Beschluss
4 TG 1830/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0616.4TG1830.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen des 660 qm großen Grundstücks S.-straße 30 in Langenselbold, Gemarkung Langenselbold, Flur 41, Flurstück 14/1, auf dem ein mit Bauschein vom 06.09.1963 genehmigtes, zweigeschossiges Wohnhaus sowie ein gleichzeitig genehmigtes Nebengebäude mit Arbeitsraum (Schuhmacherwerkstatt) und Garage errichtet ist. Das Wohnhaus steht 5 m von der S.-straße entfernt an der südlichen Grundstücksgrenze, die das Grundstück vom Grundstück des Beigeladenen trennt. Das Grundstück des Beigeladenen, S.-straße 28, Gemarkung Langenselbold, Flur 41, Flurstück 15/2, ist 880 qm groß und mit einem zweigeschossigen Haus bebaut, das im westlichen Teil des Grundstücks und ca. 30 m von der S.-straße entfernt steht, und das mit Bauschein vom 24.06.1975 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Mit Bauschein vom 27.04.1981 erteilte der Antragsgegner die Erlaubnis zur Änderung der Nutzung von einem Wohnhaus in ein Gemeindehaus. Das Baugebiet, in dem sich beide Grundstücke befinden, liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt Langenselbold. Mit Bauschein vom 25.11.1987 genehmigte der Antragsgegner den Bau eines Gemeindezentrums, der einen Erweiterungsbau des bisherigen Gemeindehauses darstellt. Unmittelbar an das auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Haus der Antragstellerinnen soll ein zweigeschossiges, 6,90 m hohes Gebäude angebaut werden, das einen Saal mit 67 Sitzplätzen, einen Abstellraum, ein Foyer, Toiletten und einen Heizungsraum enthalten soll, wobei der Saal auf der dem Haus der Antragstellerinnen abgewandten Südseite des Grundstücks des Beigeladenen entstehen soll; unmittelbar an das Haus der Antragstellerinnen solle n die Toilettenräume angrenzen. Der Neubau soll in einer Breite von 7,99 m an dem 10 m breiten Haus der Antragstellerinnen anliegen und in einer Höhe von 6 m errichtet werden, so daß seine Grenzwand ca. 3,15 m niedriger als die des Nachbarhauses sein soll. Der beschriebene - insgesamt. 13,86 m breite und 6,90 m hohe - Hauptteil des Neubaus soll durch einen in Glas-Gitterkonstruktion ausgeführten, allseits geschlossenen Durchgang von 12,50 m Länge und 3,50 m bis 4 m Höhe mit dem bereits existierenden Gemeindehaus verbunden werden, so daß der Gesamtkomplex eine Länge von ca. 40 m erreichen soll. Bei einer Grundflächenzahl von 0,34 soll die Gesamtgrundfläche 299,56 qm betragen, während die Gesamtgeschoßfläche 377,16 qm groß sein soll, was einer Geschoßflächenzahl von 0,43 entspricht. Außerdem genehmigte der Antragsgegner 11 Kfz-Stellplätze von je 2,30 m x 5 m Größe. Die Stellplätze 1 und 2 sollen in der Grenzabstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerinnen in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks des Beigeladenen angelegt werden. In der Baugenehmigung vom 25.11.1987 wurde insofern lediglich darauf hingewiesen, daß gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO Ausnahmen von § 7 Abs. 2 HBO zugelassen würden. Die Antragstellerinnen haben ihr Einverständnis mit der Anlage der Stellplätze nicht erteilt. Die Baugenehmigung vom 25.11.1987 wurde am 11.01.1988 an den Beigeladenen abgesandt. Die Antragstellerinnen haben mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.1988, eingegangen beim Antragsgegner am 20.01.1988, Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, über den bisher nicht entschieden ist. Am 05.02.1988 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie haben vorgetragen, die Umgebung diene reinen Wohnzwecken. Bisher hätten fast an jedem Tag Veranstaltungen stattgefunden. Die Antragstellerinnen hätten den Lärm, die Belastung durch den Verkehr und die Unruhe, die mit diesen Veranstaltungen verbunden gewesen sei, nur mühsam ertragen können. Das Bauvorhaben ziele darauf ab, die se Aktivitäten beträchtlich auszuweiten. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es entspreche weder im Umfang noch in seinen Auswirkungen der gewerblichen Nutzung, die südlich des Anwesens der Antragstellerinnen vorhanden sei. Der Antragsgegner lasse die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung vollständig vermissen. Die Antragstellerinnen haben beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausführung der dem Hessen-Nassauischen Gemeinschaftsverband e.V., Marktplatz 11, 6456 Langenselbold erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Gemeindezentrums auf dem Grundstück S.-straße 28, 6456 Langenselbold, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch der Antragstellerinnen zu untersagen und begonnene Arbeiten einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, das Bauvorhaben ordne sich in die unmittelbare Umgebung ein. Es verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Von einem riesigen Gemeindezentrum könne keine Rede sein. Im übrigen ergebe sich die planungsrechtliche Zulässigkeit jedenfalls auch aus § 34 Abs. 3 BauGB. Das genehmigte Bauvorhaben sei eine Erweiterung des bisherigen Bestandes. Es sei auch weder gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen worden, noch sei ersichtlich, daß die Antragstellerinnen durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden. Von Lärm und Unruhe könne weder in der Vergangenheit die Rede sein, noch sei dies in Zukunft durch den Neubau zu befürchten. Die Besucher seien gläubige Menschen, die friedlich ihre Religion ausübten. In der Vergangenheit seien keine Beschwerden an den Antragsgegner herangetragen worden. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, an Feiertagen oder zu besonderen Anlässen - ca. 5- bis 6-mal im Jahr - seien bis zu 50 Teilnehmer zu erwarten. Alle Veranstaltungen, auch Predigten, Kinderspiele etc. würden in Zimmerlautstärke durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 28.03.1988 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Das Gebiet müsse als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden, in dem nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche Zwecke zulässig seien. Der Anbau füge sich in den Rahmen der Umgebung ein. Er führe nicht zu bodenrechtlich relevanten Spannungen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Bauvorhaben nach seiner Zweckbestimmung oder wegen zu erwartender Belästigungen oder Störungen unzulässig wäre. Auch aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch der Antragstellerinnen. Im Hinblick darauf, daß der Anbau nicht über das auf der Grenze vorhandene Bauwerk der Antragstellerinnen hinausreiche und im übrigen der erforderliche Mindestabstand von 3 m gewahrt sei, könnten sich die Antragstellerinnen nicht auf das Erfordernis der Einhaltung eines Bauwichs berufen. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn sie vom Beigeladenen die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift verlangten, welche sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger bei Errichtung ihres eigenen Gebäudes nicht eingehalten hätten. Gegen den am 04.04.1988 zugestellten Beschluß haben die Antragstellerinnen am 12.04.1988 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, das gewerblich genutzte Grundstück der Firma K. auf der anderen Seite der S.-straße stelle einen Fremdkörper dar und wirke nicht prägend. Der Neubau füge sich nach Art und Umfang des Gebäudes sowie nach Art und Ausmaß der vorgesehenen Nutzung nicht in die Umgebung ein. Die Störungen durch das Gemeindezentrum würden durch den Neubau kräftig verstärkt. Sie konzentrierten sich auf Ruhezeiten am Feierabend, des Nachts sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Antragstellerinnen litten heute bereits unter den Lärmeinwirkungen. Die Antragstellerinnen beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 28. März 1988 ihrem Antrag aus der Antragsschrift vom 1. Februar, 1988 stattzugeben. Der Antragsgegner, der keinen Antrag stellt, verteidigt den angegriffenen Beschluß und trägt ergänzend vor, die Predigt, der Chorgesang und das Beten dienten der grundgesetzlich geschützten Religionsausübung und seien hinzunehmen. Soweit die Antragstellerinnen vortrügen, bei geöffneten Fenstern entstünden Lärmbeeinträchtigungen durch die vorgesehenen Parkplätze, sei ihnen nicht zu folgen. Zum Grundstück des Beigeladenen hin habe das Wohngebäude der Antragstellerinnen keine Fenster. Die Fenster des Schlafzimmers lägen zur S.