruck, den der Berichterstatter bei einem Erörterungstermin vor Ort gewonnen habe, stelle das Baugrundstück lediglich eine Baulücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Entscheidend für den gewonnen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sei dabei auch die Bebauung nördlich der Straße Am Dollacker gewesen. Durch die geringe Breite der Straße und die großzügige Bebauung der Grundstücke werde die Bebauung nördlich und südlich der Straße gleichsam miteinander verklammert. Die Einvernehmensverweigerung könne auch nicht auf die Erschließungssituation gestützt werden, da das Hinzutreten bloß einer weiteren Wohneinheit nicht zu einer objektiven Überlastung der für weit mehr als ein Dutzend Wohneinheiten vorgesehenen Erschließungsstraße führen werde. Der Sofortvollzug der Ersetzungsentscheidung sei auch ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Dass der Antragsgegner dabei der Sache nach auf das überwiegende private Interesse der Beigeladenen abgestellt habe, statt auf ein öffentliches Interesse, sei unschädlich. Die Antragstellerin begründet ihre gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde damit, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Bebauung auf den Grundstücken Flurstück Nrn. .../..., .../..., Am Dollacker ... und ... zu dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang hinzugerechnet. Tatsächlich würde es sich jedoch um einen außenbereichsfremden Bebauungssplitter handeln, der bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs hinwegzudenken sei. Der Gemeinde sei es hier im Wege der Bebauungsplanung nicht möglich, für das Baugrundstück unbebaubare Flächen, beispielsweise private Grünflächen, festzusetzen, ohne sich dem aus Einwand der unzulässigen Verhinderungsplanung auszusetzen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Bebauung nördlich der Straße Am Dollacker in den Bebauungszusammenhang einbezogen. Die dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücke seien nämlich nicht von der in Ost-West-Richtung verlaufenden Straße sondern von der nördlich abzweigenden Stichstraße gleichen Namens aus erschlossen. Auch fänden sich auf den Grundstücken nördlich und südlich der Straße ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung und teilweise eine unterschiedliche Bauweise. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass von einer einseitig bebauten Straße in Ortsrandlage in der Regel keine verbindende Wirkung hinsichtlich der bislang unbebauten Seite ausgehe. Schließlich habe es die übermäßige Dimension der vermeintlichen Baulücke verkannt, die sich in Ost-West-Richtung zusammen mit den bislang unbebauten im Plangebiet liegenden Grundstücken mehr als 100 m in die Breite erstrecke. Bei mehr als zwei potentiellen Bauplätzen sei indes nicht mehr von einer Baulücke auszugehen. Mit dieser Begründung gelingt es der Antragstellerin nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 erfolgreich anzugreifen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und bei der im Eilverfahren allein möglichen gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner hier rechtmäßig das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat. Die Bauaufsicht des Antragsgegners durfte hier das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen, da es rechtswidrig versagt worden war. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Nachvollziehbar hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass die planungsrechtliche Grundlage des zugrundeliegenden Bauvorhabens der Beigeladenen hier entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht in § 35 BauGB zu finden ist, sondern es sich um ein dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnendes Vorhaben handelt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hier auch die Bebauung auf den Grundstücken Flurstück Nrn. .../... (Am Dollacker ...) und .../... (Am Dollacker ...) in die maßstabsbildende nähere Umgebung des Baugrundstücks mit einbezogen. Zu Unrecht wehrt sich die Antragstellerin hiergegen. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und wieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81, m. w. N.: Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 4 A 598/15 -; Beschluss vom 18. Februar 2003 - 9 TG 3282/02 -). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 -, BRS 76 Nr. 101, m. w. N.: Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 4 A 598/15 - ). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, die von ihrem Gewicht her in der Lage ist, dem Gebiet eine Prägung zu verleihen. