Beschluss
4 TH 2984/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0309.4TH2984.86.0A
2mal zitiert
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Gebäude bebauten in der Gemarkung Frankfurt am Main-Preungesheim in der Flur 3 gelegenen Flurstücks 67/1, Am Dorfgarten 63. Sie führt dort einen Karosseriebetrieb. Sie brachte ohne Baugenehmigung im Juli 1986 auf dem Flachdach dieses Gebäudes an einer Unterkonstruktion zum einen zwei beleuchtete einseitige Flachtransparente aus Aluminiumblech mit je einer Plexiglasscheibe und Revisionsklappen jeweils in einer Größe von 5,50 m x 2,80 m x 0,30 m an. Auf jedem Transparent sind jeweils ein Omnibus, ein Lastkraftwagen und ein Sportwagen in unterschiedlicher Farbgebung dargestellt. Unterhalb dieser Transparente errichtete sie an der Unterkonstruktion eine 1,40 m hohe Beschriftung GAUL in roten Leuchtröhren. Darunter befinden sich noch zwei waagerecht angebrachte 5,50 m breite, untereinanderliegende rote und blaue Leuchtröhren. Die Herstellungskosten beliefen sich auf insgesamt annähernd 80.000,-- DM. Am 12.06.1986 reichte die Antragstellerin einen Bauantrag ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 04.09.1986 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, "a) 2 x Leuchtröhrenanlage, Einzelbuchstaben, Text "Gaul", b) 6 x Flachtransparente figürliche Darstellungen von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen" innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Außerdem drohte sie die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie mit 3.000,-- DM veranschlagte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 16.09.1986 Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat ausgeführt, da diese Anlage mit den Bestimmungen des materiellen Baurechts übereinstimme, sei mit einer alsbaldigen Genehmigung zu rechnen. Sie sei angesichts des scharfen Wettbewerbs in ihrer Branche auf eine solche Werbung angewiesen. Die Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung lägen nicht vor. Es sei auch nicht einleuchtend, daß sie zunächst mit einem großen Kostenaufwand die Werbeanlage entfernen müsse, um sie dann kurz danach, wenn sie genehmigt sei, wieder errichten zu dürfen. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.09.1986 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.1986 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat entgegnet, daß die Anlage formell und materiell illegal errichtet worden sei. Die formelle Illegalität rechtfertige im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung des rechtmäßigen Beseitigungsgebotes. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen Schwarzbauer, gegen den weitere vier Eilverfahren anhängig seien. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 22.10.1986 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, allein das Fehlen des nach § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO erforderlichen Bauscheins rechtfertige die sofortige Entfernung der Werbeanlage. Sie könne auch ohne größeren Schaden leicht entfernt werden. Insoweit stehe deshalb das Beseitigungsgebot einem Nutzungsverbot gleich. Da insoweit ein endgültiger Zustand nicht geschaffen werde, sei nach ständiger Rechtsprechung bei bestehender formeller Illegalität eine solche bauliche Anlage sofort niederzulegen. Gegen den am 27.10.1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 04.11.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch weiter aus, entgegen der Annahme der Antragsgegnerin stehe das Gebot der Beseitigung der Werbeanlage einem Nutzungsverbot schon deshalb nicht gleich, weil die Demontage der Leuchtreklame ohne Unterkonstruktion annähernd 7.000,-- DM betragen werde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führt noch ergänzend aus, die Werbeanlage, die nicht im Schutzstreifen der Autobahn errichtet worden sei, sondern sich 110 m von dieser entfernt befinde, könne ohne kostspieligen Substanzeingriff entfernt werden. Die Demontagekosten beliefen sich auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Kostenanschlages auf 3.000,-- DM. Den Widerspruch gegen das Beseitigungsgebot wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.1987 zurück. Klage hat die Antragstellerin, soweit erkennbar, bisher noch nicht erhoben. Die Behördenakten (8 Hefter) und eine Bildmappe sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. TH 2984/86 -5 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.1986, nunmehr allerdings in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.1987 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wiederherzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO), um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes angegangen wird. Dem sogenannten Stopantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet, so auch im Baurecht, bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel- Ausnahmeverhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO), nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung auch des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 ESVGH 15, 153 ; Beschluß vom 14.07.1971 - 4 TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beseitigungsgebotes vor. Rechtsgrundlage des behördlichen Einschreitens ist § 83 Abs. 1 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei baulichen Anlagen nach diesem