Beschluss
4 TH 2291/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1123.4TH2291.94.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flur 5, Flurstück 122/8. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden 1.038 qm großen Grundstücks H-straße 25, Flurstück 122/7 - Baugrundstück -. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der ehemals selbständigen Gemeinde Fa. für das Gebiet zwischen Sch-weg und H-straße, den der Regierungspräsident in Darmstadt am 14.09.1970 genehmigt hat. Für beide Grundstücke trifft der Bebauungsplan die Festsetzung: Reines Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise. Die Grundflächenzahl ist auf 0,5, die Geschoßflächenzahl auf 0,8 begrenzt. An dem Satzungsbeschluß am 03.09.1970 nahm u. a. der Gemeindevertreter Walter Martens teil, dem ein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehörte. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 10.12.1992 einen positiven Bauvoranfragebescheid für die Bebauung seines Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das Regierungspräsidium in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.1993 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bauanträgen vom 25.01.1993 und 29.04.1993 beantragte der Beigeladene die Genehmigung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten. Diese Anträge lehnte der Antragsgegner ab. Am 24.06.1993 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein die Aufhebung des oben genannten Bebauungsplanes sowie eine Satzung über eine Veränderungssperre für das betroffene Gebiet und erklärte diesen Bereich zum städtebaulich sensiblen Gebiet. Mit weiterem Antrag vom 26.07.1993 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Nach den eingereichten Bauunterlagen ist im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils eine Geschoßfläche von 397 qm, im Dachgeschoß eine Geschoßfläche von 297 qm und im sogenannten Dachboden eine weitere Geschoßfläche von 200 qm vorgesehen. Danach ergibt sich eine Grundflächenzahl von 0,38. Bei Anrechnung von Erdgeschoß und Obergeschoß beträgt die Geschoßflächenzahl 0,76. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der im Dachgeschoß und Dachboden vorgesehenen Aufenthaltsräume einschließlich der zugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von 1,14. Durch Bescheid vom 21.10.1993 lehnte der Antragsgegner den Bauantrag mit der Begründung ab, daß das Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl von 0,8 erheblich überschreite. Eine nach § 31 BauGB erforderliche Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Stadt Königstein das Einvernehmen versagt habe. Eine Zulassung der Überschreitung nach § 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch scheitere daran, daß die Gemeinde den Bereich zum städtebaulich sensiblen Gebiet erklärt habe. Hiergegen legte der Beigeladene Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium in Darmstadt veranlaßte die Stadt Königstein dazu, über den Bauantrag nochmals zu beraten. Der Magistrat der Stadt Königstein erteilte daraufhin am 23.03.1994 nachträglich das Einvernehmen zu dem Bauantrag soweit dieser planungsrechtlich der Bauvoranfrage entspricht. Mit Bauschein vom 21.04.1994 erteilte der Antragsgegner nunmehr dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung des mit Bauantrag vom 26.07.1993 beantragten Vorhabens. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 10.05.1994 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im wesentlichen geltend gemacht, der Bebauungsplan sei wegen Mitwirkung des befangenen Gemeindevertreters Walter Martens am Satzungsbeschluß unwirksam. Unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplanes sei die Baugenehmigung in jedem Fall rechtswidrig, da das Bauvorhaben vier Vollgeschosse aufweise, den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte und die zulässige Geschoßflächenzahl weit überschreite. Die Zulassung der Überschreitung nach § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sei wegen entgegenstehender öffentlicher Belange rechtlich nicht möglich. Überdies verstoße die Baugenehmigung gegen § 15 BauNVO, da das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen führe. Das Vorhabe füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und führe zu einer krassen, einseitigen Verschlechterung der vorgegebenen Grundstückssituation. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Mai 1994 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. April 1994 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Bebauungsplan wirksam sei. Die vom Antragsteller insoweit erhobenen Bedenken seien nicht schlüssig. Die Darlegungen des Antragstellers, im vorliegenden Fall stünden einer Anwendung des § 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch öffentliche Belange entgegen, seien für die Entscheidung des Nachbarstreitverfahrens ohne rechtliche Bedeutung. Es komme ausschließlich auf eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Nachbars an. Der Antragsteller maße sich mit seinen Ausführungen eine Wächterposition über öffentliche Belange an, die ihm nicht zukomme. Der Beigeladene hat ebenfalls mit näherer Begründung beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluß vom 20.07.1994, dem Antragsteller zugestellt am 29.07.1994, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 11.08.1994 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß auch bei Anwendung des § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nachbarliche Belange zu berücksichtigen seien. Das Bauvorhaben widerspreche im übrigen nach Lage und Umfang der Eigenart des Baugebietes. Die erdrückende Wirkung des Vorhabens, das die zwölffache Geschoßfläche des Wohnhauses des Antragstellers aufweise, könne nicht unter Hinweis auf die Einhaltung des Grenzabstandes in Abrede gestellt werden. Soweit das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, könne im vorliegenden Fall nicht auf ein "gewichtiges öffentliches Interesse" an der Zulassung einer stärkeren baulichen Ausnutzung gemäß § 1 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch verwiesen werden. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht in jedem Fall gelten und an die Stelle einer Abwägung der widerstreitenden Interessen treten. Die Gemeinde Königstein habe durch ihre gesetzlich zugelassene und damit in das Ermessen wertend einzubeziehende Entscheidung das Gebiet des Bauvorhabens konkret als städtebaulich sensibel bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Gebiet die generelle Abwägung des Gesetzgebers zu einem falschen Ergebnis führe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 1994 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Mai 1994 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. April 1994 anzuordnen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Beigeladen unverzüglich alle weiteren Bauarbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung zu untersagen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, der Antragsteller verkenne, daß es sich bei § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht um einen Befreiungstatbestand mit entsprechend engem Anwendungsbereich handele. Der Gesetzgeber habe im Rahmen dieser Vorschrift bewußt von der Würdigung nachbarlicher Interessen Abstand genommen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, das Vorhaben halte einen Grenzabstand ein, der doppelt so groß sei, wie von der Hessischen Bauordnung vorgeschrieben. Es weise keine "erschreckenden Dimensionen" auf und führe zu keinen bodenrechtlich relevanten Spannungen. Die das Bauvorhaben betreffenden Bauakten (2 Leitz-Ordner), die das Grundstück des Antragstellers betreffenden Bauakten (2 Hefte), die die Grundstücke Auf dem S. 14 und 12a sowie H-straße 36 und 33 betreffenden Bauakten (7 Hefte), die den Bebauungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde Fa. für das Gebiet zwischen Sch-weg und H-straße betreffenden Unterlagen sowie ein von der Stadt Königstein gefertigter Ausnutzungsnachweis über Geschoßzahlen, Geschoßflächenzahlen und Grundflächenzahlen liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist bezüglich seines Antrags zu 1 zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet, denn der insoweit zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens davon aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden könnte. Gleichwohl ist der Antrag des Antragstellers nicht begründet. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über einen Rechtsbehelf eines Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleichgroßes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid nach Lage der Akten Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil der Bebauungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde Fa. für das Gebiet zwischen Sch-weg und H-straße nichtig ist. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, daß der Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks H-straße 8 (Flur 5, Flurstück 149/33) am Satzungsbeschluß am 03.09.1970 mitgewirkt hat. Der Satzungsbeschluß ist daher gemäß § 25 HGO in der Fassung vom 01.07.1960 unwirksam (st. Rspr., grundlegend Hess. VGH, Urteil vom 09.11.1966 - OS II 87/66 - HessVGRspr. 