Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 2. Bei der Auswahl solcher Sicherungsmaßnahmen und ihrem konkreten Inhalt steht dem Gericht eine Gestaltungsbefugnis zu, die in atypischen Ausnahmefällen auch dazu führen kann, dass von dem suspendierten Verwaltungsakt vorerst (teil-weise) weiter Gebrauch gemacht werden darf (hier bejaht in Bezug auf eine Bau-genehmigung). 3. Nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das Gericht berechtigt, Sicherungs-maßnahmen auch direkt gegenüber einem Beigeladenen zu erlassen. VG Minden, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 1 L 571/23 1. Dem Beigeladenen wird ab sofort untersagt, weitere Hunde in die Hundepension aufzunehmen, soweit dadurch die Anzahl von sechs in der Hundepension untergebrachten Hunden überschritten wird. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Aufnahme eines Hundes entgegen Ziffer 1) wird dem Beigeladenen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, durch eine zeitnahe unangekündigte Kontrolle nach Zustellung dieses Beschlusses sowie durch wiederholte unangekündigte Kontrollen die Belegung der Hundepension zu überwachen, zu dokumentieren und die Ergebnisse jeweils unverzüglich dem Gericht zukommen zu lassen. 4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 5. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, jeweils zur Hälfte. 6. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge des Antragstellers vom 22. Juni 2023, 1. festzustellen, dass die Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2022 (Az. 40.OB.69/21-0) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Mai 2023 - 1 L 960/22 - aufschiebende Wirkung hat, und 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb der Hundeschule und Hundepension mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2022 gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg. Ist zwischen Beteiligten im Streit, ob einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt, ist vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung der §§ 80, 80a VwGO zu gewähren. Das Rechtsschutzbegehren richtet sich dann auf die Feststellung, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn der Rechtsbehelf entgegen der Einschätzung der Behörde aufschiebende Wirkung entfaltet. Einer Interessenabwägung und einer Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 B 903/12 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 120. Ein solcher Streitfall liegt hier allerdings nicht (mehr) vor. Die Frage, ob frühere Ausführungen der Antragsgegnerin – wie der Antragsteller meint – dahingehend zu verstehen waren, dass die Eilbeschwerde des Beigeladenen den Eintritt der mit Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2023 - 1 L 960/22 - angeordneten aufschiebenden Wirkung hemmt, bedarf keiner näheren Erörterung. Jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Feststellungsantrag ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig, dass der Klage des Antragstellers - 1 K 1982/22 - aufschiebende Wirkung zukommt. Dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht in Streit steht, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 klargestellt, indem sie ausdrücklich erklärt hat, dass die „aufschiebende Wirkung der Klage bekannt war und ist“ (Bl. 31 GA). Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Eilbeschwerde des Beigeladenen mit Beschluss vom 28. Juni 2023 unanfechtbar als unzulässig verworfen, sodass es – für alle Beteiligen ersichtlich – mittlerweile an einem (vermeintlichen) Anknüpfungspunkt für Zweifel an der Wirksamkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt. Soweit der Antragsteller z.B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2023 beanstandet, dass die Antragsgegnerin keine Sicherungsmaßnahmen erlassen hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage in Frage steht. Dass hier noch keine Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, kann nicht zu einer Feststellung des ohnehin unstreitigen Umstands führen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, sondern nur – wie hier – zu der gerichtlichen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. 