-straße hin, so daß das Schlafzimmer ohnehin durch den Autolärm vorbelastet sei, der durch die Nutzung des Grundstücks S.-straße Nr. 27 verursacht werde. Der Beigeladene, der ebenfalls keinen Antrag stellt, trägt vor, samstags fänden keine Zusammenkünfte statt. Die längste Veranstaltung ende bereits um 21.30 Uhr. Bei einigen Veranstaltungen kämen 20 bis 30 Besucher. Bei einem Großteil der Zusammenkünfte nämlich Kinderkreis, Jungschar, Teen- sowie Jugendkreis komme es zu lediglich, minimaler Verkehrsbewegung. Zahlreiche erwachsene Besucher erschienen zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 18.05.1988 hat der Antragsgegner eine Nutzungsübersicht vorgelegt, die sich auf die Grundstücke in folgenden Bereichen bezieht: a) Zwischen S.-straße, S.-straße, A.-straße und G.-straße; b) die westliche Seite der A.-straße zwischen der Einmündung S.-straße und der Einmündung G.-straße; c) die Südseite der G.-straße zwischen der Einmündung A.-straße und der Einmündung W.-straße d) S.-straße, G.-straße, Wingertstraße bis einschließlich S.-straße 37 (Parzelle 54/18) und W.-straße 36 (Parzelle 54/20); e) die Nordseite der S.-straße zwischen der Einmündung S.-straße und der Einmündung A.-straße Die Bauakten betreffend das Grundstück des Beigeladenen (zwei Hefte, Bauschein Nr. 16.025.81 und 16.093.87), die Mikrofilm-Vergrößerung der Bauakte betreffend das Anwesen der Antragstellerinnen (ein grüner Heftstreifen, Bauschein Nr. 1519/63), die Mikrofilm-Vergrößerung der Bauakte Mohn (ein weißer Heftstreifen, Bauschein Nr. 4/63) sowie ein vom Beigeladenen vorgelegtes Blatt mit Lichtbildern sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§ 146, 147 VwGO). Sie ist aber im wesentlichen - bis auf die einstweilige Anordnung betreffend die Kfz-Stellplätze 1 und 2 unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Baumaßnahme den Antragstellerinnen die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschweren würde. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch - außer hinsichtlich der beiden genannten Stellplätze - nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht nur dann, wenn dem Antragsteller aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein nachbarrechtliches Abwehrrecht zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. den Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigung zum Bau des Gemeindezentrums rechtmäßig. Da ein Bebauungsplan für das vorliegende Baugebiet nicht existiert, ist § 34 BauGB zugrundezulegen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist,. wobei Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich in die nähere Umgebung ein. Um zu diesem Urteil zu gelangen, ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.12.1984 (- IV TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166 und - 4 TG 2664/84 -) zu § 34 Abs. 1 BBauG entschieden, daß die nähere Umgebung im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt werde, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur könnten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung seien. An dieser Rechtsprechung ist auch bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB festzuhalten. Das Grundstück des Beigeladenen wird geprägt durch den Bereich, der in der Verfügung des Berichterstatters vorn 18.05.1988 zum Ausdruck gekommen ist und der die Grundlage der mit den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 26.05.1988 und 03.06.1988 übersandten Nutzungsübersichten gewesen ist. Was die Art der Nutzung anlangt, so hält sich das Bauvorhaben in dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen. Trotz der zahlenmäßig überwiegenden Wohnnutzung ist die Umgebung jedenfalls nicht als reines Wohngebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO anzusehen, denn sie wird durch mehrere im reinen Wohngebiet nicht oder nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen geprägt, so daß zumindest die Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, wenn nicht sogar für ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, vorliegen. Zunächst ist das in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der S.-straße gelegene Grundstück der Firma Elektro-K. (S.