Beschluss
3 A 803/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1101.3A803.20.00
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Leitsätze
1. Die Dacheindeckung eines Wohnhauses mit modernen Dachpfannen anstatt der historischen Biberschwanzziegel kann das Erscheinungsbild einer denkmalrechtlich geschützten Gesamtanlage nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
2. Die Anordnung zur Wiederherstellung der historischen Dacheindeckung ist grundsätzlich geeignet, den angestrebten Zweck der Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage zu fördern.
3. Die Heranziehung der Eigentümerin als Zustandstörerin ist unter Heranziehung polizeilicher Grundsätze nicht zu beanstanden, auch wenn diese den denkmalwidrigen Zustand nicht selbst herbeigeführt hat.
4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu einem systematischen Vorgehen gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorhandenen, illegalen baulichen Anlagen. Dies schließt ein zunächst isoliertes Vorgehen nach Lage des Einzelfalles nicht aus, z.B., wenn die Behörde nicht von sich aus einen Fall herausgreift, sondern ohnehin mit ihm befasst ist und nach Bekanntwerden der baurechts-/oder denkmalwidrigen Zustände zeitnah reagiert.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2017 - 8 K 4658/15.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 18.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dacheindeckung eines Wohnhauses mit modernen Dachpfannen anstatt der historischen Biberschwanzziegel kann das Erscheinungsbild einer denkmalrechtlich geschützten Gesamtanlage nicht nur unerheblich beeinträchtigen. 2. Die Anordnung zur Wiederherstellung der historischen Dacheindeckung ist grundsätzlich geeignet, den angestrebten Zweck der Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage zu fördern. 3. Die Heranziehung der Eigentümerin als Zustandstörerin ist unter Heranziehung polizeilicher Grundsätze nicht zu beanstanden, auch wenn diese den denkmalwidrigen Zustand nicht selbst herbeigeführt hat. 4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu einem systematischen Vorgehen gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorhandenen, illegalen baulichen Anlagen. Dies schließt ein zunächst isoliertes Vorgehen nach Lage des Einzelfalles nicht aus, z.B., wenn die Behörde nicht von sich aus einen Fall herausgreift, sondern ohnehin mit ihm befasst ist und nach Bekanntwerden der baurechts-/oder denkmalwidrigen Zustände zeitnah reagiert. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2017 - 8 K 4658/15.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 18.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer denkmalrechtlichen Auflage, mit der die Klägerin durch die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten verpflichtet wurde, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren die Dacheindeckung ihres Hauses in Nieder-Erlenbach, Zur Charlottenburg …, wieder mit historisch korrekter Biberschwanzdeckung zu versehen (Auflage ZFE02). Anlass für diese Auflage waren eine Baukontrolle durch die Beklagte am 21.11.2011, bei der festgestellt wurde, dass die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nicht vollständig genehmigt und denkmalschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien sowie der nachfolgende Bauantrag der Klägerin vom 01.03.2012 zur nachträglichen Legalisierung eines Dachausbaus. Die der Klägerin daraufhin erteilte Baugenehmigung vom 12.07.2012 enthielt noch weitere Auflagen zum Rückbau verschiedener Veränderungen am Gebäude, die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren mit der Begründung aufgehoben wurden, es bestehe kein ausreichender Zusammenhang der Anordnungen mit dem Gegenstand des Bauantrags. Die Baugenehmigung in der Fassung des Abhilfebescheids vom 18.08.2014 enthielt lediglich noch die Auflage „ZFE02: Die ungenehmigte Dacheindeckung mit Dachpfannen ist innerhalb von längstens zehn Jahren denkmalgerecht durch eine Biberschwanzdeckung (naturrot mit Segmentschnitt und vermörtelten Firstziegeln) zu erneuern. Die Maßnahme ist im Detail noch mit dem Denkmalamt abzustimmen“. Am 17.09.2014 legte die Klägerin gegen diesen Teilabhilfebescheid Widerspruch ein, soweit er die Aufforderung zur Dachumdeckung enthält. Mit Bescheid vom 14.