OffeneUrteileSuche
Urteil

4 UE 997/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0318.4UE997.95.0A
5mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124 a. F., 125 VwGO). Sie ist auch begründet, denn die Anfechtungsklage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist begründet. Durch die Verlängerung der Überdachungen der genehmigten Pkw-Einstellplätze auf 7,1 m (Carport) durch die 4. Nachtragsgenehmigung werden die Kläger nicht in Nachbarrechten verletzt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Bauherrn auch diese Änderung der Entscheidungsfindung im Rahmen der Nachbarklage zugrundezulegen ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 09.11.1987 - 4 TG 1913/87 - BRS 47 Nr. 146 = HessVGRspr. 1988, 33 = NVwZ-RR 1988, 3 = UPR 1988, 153). Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfähigkeit nach Bauordnungsrecht ist § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 (nunmehr § 6 Abs. 11 Nr. 1 HBO 1993). Dass neben Garagen und einfachen Stellplätzen auch überdachte Stellplätze zu den durch diese Vorschrift in der Abstandsfläche privilegierten Nutzungen gehören, kann nach der Systematik beider Vorschriften nicht zweifelhaft sein. In beiden Vorschriften gelten gleichartige Regelungen auch für überdachte Stellplätze. § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 erfasst in seinem 2. Halbsatz u. a. "weitere überdachte Stellplätze und Garagen". § 6 Abs. 11 Nr. 1b 1. Halbsatz HBO 1993 enthält für Stellplätze an der Nachbargrenze eine gleichartige Regelung wie unter a für Garagen und im 2. Halbsatz wieder eine gemeinsame Regelung für "weitere Stellplätze und Garagen". Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HBO 1993 sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Diese Definition erfasst auch Carports. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Carports mit dem Wohngebäude durch das gemeinsame Dach eine bautechnische Einheit bilden. Das ergibt sich nicht nur aus den Bauvorlagen, sondern auch aus der tatsächlichen Ausführung der Carports, wie sie sich auf den in den Behördenakten befindlichen Fotos darstellt. Da - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - die planungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HBO 1990 (nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 HBO 1993) nicht vorliegen, entscheidet sich die Zulässigkeit der Verlängerung der Carports - und damit zugleich die Verletzung von Nachbarrechten der Kläger - an der Rechtsfrage, ob der bauordnungsrechtliche Privilegierungstatbestand der genannten Vorschriften auch für Garagen anwendbar ist, die sich als Teil eines in der Abstandsfläche an sich nicht zulässigen Gebäudes darstellen. Eine landesrechtliche Regelung, nach der auch unselbständige Garagenräume in der Abstandsfläche zulässig sein können (funktionsbezogene Auslegung der bauordnungsrechtlichen Privilegierungstatbestände für Garagen einschließlich Abstellraum) verstößt nicht gegen die bauplanungsrechtlichen Regelungen über die Bauweise (§ 22 BauNVO) und die zu überbauenden Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO). § 22 Abs. 2 BauNVO fordert einen seitlichen Grenzabstand in der offenen Bauweise für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen und damit nicht notwendigerweise für andere Gebäude und bauliche Anlagen. § 23 Abs. 5 BauNVO geht davon aus, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen neben selbständigen Nebenanlagen herkömmlich nach Landesrecht auch andere bauliche Anlagen zugelassen werden können. Das können nach Auffassung des Senats auch unselbständige Garagen, also solche Garagen, die als Raum Bestandteil eines Hauses sind, sein (a.A. Mampel, UPR 1995, S. 328 ff. und 1996, S. 256 f., der aus der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO ableitet, dass nur selbständige Garagen als Gebäude, die nicht als Haus dem Aufenthalt von Menschen dienen, in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich zulässig sind). Gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 (nunmehr § 6 Abs. 11 Nr. 1 a HBO 1993) sind unmittelbar an der Nachbargrenze ohne Abstandsfläche auch Garagen zulässig, die mit