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Beschluss

4 TG 1478/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0309.4TG1478.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie sind auch begründet. Die im Beschwerdeverfahren mit dem Eintritt der Antragstellerin anstelle ihres Ehemanns in das Verfahren erfolgte subjektive Antragsänderung ist zulässig, weil die übrigen Beteiligten in sie eingewilligt haben (§ 91 VwGO). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO und damit rechtzeitig eingelegt worden. Die Mitteilung des Antragsgegners an die Antragstellerin und ihren Ehemann über die Erteilung der Baugenehmigung vom 23.02.1989 erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen den Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 ). Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Tennisanlage ist wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "Im T.", gegen dessen Gültigkeit Bedenken von den Beteiligten weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich sind, rechtswidrig. Der Bebauungsplan weist das Baugrundstück als öffentliche Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der textlichen Festsetzung Freizeitgelände aus. Die Anlage widerspricht als Vereinssportanlage, die nur den Vereinsmitgliedern des Beigeladenen zur Verfügung stehen soll, dem Charakter der Fläche als einer öffentlichen Grünfläche, d. h. einer solchen, die der Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Die Tennisanlage verstößt weiter gegen den konkreten Zweck, der durch die Festsetzung eines Freizeitgeländes bestimmt ist. Dieser Begriff, der aus sich heraus als Gelände, das für die Aufnahme von Anlagen zur Freizeitnutzung der Allgemeinheit bestimmt ist, unterschiedlichen konkreten Nutzungen zugeordnet werden kann, läßt die Errichtung einer Tennisanlage nicht zu. Zur Auslegung des Begriffs ist die Begründung zum Bebauungsplan heranzuziehen, die den konkreten Zweck der Grünfläche mit Bolzplatz für ältere Kinder und Festwiese benennt. Ihr kann entnommen werden, daß keine sportliche, über eine amateurhafte Nutzung durch Jugendliche hinausgehende, Nutzung des Geländes zugelassen ist. Dieses Ergebnis wird durch die Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan bestätigt, aus denen hervorgeht, daß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... mit der von ihr im Februar 1980 beschlossenen Änderung der Nutzungsbestimmung im Entwurf von Sport- und Freizeitgelände in Freizeitgelände die Entscheidung der städtischen Gremien planungsrechtlich umgesetzt hat, den H. Sportplatz an seinem bisherigen Standort zu belassen und nicht in das Gelände südlich der B. Straße zu verlegen. Nach der Änderung ist nicht nur die Errichtung des zuvor dort vorgesehenen Sportplatzes, sondern auch jeder anderen Sportanlage mit einer vergleichbaren oder stärkeren Intensität der Nutzung planungsrechtlich unzulässig. An einem Anordnungsanspruch fehlt es, weil die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Freizeitgelände nicht dem Schutz der Wohnbebauung in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, zu dem das Anwesen der Antragstellerin gehört, dient. Das Verwaltungsgericht hat die nachbarschützende Bedeutung mit der Erwägung begründet, der Grüngürtel südlich der Landesstraße solle auch die Erholungsbedürfnisse der Anwohner schützen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Ein Nebeneinander von Wohngebiet und öffentlicher Grünfläche in einem Bebauungsplan führt nicht in jedem Fall zu einer Nutzungsgemeinschaft in dem Sinne, daß letztere dem Wohngebiet als Erholungsfläche zugeordnet ist. Die unterschiedliche Struktur des Grüngürtels südlich der Landesstraße (Kleingärten entlang der Trasse der Bundesbahn, Freizeitgelände und Grünanlagen mit der entsprechenden Ausstattung von Sitz- bzw. Ruhemöglichkeiten an der Abzweigung der Landesstraße) lassen objektiv eine