1967 S. 9 - 11). Die seit dem 01.04.1977 in § 25 Abs. 6 HGO enthaltene Regelung über die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen § 25 Abs. 1 bis 4 HGO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Satzungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Heilungsvorschrift am 01.04.1977 gefaßt worden ist und eine Übergangsvorschrift, die die Anwendung der Heilungsvorschrift auf vor dem 01.04.1977 gefaßte Beschlüsse ermöglichen würde, nicht existiert (Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Loseblattausgabe Stand: Februar 1993, Anm. XIX Nr. 1 zu § 25). Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Lage der Akten dürften zu der näheren Umgebung des Bauvorhabens das von den Straßen Auf dem S., Su-straße, H-straße und Am D. eingeschlossene Gebiet, ferner die Grundstücke Am D. 1 und 3 sowie die Grundstücke H-straße 28 bis 42 gehören. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben, denn es hält sich insoweit innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl gilt folgendes: Zur Berechnung der Zahl der Vollgeschosse ist § 20 Abs. 1 BauNVO vom 23.01.1990 - BauNVO 1990 - i.V.m. § 2 Abs. 4 HBO vom 20.07.1970 anwendbar. Danach steht aufgrund der genehmigten Bauunterlagen fest, daß das Bauvorhaben nur zwei Vollgeschosse hat, weil das Dachgeschoß und der sogenannte Dachboden eine Höhe von 2,30 m über weniger als 3/4 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweisen. Weder das Dachgeschoß noch der sogenannte Dachboden sind mithin Vollgeschosse im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Da auch in der Umgebung mehrere Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen im Sinne von § 20 BauNVO 1990 i.V.m. § 2 Abs. 4 HBO 1990 vorhanden sind (z. B. H-straße 36, Auf dem S. 12 und 12a) hält sich das Bauvorhaben auch insoweit innerhalb des maßgeblichen Rahmens. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben sich hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl in die Umgebung einfügt, sind die maßgeblichen Werte für die verwirklichten bzw. genehmigten Ausnutzungszahlen nach einem einheitlichen Maßstab, und zwar ebenfalls auf der Grundlage der BauNVO 1990 zu beurteilen. Nach dem von der Stadt Königstein erstellten und von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausnutzungsnachweis und den vom Gericht zusätzlich beigezogenen Bauakten ergibt sich, daß die bisher am stärksten baulich ausgenutzten Grundstücke eine Grundflächenzahl von ca. 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von bis zu 0,58 erreichen. Diesen Rahmen überschreitet das Bauvorhaben bereits mit seinen beiden Vollgeschossen (GRZ 0,38, GFZ 0,76) erheblich. Das Bauvorhaben fügt sich - wie dies die Überschreitung des Rahmens bereits indiziert - der Umgebung nicht ein. Gerade im Verhältnis zur nächsten Umgebung des Baugrundstücks fällt das erhöhte Maß der baulichen Ausnutzung besonders ins Gewicht, denn auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken und auf den gegenüberliegenden Grundstücken Am D. 1 und 3 bewegt sich die Grundflächenzahl im Rahmen von 0,09 bis 0,16 und die Geschoßflächenzahl im Rahmen von 0,17 bis 0,3. Diese Grundstücke sind so zurückhaltend bebaut, daß zum Teil erhebliche Freiflächen übrig bleiben, die gemeinsam mit Freiflächen auf den Nachbargrundstücken sich zwar nicht zu einer geschlossenen größeren Gesamtfläche zusammenfügen, aber doch insgesamt einem beruhigten Wohnen auf großzügig geschnittenen Gartengrundstücken dienen. Das genehmigte Bauvorhaben widerspricht diesem Gebietscharakter und begründet dementsprechend bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Trotzdem steht dem Antragsteller kein subjektives Abwehrrecht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile) in Betracht, die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungsstruktur und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen des § 34 BauGB muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplans oder eine ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte (grundlegender Beschluß des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166). Bei Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich, daß durch das Bauvorhaben die Wohnqualität des Grundstücks des Antragstellers merklich verändert wird. Die bisher gegebene relative Wohnruhe und die für alle Nachbarn günstige Auswirkung der oben beschriebenen, einander ergänzenden