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Beschluss

4 A 712/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0219.4A712.16.Z.00
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Leitsätze
Die Durchführung eines Vorhabens ist auch dann hinreichend gesichert im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG (entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wenn die Gemeinde Eigentümerin der benötigten Flächen ist oder zumindest ein sicheres Erwerbsrecht besitzt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 337.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchführung eines Vorhabens ist auch dann hinreichend gesichert im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG (entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wenn die Gemeinde Eigentümerin der benötigten Flächen ist oder zumindest ein sicheres Erwerbsrecht besitzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 337.500,-- € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Denn keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Durchführung eines Berufungsverfahrens. I. Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, m. w. N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rdnr. 52).Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 TZ 822/01-, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Die Darlegungen der Klägerin lösen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aus. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen, mit der diese die Erteilung des von ihr gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 HBO beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der angestrebten Erweiterung ihres Einrichtungshauses in Fuldabrück, D-Straße (Gemarkung Bergshausen, Flur …, Flurstücke x) erstrebt. Die Klägerin möchte durch die Umnutzung des vorhandenen Lagerraums ihres Einrichtungshauses ihre bisherige Verkaufsfläche von 30.000 m 2 auf 39.000 m 2 vergrößern. Des Weiteren möchte sie auf dem Betriebsgelände eine neue Lagerhalle mit einer Lagerfläche von 20.500 m 2 bauen. Der beklagte Landkreis hat mit Bescheid vom 5. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2014 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung der ausgesprochenen Versagung hatte der Beklagte ausgeführt, dass das Vorhaben der Klägerin nicht in Einklang mit dem von der Gemeinde Fuldabrück am 30. März 1995 als Satzung beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 " Möbel- und Baumarkt Fuldabrück" in Einklang stehe. Auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin keine Baugenehmigung für ihr Vorhaben in Aussicht gestellt werden. Die Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren, die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechen sollen, greifen nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird daher gemäß § 122 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. 1. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Rechtsstreit sei ihr nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des am 30. Mai 1995 als Satzung erlassenen Vorhaben- und Erschließungsplans zu berufen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ausübung eines prozessualen Rechts durch einen Verfahrensbeteiligten unzulässig ist, wenn dieser sich durch seine Klage zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt ("venire contra factum proprium"). Ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten kann zum Verlust prozessualer Befugnisse führen. Dies gilt auch für Verwaltungsstreitverfahren, die die (inzidente) Überprüfung einer Satzung zum Gegenstand haben. Die Bedenken der Klägerin, der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB könne hier nicht herangezogen werden, weil die Satzung als Rechtsnorm auch auf die Rechtsstellung Dritter einwirke, greifen nicht durch. Die Verwirkung der prozessualen Rechte der Klägerin führt nicht etwa dazu, dass der als Satzung erlassene Vorhaben- und Erschließungsplan gegenüber Dritten als rechtmäßig zu behandeln ist. Es ist allein der Klägerin im vorliegenden Verfahren verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit zu berufen. Entsprechend den Erwägungen im angegriffenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach in Normenkontrollverfahren, die die Überprüfung von Bebauungsplänen zum Gegenstand hatten, entschieden, der berechtigte Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens könne dazu führen, dass die Prozessführung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. In diesen Fällen sei deshalb dem Rechtsschutzsuchenden die Antragsbefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Eine Klageerhebung könne insbesondere dann als treuwidrig zu bewerten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnütze und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wende (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, juris Rdnr. 4, vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, juris Rdnr. 14, vom 9. November 1990 - 4 NB 35.90 -, juris Rdnr. 5 und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, juris Rdnr. 2). Dementsprechend kann sich nach Auffassung des Senats ein Rechtsschutzgesuch grundsätzlich auch dann als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn es nicht unmittelbar auf die Überprüfung einer Satzung gerichtet ist, sondern einen Anspruch zum Gegenstand hat, der - wie hier - eine inzidente Überprüfung der Wirksamkeit einer Satzung erfordert. Die