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 05.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Ortstermin vom 14.06.2016 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Einnahme des richterlichen Augenscheins Beweis erhoben über die Frage, ob sich in der näheren Umgebung um das streitgegenständliche Grundstück weitere Gebäude befinden, die eine Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln aufweisen. Mit Urteil vom 24.03.2017 hat es der gegen die Auflage ZFE02 zur Baugenehmigung gerichteten Klage (Az. 8 K 4658/15.F) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe bereits nicht sicher fest, wann die jetzt vorhandene Dacheindeckung des Gebäudes, das als Teil der Gesamtanlage „Alt-Niedererlenbach“ unter Denkmalschutz stehe und dementsprechend in der ersten Auflage der Denkmaltopographie für die Stadt Frankfurt am Main (Stand 07/1986) verzeichnet sei, vorgenommen worden sei. Da nach § 9 Abs. 1 des zuvor geltenden Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler vom 23.09.1974 Kulturdenkmäler nur dann dem besonderen Schutz des Gesetzes unterlagen, wenn sie in das Denkmalbuch oder die vorläufige Denkmalliste eingetragen waren - was bei dem hier streitgegenständlichen Gebäude nicht der Fall gewesen sei - könne die Dachumdeckung mit Dachpfannen nur dann materiell illegal sein, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Denkmalschutzgesetzes vom 22.08.1986 erfolgt sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Dachumdeckung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde, sei die Maßnahme zwar formell und materiell illegal, die Auflage erweise sich jedoch als unverhältnismäßig, denn sie sei nicht geeignet, ihr Ziel, die Schaffung denkmalgerechter Zustände, zu erreichen. Durch weitere zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen an dem Gebäude, wie die Anbringung einer Wärmedämmung auf der Fassade, Entfernung der Klappläden sowie der Holzverschindelung im Giebelbereich und Einbau von Kunststofffenstern mit innenliegenden Sprossen sowie einer Haustür aus Aluminium sei das barocke Erscheinungsbild bereits in erheblicher Weise verändert worden. Da die Beklagte ihre ursprünglich in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls verfügte Anordnung zum Rückbau der übrigen Veränderungen aufgehoben habe und sich auch fünf Jahre nach Bekanntwerden der baulichen Veränderungen nicht dazu geäußert habe, ob sie den Inhalt dieser Auflage nunmehr zum Gegenstand einer isolierten Anordnung nach § 8 DSchG machen wolle, sei davon auszugehen, dass die Beklagte allein gegen die Veränderung der Dacheindeckung vorgehen wolle. Allein durch die Neueindeckung des Gebäudes mit historischen Biberschwanzziegeln werde das Ziel, das Haus wieder als historisches Fachwerkhaus erkennbar zu machen, jedoch nicht erreicht. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei erst anlässlich einer Baukontrolle im Jahr 2011 auf den denkmalwidrigen Zustand des Gebäudes aufmerksam geworden und habe dann bauaufsichtliche Maßnahmen eingeleitet. Da sie somit nicht zeitnah auf die illegale Bautätigkeit reagiert habe, sei sie unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet gewesen, gegen alle vergleichbaren Verstöße vorzugehen. Gleichwohl sei sie nicht gegen die ebenfalls denkmalwidrige Eindeckung des Gebäudes Zur Charlottenburg … mit Dachpfannen vorgegangen, da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Erteilung einer Steuerbescheinigung durch das Denkmalamt habe diesen Zustand legalisiert. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2020 die Berufung zugelassen, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben war (Az. 3 A 1697/17.Z). Die Beklagte bekräftigt ihren Standpunkt, bei dem historischen Stadtkern von Niedererlenbach, in dem sich das klägerische Gebäude befinde, handele es sich um eine Gesamtanlage im Sinne des Denkmalschutzgesetzes und legt diesbezüglich zwei Stellungnahmen ihres Denkmalamtes vor; zudem die Kopie einer Fotografie, die auf das Jahr 1985 datiert ist und den Zustand des Gebäudes Zur Charlottenburg … zu dem Zeitpunkt des Erscheinens der Denkmaltopografie 1986 dokumentiere. Die angefochtene Auflage diene der Herstellung rechtmäßiger Zustände, denn ohne sie hätten die Genehmigungsvoraussetzungen für die nachträgliche Legalisierung der baulichen Änderungen sowie der Nutzungsänderung des Gebäudes Zur Charlottenburg … nicht vorgelegen. Dem Eintrag des Gebäudes (mit Biberschwanzeindeckung) in das Denkmalbuch komme bezüglich des Zustandes 1986 Beweiswert zu. Es bestehe ein „gesetzlich fundierter Vertrauenstatbestand“. Darüber hinaus habe sie im Berufungszulassungsverfahren ein Foto aus dem Jahr 1986 vorgelegt, welches das Dach weiterhin in denkmalgerechtem Zustand zeige. Die Beklagte macht ferner geltend, die von dem Verwaltungsgericht angenommene Unverhältnismäßigkeit liege nicht vor, denn die Maßnahme sei zwar allein nicht unmittelbar geeignet, denkmalgerechte Zustände wiederherzustellen, sie fördere jedoch die Zweckerreichung sowohl in Bezug auf die Gesamtanlage als auch auf das konkrete Gebäude. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Es sei nicht zutreffend, dass sie nur gegen die Klägerin vorgegangen sei. Die generelle Praxis des Vorgehens ergebe sich aus einer Stellungnahme des Denkmalamtes vom 02.09.2016 (Blatt 109 der Gerichtsakte -GA-). Sie sei zwar gegen den Eigentümer des Gebäudes Zur Charlottenburg …, dessen Dach entgegen einer denkmalrechtlichen Auflage ebenfalls mit Dachpfannen anstatt Biberschwanzziegeln eingedeckt worden sei, aufgrund ihrer - wenn auch rechtsirrigen - Annahme, hierzu nicht berechtigt zu sein, nicht eingeschritten. Ein einziger Vergleichsfall sei aber schon per se nicht geeignet, ein willkürliches Herausgreifen der Klägerin und damit ein willkürliches Vorgehen ihrerseits zu begründen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei nicht zeitnah gegen den rechtswidrigen Zustand eingeschritten, treffe nicht zu. Hier sei Anlass für das Einschreiten die Baukontrolle im November 2011 gewesen, an die sich das bau- und denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren angeschlossen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2017 - 8 K 4658/15.F - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt zur Begründung unter Vorlage einer Baugenehmigung vom 13.02.1991 betreffend den Ausbau einer Scheune zu Wohnraum auf dem Grundstück Zur Charlottenburg Nr. … bis … (Nr. B 89-2144, Blatt 309ff. GA) vor, dass die Beklagte aus denkmalrechtlicher Sicht keine Bedenken in Bezug auf die dortige Dacheindeckung geäußert habe. Der streitgegenständlichen Verfügung stehe diese rechtskräftige Baugenehmigung entgegen. Festzuhalten sei, dass bauliche Veränderungen von der Voreigentümerin durchgeführt worden seien, da die Klägerin das Gebäude erst 2008 erworben habe. Die vormalige Eigentümerin habe ihr beim Erwerb des Gebäudes dessen Denkmaleigenschaft arglistig verschwiegen. Ihre Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft; die Anordnung müsse an die frühere Eigentümerin als Verhaltensstörerin gerichtet werden. Die Auflage sei auch unverhältnismäßig. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass das Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage sei und dass die Biberschwanzeindeckung erst nach Inkrafttreten des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 05.09.1986 ausgetauscht worden sei. Das in der Denkmaltopographie enthaltene Foto sei wahrscheinlich älter. Die Anordnung sei zudem gleichheitswidrig, da die Beklagte bei einer Vielzahl von Objekten innerhalb der Gesamtanlage nicht gegen erhebliche denkmalwidrige Veränderungen vorgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. Die Auflage ZFE02 zur Baugenehmigung vom 12.07.2012 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 18.08.