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Beschluss

4 TG 1536/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:1017.4TG1536.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den (Abänderungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2007 - 2 G 776/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den (Abänderungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2007 - 2 G 776/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, geben dem Senat keinen Anlass zur Abänderung des erstinstanzlichen Abänderungsbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO und zu der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die der Beigeladenen für den Neubau eines Krematoriums erteilte Baugenehmigung. Der Senat ist der Auffassung, dass der Rechtsbehelf des Antragsgegners in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und deshalb das in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt. Dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Errichtung eines Krematoriums mit einem Aussegnungsraum in einem Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Zwar kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (§§ 2 bis 14 BauNVO) nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum nachbarschützende Wirkung zu. Ein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gebietscharakters steht insoweit aber nur den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Baugebietes zu, nicht hingegen den Eigentümern von Grundstücken, die außerhalb des betreffenden Baugebietes liegen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Gebietsfestsetzung die betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Gemeinschaft verbindet, in der die Beschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind, also eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft besteht (s. dazu etwa: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage, Rn 1821 mit weiteren Nachweisen). Nur wenn der Kreis der Abwehrberechtigten begrenzt und feststellbar ist und der Plangeber bewusst eine nachbarschützende Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung getroffen hat, kann das zuvor genannte Abwehrrecht auch von Nachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Plangebietes liegen, geltend gemacht werden. Ansonsten steht den Nachbarn ein Abwehrrecht im Sinne des gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes nur dann zu, wenn sie entsprechend dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar oder erheblich in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden (§ 15 Abs. 1 BauNVO, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; vergleiche dazu auch Fickert / Fieseler, § 15 BauNVO, Rn 37.1). Nachbarschützende Festsetzungen in Bezug auch auf außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke enthält der ein Gewerbegebiet ausweisende Bebauungsplan Nr. 4 "Oberaulaer Straße" der Stadt B-Stadt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - im hier interessierenden Zusammenhang von zulässigen Nutzungen nur in der textlichen Festsetzung 1.7 (Abstände von Betrieben im Gewerbegebiet zu umliegenden Nutzungen): "Die Abstände von Betrieben im Gewerbegebiet zu den umliegenden Nutzungen werden durch den Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt (siehe Anhang 1 zur Begründung). Auch solche Firmen, die in der Positivliste des Abstandserlasses nicht aufgeführt sind, können nach einer Einzelfallprüfung die Erlaubnis erhalten, sich im GE-Gebiet anzusiedeln." Mit dieser textlichen Festsetzung werden zu Gunsten der das ausgewiesene Gewerbegebiet umgebenden Grundstücksnutzungen, und damit auch zu Gunsten der Wohnnutzung des Antragsgegners, für bestimmte, in der der Bebauungsplanbegründung beigefügten Abstandsliste im Einzelnen angeführte Betriebsarten jeweils konkret benannte Schutzabstände vorgegeben, die bei einer Genehmigungserteilung zu berücksichtigen sind. Gegen diese nachbarschützende textliche Festsetzung verstößt die angegriffene Baugenehmigung nicht. Eine Feuerbestattungsanlage / Krematorium ist in der genannten Positivliste nicht aufgeführt, so dass eine konkrete Abstandsvorgabe der textlichen Festsetzung nicht zu entnehmen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch nicht der für die in Nr. 36 der Positivliste genannten Anlagen (zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen) festgesetzte Schutzabstand von 700 m zur Anwendung. Dies würde voraussetzen, dass die Regelung der Nr. 2.21 des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses anwendbar ist, die die Heranziehung des Schutzabstandes einer vergleichbaren Anlage als Anhaltspunkt vorsieht, wenn eine Anlage in der Positivliste nicht aufgeführt ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die unter Nr. 36 der Positivliste genannte Anlage mit einem Krematorium vergleichbar ist, denn die vom Antragsgegner zitierte Erlassregelung Nr. 2.21 ist nicht Gegenstand der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 4 "Oberaulaer Straße" geworden. In der oben wiedergegebenen textlichen Festsetzung 1.7 des Bebauungsplans wird allein auf die der Planbegründung beigefügte Abstandsliste (= Positivliste) Bezug genommen, nur diese ist auch - wie in der textlichen Festsetzung bestimmt wird - der Bebauungsplanbegründung beigefügt. Damit hat die planende Gemeinde allein für die in dieser Liste angeführten Anlagen einen konkreten Schutzabstand vorgeben wollen; die übrigen Regelungen des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses vom 21. März 1990, der auch zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplans als Satzung im Jahr 1997 noch (mehrfach) novelliert worden ist, sind nicht beigefügt und sollten damit erkennbar auch in den Bebauungsplan nicht als Festsetzung übernommen werden. Speziell die in Nr. 2.21 des