Klägerin hat sich entgegen ihrer Auffassung mit der Erhebung der Verpflichtungsklage gegen den beklagten Landkreis auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch in missbräuchlicher Weise in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten in den Jahren von 1992 bis 1995 gesetzt. Die Klägerin hatte im Jahr 1992 der Gemeinde Fuldabrück ihr Vorhaben vorgestellt, in ihrem Gemeindegebiet ein großes Einrichtungshaus zu bauen. Die Klägerin hatte dann nach zahlreichen Abstimmungsgesprächen im Jahre 1994 bei der Gemeinde beantragt, ein Verfahren zur Aufstellungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans in der Rechtsform einer Satzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BauGB-Maßnahmengesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I 1993, 466; neugefasst durch Bekanntmachung vom 28. April 1993: BGBl. I 1993, 622; im Folgenden: BauGBMaßnG) einzuleiten, der das gewünschte Bauvorhaben festlegt. Diesem Anliegen der Klägerin ist die Gemeinde nachgekommen. Mit dem am 29. März 1995 geschlossenen Durchführungsvertrag und mit dem Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 30. März 1995 wurden die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen, die der Klägerin ihr Bauvorhaben ermöglichten. Die Klägerin war daher entgegen ihrer Behauptung an der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes maßgeblich beteiligt. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt es ein rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten dar, die vorliegende Klage auf Erteilung des beantragten Vorbescheids auf die Rüge einer von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit der Satzung zu stützen, nachdem sie die von ihr selbst angestrebten Festsetzungen voll ausgeschöpft hat. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe zu keinem Zeitpunkt während des Aufstellungsverfahrens die Erklärung abgegeben, zukünftig auf Erweiterungsvorhaben zu verzichten, mag dies zutreffen. Dieser Hinweis stellt indes die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Denn rechtsmissbräuchlich erweist sich nicht das Vorhaben der Klägerin, das Einrichtungshaus zu erweitern. Gegen Treu und Glauben verstößt allein ihr Bestreben, die dem Vorhaben entgegenstehende Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche von 30.000 m 2 in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung dadurch in Frage zu stellen, dass die Satzung insgesamt als unwirksam beurteilt wird. 2. Ungeachtet dessen erweist sich der als Satzung beschlossene Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 "Möbel- und Baumarkt Fuldabrück" als wirksam. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30. März 1995 erfüllt. Nach dieser Regelung konnte die Gemeinde durch Satzung die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage war und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtete (Durchführungsvertrag). Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. a) Dem Vorbringen der Klägerin, sie sei für die im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls festgelegte Errichtung des Baumarkts mit Garten- und Baustoffcenter nicht als Vorhabenträgerin aufgetreten und zur Verwirklichung dieses Vorhabens auch nicht bereit gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hat als "Vorhabenträgerin" den Durchführungsvertrag mit der Gemeinde Fuldabrück am 29. März 1995 geschlossen. In der Präambel dieses Vertrages ist niedergelegt, dass die Klägerin als Vorhabenträgerin beabsichtigt, ein Einrichtungshaus sowie einen Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter zu errichten. Die Durchführung der vom Vorhaben- und Erschließungsplan erfassten beiden Bauvorhaben ist in § 2 des Durchführungsvertrags näher geregelt worden. In § 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Vertrags hatte sich die Klägerin verpflichtet, im ersten Bauabschnitt die Errichtung, Fertigstellung und Inbetriebnahme des Einrichtungshauses bis Mitte 1996 fertigzustellen. Der zweite Bauabschnitt betrifft nach § 2 Nr. 3 des Durchführungsvertrags den Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter, der bis Mitte 1997 fertigzustellen war. Hierzu wurde in § 2 Nr. 4 des Durchführungsvertrags festgehalten, dass die Vorhabenträgerin den zweiten Bauabschnitt durch den späteren Betreiber des Baumarkts mit Garten- und Baustoffcenter errichten lässt und die Gemeinde sich hiermit einverstanden erklärt. Im nachfolgenden Satz wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vorhabenträgerin auch für die Durchführung des zweiten Bauabschnitts der Gemeinde gegenüber selbst verantwortlich bleibt. Im Hinblick auf diese eindeutigen Regelungen im Durchführungsvertrag bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zur Durchführung beider Bauvorhaben bereit gewesen war. Die Regelung über die Einbeziehung des zukünftigen Betreibers des Baumarkts - die Fa. B - bei der Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts war auch rechtlich zulässig. In einem Durchführungsvertrag kann nämlich eine vertikale Aufgabenverteilung vorgenommen werden, soweit die Durchführung für den Vorhabenträger dadurch nicht unerfüllbar wird (OVG Saarland, Urteil vom 27. August 2002 - 2 N 1/01-, juris Rdnr. 36; Krautzberger in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand: August 2017, § 12 Rdnr. 61 und 64). Für die Klägerin war auch mit der Einbeziehung des zukünftigen Betreibers des Baumarkts in § 2 Nr. 4 des Durchführungsvertrags