OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TH 3408/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0217.4TH3408.90.0A
1mal zitiert
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist auch begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufzuschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 211/65 - ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr.198; st.Rspr.). Die vom Antragsteller angegriffene Anordnung ist rechtmäßig und eilbedürftig: Der Antragsgegner konnte die Räumung des als Lager- bzw. Abstellplatz genutzten Grundstücks anordnen und seine zukünftige Nutzung als Abstellplatz und für Reparaturarbeiten verbieten. Er Konnte diese Anordnung gemäß § 83 HBO i.d.F. v. 16.12.1977 (GVBl. I 1978 S. 2) - HBO 1978 -, der im Rahmen der Änderung der HBO vom 12.07.1990 (GVBl. I S. 476) - HBO 1990 - unverändert geblieben ist, ermessensfehlerfrei treffen, weil seine Einrichtung im Jahre 1987 formell und materiell illegal war und das bis heute geblieben ist. Der im Außenbereich gelegene Lager- und Abstellplatz bedurfte (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1978) und bedarf auch heute (§ 87 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1990) einer Baugenehmigung. Er genießt keinen Bestandsschutz nach Art. 14 GG. Bestandsschutz bedeutet die Befugnis, ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben weiter so, wie ausgeführt, zu nutzen. Für die frühere Nutzung des Grundstücks als Bauhof durch den Voreigentümer, die Firma H. S. GmbH, ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, daß die Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller gegenüber der früheren Nutzung als Bauhof ihrerseits eine - ungenehmigte - Nutzungsänderung bedeutet. Das gilt gegebenenfalls auch für weitere außenbereichsfremde Nutzungen der Voreigentümer nach der Veräußerung des Grundstücks durch die B. im Jahre 1972. Der fehlende Nachweis für den aus einer rechtmäßigen Errichtung und Nutzung abgeleiteten Bestandsschutz geht zu Lasten desjenigen, der aus ihm eine für sich günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Hess. VGH. B. v. 18.09.1985 - 4 TH 486/85 - HessVGRspr. 1986, 11; B. v. 20.09.1985 - 4 UE 2781/84 - BRS 44 Nr. 146 m.w.N.). Auch die langjährige Nutzung eines Grundstücks als Lager- und Abstellplatz läßt keinen Rückschluß auf einen entsprechenden Inhalt einer Genehmigung zu, weil für deren Art und Umfang ausschließlich der Inhalt des Bauscheins maßgeblich ist. Sowohl im früheren wie im geltenden Bauordnungsrecht war die Baugenehmigung schriftlich zu erteilen (vgl. § 70 Abs. 3 HBO 1958 und § 96 Abs. 2 HBO 1990). Liegt der Bauschein vor, ermöglicht das Erfordernis der Schriftform dem Bauherrn die Beweisführung über ihren Inhalt. Fehlt er, so ist - wie bereits dargelegt - die Frage der früheren Erteilung und seines Inhalts eine Tatsache, deren Nichterweislichkeit zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist. Wie dem Senat aus anderen Verwaltungsstreitverfahren auf dem Gebiet des Baurechts bekannt ist, ist heute für den Verkehrswert eines Außenbereichsgrundstücks, das außenbereichsfremd genutzt wird, von wesentlicher Bedeutung, ob eine Baugenehmigung vorgelegt werden kann oder nicht. Auch aufgrund langjähriger Duldung eines formell illegalen Bauwerks kann weder Bestandsschutz eintreten noch eine Umkehr der Beweislast. Ein Vorhaben kann nicht entgegen dem geltenden materiellen Baurecht in Bestandsschutz erwachsen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nutzung des Grundstücks auch nicht im Hinblick auf seine Darstellung im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet materiell zulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Das gilt für den Flächennutzungsplan wie für einen daraus entwickelten Bebauungsplan, der allein in der Lage wäre, einen Anspruch auf eine Baugenehmigung für eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Außenbereich zu begründen (Hess. VGH, U. v. 21.09.1981 - IV OE 32/79 - HessVGRspr. 1982, 59 = NuR 1982, 228). Auch die langjährige Duldung einer baulichen Anlage macht das Vertrauen des Bürgers in ihren Fortbestand nicht schutzwürdig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde belastende Verwaltungsakt zu erlassen und durchzusetzen auch nach längerem Zeitablauf nicht verwirken (Hess. VGH, U. v. 29.04.1982 - IV OE 40/79 - HessVGRspr. 82. 