-straße 27, Flur 40, Flurstück 55/4) von erheblichem Einfluß auf die Qualifizierung des Baugebiets. Es handelt sich um einen Betrieb, der im reinen Wohngebiet unzulässig wäre, denn er dient nicht nur zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes (vgl. § 3 Abs. 2 BauNVO). Auf dem Grundstück befinden sich ein Büro und ein Lager. Die Firma betätigt sich im Bereich Elektroinstallationen, Industriemontage, Trafostationen und Notstromversorgungsanlagen. Was die prägende Wirkung der Firma Elektro-K. auf die Umgebung anlangt, wird nach Artikel 2 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung des Gesetzes vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274) auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Zur berücksichtigen sind weiterhin auf dein Grundstück W.-straße 20 (Flurstück 204/57) eine Schlosserei und der Autodienst Langenselbold Anton M. sowie der Umstand, daß auf dem Grundstück der Antragstellerinnen das Nebengebäude als Schuhmacherwerkstatt genehmigt ist. Auch die mit Bauschein vom 27.04.1981 genehmigte Nutzungsänderung des auf dem Grundstück des Beigeladenen stehenden Wohnhauses in ein Gemeindehaus ist von Bedeutung. Es handelt sich bei dem Gemeindehaus um eine Anlage für kirchliche Zwecke, die nach § 3 BauNVO im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch insofern auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Gemischtwarenladen R. auf dem Grundstück G.-straße 35 (Flurstück 17/2) könnte zwar nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise auch im reinen Wohngebiet zugelassen werden, ist aber nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell ohne Einschränkungen zulässig; sein Vorhandensein spricht zusammen ebenfalls mit den übrigen Elementen baulicher Nutzung für das Vorliegen eines allgemeinen als eines reinen Wohngebietes. Nach allem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf dem Nachbargrundstück A.-straße 12 (Flurstück 12/1) Ställe für die Kleintierhaltung als Zubehör zu einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle stehen, was ebenfalls nicht im reinen Wohngebiet, jedoch im allgemeinen Wohngebiet möglich wäre (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO). Das geplante Gemeindezentrum hält sich hinsichtlich der Nutzungsart im Rahmender Umgebung, denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet und nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Mischgebiet u.a. Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zulässig. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes überschreitet das Bauvorhaben nicht den Rahmen, der durch die Umgebung vorgegeben ist. Die Grundstücke in dem von der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters erfaßten Bereich sind ein- und zweigeschossig bebaut. Hinsichtlich der Grundflächenzahlen reicht der Rahmen von 0,05, bis 0,79 und hinsichtlich der Geschoßflächenzahlen von 0,03 bis 0.72. Der geplante, zweigeschossige Bau des Beigeladenen hält sich mit einer Grundflächenzahl von 0,34 und einer Geschoßflächenzahl von 0,43 in diesem Rahmen. Dasselbe gilt für die Bauweise. Die Umgebung wird durch offene Bauweise geprägt, wie die vorgelegten Pläne zeigen. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Das den Versammlungssaal enthaltende Hauptgebäudes des Neubaus ist ein Doppelhaus im Sinne der genannten Vorschrift. Doppelhäuser sind zwei selbständige, an einer gemeinsamen Brandwand aneinandergebaute, im übrigen aber freistehende Gebäude. Sie können auf einem oder auf zwei Baugrundstücken errichtet werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 5. Aufl., 1985, Rdnr. 6 zu § 22). Daß das Hauptgebäude des Neubaus und das Wohnhaus der Antragstellerinnen nicht, wie es bei Doppelhäusern normalerweise der Fall ist, spiegelbildlich bei im wesentlichen gleichen Dimensionen gebaut sind, ändert nichts daran, daß sie zwei selbständige, an einer gemeinsamen Brandwand aneinandergebaute Häuser und damit Doppelhäuser im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind. Das Bauvorhaben hält sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in dem durch die Umgebung bestimmten Rahmen. Hierunter ist zunächst der Standort des Gebäudes zu verstehen (Hess. VGH, Urteil vom 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 -). Der Hauptteil des Neubaus soll in einem Abstand von 5 m zur S.