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, a. a. O., m. w. N. ; Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 4 A 598/15 - ). Auch eine nicht genehmigte Bebauung kann am Bebauungszusammenhang teilnehmen, soweit sie nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65). Hiervon ausgehend besteht auch für das Beschwerdegericht kein Zweifel, dass die Bebauung auf den Grundstücken Am Dollacker ... und ... nicht als sogenannter außenbereichsfremder Bebauungssplitter im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu bewerten ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - 4 UE 1360/85 -, juris), sondern vielmehr, unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte, maßstabsbildend den vorhandenen Bebauungszusammenhang mitprägt. Diese östlich des Baugrundstücks der Beigeladenen liegende Bebauung setzt die auf beiden Seiten der Straße Am Weingarten und entlang der Straße Am Dollacker vorzufindende Bebauung mit Einfamilienhäusern auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken zwanglos fort und bildet zugleich ihren Abschluss in östlicher Richtung. Dass die Antragstellerin sich aufgrund dieser vorfindlichen tatsächlichen Situation planerisch nicht in der Lage sieht, im Falle einer Überplanung des Baugrundstücks der Beigeladenen dieses als nicht überbaubare Fläche festzusetzen, spricht ebenfalls für den Befund, dass die Grundstücke am Dollacker ... und ... hier am maßgeblichen Bebauungszusammenhang teilnehmen. Ob für dieses Ergebnis überhaupt die Bebauung nördlich der Straße am Dollacker in die Betrachtung mit einbezogen werden muss, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, kann dahinstehen. Die von ihm vorgenommene Einbeziehung scheitert jedenfalls weder daran, dass die Bebauung auf den Grundstücken Flurstück Nrn. .../... (Am Dollacker ...) und .../... (Am Dollacker ...) jeweils von einer Stichstraße aus erschlossen wird und auch nicht an der Begrünung der Grundstücke. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass diese Bebauung auch von der südlichen Seite der schmalen Erschließungsstraße Am Dollacker aus als tatsächlich vorhandene Bebauung von einigem Gewicht wahrgenommen werden kann, es sich mithin um einen maßstabsbildenden Teil des Bebauungszusammenhangs handeln kann. Da jedenfalls auch die Bebauung auf den Grundstücken Am Dollacker ... und ... dem Bebauungszusammengang zuzurechnen ist, geht auch der Hinweis der Antragstellerin fehl, dass eine einseitig bebaute Straße in Ortsrandlage in der Regel keine verbindende Wirkung in dem Sinne habe, dass die Bebaubarkeit auf die andere Seite überschlage. Schließlich spricht auch die vermeintlich übermäßige Dimension der unbebauten Fläche westlich der Grundstücke Am Dollacker ... und ... nicht gegen das Vorhandensein einer Baulücke. Der Senat neigt dabei dazu, als maßgeblich für die Breite der Baulücke den Abstand zwischen den zugewandten Außenwänden des Wohngebäudes Am Dollacker ..., Flurstück .../... und des Wohngebäudes Im Weingarten ... (Flurstück Nr. .../...) anzusehen, der ca. 65 m beträgt. In Anbetracht der Größe der Baukörper und der Grundstückssituation dürfte sich dies bei einer Betrachtung von dem Baugrundstück der Beigeladenen aus, worauf abzustellen ist, nach dem optischen Eindruck aufdrängen. Selbst wenn man hier aber im Wege einer Maximalbetrachtung die Entfernung zwischen dem Wohngebäude Am Dollacker ... und der Bebauung Im Weingarten ... und ... zugrunde legen wollte, die ca. 110 m beträgt, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Einen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass die Annahme einer Baulücke ausscheidet, wenn mehr als zwei Bauplätze betroffen sind, gibt es nicht. Vielmehr kann eine Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein oder mehrere unbebaute Grundstücke umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS, 54 Nr. 65, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11 -, BRS 78 Nr. 109, m. w. N.). Jedenfalls kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an, sondern auf eine umfassende Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, BRS 70 Nr. 88). Da die vorhandene Bebauung in diesem Bereich des Dollackers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken gebildet wird, verliert die vorhandene Bebauung ihre maßstabsbildende Kraft auch dann nicht, wenn man den potentiellen Bauplatz auf dem Eckgrundstück Flurstück Nr. .../... noch mit einbezieht. Da auch das Grundstück Flurstück .../... (Im Weingarten ...) wegen seines Zuschnitts für eine weitere Bebauung entlang der Straße Am Dollacker ausscheidet, verbleibt neben dem Vorhaben der Beigeladenen noch ein weiterer Bauplatz auf dem Grundstück Flurstück .../.... Dies sprengt das zulässige Maß einer Baulücke ersichtlich nicht. Es bleibt daher dabei, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Weitere Beschwerdegründe zeigt die Antragstellerin nicht auf, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen ist. Der von der Antragstellerin begehrten Zwischenverfügung bedarf es mithin nicht. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese weder einen Antrag gestellt noch sich am Verfahren beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 48 GKG. Entsprechend Nr. 9.10 Streitwertkatalog 2013 bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren mit 15.000,00 EUR. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert hier zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).