Beschluss
1 S 1598/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0606.1S1598.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) ist nicht begründet. Der Erinnerungsführer ist gemäß § 56 Satz 2 GKG Schuldner der Schreibauslagen in Höhe von 11,-- DM, die durch die Anfertigung der Ablichtungen seines Schriftsatzes vom 20.12.1989 einschließlich der diesem beigefügten Anlagen entstanden sind (vgl. Nr. 1900 Fall 1b der Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG). Nach § 56 Satz 2 GKG ist Schuldner der Schreibauslagen, die dadurch entstehen, daß Abschriften angefertigt worden sind, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl der Abschriften beizufügen, nur die Partei oder der Beteiligte. Der Erinnerungsführer hat seinen Schriftsatz vom 20.12.1989 einschließlich Anlagen dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof an diesem Tag in der Zeit von 14.43 bis 15.07 Uhr nur jeweils einmal per Telefax übermittelt. Der Schriftsatz ging damit an dem letzten Tag der dem Erinnerungsführer in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO -- ... -- mit Verfügung des Gerichts vom 11.12.1989 gesetzten Äußerungsfrist ein, ohne daß ihm die erforderliche Anzahl von Abschriften für die Antragstellerin jenes Verfahrens und ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte beigefügt waren (§ 81 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Zu deren Information mußten auf Grund der Verfügung des Berichterstatters vom 21.12.1989 die dem Erinnerungsführer nunmehr in Rechnung gestellten 11 Ablichtungen gefertigt werden. Allerdings enthält der per Telefax übermittelte Schriftsatz den Hinweis: "Per Telefax vorab", dem zu entnehmen war, daß der Schriftsatz einschließlich Anlagen und der erforderlichen Anzahl von Abschriften als Briefsendung dem Gericht an einem der nächsten Tage zugehen würde. Tatsächlich ging der Schriftsatz dann auch am 27.12.1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Der Hinweis "Per Telefax vorab" entband den Erinnerungsführer jedoch nicht von der Verpflichtung, innerhalb der ihm gesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Abschriften für die übrigen Verfahrensbeteiligten dem Gericht vorzulegen. Er hätte seinen Schriftsatz einschließlich Anlagen in der entsprechenden Anzahl per Telefax übermitteln müssen. Jedenfalls war das Gericht nicht gehalten, über die dem Erinnerungsführer gesetzte Frist hinaus, auf die Übersendung der zur Information der Verfahrensbeteiligten benötigten Abschriften zu warten. Macht eine Partei von der technischen Möglichkeit der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax Gebrauch, dann muß sie, will sie der Kostentragungspflicht aus § 56 Satz 2 GKG entgehen, entweder die zur Information der übrigen Beteiligten benötigten Doppel sogleich per Telefax übermitteln oder sie doch jedenfalls innerhalb der ihr für ihren Schriftsatz gesetzten Frist nachsenden, wobei sie in diesem Fall bereits in ihrem per Telefax übermittelten Schriftsatz darauf hinweisen muß, daß die erforderlichen Abschriften noch nachgereicht werden.