2. Der Antrag zu 2. ist teilweise begründet, soweit er auf die Hundepension bezogen ist (a.). Im Übrigen ist er unbegründet (b.). a. Soweit der Antrag zu 2. auf den Betrieb der Hundepension bezogen ist, hat er teilweise Erfolg. aa. Rechtsgrundlage für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Sicherungsmaßnahme ist § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen im Sinne von § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO treffen, insbesondere die Vollziehung eines Verwaltungsakts aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter treffen. Die Sicherungsmaßnahmen hängen nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 BauO NRW oder einer anderen in Betracht kommenden Vorschrift des materiellen (Bau-)Rechts erfüllt sind. Denn § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur effektiven Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung. In den Fällen der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung kommt es auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht an, weil die Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das ohne Weiteres eine auf Beachtung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2013 - 8 B 829/13 -, juris Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 22 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 35 f. Da in der Regel zu erwarten ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss respektieren, dürfen einem Aussetzungsbeschluss nicht vorbeugend und quasi automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt werden. Sicherungsmaßnahmen bedürfen vielmehr eines hinreichend konkreten Grundes. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 2 CS 09.2121 -, juris Rn. 11; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 35 f. Daher kommt es für den Erlass einer Sicherungsmaßnahme („ob“) alleine darauf an, ob dem Rechtsbehelf des Antragstellers – hier der Klage im Verfahren 1 K 1982/22 – aufschiebende Wirkung zukommt und ob ein hinreichender Grund für Sicherungsmaßnahmen besteht. Dies ist der Fall. Mit dem Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2023 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde bislang nicht gestellt – wie der Beigeladene im Verfahren 1 L 671/23 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 klargestellt hat. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den Beschluss von Amts wegen zu ändern. Entsprechendes folgt etwa nicht aus der „neuen“ Immissionsprognose des Beigeladenen. Streitgegenstand der Klage im Verfahren 1 K 1982/22 ist die Baugenehmigung vom 7. Juni 2022, die ausdrücklich die Immissionsprognose vom 2. März 2022 zum Bestandteil der Genehmigung macht. Ein hinreichend konkreter Grund für Sicherungsmaßnahmen liegt vor, da nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten die mit dem suspendierten Bauschein vom 7. Juni 2022 genehmigte Hundepension von dem Beigeladenen weiter betrieben wird. Der Betrieb der Hundepension kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch nicht auf frühere Genehmigungen gestützt werden. Nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten 9 bis 17 des Verfahrens 1 K 1982/22) konnte eine entsprechende Genehmigung, zumal im Umfang von 12 Pensionshunden, nicht aufgefunden werden. bb. Das Gericht macht von seiner Gestaltungsbefugnis hinsichtlich des „wie“ der Sicherungsmaßnahmen dahingehend Gebrauch, dass dem Beigeladenen im Sinne einer Übergangslösung zwangsgeldbewehrt (nur) untersagt wird, keine weiteren Hunde in die Hundepension aufzunehmen, soweit dadurch die Anzahl von sechs Hunden überschritten wird (Tenor zu 1. und 2.). Die Einhaltung wird durch Überwachungspflichten der Antragsgegnerin gewährleistet (Tenor zu 3.). Bei der Auswahl einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ihrem konkreten Inhalt steht dem Verwaltungsgericht eine Gestaltungsbefugnis zu. Bei ihrer Ausübung sind das Interesse des Belasteten, seine prozessuale Rechtsposition durchzusetzen, davon abweichende öffentliche Interessen sowie das private Interesse des durch den in seiner Vollziehung suspendierten Verwaltungsakt Begünstigten in den Blick zu nehmen. Unbeschadet der Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei unzumutbar, der gerichtlichen Entscheidung zu folgen, ist grundsätzlich auch bei einer Entscheidung über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen eine mögliche Unzumutbarkeit einer solchen Maßnahme gegenüber der Behörde und eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Begünstigten oder weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Grundrechtsberechtigten zu prüfen. Solche Umstände können dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen allerdings nur in atypischen Ausnahmefällen