-straße errichtet werden. Dies entspricht dem, was die Nachbargrundstücke G.-straße 35, S.-straße 30, 32, 34 und 36 vorgeben. Es ist keine Baugrenze ersichtlich, die durch die vorhandene Bebauung gebildet wird und die dazu führen könnte, daß der vordere Bereich des Grundstücks des Beigeladenen unbebaut bleiben müßte. Die Bebauung der Nachbargrundstücke ist uneinheitlich. Es finden sich sowohl Gebäude, die in der Nähe der S.-straße gelegen sind, als auch Gebäude, die im rückwärtigen Bereich der Grundstücke stehen., Es gibt auch im mittleren Bereich der Nachbargrundstücke keine erkennbar freigehaltenen Flächen, die ein Ordnungsbild zur Folge hätten, nach dem auch der Beigeladene in diesem Bereich sein Grundstück ebenfalls von Bebauung freihalten müßte. Im Rahmen des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist weiterhin darauf abzustellen, ob sich das Bauvorhaben bezüglich der absoluten Größe der überbauten Grundstücksfläche im vorgegebenen Rahmen hält (vgl. den Beschluß des Senats vom 11.05.1988 - 4 TG 3492/87 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Stand: September 1987, Rdnr. 62 zu § 34). Auch insofern überschreitet das Bauvorhaben den durch die Umgebung bestimmten Rahmen nicht. Das Haus S.-straße 27 weist nach den vorgelegten Lageplänen eine überbaute Fläche von ca. 425 qm auf. Die Grundstücksfläche des gesamten Gemeindezentrums (altes Gemeindehaus zuzüglich Neubau) soll nur 299,56 qm betragen. Die Feststellung, daß das Vorhaben des Beigeladenen nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), wenn also bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen werden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BauGB mit Einschluß der objektiv-rechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme betrifft die der Feststellung der Verletzung einer schutzfähigen und -würdigen Position vorgelagerte Stufe der Prüfung. Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166 und - 4 TG 2664/84 -; Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -; Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr. 1987, 63 = HSGZ 1987, 267). Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die bauliche Einzelfallsituation ist unter dem Gesichtspunkt der Verträglichkeit des Vorhabens - insbesondere mit seiner engeren Umgebung -planungsrechtlich ergänzend zu bewerten (vgl. den Beschluß vom 17.02.1986). Hinsichtlich der Anzahl der Gebäude liegt kein Verstoß gegen den so umschriebenen objektiv-rechtlichen Teil des Gebots der Rücksichtnahme vor. Zwar ist beabsichtigt, auf dem Grundstück des Beigeladenen ein zweites Haus zu errichten. Gerade auf den Grundstücken im Geviert S.-straße, G.-straße, A.-straße und S.-straße finden sich aber häufig mehrere - auch gleichgroße - Gebäude. Das Grundstück A.-straße 16 (Flur 41, Flurstück 278/10) ist mit fünf Gebäuden bebaut. Das Grundstück A.-straße 14 (Flurstück 11/2) ist mit zwei Einzelgebäuden und einem weiteren Gebäudekomplex bebaut. Das Grundstück G.-straße 35 (Flurstück 17/2) ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der jedoch aus mehreren Teilen besteht, die - was die Größe anlangt - selbständige Häuser sein könnten. Das Grundstück der Antragstellerinnen ist mit zwei Gebäuden bebaut, auch wenn es sich bei dem zweiten Gebäude um ein kleineres Nebengebäude handelt. Hinsichtlich der Lage verstößt das Bauvorhaben ebenfalls nicht gegen den objektiv-rechtlichen Teil des Gebots der Rücksichtnahme, denn der Standort des Gemeindezentrums ist - wie oben schon ausgeführt nicht zu beanstanden. Weiterhin wird das Ortsbild durch das Gemeindezentrum nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebiets Eine besondere Prägung dieses Gebiets, die das im allgemeinen Wohngebiet wie auch im Mischgebiet zulässige Vorhaben nach seiner Zweckbestimmung ausschließen würde, ist nicht zu erkennen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerinnen bleiben gewahrt. Insbesondere werden die Antragstellerinnen nicht in der Nutzung ihrer Erholungsflächen beeinträchtigt. Im