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Beschluss

4 TG 2428/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0603.4TG2428.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als zulässig angesehen und der Antragstellerin im Beschlußverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung Rechtsschutz gewährt. Ebenso wie in den Fällen der sog. faktischen Vollziehung, d. h. daß, wenn Behörden bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben, ohne daß die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 vorlagen, oder wenn solche Maßnahmen drohen, das Gericht feststellen kann, daß der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 75 m.w.N.), kann im Einzelfall ein Antrag des Bauherrn auf Feststellung zulässig sein, daß ein Drittwiderspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das ist hier der Fall: Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners hat der Antragstellerin gegenüber die Auffassung vertreten, daß die Widersprüche der Beigeladenen aufschiebende Wirkung hätten und alle Aufwendungen auf der Grundlage der Teilbaugenehmigungen vor der endgültigen Entscheidung zu ihren, der Antragstellerin, Lasten gingen. Es ist für die Antragstellerin unter diesen Umständen nicht zumutbar, von den Teilbaugenehmigungen Gebrauch zu machen und es darauf ankommen zu lassen, daß einer der Beteiligten dagegen vorgeht, ohne daß sichergestellt wäre, daß damit verbundene Kosten von dritter Seite übernommen werden. Daß der Antragsgegner die von der Beigeladenen angefochtene der Antragstellerin günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinzunehmen bereit wäre und selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht. Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Teilbaugenehmigungen für die Gebäude mit Übergangswohnungen für Aussiedler bzw. Wohnheime für Asylbewerber hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, keine aufschiebende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG auch auf Teilbaugenehmigungen für Vorhaben anwendbar, die ihrerseits unter diese Vorschrift fallen, selbst wenn diese auf die Fundamente der Gebäude beschränkt ist. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 HBO 1990 kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Gebäudeteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden. Mit der Teilbaugenehmigung wird bereits über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden. Auch für die auf die Ausführung der Gebäude bis zur Fundamentierung beschränkte Teilbaugenehmigung steht die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Nutzungsart fest (vgl. Hess. VGH, U. v. 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 - BRS 50 Nr. 67 = HessVGRspr. 1991, 3 = NVwZ-RR 1991, 174 zu § 98 HBO 1978). Zur Ausfüllung des Begriffs des Wohnens im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen für Gemeinschaftsunterkünfte führen können. Während der bayerische VGH dem in § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG verwendeten Begriff einen gegenüber dem BauGB und der BauNVO eigenständigen und wohl weiteren Sinn beimißt mit dem Ergebnis, daß auch Notunterkünfte für Asylbewerber zu den Vorhaben gerechnet werden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (B. v. 26.11.1991 - 1 CS 91.2880 - DVBl. 1992, 576), stellen andere Oberverwaltungsgerichte im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG maßgeblich darauf ab, ob es sich im Einzelfall um Wohngebäude im Sinne des BauGB und der BauNVO oder um Einrichtungen für soziale Zwecke handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 11.05.1990 - 8 S 220/90 - = ESVGH Bd. 40, 287 einerseits - Wohngebäude u. a. im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO - und B. v. 05.02.1991 - 5 S 33/91 - BauR 1991, 592 - andererseits - Anlage für soziale Zwecke u. a. im Sinne des § 3Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die Vorhaben der Antragstellerin dienen ausschließlich Wohnzwecken. Sie erfüllen den Begriff in § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG auch dann, wenn die Regelungen in der Baunutzungsverordnung und ihre Interpretation für die Begriffe Wohngebäude und Wohnen herangezogen werden (vgl. §§ 3, 4 BauNVO). Kennzeichnend für das "Wohnen" im Sinne dieser Vorschriften ist - wie darzulegen ist - eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung. Das Bauplanungsrecht enthält keine eigenständige Definition. Zur Abgrenzung kann der Begriff Wohnraum im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - herangezogen werden. Das ergibt sich aus § 100 II. WoBauG, wonach die wohnungsbaurechtlichen Begriffsbestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn diese Begriffe außerhalb dieses Gesetzes verwendet werden, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einen solchen Ausschlußtatbestand enthält das Bauplanungsrecht nicht (zur Anwendung des Begriffs Wohnraum im Unterhaltssicherungsrecht vgl. Hess. VGH, U. v. 19.03.1991 - 2 UE 2714/89 - DWW 1992, 88). Unter Wohnraum im Sinne des § 2 II. WoBauG ist eine Summe von Räumen zu verstehen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet sind. Die Eignung ergibt sich aus der Ausgestaltung und der Zweckbestimmung des Vorhabens. Die Bauvorhaben der Antragstellerin sind zum dauernden Wohnen geeignet. Dies ergibt sich aus der Aufteilung der Räumlichkeiten