die Durchführung auch des zweiten Bauabschnitts möglich. Denn sie konnte durch entsprechende vertragliche Regelungen mit der Fa. B sicherstellen, dass diese im Bereich des zweiten Bauabschnitts für sie tätig wird und den Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter fristgerecht fertigstellt. b) Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin entgegen ihren Darlegungen im Zulassungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG zur Durchführung der beiden im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Bauvorhaben auch in der Lage gewesen ist. Die Klägerin war zwar am 30. März 1995 nicht Eigentümerin aller Grundstücke, die für den Bau des Einrichtungshauses und des Baumarkts mit Garten- und Baustoffcenterbenötigt wurden. Dies war jedoch keine zwingende Voraussetzung, um gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG für die Durchführung der beiden Vorhaben in der Lage zu sein. Vielmehr muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung lediglich sichergestellt sein, dass mit Inkrafttreten der Satzung mit dem Vorhaben bzw. der Erschließung begonnen werden kann. Hierzu kann eine Auflassungsvormerkung als Sicherung für den zukünftigen Eigentumserwerb durch den Vorhabenträger ausreichen. Aber auch privatrechtliche Baubefugnisse können nach den konkreten Umständen des Falles eine ausreichende Sicherung für die Durchführung des im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Vorhabens darstellen (vgl. zu § 12 BauGB Krautzberger in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 12 Rdnr. 63). Nach Auffassung des Senats kann bei der Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Sicherung eines in einem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Vorhabens zu stellen sind, darüber hinaus auf den sich aus § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. BauGB ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden. Nach dieser Norm kann ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft anstelle durch Darstellungen oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan durch sonstige geeignete Maßnahmen auf den von der Gemeinde bereit gestellten Flächen erfolgen. Aus dieser Regelung ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass es keiner dinglichen Absicherung von notwendigen Ausgleichsmaßnahmen oder eines erforderlichen Erwerbs von Grundstücksflächen für die Bauleitplanung bedarf, wenn die Gemeinde, die den zu vollziehenden Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan erlassen hat, durch ihre Rechtsposition Gewähr für deren Durchführung bietet. Dementsprechend kann ein Vorhaben auch dann im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG als gesichert betrachtet werden, wenn die Gemeinde, mit der der Durchführungsvertrag geschlossen wurde, Eigentümerin der benötigten Flächen ist oder zumindest ein sicheres Erwerbsrecht an den Flächen besitzt. Diese Anforderungen an die Durchführbarkeit der beiden Vorhaben sind hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt gewesen.Für den Bau des Einrichtungshauses wurden Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Bergshausen, Flur …, Flurstücke x benötigt. Diese Flächen hatte die Klägerin durch eine am 10. März 1995 notariell beurkundete Annahmeerklärung auf das Verkaufsangebot des Herrn C. vom 16. Dezember 1994 erworben. In dem Verkaufsangebot hatte der Verkäufer bereits eine Auflassungsvormerkung für den Angebotsempfänger beantragt. Die Vormerkung wurde für den Geschäftsführer der Klägerin auch eingetragen. Die Errichtung des Baumarkts mit Garten- und Baustoffcenter durch den zukünftigen Betreiber Fa. B und damit zugleich die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur fristgerechten Durchführung auch dieses Vorhabens erforderte, dass Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Bergshausen, Flur …, Flurstücke … mit einer Größe von insgesamt 6.846 m 2 zur Verfügung stehen. Dies war ebenfalls schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gesichert. Denn in § 18 Nr. 1 des Durchführungsvertrags vom 29. März 1995 hatte die Gemeinde sich verpflichtet, dafür einzustehen, dass diese Flächen an den vorgesehenen Betreiber veräußert werden. In § 18 Nr. 2 des Durchführungsvertrags verpflichtete sich die Gemeinde, die Flächen zu den gleichen Bedingungen an die Vorhabenträgerin zu veräußern, falls der Vertrag mit dem Betreiber nicht zustande kommen sollte. Im Hinblick hierauf war der Eigentumserwerb durch den Betreiber bzw. die Klägerin hinreichend gesichert. Die Gemeinde Fuldabrück war Eigentümerin des Flurstücks a. Das Flurstück a stand zwar im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Eigentum der Hessischen Landgesellschaft. Diese hatte jedoch auf der Grundlage des mit der Gemeinde Fuldabrück im Januar 1980 abgeschlossenen Bodenbevorratungsvertrags das Flurstück 1 im Auftrag der Gemeinde mit Kaufvertrag vom 16. Mai 1991 erworben. Damit war gewährleistet, dass auch dieses Flurstück der Gemeinde Fuldabrück für ein zukünftiges Vorhaben zur Verfügung steht. c) Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Obergrenzen für die zulässigen Verkaufsflächen im streitgegenständlichen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in zulässiger Weise vorhabenbezogen, sondern baugebietsbezogen festgesetzt worden seien. Dies widerspreche dem Regelungsansatz in den §§ 2 ff. BauNVO, demzufolge im Geltungsbereich eines Bauleitplans für jedes Baugrundstück die festgesetzte