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung, hinsichtlich der veränderten Dachfläche das Erscheinungsbild des Vorzustandes wiederherzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung bzw. Austauschanordnung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die ohne die erforderliche Gestattung veränderte Dachfläche des Gebäudes wieder mit historisch korrekter Biberschwanzdeckung zu versehen, ist § 64 Abs. 4 HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (HBO 2011) i.V.m. §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 HDSchG in der Fassung vom 05.09.1986 (HDSchG 1986). Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HDSchG 1986 konnte die Baugenehmigung nach § 64 Abs. 4 HBO 2011 mit denkmalschutzrechtlichen Auflagen erlassen werden. Die Auflage ZFE02 beruht inhaltlich auf § 8 HDSchG 1986. Danach konnte die Untere Denkmalschutzbehörde u.a. verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, wenn eine Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - das Genehmigungsverfahren durch ein behördeninternes Zustimmungsverfahren zur Baugenehmigung ersetzt wird (Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Auflage 2007, § 8 Rdnr. 3). Nach § 16 HDSchG 1986 bedurfte der Erlaubnis, wer Baudenkmäler verändern will. Im Falle einer geschützten Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG 1986 war die Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG zu erteilen, wenn die Maßnahme das Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Bei dem Anwesen der Klägerin handelt es sich um ein solchermaßen geschütztes Kulturdenkmal, dessen historische Dacheindeckung ohne die danach erforderliche Genehmigung ausgetauscht wurde, wodurch das Erscheinungsbild der Gesamtanlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das streitgegenständliche Anwesen der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Dachumdeckung und liegt heute noch im Umgriff der denkmalgeschützten Gesamtanlage „Alt-Niedererlenbach“, was durch die Eintragungen in der Denkmaltopographie der Stadt Frankfurt am Main 1986 und die nachvollziehbaren und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen des Denkmalamtes der Beklagten als kompetenter Fachbehörde vom 19.07.2016 (Blatt 94 ff. GA) hinreichend belegt ist. Diesen Umstand hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sie hat im Verfahren zunächst die Vermutung geäußert, das Lichtbild, welches in der Denkmaltopographie 1986 abgebildet sei und das streitgegenständliche Gebäude noch mit einer Biberschwanzdeckung zeige, müsse wesentlich älter sein, denn die Voreigentümerin habe ihr gegenüber angegeben, sie habe das Haus 1981 erworben und seither keine (ungenehmigten) Veränderungen vorgenommen. Die heutige Dacheindeckung mit Dachpfannen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs im Jahr 2008 vorhanden war, müsse daher vor diesem Zeitpunkt aufgebracht worden sein. Da nach der damaligen Rechtslage eine Genehmigungspflicht nur bei eingetragenen Kulturdenkmälern bestanden habe - was ihr Gebäude nicht gewesen sei - sei die Veränderung der Dachfläche rechtmäßig erfolgt. Diesen Vortrag hat die Beklagte durch Vorlage von auf die Jahre 1985 und 1986 datierten Lichtbildern, welche das Haus noch mit Biberschwanzdacheindeckung zeigen (Blatt 183, 240 d.A.) widerlegt. Dafür, dass die Dachumdeckung nach Aufnahme der Fotografie 1986 aber noch vor Inkrafttreten des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 05.09.1986 erfolgt sein könnte, gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkte. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist daher aus Sicht des Senats nicht veranlasst, auch wenn die Klägerin den Umstand, dass die Dachumdeckung nach Inkrafttreten des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 05.09.1986 erfolgte, wiederholt bestritten hat. Die Intensität und Reichweite der Bemühungen, wie sie die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO fordert, lassen sich dahin umschreiben, dass das Gericht allen bei einer verständigen Würdigung ernsthaften, diskutablen Möglichkeiten des Geschehens einschließlich jeder ernstlichen Möglichkeit einer Abweichung von dem nach den Umständen „an sich“ zu erwartenden Geschehensablauf oder von dem sich „verfestigenden“ Bild davon nachzugehen hat (Dawin/Panzer