Gesetz für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen und im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden. Dazu gehört auch die Beseitigung einer baulichen Anlage, allerdings im Regelfall unter der Voraussetzung, daß sie gegen formelles und materielles Recht verstößt. Ein Beseitigungsgebot kann aber ausnahmsweise schon dann gerechtfertigt sein, wenn das Bauwerk auch nur gegen formelles Baurecht verstößt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Beseitigung nach ihren Auswirkungen einem präventiven Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann (ständ. Rspr. des Senats; vgl. für Werbeanlagen, B. v. 16.01.1978 - 4 TH 38/76 - BRS 33 Nr. 192; B. v. 10.08.1982 - 4 TH 34/82 -; für eine Leichtbauhalle B. v. 29.01.1979, IV TH 60/78). Die streitige Werbeanlage ist formell illegal, denn sie wurde ohne die nach § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO notwendige Baugenehmigung errichtet. Die Voraussetzung dafür, daß ausnahmsweise eine Beseitigung und deren sofortige Vollziehung bei formeller Illegalität der baulichen Anlage angeordnet werden kann, liegt vor. Sie ist gegeben, weil die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, denn sie ist ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 30.05.1984 - 4 TH 61/83 -, auszugsweise in BRS 42 Nr. 220). Die Entfernung der Flachtransparente, die die sechs Fahrzeuge dar stellen, der beleuchteten Beschriftung und der beiden Leuchtröhren von der Unterkonstruktion würden nicht zu deren Substanzverlust führen. Bei sachgemäßer Arbeit durch ein fachkundiges Unternehmen können diese Teile der Werbeanlage demontiert werden, ohne daß zu befürchten ist, daß sie beschädigt oder zerstört werden. Die dabei entstehenden Kosten sind nicht nur absolut, sondern auch im Verhältnis zum Wert der Anlage zu sehen. Sie sind nicht unverhältnismäßig. Wie die Antragstellerin nunmehr vorgetragen hat, beliefen sich die Kosten für die Errichtung dieser Werbeanlage auf insgesamt annähernd 80.000,-- DM. Die Demontage der vor genannten Teile würde sich nach einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kostenvoranschlag auf einen Betrag von 3.000,-- DM belaufen. Wenn diese Aufwendung gefordert wird, um dem formellen Baurecht zu genügen, wird auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. An dem gefundenen Ergebnis ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil es nach dem jetzigen Sach- und Streitstand offen ist, ob die Anbringung dieser Werbeanlage mit materiellem Baurecht übereinstimmt oder nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar in den Gründen ihres Widerspruchsbescheides dargetan, daß diese Werbeanlage zum einen verunstaltend im Sinne des § 14 HBO auf das Gebäude und das Straßenbild der näheren Umgebung wirkt und daß zum anderen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 HBO dadurch gegeben ist, daß die Sicherheit des Verkehrs auf der 114 m entfernten Bundesautobahn A 661 beeinträchtigt wird. Der Senat kann aber nach Aktenlage nicht beurteilen, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin zutreffen oder nicht. Möglicherweise wird dies erst durch eine Augenscheinseinnahme, die in diesem Eilverfahren untunlich ist, in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Die Frage, ob die Werbeanlage materiell-rechtlich rechtmäßig errichtet worden ist, braucht aber in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Die Antragsgegnerin ist durch die zusätzliche materiell-rechtliche Begründung ihrer Anordnung im Widerspruchsbescheid nicht von ihrer Position abgegangen, daß bereits die formelle Illegalität die Beseitigung einer ohne Substanzverlust demontierbaren Werbeanlage rechtfertige, und hat ihr Ermessen deshalb auch nicht dahin bestätigt, daß nur das Vorliegen formeller und materiell-rechtlicher Baurechtswidrigkeit gemeinsam ihr Anlaß zum Einschreiten gebe. Das Ergebnis wäre aber für das Eilverfahren auch dann nicht anders, wenn man den Widerspruchsbescheid dahin verstehen wollte, daß die Antragsgegnerin bei Überprüfung der angegriffenen Verfügung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren ihr Einschreiten nunmehr vom Zusammentreffen formeller und materieller Baurechtswidrigkeit der betroffenen Werbeanlage abhängig machen wollte. Dann müßte im Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Offensichtlichkeit, ob der Verwaltungsakt auch materiellrechtlich zutreffend begründet ist, entsprechend dem eingangs des Teils II der Gründe Ausgeführten, eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden. Insoweit sieht der Senat das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der Werbeanlage schon deshalb als vorrangig an, weil im vorliegenden Fall bereits die formelle Illegalität der baulichen Maßnahme ausreicht, um die Werbeanlage demontieren zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung gründet sich auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin nach ihrem Interesse auf Erhalt der Werbeanlage mit einem Betrag von 10.000,-- DM. Davon sind in diesem Eilverfahren 2/3, mithin 6.667,-- DM in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt noch für die angedrohte Ersatzvornahme 2/3 des hälftigen Wertes von 3.000,-- DM, mithin 1.000,- DM. Dies ergibt für beide Instanzen einen Streitwert von jeweils 7.667,-- DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).