zulässige Nutzung zur Verfügung stehen müsse. Die mit dem Zusatz "ca." festgesetzten Obergrenzen der Verkaufsflächen für das Einrichtungshaus einerseits und den Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter andererseits würden damit zugleich auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation indes den Regelungsgehalt der getroffenen Festsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat die textlichen Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan in zutreffender Weise ausgelegt. Es hat nachvollziehbar begründet, dass die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche für das Einrichtungshaus von "ca. 30.000 m 2 " und für den Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter von "ca. 10.000 m 2 " lediglich eine geringfügige Abweichung der Vorhaben im einstelligen Quadratmeterbereich erlaube, jedoch keine Verschiebung von Verkaufsflächenanteilen innerhalb der festgesetzten maximalen Gesamtverkaufsfläche von "40.000 m 2 " ermögliche. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass eine Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und § 9a BauGB i.V.m. der BauNVO gebunden ist. Entsprechendes galt auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl. 1996, § 7 Rdnr. 11). II. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Denn die Darlegungen der Klägerin lassen nicht erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besonders schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist eine Rechtssache dann, wenn ihre Bearbeitung an das Gericht überdurchschnittliche Anforderungen im Vergleich mit anderen Rechtstreitigkeiten stellt, wenn also die Sache auf Grund der zu beantwortenden Tatsachen- oder Rechtsfragen signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist somit die Komplexität der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 7 TZ 2126/97 -, NVwZ-RR 1998, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 9). Bei der zu treffenden Beurteilung des Schwierigkeitsgrades kommt es nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie an. Vielmehr müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes müssen auch noch nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfüllt sein. Ein für das Verwaltungsgericht möglicherweise zunächst umfänglicher und komplexer Rechtsstreit kann sich nach dessen Aufarbeitung im erstinstanzlichen Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als eindeutig geklärt darstellen. In diesem Fall ist ein Bedarf nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts oder nach Erörterung besonders schwieriger Rechtsfragen nicht mehr erkennbar. Bestehen die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht mehr fort, greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ein. Dies folgt bereits aus dem Zweck der Zulassungsberufung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 4 L 35/97 -, juris Rdnr. 6). Im Hinblick auf diese Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine ausreichende Darlegung voraus, dass die Rüge des Rechtsmittelführers eine Frage von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie nicht ohne weiteres in einem Zulassungsverfahren entscheiden lässt (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 108). Hier ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Zum einen sind in dem Verfahren keine besonders schwierigen Tatsachenfragen mehr zu klären. Die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen hat das Verwaltungsgericht umfassend herausgearbeitet und zutreffend dargestellt. Zum anderen sind auch die klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgearbeitet, soweit sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen sind. Die von der Klägerin angeführte Rechtsfrage, welche Auswirkungen es hat, dass sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht für den Bereich des ersten Bauabschnitts zutreffend beantwortet. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des zweiten Bauabschnitts ist diese Frage dagegen im erstinstanzlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Senat hat diese - nicht entscheidungserhebliche - Frage im vorliegenden Beschluss mit seinen ergänzenden Ausführungen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten können. III. Die von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung ferner angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt worden. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 - juris Rdnr. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rdnr. 103 u. 104). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob es einem Vorhabenträger verwehrt ist, nach Verwirklichung des Vorhabens die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans zu rügen und abweichende Rechte geltend zu machen, lässt sich nicht anhand von abstrakten Gesichtspunkten beantworten und ist daher nicht allgemein klärungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben bereits dargestellten Entscheidungen (siehe unter I. 1.) ausgeführt, dass ein treuwidriges Verhalten insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Rechtsschutzsuchende zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wendet. Ob das jeweilige Verhalten als treuwidrig zu bewerten ist, beurteilt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. IV. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. August 2013 - 4 BN 24.13 -; Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -; Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -; Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - und Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -) zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 B 52.14 -, juris Rdnr. 5). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin enthält keine Herausarbeitung divergierender Rechtssätze. Soweit sie meint, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, in einem nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürften baugebietsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen festgesetzt werden, trifft das nicht. Auf die obigen Ausführungen (I. 2 c) wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin eine Abweichung von den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Februar 2016 - 5 S 1389/14 -) geltend macht, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Berufung ist nur bei einer Divergenz von einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts, also des im Instanzweg übergeordneten Berufungsgerichts, zuzulassen (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 162). Die Abweichung eines erstinstanzlichen Urteils von einem anderen, nicht im Instanzenweg übergeordneten Gerichts kann zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Umdeutung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in einen entsprechenden Antrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht - abweichend von den genannten Entscheidungen der beiden Oberverwaltungsgerichte - eine baugebietsbezogene Festsetzung einer Obergrenze für Verkaufsflächen für planungsrechtlich zulässig erachtet. Es hat vielmehr ausgeführt, aus welchen Gründen die festgesetzten beiden Obergrenzen für die Verkaufsflächen von "ca. 30.000 m 2 " und von "ca. 10.000 m 2 " im Vorhaben- und Erschließungsplan als vorhabenbezogene Festsetzungen zu bewerten sind. V. Schließlich kann der Zulassungsantrag der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Erfolg haben. Denn ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt worden. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist zwar ein Verfahrensfehler. Kann nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit eines Vorhabens nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden, bedarf es im Verwaltungsstreitverfahren der Beiladung der Gemeinde, auch wenn die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung versagt hat. Denn bei einer abgelehnten Genehmigung wird im Verwaltungsstreitverfahren gerade die Genehmigung erstrebt, an deren Erteilung die Gemeinde mitzuwirken hätte. Da der Prozess zu einem Ergebnis führen kann, für das es außerhalb des Verfahrens der Zustimmung der Gemeinde bedürfte, ist diese notwendig beizuladen. Nichts anderes gilt, wenn ein Kläger mit seinem Genehmigungsanspruch unterliegt. Denn die Notwendigkeit der Beiladung, über die im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden ist, kann nicht davon abhängen, wie das künftige - zudem nicht rechtskräftige - Urteil lautet (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, juris Rdnr. 10). Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass kein Fall einer notwendigen Beiladung einer Gemeinde im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt, wenn diese im Baugenehmigungsverfahren nicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen war. So bedarf es keiner Beteiligung, wenn eine Baugenehmigung oder - wie hier - ein Bauvorbescheid für ein Vorhaben in einem Gebiet beantragt worden ist, für den ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorhanden ist. Ob entsprechend der Rüge der Klägerin hier die Gemeinde Fuldabrück deshalb notwendig zum Verfahren beizuladen gewesen wäre, weil diese einen Bauvorbescheid auf der Grundlage des § 34 BauGB beantragt hat und im erstinstanzlichen Urteil auch nicht festgestellt worden ist, dass der gem. § 7 Abs. 1 BauGBMaßnG als Satzung erlassene Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam ist, kann dahin stehen. Denn selbst dann, wenn hier die Gemeinde Fuldabrück gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen gewesen wäre, würde das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Nicht jeder Verfahrensfehler begründet einen Anspruch auf Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nur dann erfüllt, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Dies setzt voraus, dass sich die Verletzung des Verfahrensfehlers auf das Urteil auswirken konnte. Hinzukommen muss, dass der Rechtsmittelführer durch den Verfahrensmangel in eigenen Rechten betroffen und damit materiell beschwert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 10 ZB 12.1968 -, juris Rdnr. 7). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines Verfahrensbeteiligten zu stärken, sondern soll die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am Rechtsstreit Beteiligten erstreckt. Dient danach die Beiladung aber gerade nicht dem Schutz der Klägerin oder des Beklagten, so gibt ihnen § 65 Abs. 2 VwGO auch kein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung dieser Regelung. Wer - wie hier die Klägerin - ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auf das Prozessergebnis einwirken konnte, wird daher durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris Rdnr. 3 und Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, juris Rdnr. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 10 ZB 12.1968 -, juris Rdnr. 8). Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).