begrünten Freiflächen werden beeinträchtigt. Das insoweit tangierte private Interesse an der Erhaltung des Gebietscharakters ist als Ausformung eines bestimmten qualitativen Wohnbedürfnisses der Bevölkerung städtebaulich im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) und könnte durch eine Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl sowie der Geschoßflächenzahl auch - mittelbar - geschützt werden. Unter Berücksichtigung aller aus den Akten bekannten Umstände läßt sich aber nicht feststellen, daß das grundsätzlich schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Einhaltung des bisherigen günstigen Zustandes so schutzwürdig ist, daß es sich im Falle der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens im Ergebnis durchsetzen müßte. Zugunsten des Antragstellers müßte bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens beachtet werden, daß durch das Zusammenwirken der seit 1990 geltenden hessischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Vollgeschoßbegriff (§ 2 Abs. 4 HBO 1990; nunmehr § 2 Abs. 3 HBO 1994) mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Dachgeschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten, in erheblichem Umfang Aufenthaltsräume geschaffen werden können, die nicht bzw. nicht ohne weiteres auf die Geschoßflächenzahl anzurechnen sind. Will der Plangeber eines Bebauungsplanes in einem bereits bebauten Gebiet das Maß der baulichen Nutzbarkeit erhöhen, so muß er bedenken, daß jede Anhebung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit in Vollgeschossen zu der ohnehin bereits vorhandenen großzügigen Möglichkeit der Einrichtung von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen ohne Anrechnung auf die Geschoßflächenzahl hinzutritt und daß jede Vergrößerung der Geschoßfläche der Vollgeschosse die Basis für die Schaffung weiterer Nutzflächen im Dachgeschoß bietet. Gerade das streitige Bauvorhaben zeigt, daß auch bei einer Grundflächenzahl von 0,38 und einer Geschoßflächenzahl von 0,76 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 auf einem über 1.000 qm großen Grundstück ein so großer Baukörper entstehen kann, daß selbst bei einer Dachneigung von 45 Grad über dem ersten Dachgeschoß noch ein weiteres Dachgeschoß mit zusätzlichen Aufenthaltsräumen möglich ist, so daß insgesamt eine Geschoßflächenzahl von 1,14 erreicht würde, wenn die Flächen in den Dachgeschossen abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 mitgerechnet würden. Diesem Problem hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 20 Abs. 3 Satz 2 dem Plangeber eines Bebauungsplans die Möglichkeit eingeräumt hat, festzusetzen, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Will eine Gemeinde in einem bereits bebauten Gebiet das Maß der zulässigen baulichen Nutzbarkeit in den Vollgeschosse mehr als geringfügig anheben, so kann das berechtigte Interesse von Grundstückseigentümern an der Erhaltung des Gebietscharakters es erfordern, daß zugleich Höchstgrenzen eingeführt werden, die bei Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen nicht überschritten werden dürfen. Welchen Wert eine solche Höchstgrenze bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens äußerstenfalls erreichen darf, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach Lage der Akten läßt sich nicht feststellen, daß das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Geschoßflächenzahl einschließlich der Flächen von Aufenthaltsräumen in den Dachgeschossen das Maß dessen überschreiten würde, was der Plangeber in rechtmäßiger Weise äußerstenfalls noch planen könnte. Die vorliegenden Unterlagen und die Planungsgrundsätze nach § 1 BauGB unter Berücksichtigung des Belanges des Schutzes von Grund und Boden und des Anliegens der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung bieten keinen Maßstab zur Festlegung einer eindeutigen Grenze unterhalb des in § 17 BauNVO gesetzten Höchstmaßes einer Geschoßflächenzahl von 1,2 in Wohngebieten, das von dem Bauvorhaben mit einer Geschoßflächenzahl von 1,14 indes nicht überschritten wird. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, daß eine Grenze, die der Plangeber nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise überschreiten darf, in einem bebauten Gebiet auch bei einer Verdoppelung des dort zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unter Einschluß der Flächen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 sicherlich erreicht sein wird. Auch diese Grenze hält das Bauvorhaben allerdings ein; da der das Maß der baulichen Nutzung bestimmende Rahmen bezüglich der Geschoßflächenzahl bisher einen Wert von 0,58 erreicht, würde die vom Senat angenommene äußerste Grenze bei 1,16 liegen. Hinsichtlich des Standortes bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben. Es entfaltet nach Aktenlage keine erdrückende Riegelwirkung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers. Das geplante Gebäude ist im wesentlichen zu den Straßen Am D. und H-straße hin orientiert. Dem Grundstück des Antragstellers ist eine stark gegliederte und aufgelockerte Fassade zugewandt, die den gebotenen Abstand wahrt. Die Anzahl der Wohnungen in dem Bauvorhaben ist für sich genommen im Rahmen einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB unerheblich. Im übrigen gehen von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Belästigungen aus. Insbesondere lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Wohnruhe keine beachtlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers feststellen. Die Wohnungen in dem Bauvorhaben sind nach unterschiedlichen Richtungen orientiert, so daß einseitige und massierte Immissionen zu Lasten des Antragstellers nicht zu erwarten sind. Da die meisten Stellplätze in einer Tiefgarage angeordnet sind, deren Zufahrtsrampe in ca. 2 m Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers verläuft, hat der Antragsteller mit gewissen Geräuschimmissionen und Abgasimmissionen zu rechnen. Hierdurch wird er jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt, denn es handelt sich nicht um eine öffentliche Anlage mit zahlreichen Stellplätzen und Publikumsverkehr, sondern um 13 Stellplätze für 9 Wohneinheiten; die 3 Besucherstellplätze sind auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Baugrundstücks zur H-straße hin angeordnet. Durch die Unterbringung von 13 Stellplätzen in der Tiefgarage wird der Antragsteller von lauten Geräuschen beim Anfahren und Einparken, Türenschlagen und dem lauten Öffnen von Garagentoren verschont. Auch im übrigen gehen keine unzumutbaren Belastungen von dem Bauvorhaben aus. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren gibt Anlaß, darauf hinzuweisen, daß im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplanes die Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,8 durch die gemäß § 20 Abs. 2 der dann anwendbaren Baunutzungsverordnung 1968 anrechenbaren Fläche in den Dachgeschossen voraussichtlich nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch hätte zugelassen werden können. Diese Vorschrift hebt den Nachbarschutz nicht auf. Liegen wie - vermutlich - hier die objektiven Voraussetzungen für die Zulassung der Überschreitung nach § 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht vor, so hätte das Bauvorhaben einer Befreiung nach § 31 BauGB bedurft, die indes fehlte. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB vorgelegen hätten, ist zweifelhaft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Beigeladene alle weiteren Bauarbeiten vorläufig zu untersagen, ist unzulässig. Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wäre dem Beigeladenen mangels wirksamer Baugenehmigung für das vorgesehene Haus nicht mehr berechtigt, die Bauarbeiten fortzuführen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß der Beigeladene sich bei einer etwaigen gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung widersetzen und illegal weiterbauen würde. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner seiner Pflicht, die Bauarbeiten notfalls unverzüglich stillzulegen, nicht nachkommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der einen Sachantrag gestellt und das Verfahren gefördert hat, nur zu einem Fünftel dem Antragsteller aufzuerlegen. Es handelt sich um den Verfahrensteil, der den Beschwerdeantrag zu 2 betrifft. Soweit der Beschwerdeantrag zu 1 betroffen ist, sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach Billigkeit nicht zu erstatten, weil der Beigeladene eine objektiv rechtswidrige Position vertritt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, § 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages zu 1 bewertet der Senat das Interesse des Antragstellers ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren mit 30.000,-- DM. Für den im Beschwerdeverfahrens erstmals gestellten Stillegungsantrag wäre in einem Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 8.000,-- DM festzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Hälfte dieser Beträge in Ansatz zu bringen. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).