Beschluss
4 TG 3247/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0515.4TG3247.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Vorab wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß die weiteren Miteigentümer der Liegenschaft deren Antrag durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt worden ist, Beschwerde nicht eingelegt haben. Zu diesem Hinweis besteht im Hinblick auf die Ausführungen zur Kostenentscheidung unter Ziffer 4 der Beschwerdeerwiderung vom 08.10.1995 Veranlassung. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als zulässig angesehen und dem Antragsteller im Beschlußverfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung Rechtsschutz gewährt. Auch eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Betracht kommen, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die sofortige Vollziehbarkeit besteht (Hess. VGH, B. v. 03.06.1992 - 4 TG 2428/91 - HessVGRspr. 1993, 33 = UPR 1993, 69; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 80 a Rdnr. 17 a; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 80 a Anm. 4). Hier ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis aus der von der Antragsgegnerin sowohl gegenüber dem Antragsteller wie dem Beigeladenen vertretenen Auffassung, daß die Baugenehmigung trotz des Widerspruchs vollzogen werden darf. Daß die Antragsgegnerin gegen die vom Beigeladenen angefochtene dem Antragsteller günstige Entscheidung selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht. Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch des Antragstellers gegen das genehmigte durch den Ergänzungsbescheid modifizierte Vorhaben, das nach der Erklärung des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nur in der geänderten Form ausgeführt werden soll, hat aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG vorliegt. Nach dieser Vorschrift hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken dient, aufschiebende Wirkung. Maßgeblich für den Begriff des Vorhabens im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG, ist der in § 29 BauGB definierte Begriff mit seiner Verweisung auf das Bauordnungsrecht, hier § 62 HBO, nämlich die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Ein davon abweichender Begriff im Sinne eines Gesamtvorhabens, das im Fall der teilweisen Änderung der Nutzung in einem bestehenden Gebäude den Gebäudebestand umfassen soll, und zwar auch soweit, als er nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, findet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Anwendung. Eine derartige Auslegung kann auch nicht - losgelöst vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG - aus der Zielsetzung des Gesetzes abgeleitet werden, einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG). Der Anteil des Wohnraums an der Nutzung des Gebäudes insgesamt ist keine Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG, sondern unter Umständen ein die bau- oder wohnraumrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffendes Merkmal. § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG findet danach jedenfalls dann Anwendung, wenn die Wohnnutzung innerhalb des streitgegenständlichen Vorhabens gegenüber der freiberuflichen bzw. gewerblichen Nutzung unter Berücksichtigung der der jeweiligen Hauptnutzung zugeordneten Nebennutzflächen, Funktionsflächen und Verkehrsflächen überwiegt (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 BauGBMaßnG Rdnr. 3; Neuhausen, BauGBMaßnG, Erläuterte Textausgabe, 3. Aufl., Rdnr. 304, jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12, 3944, S. 45 f. zu Buchst. h). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren für die Liegenschaft eine fachbehördliche Berechnung vom 11.03.1996 der Nutzungsflächen, die der Wohnnutzung und der Büronutzung zugeordnet sind, vorgelegt. Die Behörde hat ihrer Gliederung der Netto-Grundfläche zutreffend die DIN 277 Teil 1 und 2, Ausgabe Juni 1987 zugrundegelegt und die Baugenehmigung vom 22.11.1994 sowie den Ergänzungsbescheid vom 20.12.1995 berücksichtigt. Nach dieser Berechnung sind im Keller- und Erdgeschoß insgesamt 153,48 qm Bürofläche (Hauptnutzungsfläche, Nebennutzungsfläche und Verkehrsfläche) vorgesehen. Demgegenüber sollen lediglich 100,66 qm Wohnfläche (3 qm Windfang im Erdgeschoß, 33,07 qm im 1. Obergeschoß, 33,7 qm (2 Wintergärten und die Hälfte der Terrassenfläche) im 2. Obergeschoß, 30,89 qm (privates Arbeitszimmer und Bad) im Dachgeschoß) neu geschaffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Beigeladenen (§§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers am Eilverfahren zutreffend mit 4.000,-- DM bewertet. Für die zweite Instanz bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes auch nach der Bedeutung der Sache für den Beigeladenen als Beschwerdeführer. Obwohl das Interesse des Beigeladenen höher sein mag, wird der Streitwert durch die Festsetzung für die erste Instanz nach oben begrenzt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG). I. Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren die Feststellung, daß sein Widerspruch gegen die dem Beigeladenen für die Liegenschaft erteilte Baugenehmigung Nr. B 93/2513 vom 22.11.1994 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20.12.1995 für die im Ergänzungsbescheid als "Umbau, Erweiterung und teilweise Nutzungsänderung eines Wohnhauses für einen freiberuflich Tätigen" bezeichneten Baumaßnahmen aufschiebende Wirkung hat. Das 1912 errichtete Gebäude ist in einer Gebäudebeschreibung aus demselben Jahr als Wohnhaus bezeichnet; sie enthält genaue Angaben über die Wohn- und Wohnnebennutzungen von Keller, Parterre, 1. Stock und Dachstock. Auf die Anfrage des Antragstellers vom 07.06.1995, ob dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, hat die Antragsgegnerin unter dem 14.06.1995 mitgeteilt, der Widerspruch entfalte gemäß § 10 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnG - keine aufschiebende Wirkung, so daß die Baugenehmigung vollzogen werden dürfe. Am 28.06.1995 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluß vom 16.08.1995 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung aufschiebende Wirkung hat, weil kein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG vorliege. Zwar diene das Gesamtvorhaben überwiegend dem Wohnen, jedoch werde im größeren Umfang bestehender Wohnraum dem Wohnen entzogen als neuer Wohnraum geschaffen. § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG könne aber nur Anwendung finden, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen werde. Gegen den Beschluß haben die Bevollmächtigten des Beigeladenen rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Nach ihrer Auffassung werde das Gebäude nach dem Umbau einen größeren Bestand an Wohnfläche aufweisen als davor. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß es sich bei der vorgesehenen Größe der Betriebsräume nicht mehr um eine nach § 13 BauNVO begünstigte freiberufliche Nutzung handele. Die Bauantragsakte B 93/2513 liegt vor und war Gegenstand der Beratung.