solche Zuordnung nicht erkennen. Das gilt auch für die Begründung des Bebauungsplans und die vorliegenden Aufstellungsunterlagen der Stadt ..., die Hinweise auf eine derartige Zweckbestimmung nicht enthalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erbringen die Aufstellungsunterlagen auch in anderer Beziehung nicht den Nachweis für eine nachbarschützende Wirkung der Ausweisung des Baugrundstücks als Freizeitgelände. Sie legt dar, das Lärmschutzgutachten und die darin enthaltene Darstellung der bereits vorhandenen Lärmbelastung seien der Grund dafür gewesen, daß die Stadtverordnetenversammlung auf die Schaffung einer zusätzlichen Lärmquelle zugunsten des angrenzenden allgemeinen Wohngebietes ausdrücklich habe verzichten wollen. Der nachbarschützende Charakter der Ausweisung könne deshalb nicht in Zweifel gezogen werden. Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß ein Zusammenhang zwischen der Änderung der früher vorgesehenen Zweckbestimmung des Geländes von Sport- und Freizeitgelände in Freizeitgelände und den Belangen der angrenzenden Wohnbebauung besteht. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der wiederholten Forderung des Gewerbeaufsichtsamtes als Träger öffentlicher Belange nach einem amtlichen Lärmgutachten über die auf die Wohnbereiche einwirkenden Gesamtemissionen nicht nur im Verkehrslärmbereich, sondern auch unter Berücksichtigung der von Sportplatz und Festwiese zusätzlich einwirkenden Schallpegel. Dieser Forderung hat die Stadt ... als Trägerin der Planungshoheit letztlich in der Weise Rechnung getragen, daß sie den Gegenstand des in Auftrag gegebenen Gutachtens auf den Verkehrslärm beschränkte und zugleich die Nutzung als Sportgelände aus dem Nutzungszweck herausnahm. Damit hat sie jedoch noch keine nachbarschützende Regelung getroffen, die in diesem Zusammenhang nicht in der positiven Zweckbestimmung des Freizeitgeländes, sondern allenfalls in dem negativen Ausschluß einer Nutzung des Geländes als Sportgelände gesehen werden könnte. Nachbarschutz kann sich aber immer nur aus dem besonderen, diesen Schutz bezweckenden Charakter einer Festsetzung, nicht etwa aus der Unterlassung einer anderen Festsetzung ergeben. Die Stadt ist lediglich ihrer Aufgabe, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BBauG; nunmehr § 1 Abs. 6 BauGB) konkret in der Weise nachgekommen, daß sie die Frage nach der Gebietsverträglichkeit eines Sportgeländes neben einem allgemeinen Wohngebiet offengelassen hat, und ist dabei im Interesse der Wohnbebauung bei der Abwägung sozusagen auf der sicheren Seite geblieben. Eine derartige aus den Aufstellungsunterlagen nachvollziehbare Abwägung der planenden Gemeinde vermittelt noch keinen Nachbarschutz für das durch die Festsetzung objektiv begünstigte benachbarte Gebiet anderer Nutzung. Im Hinblick auf den festgestellten Verstoß der Tennisanlage gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung hätte es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft, die nicht erteilt ist. Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (BVerwG, U. v. 06.10.1989 -- 4 C 14/87). Nach der Rechtsprechung des Senats können seine für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im unbeplanten Bereich (Beschluß vom 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- u. a. in BRS 42 Nr. 77) entwickelten Kriterien mit gewissen Änderungen auf die Ermessensentscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB angewandt werden. Demnach genießt ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung eines Bebauungsplans, die ihrerseits nicht drittschützend zu sein braucht, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, wenn er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektivrechtlich geschützt ist und wenn er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH, B. v. 18.09.1989 -- 4 TG 2261/89 --). Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Antragstellerin die Wohnruhe als Belang zu berücksichtigen, die von einer Tennisanlage insgesamt stärker betroffen wird als durch die Nutzung des Geländes als Bolzplatz und Festwiese, deren Lärmeinwirkung möglicherweise kurzzeitig lärmlästiger, aber zeitlich beschränkt wäre. Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, daß eine Befreiung und die auf ihr aufbauende Baugenehmigung ein Recht der Antragstellerin auf gebotene Rücksicht verletzte. Bei der konkreten Bewertung dieses Interesses im Vergleich zu dem des Beigeladenen an der Schaffung von dem Vereinszweck dienenden Spielmöglichkeiten ist zu berücksichtigen, daß nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 14.11.1988, die Grundlage der erteilten Baugenehmigung ist, an dem Untersuchungspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa in Höhe der Terrasse ein Beurteilungspegel von werktags 51,6 dB (A) und sonntags ein Beurteilungspegel von 54,6 dB (A) erreicht und damit die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete nach der VDI-Richtlinie 2058 voraussichtlich nicht erreicht werden. Hinzukommt eine Schallpegelminderung von 4 dB (A) für den Tennislärm und 7 dB für den von dem Parkplatz ausgehenden Lärm durch den vorgesehenen Wall südlich der Landesstraße, also noch ohne den an sich vorgesehenen und auch vorgeschriebenen Lärmschutzwall auf dem Grundstück der Antragstellerin. Unter diesen Umständen hat das Interesse der Antragstellerin an größtmöglicher Wohnruhe, das in ausreichendem Maße gewahrt bleibt, nicht zwingend Vorrang vor der bekämpften Nutzung der Tennisplätze des Beigeladenen. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung einer Tennisanlage, bestehend aus drei Tennisplätzen und 51 Pkw-Abstellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur ..., Flurstück ... mit einer Fläche von 8905 qm -- Baugrundstück --. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordwestlich des Baugrundstücks jenseits der B. Straße (L ...) gelegenen Anwesens Zum T. 44 (Flur ..., Flurstück ...) mit einer Fläche von 962 qm, das mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut ist. Das Wohnhaus ist im nördlichen Grundstücksbereich errichtet. Südlich des Wohnhauses befinden sich die Grundstücksfreiflächen. Auch die Terrasse des Hauses ist nach Süden orientiert. Der Bauschein vom 12.03.1984 enthält u.a. die folgende Auflage: "Zur straßenseitigen Grundstücksgrenze hin ist ein Lärmschutzwall von 1,00 m Höhe über natürlichem Geländeniveau anzuschütten. Dieser Wall ist zur Straße hin im Verhältnis 1:3, und zum Baugrundstück im Verhältnis 1:5 abzuböschen. Der Lärmschutzwall bzw. die angeböschten Flächen sind von Grenze zu Grenze mit einer 5,00 m tiefen Lärmschutzhecke mit nachstehend aufgeführten Gehölzen zu bepflanzen", nämlich rotem Hartriegel, Haselnuß, Liguster, Heckenkirsche, Pfaffenhut, verschiedenen Rosengewächsen, Flieder und wolligem Schneeball. Je Quadratmeter Fläche sollte eine Pflanze eingebracht werden. Ausweislich der von der Antragstellerin-Bevollmächtigten zur Illustration der bestehenden baulichen Situation in der Umgebung des Anwesens der Antragstellerin vorgelegten Fotoserie ist ein Lärmschutzwall auf ihrem Grundstück bisher nicht errichtet. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im T." der Stadt G., das Anwesen Zum T. 44 in einem allgemeinen Wohngebiet (WA-Gebiet) und das Baugrundstück in einer öffentlichen Grünfläche mit der textlichen Festsetzung Freizeitgelände. Bauplanungsrechtlich stellt sich die Entwicklung für das Gebiet wie folgt dar: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... beschloß am 15.12.1971 die Aufstellung des Bebauungsplans. Während der Entwurf für die nördlich der B. Straße gelegenen Flächen bereits im Jahre 1977 die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet vorgesehen hatte, sah der Entwurf für die Flächen südlich