Beschluss
4 TM 2325/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0622.4TM2325.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Gemäß § 172 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers gegen eine Behörde unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 2.000,-- DM androhen, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung aus einem Urteil oder aus einer einstweiligen Anordnung nicht nachkommt. Diese Vorschrift ist über die in ihr enthaltene Aufzählung der Anwendungsfälle - unter ihnen § 123 VwGO - hinaus auch im Falle einer von einem Gericht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO zur Sicherung der Rechte eines Dritten gegen die Vollziehung eines Verwaltungsakts (hier: Baugenehmigung) mit Doppelwirkung getroffenen einstweiligen Maßnahme (sog. Sicherungsanordnung) anzuwenden, wenn die vom Gericht beschlossene gerichtliche Anordnung einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. In Betracht kommt hier gemäß § 168 Abs. 1 VwGO entweder die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung (Nr. 1) oder aus einer einstweiligen Anordnung (Nr. 2). Der Senat hat vor Inkrafttreten des 4. VwGO-Änderungsgesetzes für den Eilrechtsschutz in Nachbarstreitigkeiten § 123 VwGO für anwendbar gehalten. An die Stelle der einstweiligen Anordnung ist durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz die sog. Sicherungsanordnung gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO getreten. Diese hat im Rahmen des Rechtschutzes gegen die Vollziehung der Ausnutzung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung die Funktion der einstweiligen Anordnung übernommen; § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO lehnt sich auch an die Ausdrucksweise des § 123 VwGO an. Aus diesem Grunde können gerichtliche Anordnungen nach § 80 a VwGO gegen die Behörde gemäß § 172 VwGO vollstreckt werden, und zwar in entsprechender Anwendung, weil das Gesetz die einstweilige Anordnung in § 172 VwGO ausdrücklich als die nach § 123 VwGO bezeichnet (vgl. OVG Münster, B. v. 08.09.1992 - 11 B 3495/92 - NVwZ 1993, S. 383; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 172 Rdnr. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 172 Rdnr. 3; Schoch in: Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 368; § 172 Rdnr. 17; a.A. trotz Anerkennung als Vollstreckungstitel Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 10. Aufl. § 172 Rn. 6). Keine gerichtliche Anordnung vollstreckungsfähigen Inhalts ist dagegen die gerichtliche Anordnung allein der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Dritten gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung (§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO). Die Behörde war - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zwar verpflichtet, ihren bei dieser Rechtslage sich aus dem Gesetz ergebenden Handlungspflichten nachzukommen. Eine konkrete Entscheidung des Gerichts mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist in einem derartigen Fall - anders als im Fall der 2. Alternative der genannten Vorschrift - jedoch nicht getroffen (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 230 m.w.N., h. M.). Die Auffassung der Antragsteller, dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung widerspreche dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Nachbarn, würde angesichts der Formstrenge des Vollstreckungsrechts am Ergebnis nichts ändern können. Sie trifft aber auch nicht zu. Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a VwGO gerichteten Antragsverfahrens des Nachbarn für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, daß der Bauherr sich einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung widersetzen und illegal bauen werde und die Bauaufsichtsbehörde ihrer Pflicht, die Bauarbeiten notfalls unverzüglich einzustellen, nicht nachkommen würde (Hess. VGH, B. v. 13.09.1995 - 4 TG 2358/95 - BRS 57 Nr. 220 = HessVGRspr. 1996, 55). Sollte sich in einem solchen Falle - bis dahin der Regelfall - aber nach der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung herausstellen, daß der Bauherr sein Vorhaben fortführt und die Behörde nicht die Maßnahmen trifft, die erforderlich sind, damit die Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens nicht begonnen oder aber eingestellt und in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen werden, bleibt es dem Nachbarn unbenommen, bei Gericht noch einen Antrag auf den Erlaß einer Sicherungsanordnung zu stellen. Da der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Behörde gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens in diesem Fall im vorangegangenen Verfahren gemäß § 80 a VwGO bereits dem Grunde nach festgestellt ist, kann die zusätzlich erforderliche Maßnahme der Sicherung vom Gericht gegebenenfalls zeitnah angeordnet werden. Auf dieser Grundlage kann gegebenenfalls in einem anschließenden Vollstreckungsverfahren auch geprüft werden, ob die Behörde Substanzsicherungsmaßnahmen, die zulässig sein können, in einer Art oder einem Maß zuläßt, die mit der Anordnung des Gerichts nicht vereinbar sind. Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog) GKG. Das Interesse der Antragsteller entspricht in der Höhe nicht dem Zwangsgeld, das gemäß § 172 VwGO gegen die Behörde festgesetzt werden kann. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller an der Einstellung der Bauarbeiten mit dem Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis:Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragsteller, Betreiber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs und Eigentümer des Betriebsgrundstücks, haben vorläufigen Rechtsschutz gegen die Herrn erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südwestlich des Betriebsgrundstücks gelegenen Baugrundstück begehrt. Mit Beschluß vom 28.08.1997 (4 TG 2277/97) hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.1996 angeordnet. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 01.09.1997 mitgeteilt hatte, daß der Bauherr die Bauarbeiten fortsetze, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom selben Tage unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Bauverbot gegenüber dem Bauherrn erlassen und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM angedroht. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau errichtet und das Dach in Arbeit. Mit einem weiteren Beschluß vom 10.10.1997 hat der Antragsgegner vorsorglich ein weiteres Bauverbot angeordnet und dabei folgende Substanzsicherungsmaßnahmen zugelassen: - Aufbringen einer dauerhaften wetterfesten Dachhaut, - provisorischen Anschluß der Dachentwässerung, - provisorisches Verschließen der Rohbauöffnungen. Mit Schriftsatz vom 25.02.1998 hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsantrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt, weil dieser verschiedene Bauarbeiten über eine vorläufige Sicherung hinaus zugelassen oder nicht unterbunden habe. Mit Beschluß vom 23.04.1998 - 3 M 748/98 (2) - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitze. Gegen den dem Antragsteller am 04.05.1998 zugestellten Beschluß hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 16.06.1998 nicht abgeholfen hat. Die Gerichtsakten und 1 Heft Behördenakten liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.