in den Geschossen, die darin besteht, daß jeweils mehrere Schlafräume, Toilette und Bad zugeordnet sind und eine Küche vorhanden ist. Die Beigeladene geht selbst davon aus, daß die Raumaufteilung ein auf Dauer angelegtes Wohnen zuläßt, unter Hinweis darauf, daß sich die Antragstellerin eine spätere Nutzung als Altenwohnheim offenhalten will. Zu den Wohngebäuden gehören aber auch Wohnheime, wenn sie nach Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können, wie z. B. Altenwohnheime (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 3 BauNVO Rdnr. 10). Der sich aus der Situation von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen ergebende reduzierte Bedarf schließt eine selbständige Haushaltsführung im Rahmen der verbleibenden Möglichkeiten für die Bewohner ebensowenig aus, wie für die Bewohner eines Altenheims. Nach den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegebenen Auskünften wohnen die Asylbewerber in der Regel zwei bis drei Jahre in den Einrichtungen der Antragstellerin. Wegen der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt kann die Verweildauer im Einzelfall auch länger dauern. Über die Aufnahme entscheidet der Landkreis in Absprache mit der Antragstellerin. In Mehrbettzimmern werden grundsätzlich Familien mit Kindern aufgenommen. Nur in Ausnahmefällen kann es vorkommen, daß alleinstehende Personen ein solches Zimmer bewohnen. Die Bewohner verpflegen sich selbst. Die Lebensmittel müssen von ihnen selbst gekauft und in eigenen Küchen zubereitet werden. Die der Antragstellerin obliegende Beratung und Betreuung erfolgt nur auf Wunsch und wird nur von einem Teil der Asylbewerber in Anspruch genommen. Gelegentlich wird Beistand geleistet, und zwar vornehmlich in den ersten Wochen des Aufenthalts in Bezug auf Vermittlung von Arztbesuchen, Behördengänge, Schule und Kindergarten. Bei dieser Ausgestaltung der Nutzung der Übergangswohnungen kann von einer eigenständigen häuslichen Lebensführung und damit einer überwiegenden Wohnnutzung ausgegangen werden. Daran ändert auch die Besonderheit der Begründung des Wohnverhältnisses, nämlich nicht durch einen Mietvertrag, sondern im Wege der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner nichts. Die Wohnelemente des Nutzungsverhältnisses überwiegen gegenüber den Elementen der sozialen Betreuung. Die Antragstellerin begehrt in diesem Verfahren die Feststellung, daß der Widerspruch der beigeladenen Stadt gegen die ihr, der Antragstellerin, erteilten Teilbaugenehmigungen für in den Bauscheinen als "Asylantenunterkünfte mit Wohnbetreuung Haus I und Haus II" bezeichneten Baumaßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragstellerin, die bereits über andere Einrichtungen verfügt, in denen Asylbewerber leben, ist Eigentümerin der Liegenschaft. Für dieses Grundstück beantragte sie im Juni 1990 die Erteilung von Baugenehmigungen für zwei Bauvorhaben, die in den Bauunterlagen nebeneinander als "Asylantenunterkünfte mit Wohnbetreuung, Übergangswohnungen für Flüchtlinge und Wohnheim für Asylbewerber" bezeichnet sind. Die Häuser bestehen aus zwei Wohngeschossen und einem Dachgeschoß u. a. mit Spielzimmer und Gemeinschaftsraum. Mit Schreiben vom 17.07.1990 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben. Der Antragsgegner erteilte mit Bescheiden vom 25.10.1990, Teilbaugenehmigungen, gegen die die Beigeladene unter dem 13.11.1990 Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 14.12.1990 an die Antragstellerin wies die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners "vorsorglich" darauf hin, daß alle Aufwendungen, die vor der endgültigen Entscheidung über diese Widersprüche auf der Grundlage der Teilbaugenehmigungen erfolgten, zu Lasten der Antragstellerin gingen und empfahl deshalb, den Ausgang der Widerspruchsverfahren abzuwarten. Mit Schreiben vom 01.02.1991 wies sie weiter darauf hin, daß der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Einen Antrag der Antragstellerin, den Sofortvollzug der Teilbaugenehmigung anzuordnen, lehnte die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom 18.06.1991 ab. Am 13.06.1991 hat die Beigeladene beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gebiet des früheren Anwesens aufzustellen, und eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans beschlossen, in dem das Baugrundstück liegt. Am 06.08.1991 hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt. Sie hat beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 18.06.1991 aufzuheben und festzustellen, daß der Widerspruch der Stadt gegen die Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 25.10.1990 keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 02.10.1991 festgestellt, daß der Widerspruch der Stadt gegen die der Antragstellerin erteilten Teilbaugenehmigungen vom 25.10.1990 für das Bauvorhaben "Asylantenunterkünfte mit Wohnbetreuung Haus 1 u. Haus 2" in der Gemarkung keine aufschiebende Wirkung hat. Gegen den der Beigeladenen am 10.10.1991 zugestellten Beschluß hat diese am 22.10.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß die Vorhaben der Beigeladenen Wohnzwecken dienen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit den Aktenzeichen II/2 G 1163/90 und II/ 2 G 404/91 sowie die Haus I und Haus II betreffenden Bauakten auf der Liegenschaft liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.