Beschluss
4 TH 486/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:0918.4TH486.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG), weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 16.7.1934 hat, soweit ihm darin unter Sofortvollzug untersagt worden ist, sein Wochenendhaus einschließlich Unterkellerung und Abwassergrube auf dem Grundstück Flur ... Nr. ... in S.-S. zu nutzen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Nutzung dieser Bauwerke formell illegal ist. Die Errichtung der Klärgrube durch den Antragsteller im Jahre 1982 bedurfte gemäß § 87 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. 1978 I S. 2) - HBO n.F. - einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Für das 1935 errichtete Gebäude ist die Erteilung einer Genehmigung zu seiner Nutzung als Wochenendhaus, die bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung gemäß Art. 64 der Hessischen Allgemeinen Bauordnung - ABO - und auch in der Folgezeit ( § 62 der Hessischen Bauordnung vom 6.7.1957 (GVBl. S. 101) - HBO a.F. - und § 87 HBO n.F.) erforderlich war, nicht nachgewiesen. Der fehlende Nachweis für den aus einer rechtmäßigen Errichtung und Nutzung abgeleiteten Bestandsschutz geht zu Lasten des von den Maßnahmen der Bauaufsicht Betroffenen (vgl. Hess.VGH, B. v. 27.9.1984 - 4 TH 2145/84 Hess.VGRspr. 1985, S. 33 im Anschluß an BVerwG, U. v. 23.2.1979 - IV C 86.76 - BRS 35 Nr. 206). Das Nutzungsverbot findet seine Grundlage in § 83 HBO n.F. sowie § 8 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HeNatG - durch den die Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde in der Weise modifiziert wird, daß der Grad der Einschreitpflicht mit dem Ziel der Verhängung von Nutzungsverboten verschärft wird. Der Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts reicht für die Begründung des sofortigen Vollzugs des Nutzungsverbots aus (vgl. Hess.VGH, B. v. 27.9.1984, a.a.O.). Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu begründen. Der Senat vermag der Würdigung der Aktenlage durch den Antragsteller und der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dahingehend, der Nachweis für eine Baugenehmigung, die das Nutzungsverbot als rechtswidrig erscheinen lasse sei erbracht, nicht zu folgen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand stellt sich die Sachlage vielmehr wie folgt dar: im Rahmen dieses Verfahrens schließt der Senat nicht aus, daß für das ursprünglich errichtete Gebäude im Jahre 1935 eine Baugenehmigung vorgelegen hat, die allerdings die Errichtung eines Jagdhauses und nicht eines Wohnhauses zum Gegenstand gehabt hätte. Das folgert er aus den insoweit übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau des verstorbenen Miterbauers W. H., Frau M.-H., vom 25.1.1985 und des Altbürgermeisters der früheren Gemeinde Sichenhausen, Herr M. , vom 28.11.1985. Beide haben erklärt, das Gebäude sei als Jagdhaus errichtet worden. Der Senat vermag der Würdigung der Aussage von Frau M.-H. durch den Antragsteller nicht zu folgen, diese habe ausdrücklich bestätigt, daß auch eine Genehmigung zur Wohnnutzung vorgelegen habe. Die Erklärung von Frau M.-H. bezüglich der "Wohngenehmigung" im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses ist keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Schlußfolgerung, die sie aus einer mit der Errichtung eines Jagdhauses verbundenen Absicht seiner Erbauer, die passionierte Jäger gewesen seien, herleitet und die sie insbesondere mit der räumlichen Entfernung zwischen Sichenhausen und ihrem Wohnsitz in Frankfurt begründet hat. Umstände wie sie in der Erklärung vom 25.1.1985 angeführt werden, lassen ebensowenig wie die spätere Nutzung des Hauses zu Urlaubs- und Wohnzwecken einen Rückschluß auf einen entsprechenden Inhalt der Genehmigung zu, weil für deren Art und Umfang ausschließlich der Inhalt des Bauscheins maßgeblich ist. Sowohl im früheren wie im geltenden Bauordnungsrecht war die Baugenehmigung schriftlich zu erteilen (vgl. Art. 70 ABO, § 70 Abs. 3 HBO a. F. und § 96 Abs. 2 HBO n.F.). Liegt der Bauschein vor, ermöglicht das Erfordernis der Schriftform dem Bauherrn die Beweisführung über ihren Inhalt. Fehlt er, so ist - wie bereits dargelegt - die Frage der früheren Erteilung und seines Inhalts eine Tatsache, deren Nichterweislichkeit zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Inhalt eines vor Errichtung des Hauses im Jahre 1935 erteilten Bauscheins wäre es danach gewesen, dem Bauherrn zur Ausübung der Jagd zu dienen. Auch eine über die eigentliche Zweckbestimmung des Gebäudes hinausgehende Ausgestaltung wie sie nach der Erklärung von Frau M.-H. in der Einrichtung eines Schlafraumes, einer Wohnküche und einer Toilette gesehen werden kann, mag für die Genehmigungsfähigkeit eines Gebäudes als Jagdhaus von Bedeutung sein, ändert aber nichts an der Zweckbestimmung eines als Jagdhaus genehmigten Gebäudes. Auch aus der Erklärung des früheren Eigentümers und Jagdpächters des Jagdhauses S. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.1.1965, Herr H. habe ihm vor Abschluß des Kaufvertrages eine Sondergenehmigung des Oberpräsidenten in Kassel aus dem Jahre 1942 oder 1943 gezeigt, aus der hervorgegangen sei, das Jagdhaus könne zum Ausbau für Wohnzwecke genutzt werden, ergibt. sich keine baurechtliche Legalisierung einer Wohnnutzung des Gebäudes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung war der Oberpräsident in Kassel für die Erteilung von Genehmigungen irgendwelcher Art im Gemeindegebiet von Sichenhausen örtlich nicht zuständig. Sichenhausen gehörte bis zu seiner Eingliederung in die Stadt Schotten und deren Eingliederung in den Vogelsbergkreis mit Wirkung vom 1.8.1972 (§§ 11, 12 Abs. 2, 20 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom 11.7.1972, (GVBl. 1972 I 215) zum Landkreis Büdingen und zwar seit dem 1.11.1938, dem Zeitpunkt zu dem die Auflösung des Kreises Schotten wirksam geworden war (vgl. Gesetz über die Auflösung der Kreise Bensheim, Schotten und Oppenheim vom 7. April 1938, Hessisches Regierungsblatt - Hess.Reg.-Bl. 1938, S. 37 i.d.F. d. ÄndG.,v. 23.9.1938, Hess.Reg.-Bl. 1938, S. 81 und der Bekanntmachung v. 8.10.1938, Hess.Reg.-Bl. S. 91). Der Kreis Büdingen wiederum gehörte bis zur Bildung des Landes Hessen im September/Oktober 1945 zur Provinz Oberhessen im Volksstaat Hessen, deren Provinzialverwaltung ihren Sitz in Gießen hatte. Dagegen war der Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau bis zur Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau mit Wirkung vom 1. Juli 1944 (RGBl. 1944 I S. 109) für das Gebiet der Provinz Hessen-Nassau zuständig (vgl. dazu Demandt, Geschichte des Landes Hessen, Bärenreiter-Verlag Kassel und Basel, 1949, S. 448 ff.). Der Oberpräsident in Kassel hatte danach zu keinem Zeitpunkt Aufgaben und Befugnisse im Gebiet der Provinz Oberhessen. Die Zulässigkeit einer Wohnnutzung des Jagdhauses besteht auch nicht im Hinblick auf eine Nutzung des Gebäudes als Behelfsheim im zweiten Weltkrieg. Die Zulassung von Behelfsheimen erfolgte im Rahmen des Erlasses über die Errichtung des "Deutschen Wohnungshilfswerks" vom 9.9.1943 (RGBl. I S. 535) und war von einer Baukarte abhängig (Nr. 8 des Durchführungserlasses vom 22.9.1943, MBliV S. 1798). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß eine Baukarte erteilt war. Die Baukarten berechtigten auch nicht dazu, nach Belieben Baumaßnahmen durchzuführen, sondern nur zur Errichtung kleinerer Behelfsheime einfacherer Ausführung (vgl. Hess.VGH, U. v. 31.7.1969 - IV OE 36/68 -). Gemäß Nr. 6 Buchstabe a des Erlasses sollten Behelfsheime eine Wohnungsfläche von etwa 4,10 auf 5,10 m und im Mittel eine lichte Höhe von 2,50 m haben. Dieser Umfang wurde von dem Jagdhaus nach dem im Jahre 1944 erstellten Anbau bei weitem überschritten. Ausweislich des von dem Architekten K. für den Antragsteller unter dem 10.5.1982 vorgelegten Bestandsplans Grundriß-EG weist der Hauptbau eine Fläche von 8 x 6 und der Anbau eine solche von 6 x 4,5 m aus. Die Gebäudetiefe von Hauptbau und Anbau in Nordsüdrichtung beträgt über 10 m. Nach alledem besteht für die Nutzung des Wochenendhauses kein Bestandsschutz. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Beweisnot hinweist, die sich daraus ergebe, daß die Unterlagen der vergangenen 50 Jahre abhandengekommen seien, so ist dem entgegenzuhalten, daß es dem Antragsteller wie jedem Erwerber eines Grundstücks mit Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsbedürftig waren, möglich gewesen wäre, sich bei dem Erwerb die Baugenehmigung für die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen aushändigen zu lassen. Daß die Frage, ob eine Baugenehmigung vorgelegt werden kann oder nicht, für den Verkehrswert eines Außenbereichsgrundstücks von wesentlicher Bedeutung ist, zeigt ein fehlgeschlagener Versuch der Veräußerung des Grundstücks durch den Voreigentümer Kühl, bevor es vom Antragsteller erworben wurde. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2/23 0 92/81 vom 19.11.1931 hat das Fehlen einer Baugenehmigung für das Jagdhaus den Eigentumsübergang an dem Grundstück seinerzeit trotz eines wirksamen Vorvertrags verhindert. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben das Grundstück zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis erworben als in jenem nicht zur Ausführung gekommenen Vertrag vereinbart war. Das Vorgehen des Antragsgegners gegen den Antragsteller verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, nachdem der Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegen die vom Antragsteller genannten Vergleichsfälle und weitere bei seinen Ermittlungen in der Umgebung festgestellt Bauwerke vorgegangen ist. Der Antragsgegner war auch nicht am Nachschieben von Gründen bei seiner Ermessensentscheidung gehindert, da dies gemäß § 45 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage geschehen kann. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des bestehenden Nutzungsvorteils des Wochenendhauses mit einem Betrag von 120,--DM je cbm umbauten Raums des 374 cbm großen Gebäudes. Im Verfahren nach § SO VwGO legt der Senat in Zweifelsfällen - so auch hier - 1/3 des Wertes der Hauptsache zugrunde. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG wurde der erstinstanzliche Streitwert, soweit er das Wochenendhaus und die Klärgrube, nicht jedoch die Einfriedigung die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, betrifft, entsprechend geändert. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).