89). Dasselbe gilt für die Darstellung des Gebäudes als Bestand in einem Flächennutzungsplan, Bebauungsplan oder Liegenschaftskataster oder einen auf eine bestimmte Nutzungsart hindeutenden Eintrag im Bestandsverzeichnis des Grundbuches. In allen diesen Fällen handelt es sich um die Wiedergabe eines tatsächlichen Bestandes ohne jede rechtsbegründende Wirkung (Hess. VGH, B. v. 20.09.1985, a.a.O.). Der als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Lager- und Abstellplatz beeinträchtigt öffentliche Belange. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der LSchVO Das ergibt sich aus seiner Lage im Außenbereich (§ 1 Abs. 2 LSchVO V.) Der räumliche Geltungsbereich ist im Text der Verordnung in § 2 LSchVO V ausreichend bestimmt und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar beschrieben. Für seine Feststellung bedurfte es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht erst der Vorlage der Landschaftsschutzkarte (§ 1 Abs. 3 LSchVO Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 LSchVO bedürfen bauliche Maßnahmen aller Art der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Auch § 3 Abs. 3 Ziffer 4 (Errichtung und Betreiben eines Lager- und Abstellplatzes) sowie § 3 Abs. 3 Ziffer 9 (Aufstellung von Wohnwagen und sonstigen transportablen Anlagen) LSchVO Vogelsberg- Hessischer Spessart greifen ein. Eine landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist weder erteilt (zur Vorgreiflichkeit der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. bereits Hess. VGH, U. v. 21.09.1981, a.a.O.) noch könnte sie erteilt werden, da die Schutzwürdigkeit der Landschaft nicht in Frage steht und nicht erkennbar ist, daß ihre Beeinträchtigung auf andere Weise als durch die Beseitigung der von der Räumungsanordnung erfaßten Gegenstände vermieden werden könnte. Das Grundstück ist außerdem im Landschaftsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Durch die landschaftsfremde Nutzung werden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in dem durch Landschaftsschutzverordnung und Landschaftsplan geschützten Gebiet beeinträchtigt (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 3. Aufl., § 35 Rdnr. 62). Da jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Lagerplatzes begründet, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die im Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes enthaltene Planaussage, nämlich die Darstellung des Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft, als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen wäre. Zwar hat der Senat die Planungsvorstellungen der Gemeinde in verschiedenen Fallgestaltungen als öffentlichen Belang im Sinne der Vorschrift über den Außenbereich berücksichtigt (vgl. Hess. VGH, U. v. 19.09.1986 - 4 UE 624/84 - HessVGRspr. 1987, 12 m.w.N.). Ob die Planungsabsichten der Gemeinde als öffentlicher Belang zu berücksichtigen sind, bleibt insbesondere deshalb offen, weil der bisherige Flächennutzungsplan für das Grundstück eine abweichende Aussage enthält. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren auch dargelegt, daß er ohne Verstoß gegen das Willkürverbot im Sinne der Rechtsprechung des Senats zum Nachteil des Antragstellers und damit unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgegangen ist. Ein Verstoß ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht aus der nachträglichen Genehmigung der Wohnhäuser auf den Parzellen und. Eine Beseitigungsverfügung ist auch dann ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde ein materiell illegales Gebäude nachträglich genehmigt hat, später jedoch gegen unzulässige Bebauung im Außenbereich willkürfrei vorgeht (Hess. VGH. U. v. 10.11.1982 - IV OE 2/79 - HessVGRspr. 1983, 58). Der Antragsgegner konnte im vorliegenden Fall auch im übrigen ermessensfehlerfrei - wie geschehen - gegen den Antragsteller vorgehen. Der Senat hat es in Übereinstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht zuständigen 3. Senat (B. v. 13.08.1986 - 3 TH 2033/86 - BRS 46 Nr. 213 = ESVGH Bd. 37, 2 = NuR 1987, 184) als sachgerecht angesehen, ein Räumungsgebot mit einem Nutzungsverbot zu verbinden (vgl. Hess. VGH, U. v. 08.05.1981 - IV OE 106/79 - HessVGRspr. 1981, 83; B. v. 08.07.1982 - IV TH 40/82 - HessVGRspr. 1983, 6). Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 83 HBO alle Anordnungen treffen, die notwendig und geeignet sind, die Freihaltung des Grundstücks von außenbereichsfremden Nutzungen auf Dauer durchzusetzen. Das Nutzungsverbot erscheint neben dem Räumungsgebot auch im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil der Antragsteller seit dem Erwerb des Grundstücks gegen das sich aus der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ergebende gesetzliche Nutzungsverbot verstoßen hat und im übrigen als Eigentümer gegebenenfalls auch als Zustandsstörer dafür haftet, daß keine Ablagerungen von dritter Seite auf dem seiner Sachherrschaft unterliegenden Grundstück erfolgen (§ 7 Abs. 2 HSOG). Der Antragsteller ist seit November 1987 Eigentümer des in der Gemarkung N. gelegenen Grundstücks, Flur, Flurstücke und. Die Parzellen gehörten zuvor der Firma H. S. GmbH, die sie ihrerseits im Dezember 1984 erworben und als Bauhof genutzt hatte. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde R, genehmigt durch den Regierungspräsidenten in mit Verfügung vom 11.05.1979, und ist darin als Gewerbegebiet (G) dargestellt. Die geplante Änderung dieses Flächennutzungsplanes (Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan 87) stellt den Bereich, in dem das streitbefangene Grundstück liegt, nunmehr als "Fläche für die Landwirtschaft" dar entsprechend der Festsetzung im "Landschaftsplan Gemeinde R.", als Satzung beschlossen am 26.09.1985. Der Außenbereich der Gemeinde R. liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen u. a. im Kreis, "Landschaftsschutzverordnung" vom 31.07.1975. Das Grundstück wird vom Antragsteller als Lager und Abstellplatz für Last- und Personenkraftwagen, Wohn- und Schaustellerwagen sowie für Reparaturarbeiten genutzt. Unter dem 25.04.1990 ordnete der Antragsgegner, nach vorheriger Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, die Räumung der auf dem Grundstück abgestellten Lastkraftwagen, Wohn- und Schaustellerwagen innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Verfügung an (Ziffer 1) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an, deren Kosten mit vorläufig 30.000,-- DM veranschlagt wurden (Ziffer 6). Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung an (Ziffer 2). Darüber hinaus untersagte der Antragsgegner die Nutzung des Grundstücks nach erfolgter Räumung als Abstellplatz für Schausteller-, Wohn- und Lastkraftwagen sowie für Reparaturarbeiten (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des Nutzungsverbotes ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM an (Ziffer 5). Auch hinsichtlich des Nutzungsverbotes wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4). Gegen den dem Antragsteller am 04.05.1990 zugestellten Bescheid hat dieser am 17.05.1990 Widerspruch eingelegt über den noch nicht entschieden ist. Am 17.05.1990 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.10.1990 stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Zwar liege das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich. Allerdings könne nach dem derzeitigen Sachstand nicht sicher beurteilt werden, ob der Lagerplatz als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Da nicht bekannt sei, in welchem Stadium sich das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes befinde, könne nicht festgestellt werden, ob der Lagerplatz den Planungsfeststellungen der Gemeinde widerspricht. Zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1987 habe der Lagerplatz der Darstellung im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche nicht widersprochen. Es könne auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Lagerplatz eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft hervorruft. Ob der Landschaftsplan rechtskräftig geworden sei, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Da die Landschaftsschutzkarte nicht vorgelegt sei, könne nicht nachgeprüft werden, ob das Grundstück im Geltungsbereich der LSchVO liege. Es bleibe auch fraglich, ob der Lagerplatz tatsächlich die von der LSchVO untersagten Wirkungen hervorrufe. Gegen den dem Antragsgegner am 06.11.1990 zugestellten Beschluß hat dieser am 14.11.1990 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Flächennutzungsplanentwurf und Landschaftsplan der Gemeinde nebst Aufstellungsunterlagen und die den streitgegenständlichen Lagerplatz und die Flurstücke und sowie mehrere Bauvoranfragen betreffenden Bauakten sind beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen.