Urteil
4 C 694/10.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0329.4C694.10.N.0A
44Zitate
29Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 29 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 49 „Am Walldorfer Weg“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 49 „Am Walldorfer Weg“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift soll das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisieren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Die Vorschrift verlangt jedoch nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller hat bereits im Aufstellungsverfahren eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und seinen Vortrag im Normenkontrollverfahren durch weitere Einwendungen ergänzt. Damit genügt sein Antrag den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers, dessen Grundstück im Plangebiet liegt, erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn er hat Belange, insbesondere den Lärmschutz und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Von einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist ebenfalls auszugehen. Für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse anzunehmen ist, muss geklärt werden, ob das Gericht in eine Normprüfung eintreten müsste, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos wäre, weil sie durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Lässt sich hingegen nicht ausschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, reicht dies für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126). So liegt es hier, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag erreichen kann, dass die Antragsgegnerin beispielsweise im Hinblick auf den Lärmschutz für ihn günstigere Festsetzungen trifft. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss nicht baurechtlich vollständig geprüft werden, ob der Antragsteller bei Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans sein Bauvorhaben verwirklichen kann (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rdnr. 129). Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6/97 - BauR 1998,740). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings leidet der Bebauungsplan entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht bereits an erheblichen formellen Fehlern. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es habe einen dritten Planentwurf gegeben, der gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB neu hätte ausgelegt werden müssen, da in ihm Änderungen und Ergänzungen im Vergleich zum zweiten Planentwurf enthalten gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller rügt zunächst, dass gegenüber der Begründung des zweiten Planentwurfs im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens eine Konkretisierung und damit Ergänzung des Ausgleichskonzeptes für die Störung des Steinkauzes und die Beseitigung des Streuobstwiesenbestandes vorgenommen worden sei. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs ist jedoch nur dann gegeben, wenn dessen Festsetzungen geändert oder ergänzt werden. Wird wie hier nur ein Teil der Begründung des Bebauungsplanes geändert oder ergänzt, ist eine erneute Auslegung nur erforderlich, wenn der ursprüngliche Planentwurf ohne jegliche Begründung oder mit einer nichtssagenden Begründung ausgelegt worden ist (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Dezember 2011, § 4a Rdnr. 5 f.), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen in der Begründung im Kapitel 10 „Immissionsschutz“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich auch bei der Einfügung des Hinweises Nr. 25 „Schallimmissionen der Bahnlinie“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs, sondern lediglich um eine schlichte Klarstellung. Planerische Festsetzungen werden durch diesen Hinweis nicht umgesetzt. Ziffer 25 der textlichen Festsetzungen ist eindeutig als Hinweis erkennbar, woraus sich bereits die klarstellende Funktion ergibt. Nur klarstellende oder redaktionelle Änderungen der Bauleitplanentwürfe, die dessen materiellen Inhalt unberührt lassen, stellen indes keine Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans dar (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 6. Aufl., § 4 a BauGB Rdnr. 4). Schließlich rügt der Antragsteller noch eine Steigerung der Zahl der Vollgeschosse sowie die Festlegung der Stellung der baulichen Anlagen für das westliche Baufenster auf seinem Grundstück. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Änderung im Interesse des Antragstellers, welche weder die Grundzüge der Planung berührt noch nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke hat oder Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822). Der Bebauungsplan verstößt jedoch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Allerdings bestehen nicht bereits Bedenken bezüglich der Wahrung der Bestimmtheitsgrundsatzes, denn die vom Antragsteller gerügten Festsetzungen „WA 3“, „27,0“ und „31,0“ sind hinreichend bestimmt. Bei der Festsetzung „WA 3“ handelt es sich um eine ordnungsgemäße Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten nach Nr. 1.1.3 der Planzeichenverordnung, wenn wie hier in einem Plangebiet mehrere allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, in denen beispielsweise hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unterschiedliche Festsetzungen gelten sollen. Eine Erläuterung der Festsetzung „WA“ findet sich in der Legende zum Bebauungsplan. Bei den Zahlen „27,0“ und „31,0“ handelt es sich um Vermaßungen. Diese werden in der üblichen Form wiedergegeben und sind auch klar als solche zu erkennen, zumal der Antragsteller die Aufnahme entsprechender Vermaßungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung angeregt hat. Der Senat lässt offen, ob Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bestehen, da dies wegen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin nicht abschließend beurteilt werden kann. Im Einzelnen gilt Folgendes: Erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist ein Bauleitplan stets nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Ist dagegen bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Derartige rechtliche Hindernisse können auch in artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 – BVerwG 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162; Hessischer VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 - NuR 2008, 352; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1a Rdnr. 143). Fraglich ist, ob sich das Artenschutzrecht für den angegriffenen Bebauungsplan als rechtliches Hindernis in diesem Sinne erweist, ob also die Verwirklichung des Bebauungsplans an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheitert (hier anwendbar in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des 1. Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2873, erhalten hat). Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern ist unmittelbar geltendes Recht. Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG entgegenstehen, setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09 - BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531), OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - NuR 2009, 421 und vom 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE - Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.03.2010 - 8 N 09.2304 - Juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, 293 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - BVerwG 3 A 39.07 - NVwZ 2010, 44 ). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat - bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten - nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z. B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt und ob ihre Population in einem „günstigen Erhaltungszustand“ verweilt (vgl. § 42 Abs. 1 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen ausreichen, um die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Das ökologische Fachgutachten vom September 2008, auf das sich der Bebauungsplan maßgeblich stützt, gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungen in den Monaten April bis September 2008 eine besondere Bedeutung des Gebietes für die untersuchten Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Heuschrecken, Tagfalter und Laufkäfer nicht erkennen ließen. Es seien hauptsächlich sogenannte euryöke Arten (Arten, die gegenüber lebenswichtigen Umweltfaktoren einen hohen Toleranzbereich aufweisen) und nur wenige spezialisiertere, seltenere Arten nachgewiesen worden. Besonders geschützte Tierarten seien bei den Artengruppen Vögel (alle heimischen Arten), Tagfalter und Blatthornkäfer festgestellt worden. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte Tierarten seien die beiden im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten Abendsegler und Zwergfledermaus sowie der Steinkauz, die das Untersuchungsgebiet als Jagdrevier nutzten. Ebenfalls in diesem Zusammenhang heißt es im Umweltbericht (vgl. Ziffer 19.5.5 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans), dass die Umsetzung des Bebauungsplans den Verlust von Nistmöglichkeiten und Nahrungsbiotopen zur Folge habe. Allerdings würden die kartierten Tierarten verstärkt die angrenzenden Flächen des Plangebietes nutzen, da die Biotopstrukturen im benachbarten FFH-Gebiet ähnlich bzw. noch höherwertiger seien und das FFH-Gebiet als wegen seiner Vorkommen an Sandtrockenrasen, dem hohen Strukturreichtum durch Wechsel von Streuobstbeständen, Grünlandflächen und offenen Pioniergesellschaften sowie der Bedeutung als Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen selten gewordener Lebensräume ausgewiesen worden sei. Schließlich ergibt sich aus der Ausgleichskonzeption der Antragsgegnerin (vgl. Ziffer 15.3, hier insbesondere Ziffer 15.3.2 der Begründung zum Bebauungsplan), dass ein artenschutzrechtlicher Ausgleich für den Steinkauz erfolge, wobei nicht deutlich wird, ob es sich hierbei um eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG handeln soll. Um eine Beeinträchtigung dieser Art zu vermeiden und die ökologische Funktion als Lebensraum für den Steinkauz weiterhin zu gewährleisten, sei, so die Antragsgegnerin, die Aufwertung nahegelegener Flächen erforderlich und auch möglich. In der Flur 3 würden die Flurstücksnummern 90 (Ausgleichsfläche 1), 91 (Ausgleichsfläche 2), 211 (Ausgleichsfläche 3) und 215 (Ausgleichsfläche 4) als Ausgleichsflächen von der Stadt bereitgestellt. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen werde die Vorschrift des § 42 BNatSchG beachtet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG sei nicht notwendig. Flankiert werde dieses Ausgleichskonzept durch ein Monitoring-Verfahren zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des streitgegenständlichen Bebauungsplans eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. In diesem Zusammenhang seien unter anderem die Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu überprüfen (vgl. Ziffer 22 der Begründung zum Bebauungsplan). Allerdings erschließt sich dem Senat nicht, was die Antragsgegnerin überhaupt dazu bewogen hat, hinsichtlich des Steinkauzes von einem möglichen Verstoß gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 1 BNatSchG auszugehen (vgl. Ziffer 19.5.5 der Bebauungsplanbegründung). Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht dem ökologischen Fachgutachten vom September 2008 entnehmen. Dort heißt es lediglich, eine Bebauung des derzeit intensiv frequentierten Plangebiets werde Freizeitnutzungen verstärkt in das nördlich angrenzende FFH-Gebiet lenken und dort zu einer Erhöhung der ohnehin schon vorhandenen Störungen führen (vgl. S. 22 des Gutachtens). Es ist nicht ersichtlich, ob sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Population des Steinkauzes verschlechtert. Entsprechende Erhebungen wurden im Rahmen des ökologischen Fachgutachtens nicht durchgeführt. So hätte es nahegelegen, den Steinkauz einer artspezifischen Betrachtung zu unterziehen. Hierzu gehört die Darstellung der artspezifischen Gefährdungsfaktoren und die von der geplanten Wohnbebauung verursachten konkreten Betroffenheiten sowie die artspezifischen Schadensbegrenzungs- und Populationssicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Nach alledem leidet der streitgegenständliche Bebauungsplan bezüglich der artenschutzrechtlichen Problematik an einem Ermittlungsdefizit, woraus sich jedoch kein Vollzugshindernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB herleiten lässt (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 5 S 920/10 - juris Rdnr. 115). Hieraus ergibt sich aber, dass die Antragsgegnerin die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.a) BauGB) nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt hat. Damit ist der Antragsgegnerin ein Verfahrensfehler in Form eines Ermittlungsdefizits im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen, der offensichtlich und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, weil nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin eine artenschutzfachliche Bestandsaufnahme durchführen lassen, die nicht zu beanstanden ist. Das ökologische Fachgutachten vom September 2008 reicht jedoch nicht aus, um die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG sachgerecht überprüfen zu können. Dem angegriffenen Bebauungsplan steht hingegen nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 7.b) BauGB entgegen. Danach sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FFH-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7.b)BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen innerhalb dieser in die bauleitplanerische Abwägung zu integrierenden Verträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes die diesbezüglichen Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung. Eine Überwindung dieser Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung ist dann im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 ggf. i. V. m. Abs. 4 BNatSchG möglich. Um die Berücksichtigung der genannten Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7.b) BauGB und darüber hinaus auch alle weiteren Umweltbelange im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, ist gemäß §§ 2 Abs. 4, 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, bei der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und sodann in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Kommt die Gemeinde im Rahmen der Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass ein FFH-Gebiet nicht betroffen wird oder durch die Planung nicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt werden kann, stellt sie dieses Ergebnis in den Umweltbericht ein und setzt sich hiermit im Rahmen der Abwägungsentscheidung auseinander. Anderenfalls finden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung, die dazu führen können, dass die Planung einzustellen ist, wenn das Gebiet bei einer Realisierung der Planung erheblich beeinträchtigt werden kann und die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen für eine Durchführung der Planung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder wegen Fehlens zumutbarer Alternativen nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: September 2011, § 1 Rdnr. 145 sowie § 1a Rdnr. 155). Hieraus folgt, dass die Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen FFH-Gebiets zu überprüfen hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zur Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das nördlich an das Plangebiet angrenzende FFH-Gebiet eine FFH-Verträglichkeitsprognose erstellt. Insoweit heißt es unter Ziffer 7 „FFH-Verträglichkeitsprognose“ der Begründung zum Bebauungsplan im Wesentlichen, das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenze im Norden unmittelbar an das FFH-Gebiet „Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf“ an. Das FFH-Gebiet habe eine Größe von 101,5 ha und liege im Naturraum „Oberrheinisches Tiefland“. Das Gebiet sei wegen seiner Vorkommen an Sandtrockenrasen, dem hohen Strukturreichtum durch Wechsel von Streuobstbeständen, Grünlandflächen und offenen Pioniergesellschaften sowie der Bedeutung als Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen selten gewordener Lebensräume ausgewiesen worden. Erhaltungsziel des FFH-Gebietes sei insbesondere die Erhaltung des Offenlandcharakters. Der ökologische Wert des Schutzgebietes ergebe sich aufgrund der Sandtrockenrasen und des Vorkommens zahlreicher an diese angepassten Tierarten. Für das Plangebiet sei die Entwicklung eines Wohngebietes mit ca. 212 Wohneinheiten vorgesehen. Bei durchschnittlich 2,4 Einwohnern pro Wohneinheit ergebe dies für das Plangebiet ca. 500 Einwohner. Direkte Beeinträchtigungen durch eine Flächeninanspruchnahme im FFH-Gebiet fänden nicht statt. Die im Bebauungsplan liegenden Baugrenzen seien mindestens 15 m von den Geltungsbereichgrenzen des Bebauungsplanes entfernt, so dass die Bauabwicklung innerhalb des Plangebiets unproblematisch möglich sei. Eine Nutzung von Randflächen durch Baustraßen oder Lagerflächen sei nicht erforderlich. Eine Zerschneidung von Wanderwegen durch das Baugebiet oder eine Überbauung von Lebensräumen finde nicht statt. Eine Beeinträchtigung durch die erhöhte Bevölkerungszahl, die zukünftig südlich des FFH-Gebietes wohnen werde, sei ebenfalls nicht zu befürchten. Das bestehende Straßen- und Wegenetz werde bereits genutzt. Eine verstärkte Nutzung wirke sich nicht nachteilig auf die Lebensraumtypen aus. Der Erhalt der das Schutzgebiet durchziehenden Wege und Trampelpfade werde in der Grunddatenerfassung explizit als nicht schädigend eingestuft. Die direkt nördlich an das Baugebiet angrenzenden Flächen des FFH-Gebietes fungierten derzeit aufgrund des sehr geringen Vorkommens der für das Gebiet typischen Arten als Pufferzone. Um diese Wirkung zu verstärken, seien am nördlichen Rand des Plangebietes großzügige Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt worden. Weder durch das streitgegenständliche neue Baugebiet im Süden noch durch die beiden anderen Planungen (Einkaufsmarkt und Sportplatz) seien erhebliche Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen zu erwarten. Die Artvorkommen würden durch das Baugebiet nicht gefährdet. Somit könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf“ ausgeschlossen werden. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung und die in ihr gewonnene Einschätzung, dass ein FFH-Gebiet durch die Planung nicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden und durfte von der Antragsgegnerin mit diesem Ergebnis in den Umweltbericht eingestellt und in die Abwägung einbezogen werden. Die Auswirkungen einer Planung auf ein FFH-Gebiet werden in der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Ergibt die Vorprüfung, die hier im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprognose durchgeführt wurde, dass - wie vorliegend - eine Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes anhand objektiver Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden kann bzw. nicht ernstlich zu besorgen ist, verbleibt es bei der Berücksichtigung der Erhaltungsziele in der Abwägung. Nur wenn Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Verwendung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse durchzuführen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7.b) BauGB sind die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 4 BauGB finden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit von Eingriffen in die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten Anwendung, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, was hier jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets mit möglichen mittelbaren Auswirkungen der vorliegenden Planung, insbesondere dem Freizeitverhalten der neuen Bewohner des Plangebiets, begründet, kann diesen - sollten sie tatsächlich auftreten - mit entsprechenden nachträglichen Maßnahmen begegnet werden. So könnte z. B. die vom Antragsteller angesprochene Nutzung von Mountain-Bikes und Cross-Rädern im FFH-Gebiet erforderlichenfalls eingeschränkt bzw. das Verlassen der vorhandenen Wege verboten werden. Die Durchführung einer vom Antragsteller geforderten formellen FFH-Verträglichkeitsprüfung war daher nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 BauGB beachtet, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Nach der vorgenannten Bestimmung sind Bebauungspläne in der Weise aus dem Flächen- nutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt es nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich mit dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6/98 - NVwZ 2000/197), BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 24.01.1989 - 4 N 8/82 - NVwZ-RR 1989, 609). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt es keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot dar, wenn die Antragsgegnerin im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, obwohl im Flächennutzungsplan das Gebiet unmittelbar westlich der Bahnlinie und damit im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als gemischte Baufläche dargestellt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der heute gültigen Fassung - anders als die Baunutzungsverordnung vom 01.08.1962 (BGBl. I S. 429) - keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, mehr vorsieht. Somit zwingt die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO die Gemeinde nicht mehr, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen. Die Zuordnung der Bauflächen im östlichen Bereich des Plangebiets wird durch den angegriffenen Bebauungsplan auch nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient dem Wohnen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 BauNVO). Die Abweichung bezieht sich auch nur auf einen schmalen Streifen entlang der Bahnlinie. Selbst wenn man jedoch in der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auch im östlichen Bereich des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist danach nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Selbst wenn diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d. h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197). In Anwendung dieser Rechtsprechung würde sich selbst eine gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in der im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche als nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich erweisen. Die Fläche, die als allgemeines Wohngebiet in der Mischbaufläche festgesetzt wurde, hat lediglich eine Größe von ca. 5.000 m 2 und ist somit bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin oder auch nur für den Ortsteil Mörfelden zu tangieren. Der angegriffene Bebauungsplan wahrt jedoch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - -BverwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat sich die Planung neuer Wohngebiete hiernach daran auszurichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten. Dieser Grundsatz kann allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Namentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Bereichen immissionsträchtiger (z. B. gewerblicher) Nutzungen ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies gilt umso mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in Freiräume hinein Grenzen setzt. Es kann daher im Einzelfall auch durchaus angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen gegebenenfalls eine umfassende Einhaltung der Orientierungswerte als Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist. Dementsprechend stellt das Beiblatt 1 der DIN 18005-1 selbst darauf ab, die Einhaltung oder Unterschreitung der dort festgelegten Orientierungswerte sei „wünschenswert“, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Hinzukommt, dass DIN-Normen ohnehin nicht dem Anspruch normativer Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte genügen, die nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können. Dementsprechend können die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 für städtebauliche Planungen lediglich als „Orientierungshilfe“ bzw. als „grober Anhalt“ herangezogen werden. Bei der Bauleitplanung darf von ihnen daher in gewissem Umfang abgewichen werden, wobei entscheidend ist, ob die Abweichung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Orientierungswerte als „Orientierungshilfe“ noch im Einzelfall mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE - juris). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.03.2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - NVwZ 2007, 831) festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nur an den Rändern des geplanten Wohngebiets um mehr als 10 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegen, im Inneren des Gebiets aber im Wesentlichen eingehalten würden, passiver Lärmschutz ausreichend sein kann (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Weise ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt werde, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 lägen, sei es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalles, z. B. in dicht besiedelten Räumen, könne es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten würden, desto gewichtiger müssten allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr habe die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.02.2010 - BVerwG 4 BN 59/09 - BRS 76 Nr. 20). Im vorliegenden Fall werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nicht nur an den Rändern des Wohngebietes um mehr als 10 dB(A) überschritten. Gerade im besonders schutzwürdigen Nachtzeitraum sind an der am stärksten belasteten ersten Gebäudereihe Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) zu erwarten. Damit sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von nachts 45 dB(A) um bis zu 21 dB(A) überschritten. Auch an den Ostfassaden der dahinterliegenden Gebäude sind Beurteilungspegel im Bereich von 53 bis 58 dB(A) zu erwarten. Die Überschreitungen der Orientierungswerte bewegen sich hier im Bereich von 8 bis 13 dB(A) und sind damit im gesamten Plangebiet außerhalb des üblichen Abwägungsspielraums von 5 dB(A) (vgl. Anhang 3.2 der schalltechnischen Untersuchung der A... GmbH vom 09.03.2009; siehe auch Ziffer 10.1.2 der Bebauungsplanbegründung). Es kann hier offen bleiben, ob ein Abwägungsfehler bereits deshalb vorliegt, weil die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004, BVerwG 4 B 75/04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42) im unmittelbar an die Bahnlinie angrenzenden östlichen Plangebiet mit 66 dB(A) nachts erreicht ist. Die Abwägung ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil das Schallschutzkonzept der Antragsgegnerin mit Fehlern behaftet ist, die dazu führen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat bereits das Abwägungsmaterial im Hinblick auf eine mögliche Festsetzung aktiven Schallschutzes nicht hinreichend ermittelt. Sie hat nicht hinreichend geprüft, ob aktiver Lärmschutz möglich ist und in welchem Verhältnis die dabei entstehenden Kosten zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (Kosten-Nutzen-Analyse). Gleichwohl kommt die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu der Bewertung, eine Lösung des Immissionskonflikts mit aktiven Maßnahmen wäre nur mit „städtebaulich unangemessenen und technisch kaum noch realisierbaren Wandhöhen möglich“, hieraus „entstünde somit ein Aufwand, der außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würde“ (vgl. Nr. 64.17 der Beschlussvorschläge für die Abwägung). Die Antragsgegnerin verwirft den aktiven Schallschutz durch eine Lärmschutzwand mit dem Hinweis auf die Hochlage der Bahnstrecke auf einem Damm und der Bewertung, dass die Realisierung derartiger Abschirmmaßnahmen mit großen Eingriffen in das Stadt- und Landschaftsbild verbunden seien (vgl. Ziffer 10.1.3 der Bebauungsplanbegründung). Zudem scheide die Möglichkeit umfangreicher Lärmschutzbauwerke aus Naturschutzgründen aus, der