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Beschluss

4 B 958/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0807.4B958.15.0A
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Leitsätze
Bei der nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG notwendigen Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde zur Beseitigung von Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet handelt es sich um eine behördliche Zulassung im Sinne des § 17 Abs. 1 BNatSchG. Werden Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet ohne Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde beseitigt, wird der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 17 Abs. 8 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. In diesen Fällen ist die zuständige Flurbereinigungsbehörde auch für die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zuständig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April 2015 - 4 L 221/15.WI (2) - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG notwendigen Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde zur Beseitigung von Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet handelt es sich um eine behördliche Zulassung im Sinne des § 17 Abs. 1 BNatSchG. Werden Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet ohne Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde beseitigt, wird der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 17 Abs. 8 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. In diesen Fällen ist die zuständige Flurbereinigungsbehörde auch für die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zuständig. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April 2015 - 4 L 221/15.WI (2) - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Aufgrund der gemäß §§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) form- und fristgerecht am 8. Mai 2015 eingelegten und am 26. Mai 2015 - dem Dienstag nach Pfingsten - begründeten Beschwerde des Antragstellers ist der im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abzuändern. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Dezember 2014 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. November 2014, in welcher der Antragsteller aufgefordert wurde, von ihm in einem Flurbereinigungsgebiet beseitigte Hecken auf einer Fläche von ca. 2.742 m 2 neu anzupflanzen, ist wiederherzustellen. An der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen aufgrund der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gewichtige Zweifel mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers, die Anpflanzung vorerst nicht vornehmen zu müssen, Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse genießt. Die angegriffene Verfügung erweist sich nach dem Erkenntnisstand des Senats in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtswidrig, weil es dem Antragsgegner als Unterer Naturschutzbehörde an der Zuständigkeit für deren Erlass fehlt. Die Verfügung ist auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützt. Danach soll die zuständige Behörde im Falle eines ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 8 BNatSchG ist diejenige Behörde, die nach § 17 Abs. 1 bis 3 BNatSchG über die Zulässigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft zu entscheiden hat (vgl. dazu Prall/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 17 Rdnr. 31; Lütkes, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 17 Rdnr. 37). Im hier zu entscheidenden Fall ist nicht die Untere Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG für die Genehmigung des vom Antragsteller in einem Flurbereinigungsgebiet vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft zuständig, sondern das Amt für Bodenmanagement in Limburg an der Lahn als die nach § 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ämter für Bodenmanagement zuständige Flurbereinigungsbehörde. Soweit ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf, bestimmt § 17 Abs. 1 BNatSchG, dass auch diese Behörde zugleich für die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen hat. § 17 Abs. 1 BNatSchG regelt das sogenannte "Huckepack-Verfahren" (vgl. zu diesem Begriff: Lütkes, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 17 Rdnr. 3). Soweit die Behördenentscheidung eine Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zum Gegenstand hat, ist die Regelung des § 17 Abs. 1 BNatSchG einschlägig. Ohne Bedeutung ist, ob das Verfahren nach den anderen Rechtsvorschriften als denjenigen des Bundesnaturschutzgesetzes auch unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gesetzlich angeordnet und entsprechend ausgestaltet ist. Die Eingriffsregelung ergänzt mit ihren Anforderungen vielmehr sämtliche fachgesetzlichen Gestattungs- und Anzeigeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, NuR 1997, 404). Die Verlagerung des Vollzugs der Eingriffsregelung in andere Gestattungs- oder Anzeigeverfahren soll ein zusätzliches Genehmigungsverfahren nach der Eingriffsregelung vermeiden (vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rdnr. 3). Ein derartiges Gestattungsverfahren ordnet § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG an. Bei der danach notwendigen Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde zur Beseitigung von Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet handelt es sich um eine behördliche Zulassung im Sinne des § 17 Abs. 1 BNatSchG. Dies hat zur Folge, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor Erteilung der Zustimmung von der Flurbereinigungsbehörde abzuarbeiten ist. Werden Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet ohne Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde beseitigt, wird der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 17 Abs. 8 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. In diesen Fällen ist die zuständige Flurbereinigungsbehörde auch für die Anordnung von Maßnahmen, auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zuständig. Der Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde steht nicht entgegen, dass § 34 Abs. 3 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen muss, wenn Eingriffe entgegen der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG vorgenommen wurden, auf die nach dem Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt ist und nicht etwa Kompetenzen der Naturschutzbehörde verleiht (so BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 - 9 B 39.14 -, NVwZ-RR 2014, 877 sowie Wingerter/Mayer, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 7). Denn Eingriffsgrundlage für eine Wiederherstellungsverfügung ist auch für die zuständige Flurbereinigungsbehörde nicht § 34 Abs. 3 FlurbG, sondern § 18 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (vgl. dazu auch Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rdnr. 45). Gerade weil die fachgesetzlichen Befugnisse nicht stets auf die Eingriffsregelung zugeschnitten sind und daher unter Umständen nicht alle erforderlichen Maßnahmen nach dem jeweiligen Fachgesetz getroffen werden können, gibt § 17 Abs. 8 BNatSchG den in § 17 Abs. 1 BNatSchG genannten Fachbehörden eine entsprechende Ermächtigung. Auch ein sogenannter "Verwaltungswettlauf" ist nicht zu befürchten, da die Naturschutzbehörden in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG keine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG besitzen. Die Untere Naturschutzbehörde kann ihre Zuständigkeit für den Erlass der Wiederherstellungsverfügung auch nicht aus § 3 Abs. 2 BNatSchG ableiten. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus dem Zusatz "soweit nichts anderes bestimmt ist" folgt, dass ein Rückgriff auf die vorgenannte Generalklausel ausscheidet, wenn spezielle Ermächtigungsgrundlagen existieren. Zu diesen zählen insbesondere auch die behördlichen Befugnisse bei Verstößen gegen die Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (vgl. Krohn in: Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 3 Rdnr. 14; Hendrischke in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 3 Rdnr. 42 f.). Da es sich bei der gerodeten Fläche ausweislich der auf Blatt 10 der Verwaltungsakte befindlichen "Checkliste" nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach §§ 30 BNatSchG/13 HAGBNatSchG handelt, kann die Untere Naturschutzbehörde ihre Zuständigkeit auch nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. §§ 30 BNatSchG, 13 HAGBNatSchG stützen. Mithin ist die zuständige Flurbereinigungsbehörde nach dem gesetzlichen Befehl des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG für den Regelfall verpflichtet, die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen (vgl. Prall/Koch in: Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 18 Rdnr. 31, 27; Lütkes, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 17 Rdnr. 37). Der Senat weist darauf hin, dass bislang keine Umstände zu erkennen sind, die ein Abweichen der zuständigen Flurbereinigungsbehörde von dieser Regel rechtfertigen könnten. Der Antragsteller kann sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats auch nicht auf die sogenannte "Landwirtschaftsklausel" des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG berufen. Danach ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die "Landwirtschaftsklausel" begünstigt ausschließlich die tägliche Wirtschaftsweise des Landwirts. Dem entspricht die Beseitigung einer Hecke jedoch nicht. Die Privilegierung erfasst eine bereits bestehende Bodennutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart (vgl. Fischer-Hüftle/Czybulka in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 57 ff.). Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß §154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat davon aus, dass das Interesse des Antragstellers am Obsiegen in diesem Verfahren vorrangig darin besteht, von den Kosten der Wiederanpflanzung verschont zu bleiben. Diese Kosten werden auf 3.500 € für das Pflanzmaterial (vgl. Bescheid vom 11.11.2014) sowie 1.500 € für die entsprechenden Anpflanzarbeiten geschätzt. Der sich daraus ergebende Hauptsachestreitwert von 5.000 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in diesem Verfahren um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).