vorderen Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen tritt insofern keine wesentliche Änderung ein, denn infolge des Anbaus wird der größte Teil des neuen Saalgebäudes durch das Haus der Antragstellerinnen verdeckt. Im hinteren Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen ändert sich durch den Neubau an der Erholungsfläche nichts, weil diese Fläche bereits durch das bisherige Gemeindehaus betroffen wird und dieses Haus selbst nicht in Höhe oder/und Umfang verändert wird. Eine Änderung der Grundstückssituation der Antragstellerinnen im Hinblick auf ihre Erholungsflächen tritt lediglich im mittleren Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen ein, denn der bisher von Bebauung freie mittlere Bereich des Grundstücks des Beigeladenen soll mit dem 12,50 m langen und 4 m hohen Durchgang zum alten Gemeindehaus bebaut werden. Auch dies stellt aber keine Beeinträchtigung der Erholungsfläche der Antragstellerinnen dar, denn es handelt sich bei dem Durchgang um eine luftige Glas- Gitterkonstruktion, die in der Mitte einen Wintergarten enthalten soll. Dieser Durchgang ist für die Antragstellerinnen nicht nur nachteilig, insofern er die Freifläche auf dem benachbarten Baugrundstück zerteilt, sondern auch vorteilhaft, denn er dient der Minimierung von Beeinträchtigungen. Zum einen hält er den Lärm fern, den die Besucher verursachen, die vom neuen Gemeindesaal in das alte Gemeindehaus hinübergehen. Zum anderen erfüllt der Durchgang auch insofern eine Abschirmungsfunktion, als er die Beeinträchtigungen von den Antragstellerinnen fernhält, die durch den Kraftfahrzeug und Fußgängerverkehr auf der Südseite des Gemeindezentrums verursacht werden. Die Vorteile und Nachteile für die Antragstellerinnen heben sich somit gegenseitig auf. Auch ansonsten sind keine Lärmbelästigungen zu erwarten, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen würden. Insofern schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 28.03.1988 an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Haus der Antragstellerinnen keine Fenster zum Grundstück des Beigeladenen aufweist. Die Kfz-Stellplätze 5 bis 11 und die diesbezügliche Zufahrt befinden sich auf der dem Antragsteller-Grundstück abgewandten Südseite des Grundstücks des Beigeladenen. Sie werden durch den neu en Saalbau verdeckt. Von den in der nordöstlichen Ecke des Grundstück des Beigeladenen geplanten 4 Stellplätzen, stellen jedenfalls die Stellplätze 3 und 4, die in einem Abstand von 4,50 m bzw. 6,70 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegt werden sollen, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Wegen dieser Entfernung und der Tatsache, daß die Fenster der im ersten Obergeschoß und im Erdgeschoß des Hauses der Antragstellerinnen liegenden Schlafzimmer zur S.-straße hin gerichtet sind, die ohnehin dem öffentlichen Verkehr dient, kann der Senat eine relevante Beeinträchtigung durch die Stellplätze 3 und 4, die im Eingangsbereich des Saalbaus entstehen sollen, nicht feststellen. Ob durch die Stellplätze 1 und 2, die ebenfalls in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks des Beigeladenen entstehen sollen, das Rücksichtnahmegebot verletzt wird, kann dahinstehen, denn diese Stellplätze sind schon aus bauordnungsrechtlichen Gründen unzulässig, was noch näher ausgeführt wird. Soweit bauordnungsrechtliche Vorschriften betroffen sind, läßt es der Senat offen, ob das geplante Saalgebäude gegen § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO verstößt, denn jedenfalls werden insofern Nachbarrechte der Antragstellerinnen nicht verletzt. Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an oder auf der Grenze errichtet, so kann nach § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO ein Anbau zugelassen werden. Anbau in diesem Sinne ist über die Mitbenutzung der vorhandenen Nachbarwand oder Grenzwand im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes hinaus das Errichten einer zweiten Grenzwand neben der schon vorhandenen (vgl. § 9 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes). Der Senat hat entschieden, daß ein Anbau, bei dem sich die Grenzwände einander wechselseitig überdecken, ein Anbau im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO ist (vgl. Urteil des Senats vom 25.05 .1984 - IV UE 29/82 -; Beschluß des Senats vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - BRS 33 Nr. 95). Der Senat hat außerdem entschieden, daß es nicht mehr als Anbau im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre, wenn das neue Bauwerk mehr als unwesentlich über die vorhandene Nachbargrenzwand vorträte (vgl. das Urteil vom 25.05.1984). Ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Grenzwand des neuen Bauwerks deutlich schmaler und niedriger als die vorhandene Nachbargrenzwand ist, ein Anbau, wie ihn § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO ermöglichen soll, vorliegt, hat der Senat bisher nicht entschieden. Er läßt diese Frage auch hier offen, weil in einem solchen Fall jedenfalls weder aus Abs. 1 und 3 noch aus Abs. 2 Satz 3 des § 7 ein Nachbarschutz hergeleitet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dienen die Vorschriften der Hessischen Bauordnung über Mindestabstandsflächen, die Gebäude von den Grundstücksgrenzen einhalten müssen (Bauwiche), auch dem Schutz des Nachbarn (vgl. z.B. den Beschluß vom 01.06.1978 - IV TG 39/78 - HessVGRspr. 1.978, 67 oder den Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - BRS 33 Nr. 95); der Nachbarschutz in § 7 HBO besteht darin, daß bei den in den Absätzen 2 und 5 der Vorschrift geregelten, in das Ermessen der Behörde gestellten Ausnahmen von der Pflicht der Einhaltung des Bauwichs ein Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung im Hinblick auf seine rechtlich geschützten Interessen besteht. Die danach von der Bauaufsichtsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung kann im Rahmen eines Nachbarstreits nur insoweit von Bedeutung sein, als nachbarliche Interessen, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, einer Genehmigung entgegenstehen (Beschluß vom 27.10.1978, a.a.O.). Die geschützten nachbarlichen Interessen beschränken sich grundsätzlich auf die Freihaltung der Grenzabstandsflächen von Bebauung an sich. Ein Anspruch auf Freihaltung besteht aber dann nicht, wenn ein Anbau vorgenommen wird, wie § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO zeigt. Allgemein gilt, daß ein Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter, der selbst den Grenzabstand nicht einhält, billigerweise zumindest im selben Grenzbereich - nicht verlangen kann, daß sein Nachbar einen Abstand einhält (Hess. VGH, Urteil vom 01.12.1972 - IV OE 56/71 - S. 11 des amtlichen Abdrucks; st. Rspr. des Bay VGH: Urteil vom 24.04.1970 - Nr. 16 1 70 - VGH n.F. 231 85 ff., 89; Urteil vom 27.05.1975 - Nr. 15 1 74 BayVBl. 1975, 589; Urteil vom 08.12.1975 - Nr. 246 172 - VGH n. F. 29, 14 f.; Urteil vom 15.12.1975 - Nr. 185 1 75 BayVBl. 1976, 147 f.; Urteil vom 21.12.1977 - Nr. 273 11 75 - BayVBl. 1978, 669 ff., 671; Urteil vom 22.11.1983 - Nr. 1 B 82 A. 2737 BayVBl. 1984, 245). Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Freihaltung der Grenzmauer ergibt, etwa wenn das Grenzgebäude mit Zustimmung des Nachbarn und mit einer gültigen Baugenehmigung im Vertrauen darauf errichtet wurde, daß die an das Grundstück angrenzende Fläche des Nachbargrundstücks nicht überbaut wird und wenn deshalb die Grenzwand mit notwendigen Fenstern versehen wird (so auch der Bay. VGH in seinen Urteilen vom 27.05.1975, 15.12.1975, 21.12.1977 und 22.11.1983, a.a.O.). Wenn eine derartige Ausnahme nicht vorliegt, können bei offener oder unregelmäßiger Bauweise geschützte nachbarliche Interessen allenfalls wegen der Ausdehnung der Grenzwand des Neubaus bestehen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 27.10.1978 entschieden, § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO betreffe nach seiner Zielrichtung nicht das Interesse des Nachbarn, der selbst an die Grenze gebaut habe, an einem Anbau, sondern in erster Linie baugestalterische und damit öffentliche Interessen. Dies gilt grundsätzlich entsprechend für den Fall, daß sich der Eigentümer eines, Grenzgebäudes gegen den Anbau an sein Grenzgebäude wehrt. Insoweit wird die genannte Senatsrechtsprechung fortgeführt. Jedenfalls dann, wenn die Grenzwand des Neubaus niedriger und schmaler ist als