entgegenstehen. Denn in aller Regel ist es nicht unzumutbar, die geltende Rechtslage – hier die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – zu akzeptieren. Die Ausnutzung des den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft erfolgte nämlich in jeder Hinsicht auf eigenes Risiko. Hingegen kann es zur Wahrung gegenläufiger öffentlicher Interessen geboten sein, einstweilige Sicherungsmaßnahmen nicht unmittelbar mit Erlass des gerichtlichen Beschlusses wirksam werden zu lassen, insbesondere um Rechte Dritter zu wahren, die am Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beteiligt sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2014 ‑ 8 S 1528/13 -, juris Rn. 27 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 35 f. (1) Ausgehend davon wird aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit derzeit keine Räumung der Hundepension angeordnet. Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist nicht ersichtlich, wo die Hunde, deren Besitzer nach allgemeiner Lebenserfahrung im Urlaub sein werden, untergebracht werden sollen. Dass Tierheime oder vergleichbare Einrichtungen nicht in der Lage sind, die Hunde aufzunehmen, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt. Dies deckt sich mit der allgemein bekannten Situation solcher Einrichtungen, die ohnehin stark beansprucht sind. Zudem ist nachvollziehbar, dass gerade in den Sommerferien Einrichtungen zur Unterbringung von Haustieren sehr ausgelastet sind. (2) Dies steht allerdings dem nicht entgegen, dem Beigeladenen aufzugeben, keine neuen Hunde mehr aufzunehmen. Es mag zwar – wie der Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 geltend gemacht hat – zu Zerwürfnissen mit Kunden und etwaigen Schadensersatzforderungen führen, weil ein Urlaub nicht angetreten werden kann. Allerdings wiegen mögliche wirtschaftliche Nachteile des Beigeladenen nicht besonders schwer, da die Aufnahme der Tätigkeit vor Abschluss des Klageverfahrens auf eigenes Risiko erfolgte. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allerdings (noch) davon ab, dem Beigeladenen die Aufnahme neuer Hunde generell zu verbieten, sondern beschränkt die Anzahl der Hunde in der Hundepension auf sechs Tiere. Zwar ist es einem Bauherrn – wie ausgeführt – in der Regel zumutbar, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu beachten. Allerdings liegen hier außergewöhnliche Umstände vor, die als Übergangslösung einen eingeschränkten Betrieb der Hundepension ausnahmsweise gestatten. Maßgeblich ist dabei, dass nach den derzeit vorliegenden Unterlagen die Genehmigung einer Hundepension auf den streitgegenständlichen Grundstücken nicht generell ausgeschlossen ist. Die Grundstücke liegen im Außenbereich, wo Anwohnern nach der TA Lärm hohe Immissionsbelastungen zugemutet werden können. Ausgehend von den bislang vorliegenden Immissionsprognosen ist nicht ersichtlich, dass eine Hundepension mit hinreichenden Vorkehrungen zum Lärmschutz und einer ggfs. beschränkten Anzahl an Pensionstieren vor Ort nicht verwirklicht werden kann, ohne die Rechte des Antragstellers zu verletzen. Derzeit laufen entsprechende Bemühungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, eine neue Genehmigung zu erteilen und mit (weiteren) baulichen und organisatorischen Maßnahmen die Immissionsbelastung des Antragstellers zu senken. Die hier getroffene Regelung ist daher im Sinne einer Übergangslösung zu verstehen, die verhältnismäßig ist, weil sie eine Existenzbedrohung des Beigeladenen verhindert und gleichzeitig den Rechten des Antragstellers vorläufig hinreichend Rechnung trägt. Ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht ersichtlich, dass mit einer Unterbringung von sechs Hunden die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden. Dies folgt daraus, dass durch eine Halbierung der Lärmquelle in der Regel eine Senkung des Beurteilungspegels von 3 dB(A) erreicht werden kann, sodass selbst unter Berücksichtigung der Mängel der Immissionsprognosen ein Puffer zum Beurteilungspegel verbleibt. Dass die Spitzenpegel durch den Betrieb der Hundepension – wie vom Antragsteller geltend gemacht – überschritten werden, ist derzeit nicht nachvollziehbar. Der Architekt des Beigeladenen hat mit Schreiben vom 9. Mai 2023 (Bl. 141 des Verfahrens 1 L 960/22) mitgeteilt, dass die Zwinger, deren Öffnungen geschlossen zu halten sind, die in der Immissionsprognose festgelegten Dämmwerte erreichen und wesentlich – insbesondere nachts – zur Reduzierung der Spitzenpegel beitragen. Dass dies unzutreffend ist, ist derzeit nicht erkennbar. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht jedes nächtliche Hundebellen auf den Grundstücken auch der Hundepension zuzurechnen ist. Wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt, sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand insbesondere die privaten Wachhunde, deren Bellen der Antragsteller ebenfalls beanstandet, nicht dem Betrieb zuzurechnen. (3) Die Sicherungsmaßnahme im Tenor zu 1. richtet sich direkt an den Beigeladenen. Dies ist im Sinne einer effektiven Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten, zumal nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste des Beigeladenen bereits am Freitag, den 21. Juli 2023, neue Hunde aufgenommen werden sollen. Eine unmittelbare Verpflichtung des Beigeladenen ist von dem Antrag des Antragstellers umfasst. In verständiger Auslegung des Antrags zu Ziffer 2 nach §§ 88, 122 VwGO ist diesem das Rechtsschutzbegehren zu entnehmen, dass das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnet. Soweit der Antragsteller ausweislich der Antragsfassung eine Verpflichtung der Behörde zu einem Einschreiten geltend macht, ist dies trotz anwaltlicher Formulierung als bloße Anregung einer möglichen Maßnahme und nicht dahingehend zu verstehen, dass unmittelbare gerichtliche Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden sollten. Für eine solche Einschränkung hat der Antragsteller ersichtlich keinen Anlass. Vielmehr ist der Antrag zu Ziffer 2 als Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verstehen, der dem Gericht eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sicherungsmaßnahmen belässt. Nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das Gericht auch berechtigt, Sicherungsmaßnahmen direkt gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen. Die Gegenauffassung, die lediglich eine entsprechende Verpflichtung der Behörde anerkennt - vgl. VG München, Beschluss vom 27. April 2021 - M 1 SN 21.1722 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 2 CS 09.2121 -, juris Rn. 13 - ist weder mit dem Wortlaut des § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO noch mit der Gesetzessystematik und dem gesetzgeberischen Willen - vgl. dazu BT-Drucks. 11/7030, Seite 25 - vereinbar und stimmt mit der ratio legis nicht überein. Entsprechend ist beispielsweise auch anerkannt, dass das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verfügen kann und nicht lediglich die Verwaltung dazu verpflichten darf. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80a Rn. 25; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 80a VwGO Rn. 55. (4) Die Androhung des Zwangsgelds unter Ziffer 2 des Tenors beruht nach einer Ansicht auf § 172 VwGO analog - vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 1998 ‑ 4 TM 2325/98 -, juris Rn. 15 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 1 M 2042/22 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80a Rn. 26 -, nach anderer Ansicht auf § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 80a Rn. 32. Die Frage, die sich im Wesentlichen darum dreht, ob einem Privaten für eine Zuwiderhandlung auch ein Zwangsgeld von mehr als 10.000 Euro (vgl. § 172 VwGO) angedroht werden kann, muss hier angesichts des angedrohten Zwangsgelds von 2.500 Euro pro Zuwiderhandlung nicht entschieden werden. Die Androhung ist erforderlich, weil aufgrund der bisherigen Missachtung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist, dass sich der Beigeladene an die Sicherungsmaßnahme ebenfalls nicht hält. Der Betrag von 2.500 Euro ist unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit und der mit dem Zwangsgeld verfolgten Beugewirkung angemessen. Der Betrag übersteigt zwar die mit der Unterbringung von Hunden regelmäßig erzielbaren Einnahmen deutlich. Allerdings ist im Rahmen der Beugewirkung zu berücksichtigen, dass ein Interesse daran besteht, Hunde auch unter Inkaufnahme eines Zwangsgelds zur Kundenbindung aufzunehmen bzw. eher ein niedriges Zwangsgeld zu zahlen, als mit Schadensersatzforderungen von Kunden konfrontiert zu werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beigeladene – soweit ersichtlich – bislang hartnäckig weigert, die Aufnahme neuer Hunde zu stoppen. Den Unwillen, den ihm aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen nachzukommen, belegt vielmehr der Schriftsatz vom 19. Juli 2023, worin für den