der B. Straße im Anschluß an die Ortslage von H. ein Mischgebiet mit maximal 3-geschossiger Bebauung und daran anschließend eine Grünzone vor, die als Sportplatz und Festwiese dienen sollte (Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.01.1977). Im Hinblick auf die Immissionssituation bezüglich der Wohngebiete forderte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt ... als Träger öffentlicher Belange u. a. im Rahmen der 5. Offenlegung des Bebauungsplans mit Schreiben vom 20.10.1978 ein amtliches Lärmgutachten über die auf die Wohnbereiche einwirkenden Gesamtemissionen der Bundesstraße ..., der Bundesbahn der L ... sowie der von Sportplatz und Festwiese späterhin zusätzlich einwirkenden Schallereignisse. In ihrer Sitzung vom 28.02.1979 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... die Bedenken des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts bezüglich der Erstellung eines Lärmgutachtens zurückzuweisen und den Bebauungsplanentwurf gemäß § 10 BBauG als Satzung. Die Nichteinholung eines schallschutztechnischen Gutachtens wurde im Schreiben des Magistrats der Stadt ... vom 20.04.1979 damit begründet, daß insbesondere im Hinblick auf die erwartete Umstrukturierung des Verkehrs nach Fertigstellung der A ... ein schallschutztechnisches Gutachten die zukünftige Entwicklung nicht erfassen könne. Die städtischen Gremien seien zwischenzeitlich übereingekommen, den H. Sportplatz dort zu belassen, wo er zur Zeit liege. Da eine erneute Offenlegung eine Verzögerung der Genehmigung des Plans zur Folge haben würde, solle dieser so, wie er zuletzt offengelegen habe, dem Regierungspräsidenten zur Genehmigung eingereicht werden. Dennoch holte die Stadt ... bei dem beratenden Ingenieur ... H. ... ein schalltechnisches Gutachten ein, um Aufschluß über die Größenordnung der Schallimmissionen aus Straßen-und Schienenverkehr zu erhalten. In ihrer Sitzung vom 27.02.1980 beschloß die Stadtverordnetenversammlung unter anderem die folgenden Punkte neu in den Bebauungsplan zu integrieren: 1. Die Errichtung einer Lärmschutzmauer entlang der Nordseite der Kreisstraße mit einer Höhe von 1,50 m, 2. eine Änderung der textlichen Festsetzung "Sport- und Freizeitgelände" in "Freizeitgelände". Außerdem beschloß sie die erneute Offenlegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange zu dem Bebauungsplanentwurf. In der Begründung zum Bebauungsplan vom 06.03.1980 heißt es in Bezug auf die bauliche und sonstige Nutzung der Flächen südlich der L ..., daß sich an das Mischgebiet (mit max. 3-geschossiger Bebauung) eine Grünzone anschließe, "die als Bolzplatz für ältere Kinder und als Festwiese dienen soll". In ihrer Sitzung vom 30.05.1980 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplanentwurf mit Begründung gemäß § 10 BBauG als Satzung. Der Bebauungsplan wurde vom Regierungspräsidenten in Darmstadt unter dem 05.09.1980 genehmigt und die Genehmigung im ... Tageblatt vom 13.11.1980 bekanntgemacht. Auf die Bauvoranfrage des Beigeladenen erteilte der Antragsgegner unter dem 07.07.1988 einen Vorbescheid für die Errichtung von Tennisplätzen auf dem Baugrundstück. Über den Widerspruch der Antragstellerin und ihres Ehemannes ist noch nicht entschieden. Am 13.02.1988 stellte der Beigeladene einen Bauantrag für die Errichtung von 3 Tennisplätzen auf dem Baugrundstück. Nach dem eingereichten Freiflächenplan sollen in seinem westlichen Bereich insgesamt 51 Kfz-Abstellplätze entstehen. Die Zufahrt zu den Kfz-Abstellplätzen soll von dem Weg K. aus erfolgen. An die Kfz-Abstellplätze sollen sich nach Osten hin die 3 Tennisplätze anschließen. Das Niveau der späteren Spielfläche liegt 2,30 m unter dem Niveau der Straßenkante der Landesstraße. Zwischen der Landesstraße und den Tennisplätzen soll zudem ein Wall in einer Höhe von 1,20 m über dem Niveau der Straßenfläche entstehen. Eine schalltechnische Untersuchung vom 