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Beschluss

8 L 2530/21.F

VG Frankfurt 8. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:1129.8L2530.21.F.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO bestimmt, dass es keiner Abstandsfläche bedarf, wenn nach der Umgebungsbebauung die Voraussetzungen des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegen 2. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Einfügen" sind in einem solchen Falle die Belange, deren Schutz auch die Abstandsflächenvorschrift bezweckt, unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ausdrücklich mit zu würdigen, weil insoweit ein Verweis auf die Abstandsflächenvorschrift naturgemäß ausscheidet
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO bestimmt, dass es keiner Abstandsfläche bedarf, wenn nach der Umgebungsbebauung die Voraussetzungen des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegen 2. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Einfügen" sind in einem solchen Falle die Belange, deren Schutz auch die Abstandsflächenvorschrift bezweckt, unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ausdrücklich mit zu würdigen, weil insoweit ein Verweis auf die Abstandsflächenvorschrift naturgemäß ausscheidet Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17.12.2000, Bauschein Nr. X- ... erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegen das Bauvorhaben in der mit der Baugenehmigung vom 17.12.2020, Bauschein Nr. X- ... genehmigten Ausführung einzuschreiten. ist zulässig. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts erscheint im Hinblick auf Zweifel an der Einhaltung des drittschützenden Rücksichtnahmegebotes möglich. Ein Rechtsschutzinteresse besteht, weil die erteilte Baugenehmigung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und der Widerspruch eines Dritten keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die einem Dritten gegenüber erlassene Baugenehmigung ist stattzugeben, wenn diese Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, da grundsätzlich kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, und wenn der Antragsteller durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und dieser entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO) ist oder ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an seiner sofortigen Vollziehung besteht, dieser also eilbedürftig ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 bzw. § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für einen Erfolg des Eilbegehrens ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Verfahren gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Gemessen an den aufgezeigten Kriterien ist die erteilte Baugenehmigung vorliegend offensichtlich rechtmäßig. Das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt - E., Bezirk ... ( ... ), Flur ... , Flurstück ... / ... (F-Straße ... , A-Stadt) verstößt nicht gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben – insoweit unstreitig – nach § 34 BauGB i. V. m. dem Fluchtlinienplan der A-Stadt - F ... ... -, förmlich festgestellt am 20.06.1955. Der Vorhabenstandort liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben verstößt nicht gegen § 34 BauGB, insbesondere ist das über den Begriff des „Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem unbeplanten Innenbereich findende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens insoweit allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens ist der Bereich beiderseits der F-Straße von der Einmündung der „G-Straße“ und der „H-Straße“ in westlicher Richtung, unter Einschluss des Gebäudes „H-Straße“ und in östlicher Richtung bis zur „I-Straße“ unter Einschluss der Bebauung auf der nordöstlichen Seite der „I“ (Flurstücke ... / ... und ... / ... ) anzusehen. Nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen ist die Bebauung in südöstlicher Richtung, entlang der „H-Straße“ und der I-Straße, da in diesem Bereich eine vollständig andere, einheitliche Bebauungsstruktur in Form viergeschossigen Siedlungsbaus vorzufinden ist, die für das streitgegenständliche Vorhaben nicht mehr prägend sein kann. Dies betrifft die Bebauungsblöcke entlang der „H-Straße“, Hausnummern ... ff. und der „I-Straße“, Hausnummern ... x ff. in südöstlicher Richtung. Ergänzend wird hinsichtlich der geographischen Gegebenheiten auf den in der Bauakte befindlichen „Einfügungsnachweis nach § 34 BauGB“, seitens des Antragstellers auch als Anlage der Antragsschrift zu Akte gereicht (Blatt 22 der Gerichtsakte), sowie die Beschreibung der Umgebungsbebauung in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 08.10.2021 hingewiesen. Es kann offenbleiben, welchem Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung das Baugrundstück zuzuordnen ist, weil die Art der baulichen Nutzung durch den Antragsteller im vorliegenden Fall nicht angegriffen wird. Nach der Ortskenntnis des Gerichts, dessen Gebäude sich in der Nähe des Vorhabens liegt, dürfte es sich dabei um ein allgemeines Wohngebiet handeln. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall vor allem das Maß der baulichen Nutzung. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Zunächst ist festzustellen, dass innerhalb der näheren Umgebung eingeschossige Bauten die Ausnahme und nicht die Regel ist. Prägend ist eine mindestens zweigeschossige Bebauung mit entsprechenden Trauf- und Firsthöhen der betreffenden Gebäude. Demgegenüber ist das Haus des Antragstellers im rückwärtigen Bereich seines über die „H-Straße“ erschlossenen Grundstücks in keiner Weise maßstabbildend. Die Mehrzahl der vorhandenen Gebäude weist eine höhere Geschosszahl und dem folgend auch höhere Trauf- und Firsthöhen auf, als das streitgegenständliche Vorhaben. Dies gilt bereits für die unmittelbaren Nachbargrundstücke in der F-Straße ... , ... und ... x. Der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wird daher sowohl im Hinblick auf die Geschosszahl, als auch im Hinblick auf die Gebäudehöhen ersichtlich eingehalten. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen nicht überschritten. Innerhalb der näheren Umgebung findet sich überwiegend Bebauung, die zumindest zu einer, überwiegend sogar zu mehreren Nachbargrundstücken keinen Grenzabstand einhält, wie z. B. die Gebäude „H-Straße ... “. Unmittelbar grenzständig und offenbar teilweise sogar als Überbau auf das Grundstück des Antragstellers wurde das Gebäude auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück, Flurstück ... / ... (F-Straße ... ) errichtet. Schließlich wird der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen auch hinsichtlich der Bauweise nicht überschritten. Eine einheitliche Bauweise ist nicht feststellbar. Es finden sich sowohl Grundstücke in der näheren Umgebung, die einen seitlichen grenzabstand einhalten, als auch solche die dies nicht tun. Überwiegend sind die Gebäude zumindest zu einer Nachbargrenze hin grenzständig errichtet. Auch wenn ein Vorhaben den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen erkennbar einhält, fügt es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB dann nicht ein, wenn durch das Vorhaben das dem Nachbarschutz dienende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Auflage, § 34, Rz. 32 m. w. N.). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, „Maß der baulichen Nutzung“ und „Grundstücksfläche, die überbaut werden darf“, außerhalb des Anwendungsbereiches des Gebotes der Rücksichtnahme grundsätzlich keinen Drittschutz entfalten (VG Frankfurt, Beschlüsse v. 23.06.2020 – 8 L 1010/20.F -; 02.04.2020 – 8 L 170/20 -; v. 31.03.2020 – 8 L 17/20 - und v. 13.01.2020 – 8 L 3982/19.F –; ferner Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O., Vorb. §§ 29 – 38, Rz. 42,43 m. w. N.). Im Kontext mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre grundsätzlich ein mittelbarer Drittschutz denkbar, wenn von dem Vorhaben eine sogenannte „erdrückende Wirkung“ ausgehen würde. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in diesem Sinne vermag das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Von einer sogenannten „erdrückenden Wirkung“ ist auszugehen, wenn das genehmigte Bauvorhaben nach einer Gesamtschau der Umgebungsbebauung das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine einem Gefängnishof vergleichbare Situation hervorruft (OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 15.01.2007 – 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88 = juris Rz. 13 und v. 03.11.2021 – 1 ME 159/20 -, juris Rz. 33; BayVGH, Beschlüsse v. 13.10.2021 – 9 CS 21.221 -, juris, Rz. 37 und v. 08.07.2021 – 9 ZB 20.1567 -, juris Rz. 11). Eine solche Situation wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht geschaffen. Dies belegt bereits der Blick auf die Liegenschaftskarte. Bereits anhand dessen lässt sich erkennen, dass die baulichen Verhältnisse auch nach Errichtung eines zweistöckigen Wohnhauses auf dem Baugrundstück sich nicht so darstellen, dass von einem „Eingemauertsein“ gesprochen werden könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Traufhöhe von 7,00 m das Gebäude des Antragstellers nicht unerheblich überragt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich auch bislang auf dem Vorhabengrundstück eine grenzständige Bebauung befunden hat, wenn diese auch nur eingeschossig gewesen ist. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass auf dem Grundstück des Antragstellers die im Krieg teilzerstörte Blockbebauung mit mehrgeschossigen Wohngebäuden entlang der „H-Straße“ nicht wiederaufgenommen worden ist, obwohl auf dem Nachbargrundstück „H-Straße ... “ (Flurstück ... / ... ), die viergeschossige Blockrandbebauung bis heute Bestand hat. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen immer nur eine eingeschossige Bebauung möglich sein würde, konnte aufgrund der gewachsenen Bebauungssituation nicht entstehen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme lässt sich im vorliegenden Fall nicht daraus herleiten, dass die auch durch die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Hessische Bauordnung (HBO) geschützten nachbarlichen Belangen des Brandschutzes, der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Mindestmaßes an Privatsphäre („Sozialfriede“) (vgl. Hornmann, HBO-Kommentar, 3. Auflage, § 6 Rz. 4 - 6 nicht hinreichend beachtet werden. Unabhängig von der noch zu erörternden Frage der Anwendbarkeit der Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 – 10 HBO ist jedenfalls festzustellen, dass aufgrund dessen, dass die zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Giebelwand als Brandwand ausgebildet wird, der gebotene Brandschutz sicherstellt und zugleich unerwünschte Einsichtnahmen auf das Grundstück des Antragstellers weitgehend ausgeschlossen werden. Auch die Belichtung und Besonnung des Grundstücks wird ersichtlich nicht beeinträchtigt, da das Grundstück des Antragstellers südlich des Vorhabengrundstücks liegt. Schließlich kann eine in irgendeiner Weise relevante Beeinträchtigung der Belüftung des Grundstücks des Antragstellers nicht festgestellt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB enthaltene Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, ausreichend Beachtung findet. Weitergehende Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Bauplanungsrecht sind an dieser Stelle nicht geboten, da jedenfalls dem Schutze des Nachbarn dienende Vorschriften durch das Bauvorhaben nicht berührt sind. Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, dass das Bauvorhaben entgegen der Sichtweise des Antragstellers auch ohne Einhaltung einer Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 – 10 HBO errichtet werden darf, weil nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind (§ 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO). Zunächst teilt das Gericht die Auffassung des Antragstellers, dass mit der Baugenehmigung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 6 Abs. 11 HBO auch eine Entscheidung über die Notwendigkeit von Abstandsflächen getroffen worden ist. Einer Bescheidung des Hilfsantrags des Antragstellers bedarf es aufgrund dessen nicht. Bei der Vorschrift des § 6 Abs. 11 HBO i. d. Fassung vom 28.05.2018 handelt es sich um eine relativ neue Vorschrift, die noch nicht in einer allzu großen Zahl von Fällen Anwendung gefunden hat. Gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO gelten die Absätze 1 – 10 nicht, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Fügt sich ein Vorhaben daher in diesem Sinne nach § 34 Abs. 1 BauGB ein – wobei der Begriff des „Einfügens“, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch die Prüfung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme umfasst – bleibt für die Anwendung der Abstandsflächenvorschrift kein Raum mehr (VG Frankfurt, Beschluss v. 14.01.2021 – 8 L 66/21.F (unveröffentlicht) sowie diese Entscheidung ausdrücklich bestätigend: Hess.VGH, Beschluss v. 17.11.2021 – 3 B 233/21 (bislang ebenfalls unveröffentlicht). Nach alledem bleibt dem Antrag des Antragstellers der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko (siehe § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 24. Auflage, Anh. § 164 Rz. 14). Das Gericht legt für ein Hauptsacheverfahren einen Wert von 15.000,00 € zugrunde. Dieser Wert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.