Fall von Sicherungsmaßnahmen sinngemäß in Aussicht gestellt wird, dass „die Hunde einfach bei ihm zurückgelassen werden“. Darüber hinaus hat der Beigeladene gegenüber der lokalen Presse ausweislich Bl. 19 der Gerichtsakte geäußert, sich von „Bußgeldern“ (gemeint sind Zwangsmittel) nicht abschrecken zu lassen. (5) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin im Tenor zu 3. beruht ebenfalls auf § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das Gericht geht davon aus, dass die Belegung – jedenfalls zu Anfang – mehrmals pro Woche kontrolliert und konkret festgehalten wird, wie viele Hunde untergebracht werden. Damit die Belegung nachvollziehbar ist, gehört dazu auch die Feststellung von konkreten Daten zu den Hunden (z.B. Name des Hundes, Namen und Anschrift der Besitzer, Aufnahmedatum, voraussichtliches Ende der Unterbringung). Zudem wird die Antragsgegnerin gebeten, sich Kopien entsprechender Unterlagen (Unterbringungsvereinbarung, Aufnahmebestätigung etc.) vom Beigeladenen aushändigen zu lassen. Da das Gericht davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin sich an die Anordnung hält, wird ihr gegenwärtig kein Zwangsgeld angedroht. b. Soweit der Antrag zu 2. auf den Betrieb der Hundeschule bezogen ist, hat er keinen Erfolg. Das Gericht legt aufgrund des anwaltlich formulierten Antrags zu Grunde, dass nicht nur Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich der Hundepension, sondern auch bezogen auf die Hundeschule begehrt werden. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Antrags zu 2., der explizit auch die Hundeschule nennt. Eine Einschränkung ist auch auf den Hinweis des Gerichts vom 6. Juli 2023 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 2023 erneut Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Bezug auf die Hundeschule gefordert. Der Antrag ist insoweit bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Wie oben ausgeführt, dient der Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Sicherstellung der Effektivität der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sicherungsmaßnahmen können daher nur im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung erlassen werden. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung vom 7. Juni 2022 bezieht sich – wie im Eilbeschluss vom 26. Mai 2023 (1 L 960/22) dargelegt – nur auf den Betrieb der Hundepension. Die Hundeschule, die im Zusammenhang mit früheren Genehmigungen betrieben wird, kann daher nicht Gegenstand von Maßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein. Einer Umdeutung oder Auslegung des Begehrens als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO steht bereits entgegen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anknüpfung an die erteilte Baugenehmigung geltend gemacht hat. Abgesehen davon würde es für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlen. Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Erstrebt der Antragsteller – wie hier – eine Regelungsanordnung, d.h. die Erweiterung seines Rechtskreises, nennt § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO als Gründe insbesondere „wesentliche Nachteile“ oder „drohende Gewalt“. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 80 ff. Entsprechendes ist vom Antragsteller in Bezug auf die Hundeschule weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene ist nicht an den Kosten zu beteiligen, obgleich Sicherungsmaßnahmen direkt gegenüber ihm erlassen wurden. Dies folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, wonach einem Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Da sich der Beigeladene keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Bei der Kostenverteilung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. vollumfänglich und mit dem Antrag zu 2. teilweise unterliegt, wobei zu Gunsten des Antragstellers zu gewichten ist, dass die Stilllegung des Betriebs der Hundepension der Schwerpunkt des Antrags zu 2. ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat den Wert der mit dem Antrag zu Ziffer 2 vom Antragsteller begehrten Sicherungsmaßnahmen in Anlehnung an Nr. 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) und unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens mit 5.000,- Euro bewertet. Für den Antrag zu 1. wird im Hinblick auf den Annexcharakter zum Klageverfahren und dem eingeschränkten Prüfprogramm ein Betrag von 2.500,- Euro (1/4 des Streitwerts des Klageverfahrens) angesetzt.