14.11.1988 kommt zu dem Ergebnis, daß die Immissionswerte tagsüber am kritischsten Punkt werktags einen Beurteilungspegel von 52 dB (A) und sonntags einen Beurteilungspegel von 55 dB (A) erreichen und damit die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete nach der VDI-Richtlinie 2058 zwar sonntags erreicht, nicht aber überschritten werden. Durch den vorgesehenen Wall soll nach dem Gutachten eine Schallpegelminderung von 4 dB für den Tennislärm und 7 dB für den Lärm durch den Parkplatz erreicht werden. Unter dem 23.02.1989 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Tennisplätzen, eines Lärmschutzwalles sowie von Pkw-Stellplätzen. Der Baugenehmigung sind u. a. folgende Auflagen beigefügt: Die Tennisplätze dürfen zum Spielen oder Trainieren nur wie folgt benutzt werden: a) An Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 21.30 Uhr; b) An Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.30 Uhr; c) Bei der Austragung von Turnier- und Meisterschaftsspielen dürfen sie schon ab 13.00 Uhr in Betrieb genommen werden; d) Nach 20.00 Uhr dürfen Lautsprecherdurchsagen nicht mehr erfolgen und keine Wettkampfspiele durchgeführt werden. Des weiteren ist in der nach Zustellung der Bauerlaubnis folgenden Pflanzperiode (Herbst) die Wallanlage entlang der Tennis- und Kraftfahrzeugabstellplätze in der jeweiligen Tiefe mit Busch- und Strauchwerk zu bepflanzen, das eine Höhe von mindestens 1,50 m bis 2,00 m erreichen muß. Der Lärmschutzwall darf für Sportplatzzuschauer nicht begehbar sein. Der Ehemann der Antragstellerin legte mit Schreiben vom 27.02.1989, die Antragstellerin unter dem 24.08.1989 Widerspruch ein. Über beide Widersprüche ist noch nicht entschieden. Am 14.03.1989 hat der Ehemann der Antragstellerin einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen gestellt, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 12.04.1989 stattgegeben hat. Es hat dem Antragsgegner aufgegeben, die Bauarbeiten zur Errichtung von 3 Tennisplätzen und 51 Pkw-Abstellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung G. Flur ..., Flurstück ... in Ausnutzung der Baugenehmigung vom 10.02.1989 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers einzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Errichtung von Tennisplätzen verstoße gegen die Ausweisung des Baugrundstücks im Bebauungsplan als Grünfläche mit der textlichen Festsetzung Freizeitgelände. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze den Antragsteller in geschützten nachbarlichen Rechten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die zulässige Art der baulichen Nutzung in der Regel dem Nachbarschutz dienten. Durch den Grüngürtel sollten auch die Erholungsbedürfnisse der Anwohner geschützt werden, zumal südlich davon die Bahntrasse der stark befahrenen Bahnstrecke F.-F. und jenseits jener die Autobahn ... verlaufe. Gegen den dem Antragsgegner am 20.04. und dem Beigeladenen am 21.04.1989 zugestellten Beschluß haben der Antragsgegner am 03.05. und der Beigeladene am 02.05.1989 Beschwerde eingelegt. Ihnen hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Nachdem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren festgestellt hat, daß Eigentümer des Anwesens Zum T. 44 nicht der Ehemann der Antragstellerin, sondern diese selbst ist, ist die Antragstellerin im Wege der Antragsänderung anstelle ihres Ehemannes in das Verfahren eingetreten. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben der Antragsänderung zugestimmt. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen sinngemäß, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.1989 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück und das Anwesen der Antragstellerin betreffenden Bauakten des Antragsgegners sowie der Bebauungsplan "Im T." der Stadt ... sowie die Aufstellungsunterlagen liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.