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Beschluss

4 TH 967/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0319.4TH967.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeverfahren waren gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, weil sie denselben erstinstanzlichen Antrag betreffen, über den richtigerweise nur einmal entschieden werden kann. Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Auf die Beschwerde im Verfahren IV/2 H 379/91 mußte die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht hat die nachgereichte Originalantragsschrift zu Unrecht wie einen neuen Antrag gemäß § 90 Abs. 2 VwGO behandelt. § 90 Abs. 2 VwGO ist seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 01.01.1991 gestrichen (Art. 1 Nr. 19 4. VwGOÄndG) und durch § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG ersetzt worden (Art. 2 Nr. 1 4. VwGOÄndG). Nach dieser Vorschrift kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Mit der Nachreichung der Originalantragsschrift als Briefsendung hat der Antragsteller die Sache nicht anderweitig im Sinne dieser Vorschrift anhängig gemacht. Das Gericht ist an das Antragsbegehren, d. h., insbesondere das sich aus dem Klageantrag ergebende Klageziel gebunden. Aus dem nachgereichten Originalschriftsatz ergab sich eindeutig, daß der Antragsteller über den Streitgegenstand nicht zweimal entschieden haben wollte, sondern daß der später mit der Post nachgesandte Antrag mit dem per Telefax gestellten identisch war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit der die Kostentragungspflicht für Schreibauslagen nach § 56 Satz 2 GKG auslösenden Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax am letzten Tag einer gesetzten Frist ohne die zur Information der übrigen Beteiligten benötigten Doppel (vgl. Hess. VGH, B. v. 06.06.1990 - 1 S 1598/90 - NJW 1991, 316). In jenem Verfahren waren die gemäß § 56 Satz 2 GKG erforderlichen Ablichtungen gefertigt worden und die in Rechnung gestellten Auslagen entstanden, bevor die Abschriften dem Gericht als Briefsendung zugegangen waren. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung betrifft eine Kostenfolge, nicht die hier zunächst wesentliche Frage, ob ein zweiter Antrag gestellt worden ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren IV/2 H 379/91 war erkennbar und auch tatsächlich bekannt, daß der Antragsteller mit dem als Briefsendung eingegangenen Antrag keinen neuen Antrag anhängig machen wollte, dem die Rechtshängigkeit als Prozeßhindernis entgegenstehen könnte. Da ein zweiter Antrag tatsächlich nicht gestellt war, hat es mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden, nachdem die Verfahren verbunden worden sind. Die vom Antragsteller nicht begründete Beschwerde gegen den Beschluß im Verfahren mit der Geschäftsnummer IV/2 H 356/91 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 03.12.1990 unanfechtbar geworden ist und ein wegen Fristversäumung gestellter Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich aussichtslos sein dürfte. Unter diesen Umständen war der Frage nicht weiter nachzugehen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen ein Widerspruch gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, der nicht offensichtlich verspätet ist, aufschiebende Wirkung haben kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.01.1992 - 4 TH 1539/91). Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die bis zur Verbindung entstandenen Gerichtskosten im Verfahren IV/2 H 379/91 und 4 TH 1023/91 bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden sie gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben. Im übrigen hat der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er die ihm durch die Eingangsverfügung des Berichterstatters der ersten Instanz eröffnete Möglichkeit zur Klarstellung des Antragsziels nicht genutzt und damit den fehlerhaften Beschluß mitverursacht hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in einem Verfahren, in dem keine der Parteien als unterlegene Partei angesehen werden kann, die außergerichtlichen Auslagen des erfolgreichen Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entsprechen sollte (vgl. Hess. VGH, B. v. 25.10.1977 - IV TE 66/77 - und vom 31.05.1978 - IV TM 28/78 -). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat geht von dem vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelten Wert der Hauptsache aus und berücksichtigt für das Beschwerdeverfahren im Eilverfahren die Hälfte, somit 5.000,-- DM. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners vom 03.12.1990, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des Grundstücks Straße in zum Abstellen von Baumaschinen untersagt und seine Räumung angeordnet wurde. Gegen diesen dem Antragsteller nach seinen Angaben am 12.12.1990 zugestellten Bescheid hat dieser mit Schriftsatz vom 13.02.1991 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.02.1991 hat der Antragsteller per Telefax bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der das Aktenzeichen IV/2 H 356/91 erhielt. Am 20.02.1991 ging bei Gericht das Original des Telefax-Antrags als Briefsendung ein. Dieser enthält unter der Telefax-Nummer den handschriftlichen Vermerk "vorab". Dieser Antrag erhielt das Aktenzeichen IV/2 H 379/91. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde vom Gericht in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, "daß die Streitsache bereits mit Telefax vom 18.02.1991 anhängig gemacht worden ist (§ 90 Abs. 1 VwGO). Bei dem nunmehr eingegangenen gleichlautenden Antrag handelt es sich gemäß § 90 Abs. 2 VwGO um einen unzulässigen Zweitantrag. Es wird deshalb gebeten, den Antrag - IV/2 H 379/91 - zurückzunehmen." Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschlüssen vom 14.03.1991 abgelehnt. Im Verfahren IV/2 H 356/91 ist es zum Ergebnis gekommen, daß der Widerspruch verspätet und ein wegen Fristversäumung gestellter Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich aussichtslos wäre. Im Verfahren IV/2 H 379/91 hat es den Antrag gemäß § 90 Abs. 2 VwGO analog als unzulässig abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Gerichtsakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.