Flächenverbrauch sei erheblich. Die Ermittlung dieses abwägungsrelevanten Sachverhalts ist fehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin legt nicht nachvollziehbar dar, in welcher Höhe eine Schallschutzwand zu errichten wäre, um die geplante Wohnbebauung wirksam gegenüber Bahnlärm zu schützen. Zur Konkretisierung wäre eine Berechnung der Schallminderung durch Schallschutzwände verschiedener Höhen unter Berücksichtigung des Abstandes der benachbarten festgesetzten Wohnbebauung und der dort vorgesehenen drei Obergeschosse notwendig gewesen. Solche Berechnungen hat die Antragsgegnerin fehlerhaft unterlassen. Dies wäre aber geboten gewesen, um die Relevanz des Eingriffs einer Schallschutzwand in das Stadt- bzw. Landschaftsbild stadtplanerisch zu bewerten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Antragsgegnerin eine Lärmschutzwand zum Schutz von Wohnbauflächen gegenüber den Schallimmissionen des Betriebes der Bahnstrecke jedenfalls im Stadtteil Walldorf geplant und umgesetzt hat. Ferner ist für den Senat nicht erkennbar, wie die Antragsgegnerin zu der Bewertung gelangt, einer Lärmschutzwand stünden Gründe des Naturschutzes entgegen, denn solche sind nicht schlüssig dargetan. Gegen die Einschätzung, der Flächenverbrauch für eine Lärmschutzwand sei erheblich, sprechen die vom Antragsteller im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 20.Mai 2009 vorgelegten Fotos (Band 4 der Aufstellungsunterlagen). Gegenstand der vorliegenden Planung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Wird - wie hier - ein neues Wohngebiet geschaffen, ist die Planung insbesondere auch darauf auszurichten, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen gewährleistet ist. Dieses erfasst sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstiger Grün- und Freiflächen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2005, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74 - NJW 1976, 1760). Die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse setzt insbesondere voraus, dass innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich ist. Daher kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn jedenfalls im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Für eine derartige Lösung können im Einzelfall gewichtige städtebauliche Gründe sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weiterer Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Ein wesentlicher Bestandteil des Lärmschutzkonzepts des angefochtenen Bebauungsplans ist die Ausbildung einer „annähernd geschlossenen dreigeschossigen Geschosswohnungszeile“ am östlichen Rand des Wohngebietes, um hier „die für das gesamte Wohngebiet erforderliche lärmabschirmende Wirkung zu erreichen“ (vgl. Ziffer 10.1.3 i. V. m. Ziffer 11 „Bebauungsstruktur“ der Bebauungsplanbegründung; A... GmbH vom 02.06.2009, dort S. 3). Allerdings ergibt sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans, wie sichergestellt werden soll, dass aus Lärmschutzgründen zunächst der östliche Gebäuderiegel errichtet wird, bevor sich im westlichen Bereich des Plangebiets weitere Bebauung anschließt. So kann nach der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die in ihm festgesetzten baulichen Anlagen und Nutzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind. Zwar bedarf eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB in besonderem Maße der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Ein städtebauliches Bedürfnis nach einer zeitlichen Staffelung von baulichen Anlagen besteht jedoch dort, wo eine bestimmte Anlage zunächst verwirklicht sein muss, bevor weitere Anlagen folgen können, um z. B. die von der Bauleitplanung zu lösenden Konflikte des Immissionsschutzes sachgerecht zu lösen (Hessischer VGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2011,§ 9 Rdnr. 511). Die Antragsgegnerin hat indes von der Möglichkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits angekündigt hat, den auf seinem Grundstück vorgesehenen Gebäuderiegel aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zu errichten, was ausweislich der schalltechnischen Stellungnahme der A... GmbH vom 20.07.2011 zudem zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen von bis zu 6 dB(A) insbesondere auf den angrenzenden Grundstücken führen würde. Zwar beabsichtigt die Antragsgegnerin, dem mit einem Baugebot nach § 176 BauGB zu begegnen. Demgegenüber trägt der Antragsteller jedoch vor, ein Baugebot würde angesichts der Unwirtschaftlichkeit der geplanten Wohnbebauung auf seinem Grundstück den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden, da die Frage der Sicherung des Schallschutzkonzepts durch ein Baugebot sich bereits im Rahmen der Abwägung als eine Möglichkeit des Konflikttransfers darstellt. Für die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist diese Problematik nur dann relevant, wenn sie bereits Gegenstand der Abwägung gewesen ist, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Die Möglichkeit eines Baugebots wurde erstmals im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin ernsthaft erwogen. Darüber hinaus ist der Fortbestand der geplanten Riegelbebauung nicht hinreichend öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich gesichert. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Baulasten (vgl. § 75 HBO) grundsätzlich auch zu Verpflichtungen nach Bauplanungsrecht begründet werden können (BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - BVerwG 4 C 51.87 - BRS 51 Nr. 161). Fraglich ist aber bereits, ob eine so weitreichende Verpflichtung wie die Verpflichtung zur Bauerhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes Inhalt einer Baulasterklärung sein kann. Unabhängig hiervon wäre auch im Falle der rechtlichen Zulässigkeit entsprechender Baulasten oder privat-rechtlicher Verpflichtungen der Bestand der Gebäude nicht effektiv gesichert. Im Falle des Abrisses eines Gebäudes oder Zerstörung durch Brand bestünde zwar eine Pflicht zur Wiedererrichtung. Die Wiedererrichtung ist aber dann, wenn die Grundstückseigentümer finanziell nicht leistungsfähig oder bauunwillig sind, nicht sichergestellt. Dass es in diesen Fällen angesichts angespannter öffentlicher Haushalte in jedem Fall zu einer Bebauung im Wege der Ersatzvornahme kommt, kann ebenfalls nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch: Hessischer VGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O.) Soweit die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2012 einen städtebaulichen Vertrag vom 07.03.2012 vorgelegt hat, wonach durch den nördlichen Baukörper des vorgesehenen Gebäuderiegels das Plangebiet vor Lärmimmissionen der nahegelegenen Eisenbahntrasse abgeschirmt werden solle, wobei es das gemeinsame Interesse der Antragsgegnerin und des Vorhabenträgers sei, die durch den Bebauungsplan vorgesehene Riegelbebauung bezüglich des nördlichen Baukörpers schnellstmöglich zu verwirklichen, ist zunächst festzustellen, dass die Wirksamkeit des Vertrages von mehreren Voraussetzungen abhängt (vgl. § 12 des Vertrages), deren Eintritt noch nicht absehbar ist. Zudem ergibt sich aus dem Vertrag nicht, dass die nördliche Riegelbebauung zeitlich vor den westlich gelegenen Bauvorhaben zu realisieren ist. Letzteres lässt sich auch den übrigen geplanten Maßnahmen der Antragsgegnerin (z. B. zeitlich gestaffelte Erschließung des Plangebiets) nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Hierbei handelt es sich lediglich um Absichtserklärungen ohne rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die vorstehend festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Dies ist hier der Fall. Aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten vom 09.03.2009 ergibt sich der hier in Rede stehende Konflikt zwischen der Wohnbebauung und der benachbarten Bahnlinie sowie seine mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte die Antragsgegnerin den Abwägungsmangel erkannt, spricht vieles dafür, dass sie im Hinblick auf den Lärmschutz andere bzw. weitere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus genügt der angegriffene Bebauungsplan auch nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Danach sind von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Ist dies im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend sicher abschätzbar, darf dem bei der planerischen Abwägung Rechnung getragen werden. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - Juris). Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die textliche Festsetzung Ziffer 17 im Rahmen des Schallschutzkonzepts auf der Ebene der Planverwirklichung lückenlos umgesetzt wird. So lässt das Schallschutzkonzept der Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass für die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Wohnbebauung ein Baugenehmigungsverfahren nicht obligatorisch und daher nicht sichergestellt ist, dass auf der Ebene der Baugenehmigung für die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben Sorge getragen wird (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O.). Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 HBO bedarf die Errichtung von Wohngebäuden (bis zur Hochhausgrenze) keiner Baugenehmigung, wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten (bzw. vorhabenbezogenen) Bebauungsplans befindet und die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nrn. 2 - 5 HBO vorliegen. Diese Genehmigungsfreistellung bewirkt eine echte Baugenehmigungsfreiheit; sie stellt kein Anzeige- oder Kenntnisgabeverfahren dar. Die Bauaufsichtsbehörde ist - anders als beim Anzeigeverfahren - nicht mehr präventiv mit der Option einer Prüfung eingeschaltet. Sie hat nicht - auch nicht nach eigenem Ermessen - die Aufgabe, die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vor Bauausführung nachzuprüfen (vgl. Allgeier/Rickenberg, HBO, § 56 Erl. 3). Zwar hat der Bauherr nach § 56 Abs. 3 Satz 1 HBO die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Indes besteht weder für die Gemeinde noch für die Bauaufsichtsbehörde eine Prüfpflicht (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 HBO). Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens trägt allein die Bauherrschaft. Eine präventive Prüfung des Vorhabens findet nicht statt (Weiß/Allgeier/Jasch/Skoruppa, Das Baurecht in Hessen, § 56 Erl. 2.3.2). Auch diese Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die festgestellten Mängel ergeben sich nämlich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen und der Begründung des Bebauungsplans. Des Weiteren sind die Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne die Mängel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 Rdnr. 22). Ob der Bebauungsplan noch aus weiteren vom Antragsteller genannten Gründen als unwirksam zu betrachten ist, kann offenbleiben; denn wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen den am 24. August 2009 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 49 „Am Walldorfer Weg“. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück …/…, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet. Ziel des angefochtenen Bebauungsplans ist die Entwicklung eines Wohngebiets beiderseits des Walldorfer Weges. Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtteils Mörfelden unmittelbar westlich der Bahnlinie Mannheim-Frankfurt am Main, nördlich des Plangebietes grenzt das FFH-Gebiet „Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf“ an. Im Süden wird das Plangebiet, welches eine Fläche von ca. 5,2 ha umfasst, im Wesentlichen von der Liebermannstraße begrenzt. Der Bebauungsplan sieht als Art der baulichen Nutzung für den gesamten Planbereich ein allgemeines Wohngebiet vor. Aufgrund der Belastung durch den Schienenverkehrslärm der benachbarten Bahnlinie enthält der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung: „17. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Für die überbaubaren Grundstücksflächen im Geltungsbereich gilt in allen Geschossen folgendes: Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der durch den Schienenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden. In Abweichung zur DIN 4109 ist bei der Bestimmung des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ der Beurteilungspegel für die Nacht heranzuziehen. Darüber hinaus ist zur Gewährleistung der Nachtruhe das so ermittelte erforderliche Schalldämmmaß um 10 dB zu erhöhen. Weiterhin sind für schutzwürdige Räume, nach Anmerkung 1 in Abschnitt 4.1 der DIN 4109, deren Fassaden mit Verkehrslärmimmissionen von mehr als 70 dB(A) am Tag oder von mehr als 60 dB(A) in der Nacht beaufschlagt sind, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile zugrundezulegenden Lärmpegelbereiche werden anhand der resultierenden Außenlärmpegel in der Nacht für die durch den Schienenverkehrslärm belasteten Fassaden bestimmt und sind übersichtlich in nachfolgender Abbildung „Lärmpegelbereiche in Anlehnung an die DIN 4109“ dargestellt.“ Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 29. April 2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und machte dies am 9. Oktober 2008 öffentlich bekannt. Am 13. Oktober 2008 wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet; in der Zeit vom 17. Oktober 2008 bis 5. November 2008 erfolgte eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss sodann am 10. Februar 2009 den Entwurf des Bebauungsplans. Nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 19. Februar 2009 erfolgte diese in der Zeit vom 27. Februar 2009 bis zum 30. März 2009. Im Anschluss daran beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 31. März 2009 den zweiten Entwurf des Bebauungsplans. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. April 2009 beteiligt. Nach vorheriger Bekanntmachung erfolgte die erneute öffentliche Auslegung des zweiten Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB im Zeitraum 17. April 2009 bis 20. Mai 2009. Nach Durchführung einer weiteren eingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 24. August 2009 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde schließlich am 24. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 14. März 2010, bei Gericht eingegangen am 23. März 2010, hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide bereits an erheblichen formellen Fehlern. So habe von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach den Änderungen zwischen dem zweiten und dem dritten Entwurf nicht abgesehen werden dürfen. Dies betreffe die Ergänzung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeptes, die Änderungen in der Begründung im Kapitel 10 „Immissionsschutz“, die Einfügung eines Hinweises Nr. 25 „Schallimmissionen der Bahnlinie“ in die textlichen Festsetzungen sowie die Steigerung der Zahl der Vollgeschosse und Festlegung der Stellung der baulichen Anlagen für das westliche Baufenster auf dem Grundstück des Antragstellers (WA 3). Insoweit seien die Festsetzungen „WA 3“, „27,0“ und „31,0“ in der Legende auch nicht erläutert, was zu einer Unbestimmtheit des Planes führe. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, eine formelle Prüfung der Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen des benachbarten FFH-Gebietes vorzunehmen. Materiell-rechtlich fehle es dem Bebauungsplan schon an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. So erweise sich der Bebauungsplan wegen artenschutzrechtlicher Bestimmungen als vollzugsunfähig, da die im Plangebiet bzw. in dessen direkter Nachbarschaft brütende Vogelart des Steinkauzes nach EG-Recht geschützt sei. Der Gebietscharakter (WA) sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, der hier eine gemischte Baufläche festsetze. Darüber hinaus sei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. So habe die Antragsgegnerin bezüglich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Kinderspielplatz auf einem Teil seines Grundstückes den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren genüge die Bestandsaufnahme der Schallimmissionen des Bahnverkehrs auf der benachbarten Bahnlinie den Anforderungen nicht. Zudem sei eine fehlende Konfliktlösung zum Lärmschutz festzustellen. Der nächtliche Verkehrslärm, insbesondere durch die benachbarte Bahnlinie, verursache eine Gesundheitsgefährdung, was nur unzureichend mit den planerischen Zielen abgewogen worden sei. Dies gelte insbesondere bezüglich der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die durch die zu erwartende Belastung des Plangebietes durch Lärmimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch die Umweltbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. So verkenne die Prüfung der Antragsgegnerin die ökologische Bedeutung der alten Obstbäume im Plangebiet, die für den Naturschutz einen sehr großen Wert darstellten. So würden zum Beispiel die Baumhöhlen von Fledermäusen wie der Bechsteinfledermaus als Quartier genutzt. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin auch die Vorschrift des § 31 HENatG nicht hinreichend in den Blick genommen. Im Ergebnis diene der Bebauungsplan nicht der Konfliktlösung, sondern enthalte den Nährboden für langjährige und vielfältige Konflikte. Insbesondere bezüglich der Anforderung an die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse sei der Ermittlungs- und Abwägungsmangel für die Antragsgegnerin offensichtlich gewesen, da sie durch die Einwendungen des Antragstellers darauf hingewiesen worden sei. Eine Wohnbebauung habe in dem Plangebiet allenfalls mit der Festsetzung geeigneter Maßnahmen zum aktiven Schallschutz getroffen werden können. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 führt der Antragsteller vertiefend aus, der streitgegenständliche Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 BauGB, nämlich das Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dort sei das Planungsgebiet westlich der Bahnlinie und damit im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als gemischte Baufläche dargestellt. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Darstellung einer gemischten Baufläche gerade einen Puffer zwischen der Wohnbaufläche im Westen und den Immissionen der Bahnstrecke habe schaffen wollen. Darüber hinaus beruhe der Bebauungsplan auf einem lückenhaft ermittelten Sachverhalt. Als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung habe der relevante Sachverhalt hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen und ihren Wirkungen auf die Nutzung des geplanten Wohngebietes ermittelt werden müssen. Insoweit zeige der Plan Defizite auf. Werde wie hier die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten, müsse die Planung zwingend einen Ausgleich schaffen. Nur unterhalb der Gesundheitsgefahr bestünden nach Maßgabe der Normvorgaben planerische Abwägungsspielräume, bei denen auch prognostische Elemente wirksam werden könnten. Die Antragsgegnerin räume selbst ein, sich von den Orientierungswerten der DIN 18005 gelöst zu haben. Dies sei nicht zulässig, ohne dass die Antragsgegnerin eine adäquate Alternative für ein Lärmschutzkonzept heranziehe oder selbst entwickle, weil die zu erwartenden Nachtwerte den Wert der DIN 18005 um bis zu 21 dB(A) überschreiten. Sie habe es versäumt, ein eigenes städtebauliches Schallschutzkonzept als Ersatz für die DIN 18005 zu entwickeln. So sehe der Bebauungsplan zum Beispiel keine Pflicht zur zeitlich vorrangigen Bebauung der im Osten des Plangebiets gelegenen langgestreckten Baufenster parallel zur Eisenbahnstrecke vor. Er selbst werde jedenfalls das im Osten seines Flurstücks …/… festgesetzte Baufenster nicht bebauen, weil dies unwirtschaftlich wäre. Weil zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem Wohngebiet zu dem üblichen Wohnverhalten auch die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern insbesondere im Sommer zähle, habe es die Antragsgegnerin zudem unterlassen, die geringere Dämmwirkung eines gekippten Schlafraumfensters zu ermitteln und die Verträglichkeit des Bahnlärms für die Gesundheit des nächtlichen Wohnens zu bewerten. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Aspekte der Planung habe es die Antragsgegnerin insbesondere unterlassen, für die planbedingten Zerstörungen von Habitaten der besonders streng geschützten Arten Steinkauz, Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr eine Ausnahmeentscheidung vor dem Satzungsbeschluss einzuholen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vorliegen würden. Die zuständige Behörde könne von den artenschutzrechtlichen Verboten im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Allerdings dürfe sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern, was hier im Hinblick auf die genannten Fledermäuse und den Steinkauz der Fall sei. Eine naturschutzrechtliche Befreiung komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlägen, so dass der Bebauungsplan auch aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hat der Antragsteller eine schalltechnische Stellungnahme der A... GmbH vom 20. Juli 2011 vorgelegt. Danach ist untersucht worden, welche schalltechnischen Auswirkungen sich ergeben, sofern die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht realisiert wird, insbesondere wenn der südliche Teil des abschirmenden Gebäuderiegels entfällt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auf den angrenzenden Grundstücken spürbar höhere Beurteilungspegel zu erwarten seien als mit einem weitgehend geschlossenen Gebäuderiegel zur Bahnlinie hin. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 49 „Am Walldorfer Weg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, im Hinblick auf einige seitens des Antragstellers vorgebrachte Einwände fehle es an einer Antragsbefugnis. Darüber hinaus sei der Antragsteller mit allen Einwendungen präkludiert, die er nicht bereits in seinem Schreiben vom 20.05.2009 geltend gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Bebauungsplan formell rechtmäßig zustande gekommen. So sei nicht von einer rechtswidrigen Unterlassung einer erneuten Bürgerbeteiligung auszugehen. Die Planzeichenverordnung sei eingehalten worden, der Plan sei auch hinreichend bestimmt. In materieller Hinsicht stünden dem Bebauungsplan zunächst keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Zwar ergebe sich aus der schalltechnischen Untersuchung der A... GmbH vom 09.03.2009, dass aufgrund der benachbarten Bahnlinie die Immissionssituation insbesondere in der Nacht kritisch sei. So würden an der Ostfassade der ersten Gebäudereihe Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) erreicht. An den Fassaden der Gebäude der hinteren Reihen seien die Beurteilungspegel kleiner als 60 dB(A). Der Orientierungswert für die Nacht und für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) könne im gesamten Plangebiet nicht eingehalten werden. Die Antragsgegnerin habe jedoch geeignete Maßnahmen getroffen, um einen Ausgleich zu erreichen bzw. den zu erwartenden Lärmkonflikt derart zu minimieren, dass die vorliegende Planung mit der DIN 18005 im Einklang stehe. Diesbezüglich könne auf Ziffer 17 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung verwiesen werden. Dieses Schallschutzkonzept basiere auf einer lärmschutzorientierten Bebauungsstruktur sowie flankierenden passiven Schallschutzmaßnahmen. Aktive Schallschutzmaßnahmen als Ergänzung oder Alternative zu den im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz kämen im vorliegenden Fall schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, so dass eine Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Abwägung zwischen aktivem und passivem Schallschutz unterbleiben konnte. Soweit sich der Antragsteller auf naturschutzrechtliche Aspekte stütze, insbesondere darauf, dass der Bebauungsplan aufgrund naturschutzrechtlicher Hindernisse vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es bestünden keine nicht kompensierbaren Auswirkungen zu Lasten von Flora und Fauna im fraglichen Gebiet. Dies gelte auch im Hinblick auf den Lebensraum geschützter Tierarten wie Steinkauz, Braunes Langohr und Bechsteinfledermaus. Lediglich bezüglich des Steinkauzes, der direkt in nördlicher Nachbarschaft des Plangebietes brüte, sei überhaupt eine Beeinträchtigung nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 42 Abs. 1 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung festgestellt worden. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde sei jedoch ein umfangreiches Ausgleichskonzept entwickelt worden, welches auch Eingang in den streitgegenständlichen Bebauungsplan gefunden habe, den rechtlichen Anforderungen entspreche und insbesondere auch den artenschutzrechtlichen Ausgleich, vor allem für den Steinkauz, besonders berücksichtige. Flankiert werde dieses Ausgleichskonzept durch ein Monitoring-Verfahren zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans eintreten. Durch die Umsetzung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen würden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet, eine Ausnahmegenehmigung sei daher nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller schließlich noch rüge, die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB nur unzureichende Ausgleichsmaßnahmen getroffen, treffe auch dies nach dem oben Gesagten nicht zu. Im Hinblick auf die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte schalltechnische Stellungnahme der A... GmbH vom 20.07.2011 trägt die Antragsgegnerin noch vor, von einer Unterschätzung der Schallimmissionen sowie von einer „zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbaren zukünftigen Nichtbebauung der Flurstücke des Antragstellers“ könne keine Rede sein. Die im Plangebiet zu verzeichnende Lärmproblematik sei einer der zentralen Aspekte der vorliegenden Planung. Lärmschutzgesichtspunkte hätten ein Schwergewicht der Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplanes dargestellt. Bei Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen könnten zumutbare Lärmimmissionen im Plangebiet sichergestellt werden. Die den hypothetischen Fall des Verzichts auf die Bebauung des Flurstückes des Antragstellers darstellende schalltechnische Stellungnahme der A... GmbH vom 20.07.2011 stelle als Parteigutachten kein geeignetes Beweismittel dar. Es seien daher Zweifel geboten, ob es im Falle der Nichtverwirklichung der im streitgegenständlichen Bebauungsplan auf dem Flurstück des Antragstellers festgesetzten Riegelbebauung tatsächlich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen im Plangebiet komme. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behaupte, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr werde von der Rechtsprechung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von nachts 60 dB(A) angenommen, sei dies so pauschal nicht zutreffend. Richtig sei, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof bei Gebieten, die (auch) zum Wohnen bestimmt seien, vor allem in neueren Urteilen mit 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts markiert werde. Dieser von der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausgeurteilte Rahmen der Schwellenwerte befreie den Tatrichter allerdings nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung der auf ein Wohngrundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit geklärt, dass die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren bei einer Lärmbelastung erst dann überschritten sei, wenn die Belastung so stark sei, dass sie als im enteignungsrechtlichen Sinne „schwer und unerträglich“ und folglich als sogar in diesem Sinne unzumutbar angesehen werden müsse, dass es aber von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalles abhänge, wann diese Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht sei. Eine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmbelastung von Wohngebieten gebe es hingegen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (6 Bände) sowie die Verfahrensakte betreffend den Bebauungsplan Nr. 49 „Am Walldorfer Weg“ (7 Ordner) sowie die von den Beteiligten eingereichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen (2 Ordner und 1 Hefter) Bezug genommen.