in: Schoch/Schneider VwGO, 42. EL Februar 2022, § 86 Rdnr. 61). Eine lediglich ganz entfernt liegende Möglichkeit - wie hier - reicht jedoch nicht aus. Die Gerichte sind nicht gehalten, in nicht durch entsprechende Behauptungen oder sonstige konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht vielleicht irgendein nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte. Diese Unwissenheit des Gerichts sowie die Unerkennbarkeit möglicher Alternativsachverhalte oder weiterer Erkenntnismittel stellt ein letztlich faktisches Hindernis dar, das verschwindet, sobald durch entsprechende Tatsachenbehauptungen, Hinweise, Informationen usw. dem Gericht bisher nicht erkennbare Einsichten und Möglichkeiten eröffnet und damit Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen geliefert werden (Dawin/Panzer, a.a.O., § 86 Rdnr. 64). Derartige Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen liegen hier nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Zwar haben die Prozessvertreter der Klägerin einer Entscheidung nach § 130a VwGO durch Beschluss widersprochen, aber keinen neuen Tatsachenvortrag gehalten und auch keinen Beweisantrag angekündigt. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für die Dacherneuerung des Anwesens Zur Charlottenburg … eine bauaufsichtliche oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegen könnte. Diesbezüglich hat die Klägerin auf eine Baugenehmigung vom 13.02.1991 (Nr. B 89-2144, Blatt 309ff.) verwiesen. Diese betrifft zwar das Anwesen Zur Charlottenburg …-…, jedoch nicht das streitgegenständliche Haus Nr. …, denn es wird „der Ausbau einer Scheune zu einer Wohnung“ genehmigt. Das Haus Zur Charlottenburg … war jedoch unstreitig und wie auch auf dem Lichtbild von 1985 zu erkennen (Blatt 183 GA) seit jeher ein Wohnhaus. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Bauantrag vom 29.01.1988 (Blatt 123 GA) lässt sich diesbezüglich ebenfalls nicht herleiten. Dass dieser Bauantrag genehmigt wurde, ist nicht ersichtlich. Den Unterlagen lässt sich zudem nicht entnehmen, ob der Antrag das hier streitgegenständliche Gebäude betraf. Die veränderte Dachfläche des Gebäudes durch das Aufbringen einer Pfannen- statt Biberschwanzeindeckung beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Gesamtanlage auch nicht nur unerheblich. Den plausiblen Ausführungen des Denkmalamtes der Beklagten zufolge (vgl. die Stellungnahme Blatt 94 GA) setze sich die barocke Dorfbebauung Alt-Niedererlenbachs vornehmlich aus großzügigen Hofreiten in U- oder L-Form zusammen, zumeist mit seitlich an die Grundstücksgrenze gebauten, zweigeschossigen, zur Straße giebelständigen Fachwerkwohnhäusern. Typische Dachformen innerhalb der Gesamtanlage seien dabei steile Sattel- und Krüppelwalmdächer, traditionell mit Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegeln gedeckt. Die weitgehend ungestörte Gesamtanlage weise noch die ursprüngliche Silhouette des einstigen Dorfes auf. Aus den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus der Denkmaltopografie wird deutlich, dass die historische Biberschwanzeindeckung gegenüber einer Dacheindeckung mit Dachpfannen einen deutlich anderen Eindruck vermittelt und in Bezug auf das Erscheinungsbild eines Gebäudes oder Straßenzuges erheblich prägend wirkt (vgl. insbesondere die Luftaufnahme „Alt-Erlenbach 20“ sowie die Abbildung Alt-Erlenbach 24, ehem. Von Hundheim’sches Freigut, jeweils Blatt 100 GA). Von einer Beeinträchtigung der gerade wegen des typischen Erscheinungsbildes von dörflichen Bauten der Barockzeit geschützten Gesamtanlage, die sich unter anderem durch typische Dachformen und Dacheindeckungen auszeichnet, ist deshalb ohne Weiteres auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Ortstermin vom 14.06.2016, nach der in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes eine Dacheindeckung überwiege, die nicht in Biberschwänzen ausgeführt sei. Den Ausführungen des Denkmalamtes zufolge sind die dort auch anzutreffenden Doppelmuldenfalzziegel ebenfalls eine typische Dacheindeckung barocker Fachwerkgebäude. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bezogen auf das Erscheinungsbild der Gesamtanlage zwischen Haupt- und Nebengebäuden sachgerecht zu differenzieren ist, da die Einsehbarkeit der straßenseitigen Gebäude naturgemäß höher ist und diese deshalb einen prägenderen Einfluss ausüben. Das Denkmalamt der Beklagte führt hierzu in der Stellungnahme vom 15.06.2020 (Blatt 177 GA) nachvollziehbar aus, die charakteristische Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken mache das Bedeutungsgefälle zwischen den großzügig befensterten Hauptwohngebäuden und den sonstigen, für die bäuerliche Hofhaltung notwendigen Bauten deutlich. Die Haupthäuser seien exponiert an der Straße platziert, während die Nebengebäude entlang der Grundstücksaußengrenzen angeordnet worden seien, sodass eine weitgehende Abschottung nach außen und Orientierung nach innen gewährleistet gewesen sei. Diese Differenzierung habe sich auch in der Vergangenheit auf die Genehmigung bezüglich neuer Dacheindeckungen ausgewirkt, so dass bei Nebengebäuden in der Vergangenheit vornehmlich Vorgaben bezüglich der Farbigkeit der Dacheindeckungen gemacht worden seien. Die Anordnung in Form der Auflage ZFE02 erweist sich im Ergebnis auch nicht als unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der angefochtenen Verfügung weder eine faktische noch eine aktive Duldung seitens der Beklagten entgegen. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Die Klägerin meint, Anhaltspunkte für eine aktive oder faktische Duldung ließen sich einem Schreiben des Referats Denkmalpflege der Beklagten vom 21.11.1989 (gemeint ist: 21.12.1989, vgl. Blatt 300 GA) entnehmen, in dem unter anderem die Rede von „Pfannen“ sei und ausgeführt werde, dass gegen die geplante Maßnahme keine Bedenken bestünden, „unter der Maßgabe, dass die Dachfenster die Breite des Sparrenabstandes nicht überschreiten (1,0 m)“. Hiervon ausgehend ist die Annahme einer aktiven Duldung von vornherein ausgeschlossen, denn diesen Äußerungen lässt sich nicht entnehmen, dass ein illegaler Zustand geduldet werden solle. Aufgrund dieses Schreibens kann aber auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe von dem illegalen Zustand gewusst und ihn über einen längeren Zeitraum hingenommen, so dass die Voraussetzungen einer faktischen Duldung gegeben seien. Denn das von der Klägerin zitierte Schreiben vom 21.12.1989 bezieht sich auf den Bauantrag Nr. B 89-2144, der mit Bauschein vom 13.02.1991 genehmigt wurde (vgl. Blatt 309 ff.GA). Gegenstand dieses Bauantrags war aber, wie oben ausgeführt, zwar das Anwesen Zur Charlottenburg …-…, jedoch nicht das streitgegenständliche Haus Nr. …, denn es wird „der Ausbau einer Scheune zu einer Wohnung“ genehmigt. Das Haus Zur Charlottenburg … war jedoch unstreitig und wie auch auf dem Lichtbild von 1985 zu erkennen (Blatt 183 GA), seit jeher ein Wohnhaus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Maßnahme geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Dabei kommt es darauf an, ob die Maßnahme objektiv tauglich ist, den jeweiligen legitimen Zweck zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rdnr. 22). Hingegen ist der Nachweis nicht notwendig, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollständig erreicht wird; es genügt, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 20 Rdnr. 114 m.w.N.). Hier ist die Auflage zur Wiederherstellung der historischen Dacheindeckung geeignet, den angestrebten Zweck, nämlich den Erhalt des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage, zumindest zu fördern. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Gebot einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde gegen vergleichbare illegale Baulichkeiten in der Umgebung. Das schließt nicht aus, dass auch ein zunächst isoliertes Vorgehen nach Lage des Einzelfalles sachgerecht und willkürfrei erscheinen kann, so z. B., wenn die Behörde auf eine illegale Bautätigkeit zeitnah reagiert (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 721/87 -, juris Rdnr. 49; Beschluss vom 02.05.1989 - 4 TH 1336/88 -). Hier hat die Denkmalschutzbehörde auf die Dachumdeckung zeitnah reagiert, nachdem ihr diese anlässlich einer Überprüfung bekannt geworden ist. Für die Vermutung der Klägerin, der Beklagten sei die Dacherneuerung seit längerem bekannt, womöglich seit Stellung des Bauantrags 1988, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass die Beklagte (noch) nicht gegen die nicht genehmigte (Pfannen-)Dacheindeckung des Gebäudes Zur Charlottenburg … eingeschritten ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. In diesen Fall war die Beklagte davon ausgegangen, dass der rechtswidrige Zustand des Daches wegen einer irrtümlich erteilten Steuerbescheinigung legalisiert worden sei, wie sie mit Schriftsatz vom 06.09.2016 (Blatt 109 Rs. GS) vorgetragen hat. Ob die betreffende Dacheindeckung tatsächlich mittlerweile Bestandsschutz genießt oder nicht, kann aufgrund fehlender Informationen nicht beurteilt werden. Sollte dies nicht der Fall sein und die Sachverhalte auch im Übrigen vergleichbar sein, würde dies aus Sicht des Senats dazu führen, dass die Beklagte auch gegen diesen Zustand unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einzuschreiten hätte. Sollte dies unterbleiben, wäre in künftigen Vergleichsfällen eine willkürliche Vorgehensweise anzunehmen. In dem hier zu entscheidenden Fall kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aber noch verneint werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 29.04.1982 - 4 OE 40/79 -, juris Ls 3). Ferner bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Störerauswahl seitens der Beklagten. Da das Denkmalschutzgesetz den Schutz der Kulturdenkmale ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Zuordnung bezweckt, kommt als Adressat grundsätzlich jedermann in Betracht, der auf das Objekt rechtlich oder tatsächlich einwirken kann. Die Auswahl des (der) heranzuziehenden Adressaten bei mehreren rechtlich möglichen Pflichtigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; dabei kann auf polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, juris Rdnr. 45). Für den ordnungsgemäßen Zustand einer Sache ist grundsätzlich der Eigentümer als der Inhaber des stärksten Rechts an einer Sache verantwortlich. Die „polizeiliche Zustandshaftung“ des Eigentümers besteht ohne Rücksicht darauf, ob der polizeiwidrige Zustand durch den Eigentümer selbst, durch einen Dritten oder auf andere Weise verursacht worden ist (Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 214, 215, Mühl/Fischer, Polizeirecht Hessen, Stand 01.07.2022, HSOG § 7). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als Zustandsstörerin heranzuziehen, auch wenn sie selbst den Zustand des Daches nicht herbeigeführt hat, nicht zu beanstanden. Schließlich erweist sich die angefochtene Auflage auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Schutz von Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen und Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 –-1 BvL 7/91 - juris Rdnr. 81). Der gesteigerte Erhaltungsaufwand, den jedes historisch oder künstlerisch besonders ausgestaltete Bauwerk naturnotwendig erfordert, bedeutet noch kein - den Eigentümer ungleich belastendes - Sonderopfer, sofern jener Aufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation billigerweise erwartet werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit ist aber dann erreicht, wenn ein Erhaltungsaufwand verlangt wird, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes steht und den auch ein "einsichtiger", d. h. den Zielen der Denkmalpflege aufgeschlossener Eigentümer oder Besitzer vernünftigerweise nicht mehr auf sich nehmen würde (VGH Kassel, Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04 -, juris Rdnr. 35). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Die Klägerin hat angegeben, die Dachumdeckung würde 18.000 € kosten. Diese Kosten erscheinen angesichts des Wertes der Liegenschaft - nach Angaben der Klägerin habe sie diese im Jahr 2008 für 620.000 € erworben - nicht offenkundig unangemessen, zumal ihr zur Erfüllung der Verpflichtung eine Frist von zehn Jahren eingeräumt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.