Abstandserlasses abgehandelte Fragestellung, wie zu verfahren ist, wenn eine in der Abstandsliste nicht angeführte Betriebsart betroffen ist (, die in dem Erlass dahingehend gelöst wird, dass der Listen-Abstand einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen kann), wird in der genannten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans eigenständig geregelt, indem die Durchführung einer Einzelfallprüfung vorgesehen ist, ohne dass für diese weitere Vorgaben gemacht werden. Eine solche Einzelfallprüfung hat vorliegend auch stattgefunden und zu dem - wie im Nachfolgenden dargelegt wird - rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis der Genehmigung der Feuerbestattungsanlage an dem vorgesehenen Standort geführt. Als Eigentümer eines nicht im Plangebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen (Wohn-) Grundstücks hat der Antragsgegner einen Anspruch darauf, dass er keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt wird (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679). Dies ist hier nicht der Fall; die für den Neubau des Krematoriums erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dafür, dass der Antragsgegner auf seinen in der Nachbarschaft des Krematoriums befindlichen Grundstücken, insbesondere dem ca. 90 m entfernten Wohngrundstück, unzumutbaren Rauch- und Geruchsimmissionen durch die genehmigte Anlage ausgesetzt wäre, sind auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dargetan. Weiter ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung) gesichert ist. Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 27. BImSchV wird durch die Beigeladene in einer so genannten Garantieerklärung vom 10. Juni 2006 gewährleistet; vor allem aber sind in die Baugenehmigung vom Regierungspräsidium Kassel als Fachbehörde empfohlene immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen aufgenommen worden, die der Anlagenbetreiberin eine kontinuierliche Überwachung der Anlage und Emissionsmessungen auferlegen und damit die dauerhafte Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte sicherstellen. Wenn der Antragsgegner sich darauf beruft, dass bei einem Störfall, etwa bei einem Stromausfall oder bei defekter Anlagentechnik, eine begonnene Kremation nicht automatisch abgebrochen, sondern fortgesetzt wird, obwohl die Abgase dann nicht mehr vom Filtersystem gereinigt werden können, sondern über einen "Bypass" an dem Filter vorbei geführt und ungereinigt in die Umgebung des Krematoriums gelangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 3 der 27. BImSchV angeordnet hat, dass bei einer Störung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist. Damit hat der Verordnungsgeber die vom Antragsgegner aufgezeigten Folgen aus übergeordneten ethischen Gründen bewusst in Kauf genommen und den angesprochenen Betriebsablauf vorgegeben. Eine kurzfristige Überschreitung der Grenzwerte in einem solchen Störfall erscheint danach nicht unzumutbar. Die vom Antragsgegner ferner als störend empfundene Sichtbeziehung zum ca. 90 m entfernten Krematorium wird zum einen durch die bereits vorhandenen Bepflanzungen entlang der B-Straße, zum anderen auch durch die im genehmigten Freiflächenplan vorgesehenen weiteren abschirmenden Anpflanzungen stark gemindert. Des Weiteren nehmen der Standort und die Ausrichtung des Krematoriumsgebäudes auf dem Grundstück Rücksicht auf die Wohnnutzung in der Nachbarschaft, gleichzeitig aber auch auf zu erwartende weitere gewerbliche Nutzungen in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet einerseits und das Bedürfnis der Trauergäste, in einem angemessenen äußeren Rahmen von dem Verstorbenen Abschied nehmen zu können, andererseits (vgl. zu letzterem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69). Der mit dem Bauantrag eingereichten und genehmigten Grundrisszeichnung und dem Freiflächenplan ist zu entnehmen, dass die Zufahrt zum Krematorium von der an den Außenbereich angrenzenden Südseite des Grundstücks und damit von der vom Wohngrundstück des Klägers am weitesten entfernt liegenden Seite aus erfolgen soll. Der Anlieferungsbereich wird durch eine Heckenanpflanzung weitgehend einer Einsichtnahme entzogen und die Trauergäste erreichen den Aussegnungsraum des Krematoriums durch den ebenfalls im südlichen Teil des Grundstücks gelegenen Gebäudeeingang, der - wie auch die dazugehörigen Stellplätze - vom Grundstück des Antragsgegners nicht einsehbar ist. Die Vorbeifahrten von Leichenwagen, die im Übrigen heute jedenfalls teilweise nicht mehr auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind (s. das Zeitungsinterview mit dem Betreiber des Krematoriums in Obertshausen in der Bauakte), am (Wohn-) Grundstück des Antragsgegners stellen nach Auffassung des Senats ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung dar. Der mit dem genehmigten Kremationsbetrieb einhergehende Verkehr (10 Leichentransporte pro Werktag sowie an- und abreisende Trauergäste) führt unter dem Gesichtspunkt der Häufigkeit der Verkehrsbewegungen auf der B-Straße, an der auch die Grundstücke des Antragsgegners liegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Betriebsbeschreibung ein Verkehr nur in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr zu erwarten ist, nicht zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen. In Verbindung mit einem Bestattungsvorgang stehend ist der beschriebene Verkehr, mag er emotional auch belastender als üblicher gewerblicher Verkehr sein, als zum menschlichen Leben gehörend, hinzunehmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 8 B 11345/05 -, BRS 69 Nr. 70). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Einzelfall eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Krematoriums, das gegenüber einer benachbarten Wohnnutzung das Gebot der Rücksichtnahme wahrt.