einer gemeinsamen Brand- und einem gemeinsam abgeschleppten Dach zum zugehörigen Wohnhaus hin errichtet werden, wenn sie funktional ausschließlich die in der Abstandsfläche zulässige Nutzung haben (Garage einschließlich Abstellraum) und auch im Übrigen die Vorschrift über Abstandsflächen einhalten. Das ist vorliegend der Fall, da die gedachte auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche der Carports bei einer Länge von 7,1 m und einer mittleren Höhe von 2,5 m eine Fläche von 17,75 qm aufweist. Sie liegen damit in Länge, Höhe und Fläche unter den Vorgaben des § 6 Abs. 11 Nr. 1 HBO 1993, der eine Obergrenze für den grenzständigen Gebäudeteil von 8 m Länge, eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Wandfläche mit nicht mehr als 20 qm festsetzt. Durch einen derartigen unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt, als durch eine Garage mit Pultdach in denselben Maßen und mit derselben Funktion (a.A. Allgeier in Müller, Kommentar zur HBO. § 6 Lieferung 93 Anm. 2.11.13 S. 61, der allerdings eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO 1993 für vertretbar hält). Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1995 (- 4 UE 2874/90 - BRS 57 Nr. 155), dem allerdings keine Garage, sondern die mögliche Privilegierung nach § 8 Abs. 10 HBO 1990 (nunmehr § 6 Abs. 9 HBO 1993) zugrundelag, darauf hingewiesen, dass die Regelung des Bauwichs in § 7 HBO 1978 und über Abstände und Abstandsflächen in §§ 8 HBO 1990 und 6 HBO 1993 über bauordnungsrechtliche Gefahren hinaus verhindern solle, dass der Charakter der offenen Bauweise verloren gehe und die Abstandsfläche zwischen Gebäude und Nachbargrenze, die freigehalten werden solle, diesem Charakter widersprechend und sei es auch nur optisch einengend verändert werde. Bei den anders gelagerten Fällen, in denen nicht ein Carport, sondern eine Garage mit Außenwand als unselbständiger Gebäudeteil an der Grenze errichtet wird, unterscheidet sich ein derartiges Vorhaben vom optischen Eindruck her nicht von einem Wohnhaus mit integrierter Garage, also einer Bebauung in geschlossener Bauweise. Andererseits kann die Selbständigkeit der Garage gegenüber dem angebauten Wohnhaus bautechnisch auch in einer Weise erreicht werden, die ebenfalls den optischen Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt. Auch im Hinblick darauf stellt der Senat maßgeblich auf die Funktion des Gebäudeteils in der Abstandsfläche ab. Er sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Kommentierung der einschlägigen Regelungen in den aktuellen Bauordnungen anderer Bundesländer, in denen ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wird, ob der streitgegenständliche Gebäudeteil funktional als Garage dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbständige Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.02.1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113; ebenso Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, begr. von Gädke, 9. Auflage, Rdnr. 122 zu § 6; Lechner in Simon, BayBauO Art. 7 Rdnr. 204; Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 6. Auflage § 12 Rdnr. 10; Sächsisches OVG, B. v. 25.11.1997 - 1 S 407/97 - BRS 59 Nr. 119). Bei der Bewertung werden die Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen nicht verkannt. Die Regelungen in Baden-Württemberg und Bayern unterscheiden sich von denen in anderen Bundesländern dadurch, dass die Frage ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. dazu Sächsisches OVG, a. a. O.). So enthält Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayBauO die Regelung, dass die bauliche Verbindung der Grenzbebauung u. a. mit einem Hauptgebäude zulässig ist, soweit dieses Gebäude die Abstandsflächen einhält. In ähnlicher Weise dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauOBW Garagen außer als Gebäude auch als Teil eines (anderen) Gebäudes grenzständig errichtet werden. Entgegen der Auffassung der Kläger kann ein Abwehrrecht auch nicht mit einer Verstärkung der Brandgefahr durch die Verlängerung der Carports um 60 cm begründet werden. Die Baugenehmigung vom 15.02.1990 ist gegenüber den Klägern in Bestandskraft erwachsen, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Verlängerung der Überdachung eine zusätzliche Brandgefahr (vgl. § 17 Abs. 1 HBO 1993) herbeigeführt wird. Zum anderen liegen die Außenwände der Doppelhäuser der Beigeladenen mehr als 2,50 m von den Nachbargrenzen entfernt. Aus diesem Grunde war eine Ausgestaltung der nördlichen und südlichen Außenwand des Doppelhauses als Brandwand nicht erforderlich (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1 HBO 1993). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die mit Bauschein vom 05.12.1991 (4. Nachtragsgenehmigung) genehmigte Verlängerung der Dachlänge der Überdachungen zweier in Grenzbebauung zum südlichen und nördlichen Nachbargrundstück genehmigten Carports von 6,49 auf 7,10 m. Die Beigeladenen sind Eigentümer der mit je einer Doppelhaushälfte bebauten Anwesen Das Baugrundstück 1 grenzt im Süden an das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen der Kläger zu 1 und 2, das Baugrundstück 2 im Norden an das unbebaute Flurstück Nr. 767 der Für das bis zur Teilung der Parzelle 766 gemäß Genehmigung von 03.07.1990 einheitliche Baugrundstück erteilte die Beklagte den Beigeladenen mit Bauschein vom 15.02.1990 die Genehmigung zur Errichtung des Doppelhauses mit je einem Pkw-Stellplatz ("Carport"). Die Widersprüche der Kläger gegen diese Baugenehmigung wurden vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1991 zurückgewiesen, ohne dass dagegen Klage erhoben worden ist. Mit Bauschein vom 19.09.1991 (3. Nachtrag) wurde den Beigeladenen für die Baugrundstücke die Genehmigung zur Errichtung von Carport-Fundamenten und mit Bauschein vom 05.12.1991 (4. Nachtrag) die Genehmigung zur Verlängerung der Überdachung der Pkw-Einstellplätze erteilt. Auch die gegen diese Nachtragsgenehmigungen von den Klägern am 30.01.1992 erhobenen Widersprüche wurden vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1992 zurückgewiesen. Am 04.08.1992 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter anderem vorgetragen, die bauordnungsrechtlich zu beachtenden Abstandsflächen seien nicht eingehalten, da die überdachten Stellplätze und das Wohngebäude der Beigeladenen als einheitliche Baumaßnahme zu betrachten seien. Darüber hinaus seien die Brandschutzvorschriften nicht eingehalten. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die von dem Beklagten am 19.09.1991 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Carport-Fundamenten (3. Nachtrag) und die am 05.12.1991 erteilte Baugenehmigung zur Verlängerung der Überdachung der Pkw-Einstellplätze (4. Nachtrag) für das Grundstück in der Gemarkung sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.07.1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, den Klägern stehe ein nachbarrechtliches Abwehrrecht nicht zu. Die Abstandsvorschriften der Hessischen Bauordnung seien beachtet. Aufgrund der Neufassung der Hessischen Bauordnung sei die Errichtung von überdachten Stellplätzen ohne Abstandsfläche zu den Nachbargrundstücken zulässig. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben ergänzend auch die Auffassung vertreten, die Entwässerung der Stellplatz-Überdachungen sei gewährleistet und entspreche den technischen Regeln. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 06.12.1994 die Baugenehmigung des Beklagten vom 05.12.1991 zur Verlängerung der Überdachung der Pkw-Einstellplätze (4. Nachtrag) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.07.1992, soweit dieser sich auf die Baugenehmigung vom 05.12.1991 bezieht, aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat den stattgebenden Teil der Entscheidung wie folgt begründet: Die Baugenehmigung beachte nicht die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 HBO 1990. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und des Beklagten sei die hier streitgegenständliche genehmigte Verlängerung der Überdachung nicht gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 ohne Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze zulässig. Danach müsse zwar je Grundstück eine Garage bis zu einer Länge von 8 m einschließlich Nebenraum und einer grenzseitigen mittleren Wandhöhe von 2,50 m über der Geländeoberfläche (§ 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990) zugelassen werden. Die Zulassung unter anderem weiterer Garagen und überdachter Stellplätze stehe danach im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde (§ 8 Abs. 12 Nr. 1 2. Halbsatz HBO 1990). Diese Vorschrift finde hier jedoch keine Anwendung. Abgesehen davon, dass in § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 nur Garagen und nicht auch überdachte Stellplätze erwähnt würden, handele es sich bei der genehmigten Dachverlängerung nicht um eine Überdachung eines Stellplatzes, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung dieser baulichen Anlage ohne Abstandsfläche zu den Nachbargrenzen nicht vorlägen. Die Überdachung der Stellplätze bilde nämlich mit dem Wohngebäude der Beigeladenen eine bautechnische Einheit, die baulich-konstruktiv nicht von diesem getrennt werden könne. Verfügten aber bauliche Anlagen, die grundsätzlich auch getrennt errichtet werden könnten, tatsächlich über einen gemeinsamen, für ihre funktionsgerechte Nutzung notwendigen Bauteil, so seien sie im Rahmen einer nachbarrechtlichen Abwehrklage auch dann als eine bauliche Einheit zu behandeln, wenn sie - wie hier - durch zwei getrennte Bauscheine genehmigt worden seien. Die streitgegenständlichen Überdachungen der Stellplätze könnten somit nicht als von dem Wohngebäude getrennte, technisch selbständige bauliche (Teil-) Anlagen beurteilt werden. Da aber die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 HBO 1990 nicht vorlägen, sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 HBO 1990 deshalb eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m Tiefe gegenüber den Grenzen zu den Grundstücken der Kläger zu beachten. Eine Änderung dieser Rechtslage zugunsten der Beigeladenen, die im Rahmen einer Nachbarklage grundsätzlich zu beachten sei, habe sich auch nicht durch die Abstandsvorschriften des § 6 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1993 - GVBl. I S 655 - HBO 1993 - ergeben. Im Gegenteil betrage die Mindesttiefe der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 1993 3 m. Gegen den dem Beklagten am 28.02.1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.03.1995 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Für die Frage, ob der Carport rechtlich ein ohne Abstandsfläche zulässiges selbständig zu beurteilendes Gebäude oder Teil des Wohngebäudes sei, komme es nicht auf bautechnische Gegebenheiten wie einen zur funktionsgerechten Nutzung notwendigen gemeinsamen Bauteil an. Selbst wenn der Carport wegen des Anbaus an ein vorhandenes Gebäude mit diesem optisch und bautechnisch eine geschlossene bauliche Einheit bilde, werde kein rechtlich untrennbarer Funktionszusammenhang hergestellt und die selbständige Benutzbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankomme (vgl. § 2 Abs. 2 HBO) nicht in Frage gestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen, die der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienten, seien als Garagen alle Räume zu verstehen, die funktional als Garage dienten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbständige Gebäude oder auch Bauteile eines anderen Gebäudes handele. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheids vom 06.12.1994 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger zu 1 und 2 tragen vor, das Verwaltungsgericht habe den zutreffenden Schluss gezogen, dass der überdachte Stellplatz im vorliegenden Fall keine eigenständige Anlage darstelle. Die Konsequenz sei die zwingende Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche der einen Anlage, nämlich des Wohngebäudes. Diese Abstandsfläche sei nicht gewahrt. Ebensowenig gebe es einen Anbau. Der Hinweis auf § 2 Abs 2 HBO gehe fehl. Die Klägerin zu 3 bezieht sich auf die rechtlichen Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt sowie auf die rechtliche Würdigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1 und 2. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die die Anwesen Corneliusstraße 3 und 3 A betreffenden Bauakten des Beklagten (1 Heft) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.