die Grenzwand des Hauses, an das angebaut werden soll, betrifft die Frage der Höhe und Breite der Grenzwand des Neubaus lediglich baugestalterische und städtebauliche Aspekte und damit nur öffentliche und keine nachbarlichen Interessen. Denn in diesem Fall ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn - ein Anspruch des Nachbarn auf eine andere Gestaltung der Grenzwand denkbar. Wer bei sonst offener oder unregelmäßiger Bauweise selbst auf die Grenze baut und somit auf seinem Grundstück eine Bauweise verwirklicht, wie sie bei geschlossener Bauweise zulässig wäre, kann nicht besser gestellt werden als in einem Fall, in dem geschlossene Bauweise tatsächlich vorhanden oder durch Bebauungsplan festgesetzt ist. In solchen Fällen bedeutet Anbaumöglichkeit oder Anbaupflicht insbesondere dann, wenn nicht auch die Geschoßzahl oder die Gebäudehöhe vorgeschrieben sind, keineswegs immer deckungsgleichen Anbau. Deshalb kann der zuerst an die Grenze Bauende mit einer solchen Gestaltung auch nicht sicher rechnen. Es würde dann also eine ungerechtfertigte Besserstellung im Bereich einer anderen als der geschlossenen Bauweise bedeuten, wenn jemand selbst an die Grenze bauen dürfte, aber vom Nachbarn die Freihaltung des Bauwichs verlangen könnte, falls die eigene Grenzwand nicht voll abgedeckt werden soll. Da das Wohnhaus der Antragstellerinnen an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen steht und eine Ausnahme von der Duldungspflicht nicht gegeben ist, müssen sie grundsätzlich einen Anbau hinnehmen. Geschützte nachbarliche Interessen werden bei der geplanten Gestaltung der Grenzwand des Neubaus, die in ihren Ausmaßen hinter der Grenzwand des Wohnhauses der Antragstellerinnen zurückbleibt, nicht verletzt. Ein Anordnungsanspruch besteht jedoch im Hinblick auf die Stellplätze 1 und 2. Insofern ist die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerinnen in ihren Nachbarrechten. Der Bauwich beträgt nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, HBO 3 m. Innerhalb dieses Abstands sind bauliche Anlagen, zu denen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HBO), nicht zulässig. Der Antragsgegner hat sein durch § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO eingeräumtes Ermessen hinsichtlich einer Ausnahme nicht ausgeübt. Er hat diese Vorschrift zwar gesehen, wie sich aus der im Streit stehenden Baugenehmigung ergibt. Er hat jedoch Ermessenserwägungen nicht nachprüfbar niedergelegt. Abgesehen davon kann das Ermessen hier nur dahin ausgeübt werden, daß an dieser Stelle des Grundstücks der Bauwich eingehalten wird. Selbst wenn insgesamt 11 Stellplätze erforderlich erscheinen, so spricht im Hinblick auf die voraussichtliche Art der Inanspruchnahme dieser Plätze die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragstellerinnen als Nachbarn für eine Freihaltung des Bauwichs, denn durch den zusammenhängenden Bau auf dem Grundstück des Beigeladenen wird den Antragstellerinnen jedenfalls so viel zugemutet, daß es unbillig und unangemessen ist, von ihnen darüber hinaus zu verlangen, Kfz-Stellplätze an der Grundstücksgrenze in unmittelbarer Nähe der Wohnraumfenster zu dulden. Insofern verdichtet sich der Anspruch der Antragstellerinnen auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Anspruch darauf, daß die Grenzabstandsfläche an dieser Stelle von Kfz-Stellplätzen freigehalten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 4 ZPO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Antragstellerinnen und des Antragsgegners. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Andererseits gebietet die Billigkeit schon deshalb nicht, ihm außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil dem Beigeladenen keine wesentlichen Kosten entstanden sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält als Hauptsachestreitwert den vierfachen Hilfsstreit des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen, wovon je 2.000,-- DM auf die beiden Kfz-Stellplätze entfallen. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat im vorliegenden Eilverfahren 2/3 des genannten Hauptsachestreitwertes als Streitwert fest. Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).