Urteil
24 K 7223/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0618.24K7223.24.00
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Leitsätze
Der Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie (Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG) steht es nicht entgegen, wenn der betroffenen Person in einem Drittstaat (hier: Republik Moldau) ein Schutzstatus erteilt wurde.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2024 (Az. 00-0-0/000000XXX und 000000 XXX u.a.) verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie (Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG) steht es nicht entgegen, wenn der betroffenen Person in einem Drittstaat (hier: Republik Moldau) ein Schutzstatus erteilt wurde. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2024 (Az. 00-0-0/000000XXX und 000000 XXX u.a.) verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger zu 1., geboren am 00. Juni 0000 in K., die Klägerin zu 2., geboren am 00. November 0000 in D., und deren gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3., geboren am 00. September 0000 in D., sind ukrainische Staatsangehörige. Die Kläger lebten – auch zum Zeitpunkt des russischen Überfalls auf die Ukraine am 24. Februar 2022 – in D. in der Südukraine. Sie verließen ihren Heimatort am 29. Oktober 2022 und begaben sich auf die Krim, von wo aus sie am 29. Dezember 2022 aufbrachen und über Russland, Weißrussland, Polen, die Slowakei, Ungarn und Rumänien am 4. Januar 2023 in die Republik Moldau gelangten. Am 26. Juli 2023 wurde ihnen dort vorübergehender Schutz gewährt (Protectie Temporara). Im Mai 2024 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein. Am 24. Juni 2024 stellten sie bei dem Beklagten einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 wurden die Kläger über die beabsichtigte Antragsablehnung informiert und angehört. Am 25. Juli 2024 richtete der Beklagte ein Rücknahmeersuchen an die Republik Moldau. Unter dem 30. Juli 2024 stimmte die Republik Moldau der Rücknahme der Kläger zu, was nach Anfrage durch den Beklagten unter dem 16. Mai 2025 erneut erklärt wurde. Am 9. August 2024 erließ der Beklagte folgende Ordnungsverfügung: Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Kläger fielen zwar als Ukrainer, die bis zum 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, der den Personenkreis der schutzberechtigten Personen definiere. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) vom 30. Mai 2024 verhalte sich dies jedoch bei einer Weiterwanderung aus einem Drittstaat, wie z.B. der Republik Moldau, anders. In dem Schreiben, das laut der Einleitung auf S. 2 die Rechtsauffassung des BMI wiedergibt und keine bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG enthält, heißt es auf S. 23: „Anders [Anm.: als bei einer Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat] verhält es sich jedoch bei Weiterwanderung aus einem Drittstaat. Das BMI ist hier der Auffassung, dass Ukrainern und nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu erteilen sind. Die Betroffenen sind nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da die Betroffenen nicht mehr als ‚vertrieben‘ gelten können. Auch ukrainische Arbeitnehmer, die vor Kriegsbeginn in einem anderen Mitgliedstaat aufhältig waren, dort gearbeitet haben (bspw. auf Grundlage eines Visums zur Erwerbstätigkeit) und anschließend wegen besserer Verdienstmöglichkeiten (nicht kriegsbedingt) weitergewandert sind, sind keine Vertriebenen im Sinne des Durchführungsbeschlusses.“ Die Kläger seien – dieser Auffassung folgend – nicht vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da sie nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten. Auch spreche der Umstand, dass die Kläger sich nach Kriegsausbruch in der Ukraine in der Republik Moldau aufgehalten und dort auch einen Schutzstatus erhalten hätten, dafür, dass den Klägern die Rückkehr in die Republik Moldau möglich sei. Die Kläger haben am 2. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG lägen vor. Insbesondere seien sie vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses umfasst. Ob eine sog. Weiterwanderung aus einem Drittstaat vorliege oder nicht, sei unerheblich. Die Ausführungen in dem vorgenannten Schreiben des BMI seien unzutreffend, rechtswidrig und nicht anzuwenden. Von dem Schreiben gehe keine Bindungswirkung aus. Auch liege darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes. Der Ausschluss stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Es liege ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch vor, wenn die Weiterwanderung zwischen Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei und andererseits ein mögliches befristetes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat zum Ausschluss führe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2024, Az. 00-0-0/ 000000 XXX und 000000 XX u.a., aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, hilfsweise eine andere Aufenthaltserlaubnis, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Ausschluss im Falle der Weiterwanderung aus einem Drittstaat ergebe sich aus der Auslegung der Regelungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und in der Richtlinie 2001/55/EG. In Art. 1 des Durchführungsbeschlusses werde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. In Art. 2 lit. d Richtlinie 2001/55/EG werde der Begriff des „Massenzustroms“ folgendermaßen definiert: der Zustrom einer großen Zahl Vertriebener, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, unabhängig davon, ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde. Hieraus folge, dass die für den Beschluss maßgebliche Richtlinie von einer direkten und unmittelbaren Einreise aus einem Kriegsgebiet oder einer Krisenregion in die EU ausgehe, die aus eigener Kraft direkt oder über ein gesondertes Evakuierungsprogramm geschehe. Eine Weiterwanderung, nachdem man, wie im Fall der Kläger, bereits anderthalb Jahre einen Schutzstatus in einem anderen Drittstaat innegehabt habe und somit nicht mehr von der ursprünglichen Bedrohungslage betroffen sei, sehe die Richtlinie somit im Umkehrschluss nicht vor. Den Klägern sei deshalb der vorübergehende Schutz nicht zu gewähren. Auch die Tatsache, dass die Europäische Union Personen, denen ein Schutz aufgrund des obigen (europäischen) Durchführungsbeschlusses gewährt wurde, innerhalb der Union eine Weiterwanderung und somit eine Form von innereuropäischer Freizügigkeit gestatte, stelle mit Blick auf die hier vorliegende Schutzgewährung in einem Drittstaat keinen Wertungswiderspruch dar, da sich dieser Personenkreis weiterhin unter dem einheitlichen Schutzmantel der Richtlinie und des damit einhergehenden Durchführungsbeschlusses bewege und nicht wie die Kläger bereits schon einen anderen Schutz genieße. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung persönlich informatorisch angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der zunächst durch Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragene Rechtsstreit durch Änderung der Gerichtsgeschäftsverteilung in die Zuständigkeit eines Berichterstatters gefallen ist, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht Einzelrichter sein darf, und der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan der Kammer für diesen Fall eine Übergangsregelung nach § 21g Abs. 3 GVG nicht vorsieht, sondern vielmehr bestimmt, dass in diesem Fall die Kammer entscheidet (Ziffer 5 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans der Kammer vom 3. April 2025). Die Klage hat Erfolg. Sie zulässig und begründet. A. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Demnach ist zunächst erforderlich, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG das Vorliegen eines Massenzustroms im Sinne von Art. 2 lit. d RL 2001/55/EG durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union festgestellt wurde und diese Feststellung auch noch weiterhin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 3 B 1261/23 –, Rn. 23, juris. Des Weiteren setzt die Schutzgewährung voraus, dass der Ausländer in den in dem Beschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 RL 2001/55/EG festzulegenden persönlichen Schutzbereich fällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, Rn. 19, juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. I. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Die Dauer des vorübergehenden Schutzes war gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG samt automatischer Verlängerung auf zwei Jahre befristet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 verlängerte sich die Schutzgewährung auf ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2025. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 erfolgte die Verlängerung bis zum 4. März 2026. II. Die Kläger, die durch die Antragstellung am 24. Juni 2024 bei dem Beklagten ihre Bereitschaft erklärt haben, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, gehören zu der gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 geschützten Personengruppe. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gilt dieser Beschluss für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. So liegt es hier. 1. Die Kläger sind – jeweils belegt durch einen ukrainischen Reisepass – ukrainische Staatsangehörige und hatten vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Vortrags im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Kläger zu 1. und 2. vermochten hierbei ebenso überzeugend zu schildern, wie sie den Kriegsbeginn in D. erlebt haben, wie auch ihre Lebensumstände in der Folgezeit. Belegt wird dies auch durch das zur Gerichtsakte gereichte Schreiben, wonach der Kläger zu 3. bis zum 24. Februar 2022 die Vorschule in D. besucht hat. 2. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger vor dem Stichtag in einem anderen Land aufhielten. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, enthalten die Reisepässe der Kläger in dem relevanten Zeitraum vor dem 24. Februar 2022 keine Sichtvermerke. 3. Die Kläger haben die Ukraine ausweislich ihrer Reisepässe und entsprechend ihrer glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nach dem 24. Februar 2022 – im Dezember 2022 – verlassen. Die Ausreise auf die Krim am 29. Oktober 2022 ist dabei ohne Belang. Denn gemäß dem Hinweisschreiben des BMI ist zu berücksichtigen, dass die Krim und auch die von Russland besetzten Gebiete in der Ostukraine als Teil der Ukraine verstanden werden. Vgl. BMI, Hinweisschreiben vom 5. September 2022, S. 10, Hinweisschreiben vom 30. Mai 2024, S. 10. 4. Die Ausreise der Kläger geschah auch infolge der russischen Invasion. Die Kläger hielten sich nach dem Beginn der russischen Invasion zunächst weiterhin in D. auf. Darauf folgend begaben sie sich auf die Krim. Im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben sie die Situation bis zur Ausreise aus der Ukraine detailreich und lückenlos geschildert. Die Erläuterungen zu den zur Akte gereichten Fotos (Bl. 72 ff. der Gerichtsakte) sowie die Beschreibung der Beweggründe für die Ausreise wirkten lebensnah und vermittelten einen Eindruck von den Angriffen durch die russischen Streitkräfte zu Beginn des Krieges und der anhaltenden Beschuss- und Bedrohungslage im Anschluss daran. Im Übrigen fehlt es an entgegenstehenden Anhaltspunkten, was nach den Hinweisen des BMI im Falle von Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und Aufenthalt in der Ukraine bei Beginn der russischen Invasion bereits ausreicht, um von der Flucht aus der Ukraine auszugehen. Vgl. BMI, Hinweisschreiben vom 5. September 2022, S. 2, Hinweisschreiben vom 30. Mai 2024, S. 2. 5. Die Kläger sind auch Vertriebene im Sinne der Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses. Der Begriff des Vertriebenwerdens ist dabei im Hinblick auf die Legaldefinition in der dem Beschluss zugrundeliegenden Richtlinie in Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG so zu verstehen, dass die betreffenden Personen ihr Herkunftsland haben verlassen müssen und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können. Dies ist – so die Richtlinienvorschrift weiter – insbesondere dann der Fall, wenn die Person aus einem Gebiet geflohen ist, in dem ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht. So liegt es bei den Klägern. a. Sie sind aus der Ukraine – konkret aus D., das im Kriegsgebiet lag und auch heute wieder liegt – geflohen und können wegen der aktuell in der Ukraine herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren. b. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger zunächst in die Länder Polen, Slowakei, Ungarn sowie Rumänien reisten. Es ist unschädlich, dass die Kläger im Rahmen der Ausreise aus der Ukraine in mehrere EU-Mitgliedstaaten eingereist sind. Dies folgt daraus, dass der vorübergehende Schutz auch dann zu gewähren ist, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, Rn. 41 ff., juris; BMI, Hinweisschreiben vom 5. September 2022, S. 21, Hinweisschreiben vom 30. Mai 2024, S. 22. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage der Schutzgewährung erst recht keinen Ausschluss bedeuten, wenn nur eine Durchreise durch einen anderen Mitgliedstaat ohne Gewährung vorübergehenden Schutzes stattgefunden hat. Jedenfalls fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass in einem solchen Fall der Schutzanspruch verwehrt wird. c. Unschädlich ist auch, dass die Kläger ab Januar 2023 über ein Jahr in der Republik Moldau verbrachten und dort auch einen Schutzstatus erhielten. aa. Zunächst ist festzustellen, dass ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat weder in der Richtlinie noch im Durchführungsbeschluss noch nach deutschem Recht geregelt ist. bb. Der Begriff der Vertreibung ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Länge des Aufenthalts als auch eine eventuelle Schutzgewährung in einem Drittstaat eine Vertreibung ausschließen. i. Hierfür spricht zunächst die am Wortlaut orientierte Auslegung. Der Begriff der Vertreibung knüpft im Hinblick auf die Richtliniendefinition – Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG – ausdrücklich nur daran an, dass das Heimatland verlassen wird. Es kommt nicht darauf an, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Heimatland verlassen wird. Die Vertriebeneneigenschaft bezieht sich auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer hat verlassen müssen bzw. von wo er evakuiert worden ist und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren kann. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, juris, Rn. 41; VG Potsdam, Einstellungsbeschluss vom 2. März 2025 – 3 K 563/25, n.V., zum Verfahren gereicht durch die Kläger, Bl. 89 f. der Gerichtsakte. Dieses Begriffsverständnis des europäischen Rechts entspricht – in den hier maßgeblichen Aspekten – dem tradierten Begriffsverständnis im deutschen Recht. So ist gemäߧ 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Auch hiernach ist es für die Qualifizierung als Vertriebener unerheblich, wenn die Betroffenen nach der Vertreibung (gegebenenfalls über lange Zeiträume) in einem Drittstaat sicher waren. Begriffsbestimmend ist auch insofern allein die ursprüngliche Vertreibungshandlung in der Vergangenheit. ii. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Wege der systematischen Auslegung mit Blick auf die Definition des Begriffs des Massenzustroms. Zwar setzt der Begriff „Massenzustrom“ nach der Definition in Art. 2 lit. d Richtlinie 2001/55/EG voraus, dass der Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, in die Gemeinschaft erfolgt. Diese Definition führt jedoch nicht dazu, dass aus dem von dem Durchführungsbeschluss geschützten Personenkreis solche Personen ausgeschlossen sind, die nicht unmittelbar aus der Ukraine in die EU kommen, sondern sich erst noch – unter Umständen über einen längeren Zeitraum – in einem Drittland aufhalten. Zunächst ist bereits die Wendung „aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet [in die Gemeinschaft] kommen“ nicht so zu verstehen, dass der Vertriebene direkt und unmittelbar aus dem bestimmten Land oder bestimmten Gebiet in die EU kommt. Denn man wird auch einer Person, die den Weg aus der Ukraine in die EU über eine Route durch verschiedene Drittländer findet, nicht absprechen können, aus der Ukraine gekommen zu sein. Andere Sprachfassungen der Richtlinie gebieten kein anderes Verständnis. Die englische Fassung der Richtlinie weist insoweit keinen Unterschied zur deutschen Fassung auf: „displaced persons, who come from a specific country or geographical area“. Auch wenn in der französischen und spanischen Fassung ein anderer syntaktischer Aufbau zu finden ist (französisch: „en provenance de“, spanisch: „procedente de“) ist damit in der Sache kein Bedeutungsunterschied verbunden. Dies gilt auch für die niederländische Sprachfassung, in der – frei übersetzt – auf „Vertriebene aus einem bestimmten Land“ (ontheemden, uit een bepaald land) abgestellt wird, ohne dass über ein Prädikat die Bewegungsrichtung spezifiziert wird. Augenfällig wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass anderenfalls die Richtlinie nur für unmittelbar an die EU angrenzende Nachbarstaaten Anwendung finden könnte, was offensichtlich nicht der Fall ist. Unabhängig davon vermag der Begriff des Massenzustroms nicht Einfluss auf den geschützten Personenkreis zu nehmen. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die Richtlinie vorsieht, dass der Rat – über die Feststellung des Massenzustroms hinaus (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG) – den geschützten Personenkreis spezifisch beschreibt (Art. 5 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2001/55/EG). Es besteht also ein Unterschied zwischen der Feststellung des Massenzustroms und der Festlegung des geschützten Personenkreises. Die Beschreibung der spezifischen Personengruppe ist so wesentlich für die Schutzgewährung, dass es besonderer Anhaltspunkte bedürfte, um über den Wortlaut der Beschreibung der spezifischen Personengruppe hinaus Anforderungen im Wege der systematischen Auslegung zu formulieren. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die positiv geregelten Ausschlussgründe, wonach die Schutzgewährung in schwerwiegenden Fällen abzulehnen ist (vgl. Erwägungsgrund 22, Art. 28 Richtlinie 2001/55/EG i.V.m. § 24 Abs. 2 AufenthG), zusätzlich für eine Zurückhaltung in Bezug auf eine den geschützten Personenkreis beschränkende (systematische) Auslegung. Folge einer Heranziehung des Begriffs des Massenzustroms für die Subsumtion unter den Begriff der Vertriebeneneigenschaft könnte zudem sein, dass stets zu prüfen wäre, ob die den vorübergehenden Schutz begehrende Person auch tatsächlich Teil des konkreten Massenzustroms ist. Dies würde jedoch ersichtlich der Systematik der Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses widersprechen. Würde es nämlich für einige Tage oder Wochen zu einer signifikanten Verringerung der Fluchtbewegungen kommen, so könnte das Definitionsmerkmal vom Begriff des Massenzustroms der „großen Zahl von Vertriebenen“ aus Art. 2 lit. d Richtlinie 2001/55/EG zu verneinen sein. Dass jedoch (weiterhin) ein Massenzustrom besteht, legen jedoch bereits die Durchführungsbeschlüsse fest bzw. zugrunde, Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, Erwägungsgründe 6-8 (EU) 2023/2409, Erwägungsgründe 6-9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836. Art. 6 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Richtlinie 2001/55/EG legt auch nahe, dass umgekehrt auch die Feststellung, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland möglich, dem Rat vorbehalten ist. iii. Auch aus dem mit dem Durchführungsbeschluss verfolgten Zweck lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Vertriebeneneigenschaft herleiten, wonach diese im Falle der Weiterwanderung aus einem Drittstaat zu verneinen sei. Gemäß Erwägungsgrund 7 Satz 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 besteht der Zweck darin, die Asylsysteme der Mitgliedstaaten vor Beeinträchtigungen zu bewahren, da zu befürchten ist, dass andernfalls solche Asylanträge nicht ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen bearbeitet werden könnten. Es geht gerade darum, eine rasche Prüfung zu ermöglichen. Vgl. Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, C (2022) 1806 final, 21. März 2022, S. 4; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, AufenthG, § 24 Rn. 3. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis soll an möglichst wenige Voraussetzungen geknüpft werden. Dementsprechend ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG entbehrlich. Dem würde es widersprechen, eine weitere Voraussetzung – und zwar: keine Weiterwanderung über einen Drittstaat (und dortigem Schutzstatus) – im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einzufügen. In teleologischer Hinsicht mag zwar argumentiert werden, dass die Richtlinie und auch der Durchführungsbeschluss auf den Schutz von Personen abzielen, die sonst noch keinen Schutz erhalten haben. Im Falle des anderswo bereits zugewiesenen Schutzstatus könnte demgemäß am Schutzbedürfnis gezweifelt werden. Da dies jedoch keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat, ist eine solche am Zweck orientierte Reduktion des Schutzbereichs abzulehnen. iv. Es sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Auslegung, die einen Ausschluss der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat bei bereits gewährtem Schutz zur Folge hat, einem allgemeinen Verständnis innerhalb der Europäischen Union entsprechen würde. Den Leitlinien der Europäischen Kommission ist ein solches Verständnis nicht zu entnehmen. Die Leitlinien enthalten zwar eine Auflistung von Personen, die vom Schutzanspruch ausgenommen sind. Dabei wird jedoch der Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat nicht erwähnt. Vgl. Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, C (2022) 1806 final, 21. März 2022, S. 8 ff. Soweit ersichtlich, haben auch keine anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Beschränkung der Schutzgewährung vorgesehen. Ebensowenig ist eine dahingehende Praxis auszumachen. Den einzigen Anhaltspunkt für eine Beschränkung in Bezug auf ukrainische Staatsangehörige bietet eine Regelung aus Polen aus dem Jahr 2022, wonach eine Voraussetzung für den Schutz die Einreise – unmittelbar – aus der Ukraine ist. Vgl. European Council on Refugees and Exiles, Information Sheet – Measures in response to the arrival of displaced people fleeing the war in Ukraine, 31. Mai 2022, S. 6, 26. Unabhängig von ihrer Aktualität und von ihrer Konformität mit europäischem Recht lässt diese Regelung jedenfalls keine Rückschlüsse für die hier in Frage stehende Beschränkung bzw. das in Frage stehende beschränkende Verständnis zu. Denn vielmehr spricht der Umstand, dass kein Mitgliedstaat eine Beschränkung für den Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat implementiert bzw. ein solches Verständnis zum Ausdruck gebracht hat, dafür, dass eine solche Beschränkung nicht einem allgemeinen Verständnis des Durchführungsbeschlusses entspricht. Ohnehin ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Mitgliedstaaten die Schutzgewährung nach nationalem Recht einschränken können. Vgl. Erwägungsgrund 14 Richtlinie 2001/55/EG; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 18 B 1063/23 –, juris, Rn. 26; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 3 B 791/23 –, Rn. 15, juris; VG Aachen, Beschluss vom 11. November 2024 – 8 L 783/24 –, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 22 L 1063/23 –, juris, Rn. 40 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. August 2022, AufenthG, § 24 Rn. 13, 19, 41; Schulz in: GK-AufenthG, 149. Lfg., § 24 Rn. 5; Mardfeldt in: HTK-AuslR, Stand: 22.02.2023, AufenthG, § 24 Rn. 16; Kluth/Bohley in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, AufenthG, § 24 Rn. 5. Dies kann hier indes dahinstehen, da in Deutschland schon keine Regelung in diesem Sinne existiert. Der Beklagte beruft sich allein auf eine Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums, die ausdrücklich noch nicht einmal als Verwaltungsvorschrift verstanden werden soll. Vgl. BMI, Hinweisschreiben vom 30. Mai 2024, S. 2; bezugnehmend hierauf BayVGH, Beschluss vom 20. November 2024 – 10 ZB 24.1606 –, juris, Rn. 13. B. Die übrigen angegriffenen Regelungen (Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aus den Ziffern II. bis IV. des Bescheides) sind aufzuheben, weil sie vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und orientiert sich an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist im vorliegenden Verfahren je Kläger der gesetzliche Auffangwert festzusetzen. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 22 L 1063/23 –, juris, Rn. 147. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.