Urteil
3 E 3819/99
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0306.3E3819.99.0A
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Leitsätze
Derjenige, der selbst einen Grenzabstand nicht einhält, kann sich auf eine Grenzbebauung des Nachbarn nicht berufen, weil dies einen Verstoß von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens bedeuten würde. Dies gilt auch für Fälle der grenznahen Bebauung, d.h. einer Bebauung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern unter Freihaltung eines geringen Grenzabstandes, der aber den Grenzabstandsvorschriften nicht entspricht (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1974, Bayerische Verwaltungsblätter 1976, Seite 146/147; im Grundsatz so auch HessVGH, Beschluss vom 16.06.1988, 4 TG 1830/88). Abgesehen davon, dass der Nachbar nicht verlangen kann, dass auf dem Nachbargrundstück die Bebauung so erfolgt, dass eine Einsichtnahme nicht möglich ist - insoweit sind nachbarschützende Interessen i.S.d. Baurechts nicht verletzt - ist von vornherein jede Nachbarbeeinträchtigung in all den Fällen ausgeschlossen, in denen der Wohnbereich desjenigen, der sich auf eine Störung durch Einsichtnahme in sein Grundstück beruft, auf der dem Nachbargrundstück abgewandten Seite seines Grundstücks befindet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derjenige, der selbst einen Grenzabstand nicht einhält, kann sich auf eine Grenzbebauung des Nachbarn nicht berufen, weil dies einen Verstoß von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens bedeuten würde. Dies gilt auch für Fälle der grenznahen Bebauung, d.h. einer Bebauung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern unter Freihaltung eines geringen Grenzabstandes, der aber den Grenzabstandsvorschriften nicht entspricht (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1974, Bayerische Verwaltungsblätter 1976, Seite 146/147; im Grundsatz so auch HessVGH, Beschluss vom 16.06.1988, 4 TG 1830/88). Abgesehen davon, dass der Nachbar nicht verlangen kann, dass auf dem Nachbargrundstück die Bebauung so erfolgt, dass eine Einsichtnahme nicht möglich ist - insoweit sind nachbarschützende Interessen i.S.d. Baurechts nicht verletzt - ist von vornherein jede Nachbarbeeinträchtigung in all den Fällen ausgeschlossen, in denen der Wohnbereich desjenigen, der sich auf eine Störung durch Einsichtnahme in sein Grundstück beruft, auf der dem Nachbargrundstück abgewandten Seite seines Grundstücks befindet Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Anfechtungsklage ist gem. § 42 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden (der 18. Oktober 1999 war ein Montag). Sie ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rechtwidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben steht dem Nachbar nur zu soweit 1. ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und 2. entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und 3. durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder 4. - insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstücksituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. HessVGH, Beschluss vom 16.06.1988 - Az: 4 TG 1830/88; Beschluss vom 12.09.1994, HessVG Rechtsprechung 1995 Seite 44), der sich die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat. Diese Voraussetzungen für ein nachbarliches Abwehrrecht liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung handelt es sich bei den streitbefangenen Grundstücken um solche, die sich in die Bebauung der näheren Umgebung einfügen, so dass ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Grundsätze gem. § 34 BauGB - hier handelt es sich um den unbeplanten Innenbereich - nicht gegeben ist. Die Bebauung in der näheren Umgebung schöpft nahezu - das hat die Ortsbesichtigung ergeben - die Flächen der jeweiligen Grundstücke voll aus. Es handelt sich ganz überwiegend um Altbebauung, bei der weitgehend Grenzabstände nicht eingehalten wurden. überwiegend sind die Gebäude aneinandergebaut und an die Grenze gesetzt. Soweit Grenzabstände vorhanden sind, entsprechen sie nicht den heutigen Bauvorschriften, weil sie deutlich unterschritten werden. Es handelt sich weitgehend um eine geschlossene Bauweise. Auch von der Geschosszahl und der Größe der Gebäude fügt sich das bereits fertig gestellte Gebäude der Beigeladenen ein. Es handelt sich in der näheren Umgebung ganz überwiegend um ein- bis zweigeschossige Bauweise. Das Gebäude der Beigeladenen ist zweigeschossig und mit einem Pultdach versehen. Auch die vom Kläger geltend gemachte psychische Beeinträchtigung ist nach der Augenscheinseinnahme unrealistisch, wenn nicht gar völlig unbedeutend. Denn der Wohnhausteil des klägerischen Grundstücks liegt auf der Nordseite seines Grundstücks und damit auf der dem Nachbargrundstück der Beigeladenen abgewandten Seite unmittelbar an der nördlich verlaufenden Straße am Burggraben. Auf der Südseite, d.h. der dem Gebäude der Beigeladenen zugewandten Seite befinden sich Nebengebäude, die weder wohnlich genutzt werden können noch als Wohnung genutzt werden. Es handelt sich hierbei um echte Nebengebäude, die möglicherweise früher als Stallgebäude dienten, ferner handelt es sich bei einem dieser Nebengebäude um eine Garage. Damit ist zugleich der klägerische Vortrag ausgeräumt, dass ohne weiteres vom Grundstück der Beigeladenen aus Einsicht in das Grundstück des Klägers genommen werden könnte. Abgesehen davon, dass der Nachbar nicht verlangen kann, dass auf dem Nachbargrundstück die Bebauung so erfolgt, dass eine Einsichtnahme nicht möglich ist - insoweit sind nachbarschützende Interessen i.S. des Baurechts nicht verletzt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 26.06.1973, BRS 27 Nr. 172) -, ist, soweit es sich um das Wohnhaus und den Vorgarten des Klägers handelt, eine Einsichtnahme seitens der Bewohner des streitbefangenen Nachbargrundstücks gar nicht möglich. Nach der Augenscheinseinnahme verdecken die bereits genannten Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zu den Beigeladenen hin schon die Einsichtnahme vom Haus der Beigeladenen hin gesehen. Das Satteldach auf dem streitbefangenen Gebäude der Beigeladenen fällt zum Grundstück des Klägers hin stark ab und enthält lediglich zwei Dachfenster, die allenfalls unter schwierigen Umständen eine Einsichtnahme des Nachbargrundstücks ermöglichen könnten. Weitere Fenster sind auf dieser Seite nicht vorhanden, die überhaupt die Möglichkeit eröffneten, das Nachbargrundstück einzusehen. Vielmehr finden sich auf der Seite des Grundstücks der Beigeladenen zum Kläger hin Fenster nur im Erdgeschoss, welche wiederum nur den Blick auf die Grenzmauer des Klägers und die Wände der Nebengebäude des klägerischen Grundstücks zulassen. Eine Einsichtnahme auf den Wohnbereich des Klägers ist nicht möglich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger schwer und unerträglich in seinen Rechten getroffen wäre. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen. Auch die Grenzbebauung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, dass derjenige, der selbst einen Grenzabstand nicht einhält, sich auf eine Grenzbebauung des Nachbarn nicht berufen kann, weil dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet, der dem Nachbarn das Abwehrrecht nimmt (vgl. hierzu, Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1974, Bayerische Verwaltungsblätter 1976 Seite 146/147; ferner im Grundsatz so auch HessVGH, Beschluss vom 16.06.1988, 4 TG 1830/88). Denn es handelt sich insoweit um ein widersprüchliches Verhalten, als derjenige, der selbst die Grundstücksfläche bis zu Grenze oder nahe zur Grenze ausnutzt, eine derartige Ausnutzung bei einem Nachbarn aber nicht gelten lassen will. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier der Kläger - dieser nicht auf der gesamten Strecke zum Nachbargrundstück hin unmittelbar an die Grenze gebaut hat, sondern teilweise noch einen geringen Abstand eingehalten hat. Dieser Abstand ist - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - sehr gering und entspricht keineswegs den Anforderungen der Grenzabstandsvorschriften. Unter Zugrundelegung der Funktion der Abstandsvorschriften ist bei einer nahen Bebauung an die Grenze auch schon von einer Grenzbebauung zu sprechen, d.h. sie muss nicht lückenlos erfolgen (vgl. hierzu die o.g. Entscheidung des Bayerischen VGH). Gilt dies alles auch für den Teil der Grenze, an dem noch ein geringer Grenzabstand vom Kläger eingehalten wurde, so durfte die Baugenehmigung für eine Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen erteilt werden, ohne dass der Nachbar sich auf Nachbarrechte berufen könnte. Dies entspricht im übrigen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt ist, einen Anbau an ein auf der Grenze stehendes Gebäude zuzulassen oder zu verlangen (nach der Rechtsprechung des HessVGH, vgl. den genannten Beschluss vom 16.06.1988 dient diese Vorschrift insbesondere nicht dem Schutz der Interessen des Nachbarn). Schließlich kann der Kläger seinen Abwehranspruch nicht darauf stützen, dass die Anlage der Schornsteine betreffend die Abführung der Abgase der Gasheizung zu ungesunden Wohnverhältnissen für ihn führte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die beiden auf dem Dach des Hauses der Beigeladenen vorhandenen kleinen Abgasröhren den Kläger beeinträchtigen könnten. Wie bereits erwähnt, hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass der Wohnbereich des Klägers auf der dem Grundstück der Beigeladenen abgewandten Nordseite seines, des Klägers, Grundstück liegt. Dass bis dorthin je nach den Windverhältnissen irgendeine Abgasbeeinträchtigung eintreten könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nichts dafür vorgetragen worden, dass die Anlage der beiden Schornsteinröhren für die Abgase der Gasheizung der Beigeladenen gegen die Vorschriften des Bauordnungsrechts verstießen. Die Abgasanlage der Beigeladenen entspricht vielmehr den Anforderungen des § 40 Abs. 4 HBO, wonach die Abgase der Feuerstätten durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten sind. Im vorliegenden Fall werden - das hat die Ortsbesichtigung auch noch einmal ergeben, folgt aber bereits auch den Plänen in den beigezogenen Bauakten des Beklagten - die Abgase über die bereits genannten kleinen Schornsteinröhren, die auf dem Pultdach der Beigeladenen angebracht sind, abgeleitet. Die HBO erlaubt sogar nach § 40 Abs. 5 HBO eine abweichende Abgasableitung bei Gasfeuerstätten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Außenwand ins Freie. Das ist hier gerade nicht der Fall, weil es sich um eine Ableitung der Abgase über das Dach handelt. Einer Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten (für das Vorverfahren bedurfte es nicht, weil der Kläger unterlegen ist und deshalb eine Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten i.S.d. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO vom von vornherein ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen sind erstattungsfähig weil sie zum einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit dem Prozessrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in E, Gemarkung R, Flur ##, Flurstücke x, Y und z. Das Grundstück ist mit bis an die südliche und nördliche Grenze heranrückenden Wohn- und Nebengebäuden bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer der südlich angrenzenden Parzelle Flurstücke, a, b und c. Entsprechend dem Bauantrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte diesen mit Bauschein vom 18.02.1998 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde den Beigeladenen gemäß § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen erteilt. Die Befreiung umfasst die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche von 2 m um 2 m auf eine Länge von 4,60 m, von der Grenze des Grundstücks a an gemessen. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.07.1998 mit der Begründung Widerspruch ein, dass durch das genehmigte Bauvorhaben ihm die letzte verbleibende Sicht zugebaut werde und hierdurch eines der ihm gehörenden Häuser eine erhebliche Wertminderung erfahre, ferner durch die in der grenzseitigen Dachschräge vorhandenen Fenster in sein Grundstück Einblick genommen werden könne und darüber hinaus von den auf seiner Grundstückseite über das Dach geführten Schornsteinen Abgase auf sein Grundstück geleitet würden. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14.09.1999 - dem Kläger zugegangen am 16.09.1999 - mit der Begründung zurück, das Grundstück der Beigeladenen liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) richte. Es füge sich jedoch in Anbetracht der dichten Bebauung auf den einzelnen Grundstücken ohne weiteres ein. Auch die fehlenden Grenzabstände könnten nicht zu einem nachbarlichen Abwehranspruch führen, weil hier weitgehend geschlossene Bauweise herrsche, so dass die Beigeladenen ebenfalls berechtigt gewesen seien, an die Grenze zu bebauen. Die Abgasabführung sei nicht zu beanstanden, weil sie dem § 40 Abs. 4 HBO entspreche und in dieser Vorschrift ausdrücklich vorgeschrieben sei. Die Möglichkeit des Einblicks in das Nachbargrundstück begründe keine nachbarschützenden Interessen. Schließlich begründe die Grenzbebauung keinen Verstoß gegen das Bauordnungsrecht, weil nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.10.1999 - am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen - Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er verweist noch einmal auf die Gründe seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, seine Gebäude seien bezüglich des Flurstücks 193 gerade nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet. Vielmehr existiere zwischen dem Gebäude der Beigeladenen und seinem, des Klägers Gebäude auf dem Flurstück 193 ein Abstand von maximal 1 m. Von einer Grenzbebauung könne daher keine Rede sein. Demgegenüber lasse die Nachbarbebauung durch die Beigeladenen eine Grenzbebauung zu. Das Nachbargebäude der Beigeladenen sei inzwischen errichtet und erzeuge durch seine Überdeckung auf Grund der Grenzbebauung im Zusammenhang mit der Höhe seines, des Klägers, Gebäude eine psychische Beeinträchtigung. Auch die Abgasabführung sei nicht ordnungsgemäß möglich. Dies hänge zum einen mit der zu geringen Schornsteinhöhe, zum anderen mit der grenzseitigen Bebauung zusammen. Insoweit werde gegen den Grundsatz der gesunden Wohnverhältnisse verstoßen. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, weil gesunde Wohnverhältnisse privatrechtliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB darstellten. Letztlich werde ihm, dem Kläger, die letzte Sicht genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1999 aufzuheben, die Kosten des Vorverfahrens für notwendig zu erklären. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und bezieht sich zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ferner trägt er vor, der Umstand, dass das Grundstück des Klägers an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen nicht gänzlich bis an die Grenze bebaut sei, nehme dem Grundstück des Klägers nicht die Qualität einer Grenzbebauung. Denn auch eine grenznahe Bebauung reiche aus, um eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück zuzulassen. Abgesehen davon könne sich ein Nachbar nicht auf die Einhaltung eines Grenzabstandes berufen, wenn er selbst keinen Grenzabstand einhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten betreffend die Errichtung des Doppelwohnhauses der Beigeladen und auf die Streitakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.