Urteil
4 UE 2977/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0116.4UE2977.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) kann keinen Erfolg haben, denn das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel erweist sich als unbegründet: Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt sind die §§ 82 i.V.m. 39 II. WoBauG. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 v. H. überschreiten. § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG unterscheidet zwischen Familienheimen mit einer Wohnung (Nr. 1) und Familienheimen mit zwei Wohnungen (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die von den Klägern bei der Beklagten beantragte Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt lagen zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Hauptwohnung nicht vor und sind auch zwischenzeitlich nicht geschaffen worden. Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Zu diesem Zeitpunkt müssen insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Wohnung, der zulässigen Wohnfläche und der Nutzung erfüllt sein (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O., II. WoBauG § 82 Anm. 22). Es muß feststehen, daß eine Wohnung vorhanden ist, die wegen ihrer rechtlichen Qualifizierung auch bei einer die Regelgrenze überschreitenden Wohnfläche steuerbegünstigt ist (BVerwG, U. v. 27.03.1974 -- VIII C 91.73 -- BBauBl. 1979, S. 19). Für die Anerkennung ist zunächst nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend, sondern die Zweckbestimmung, die auch für die Einhaltung der sich aus § 39 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ergebenden Wohnflächengrenzen von Bedeutung ist (so Rundschreiben des BMWo. vom 23.07.1975, BBauBl. 1976, S. 23; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. § 82 II. WoBauG Anm. 22). Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen, daß die Wohnung zur Dauernutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und entsprechend genutzt wird (BVerwG, U. v. 21.11.1986 -- 8 C 71.84 -- NJW 1987, 2598 m.w.N.). Der Bauherr muß die für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt erforderliche Zweckbestimmung getroffen haben. Es muß die Absicht bestehen, die Wohnung einer Dauerwohnnutzung mit der von ihrer Größe her erforderlichen Personenzahl zuzuführen und diese Planung muß alsbald verwirklicht werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1990 -- 4 UE 616/87 -- HessVG Rspr. 1990, 91; vgl. auch BVerwG, U. v. 27.06.1990 -- 8 C 22.88 --). Die Kläger haben ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Zweckbestimmung, die für die Anerkennung eines Familienheimes mit zwei Wohnungen erforderlich ist, nämlich die Vermietung der Einliegerwohnung weder zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens getroffen, geschweige denn umgesetzt. Die Versagung der Anerkennung war deshalb -- entgegen der Auffassung der Kläger -- rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Familienheimes mit nur einer Wohnung als steuerbegünstigt lagen wegen der Überschreitung der in § 82 II. WoBauG vorgesehenen Höchstgrenzen im Hinblick auf die im Hause vorhandene und zu berücksichtigende Wohnfläche nicht vor. Die Klage kann auch mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der Kläger will mit seinem auf die Anerkennung eines Familienheims mit einer Wohnung gerichteten Begehren die Einliegerwohnung ausklammern. Die Klage ist mit diesem Antrag unzulässig, weil die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nur auf Antrag erfolgen kann (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 II. WoBauG) und der nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Streitgegenstand nicht Gegenstand des Antragsverfahrens bei der Verwaltungsbehörde gewesen ist. Im übrigen kann die Klage mit dem geänderten Antrag auch aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben. Grundsätzlich sind beim Familienheim sämtliche Räume des Hauses, ohne Rücksicht auf ihre Nutzung, Wohnräume mit Wohnfläche (vgl. zuletzt Hess. VGH, U. v. 26.09.1990 -- 4 UE 288/86 --). Das folgt aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Familienheims, wonach Förderungsgegenstand das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches ist, das entweder nur im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (BVerwG, U. v. 27.06.1990, a.a.O.). Die Grundfläche von Räumen bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die zweite Berechnungsverordnung -- II. BV --, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 -- 44 II. BV), Ausnahmen vorsieht. Für die Wohnflächenberechnung sind gemäß § 42 Abs. 1 II. BV alle Räume heranzuziehen, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Da in einem Familienheim mit einer Wohnung diese bereits hinter der Schwelle der Haustür beginnt, müssen sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-) Wohnung zugerechnet werden (BVerwG, U. v. 29.11.1985 -- m.w.N.). Die Maßgeblichkeit sämtlicher Räume ergibt sich aus der für die Eigentümerwohnung getroffenen Zweckbestimmung, aus den Wohnflächengrenzen und dem Ziel der Förderung des Baues einer zweiten Wohnung, das darin besteht, den Wohnungsmarkt zu entlasten. Daß die Verzögerung der Herstellung der Bezugsfertigkeit für einen Teil des Hauses für die Frage unerheblich ist, welche Räume bei der Ermittlung der Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch aus § 39 Abs. 4 i.V.m. § 17 II. WoBauG. Die zuletzt genannte Vorschrift definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Ausbau und eine Erweiterung Wohnungsbau im Sinne des II. WoBauG sind. Dabei werden insbesondere der Ausbau des Dachgeschosses oder die Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, als Ausbau im Sinne des Gesetzes angesehen. Damit ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß für die Bezugsfertigkeit von Räumen, die von vornherein als Wohnräume vorgesehen waren, nicht (erst) auf ihre Bezugsfertigkeit, sondern auf die Bezugsfertigkeit der Hauptwohnung abzustellen ist. Die Anerkennung der Räume im Untergeschoß als zweite Wohnung i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 II. WoBauG mit der Folge, daß sie bei der Berechnung der Wohnfläche das Familienheimes unberücksichtigt bleiben, scheidet -- wie ausgeführt -- bereits deshalb aus, weil sie nicht bis zur Bezugsfertigkeit der eigenen (Haupt-) Wohnung zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.1990, a.a.O.). Das Wohngebäude der Kläger ist nach alledem auch materiellrechtlich als Familienheim mit nur einer Wohnung wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anerkennungsfähig. Auf die Frage, ob die Hauptwohnung auch ohne die Räume im Untergeschoß die Wohnflächengrenze einhält, kommt es danach nicht mehr an. Die Kläger begehren die Anerkennung eines Familienheimes mit zwei Wohnungen, hilfsweise mit einer Wohnung, als steuerbegünstigten Wohnraum nach den Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes -- II. WoBauG --. Am 18.11.1982 beantragten die Kläger bei dem Kreisausschuß des H-kreises die Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 82 des II. WoBauG als Familienheim in der Form des Eigenheims, eigengenutzt mit 1 Mietwohnung für ihr Wohnhaus in der Fstraße ... in O. Dabei gaben sie an, die im Erd- und Obergeschoß gelegene Eigentümerwohnung mit einer Wohnfläche von 184,83 qm solle von einem Haushalt mit 2 Personen bewohnt werden. Ferner sei ein Büro mit 16 qm Größe vorgesehen. Die Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von 36,04 qm liegt nach den Angaben im Antrag im Kellergeschoß. Ihre Bezugsfertigkeit war für April 1983 vorgesehen. Die Zahl der Personen des Haushalts, die die Wohnung bewohnen sollten, war mit "noch unbekannt" angegeben. Tatsächlich ist die Wohnung bis heute nicht endgültig fertiggestellt und wird nicht bewohnt. Diesen Antrag lehnte der H-kreis mit Bescheid vom 24.02.1983 ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob der H-kreis den ablehnenden Bescheid mit Verfügung vom 22.11.1983 mangels Zuständigkeit auf und übergab den gesamten Vorgang an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung. Mit Bescheid vom 12.10.1984 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides mit der Begründung ab, die Wohnfläche der Hauptwohnung überschreite die zulässige Regelwohnfläche, und die Wohnfläche der Einliegerwohnung liege unter der erforderlichen Wohnflächenmindestgrenze von 40 qm. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.1985, zugestellt am 21.05.1985, zurück. Am 20.06.1985 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Wohnflächenberechnung der Beklagten sei nicht korrekt. Die Beklagte habe nämlich nicht berücksichtigt, daß die Zimmer der Hauptwohnung, die sich im Dachgeschoß befänden, teilweise niedriger als 2 m seien, weil sie in der Dachschräge lägen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, sowie des Abzugs von 3 % für Putz und 10 % für die Verkehrsfläche betrage die Nettowohnfläche für die Hauptwohnung nur noch 156,23 qm. Die Einliegerwohnung werde weder fremd- noch eigengenutzt. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 12.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1985 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Anerkennungsbescheid gemäß § 82 des II. WoBauG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unbegründet, weil die Kläger das Haus allein bewohnten und die Einliegerwohnung nicht an einen selbständigen Haushalt vermietet sei, so daß die Fläche der Einliegerwohnung der Wohnfläche der Hauptwohnung zugerechnet werden müsse, wodurch sie auch nach der Berechnung der Kläger die höchstzulässige Regelwohnfläche überschreite. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit am 10.06.1988 beratenem Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet. Da die Kläger das Haus allein bewohnten und insbesondere die Einliegerwohnung nicht an einen selbständigen Haushalt vermietet sei, müsse die Fläche der Einliegerwohnung der Fläche der Hauptwohnung zugerechnet werden. Deshalb seien die im Gesetz vorgesehenen Wohnflächenhöchstgrenzen in jedem Fall wesentlich überschritten. Unerheblich sei, ob die Kläger die Einliegerwohnung selbst nutzten. Sie stehe dem Wohnungsmarkt jedenfalls nicht zur Verfügung. Die Steuervergünstigung nach dem II. WoBauG würde daher im vorliegenden Fall ihren Zweck -- die Schaffung von Wohnraum zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen -- verfehlen. Gegen den den Klägern am 16.06.1988 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am Montag, dem 18.07.1988, Berufung eingelegt. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, hinsichtlich der Einliegerwohnung fehle es an der Bezugsfertigkeit. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Anerkennungsbescheid gemäß § 82 II. WoBauG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für die von ihnen bewohnte Hauptwohnung einen Anerkennungsbescheid gemäß § 82 II. WoBauG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Berufungsverfahren die Wohnfläche der sogenannten Hauptwohnung vorsorglich neu berechnet und eine Wohnfläche von 160,94 qm ermittelt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die sogenannte Einliegerwohnung bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sei, da bei einem Familienheim mit zwei Wohnungen die andere Wohnung vom Eigentümer alsbald nach ihrer Fertigstellung, spätestens aber bis zur Bezugsfertigkeit der eigenen (Haupt-) Wohnung zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt sein müsse. Die Verwaltungsvorgänge und die Bauakten des Hochtaunuskreises (je ein Band) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.