Beschluss
3 B 2000/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0317.3B2000.20.00
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Leitsätze
Bei § 50 UVPG handelt es sich nicht um eine generelle Präklusionsvorschrift für die Geltendmachung naturschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene.
Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention bezieht sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erfasst sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider (wie BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 – 7 C 28/18 –, juris Rdnr. 25).
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – 1 L 2494/20.GI – vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Ausgangsverfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen - 1 L 2494/20.GI - vom 27. Juli 2020 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 11.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – 1 L 2494/20.GI – vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Ausgangsverfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen - 1 L 2494/20.GI - vom 27. Juli 2020 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 11.250 € festgesetzt. I Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verein, wendet sich gegen eine der Beigeladenen und zugleich Beschwerdeführerin erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene, die C. GmbH, beabsichtigt im Gemeindegebiet von Wölfersheim die Errichtung eines Lebensmitteldistributions- und Logistikzentrums mit einer Lagerfläche von ca. 100.000 m² auf einer Grundstücksfläche von ca. 255.000 m². Im Hinblick darauf hat die Gemeinde Wölfersheim den (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A45“ entwickelt, welcher ein Gebiet an der B455 zwischen Wölfersheim und Berstadt überplant. Das überplante Gebiet ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und befindet sich mit seiner nordöstlichen Grenze ca. 300 m von einem Natura 2000-Gebiet, dem Vogelschutzgebiet „Wetterau“ entfernt. Der Bebauungsplan ist am 10. Juli 2020 in Kraft getreten und Gegenstand dreier Normenkontrollverfahren, unter anderen auch des Antragstellers (3 C 1792/20.N) sowie zweier Normenkontrolleilverfahren, wovon eines vom Antragsteller angestrengt wird (3 B 1794/20.N). Mit dem Bebauungsplan wird eine Gesamtfläche von 28,07 ha überplant, wovon 25,4 ha auf das Gewerbegebiet und 2,53 ha auf öffentliche Straßenverkehrsflächen entfallen. Die randlichen Pflanzflächen innerhalb des Gewerbegebiets einschließlich einer kleinen Regenrückhaltung nehmen etwa 2,9 ha ein, die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8. Im Aufstellungsverfahren wurden ein Umweltbericht (Stand: 17. Juni 2020) sowie weitere Fachbeiträge erstellt, u. a. ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 5. Februar 2020, eine Studie zur Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, eine Zusatzbewertung „Landschaftsbild“ vom 5. Februar 2020, ein Luftschallgutachten vom Februar 2019, ein Bodengutachten vom 28.November 2017 sowie ein Gutachten zur Bewertung der Lichtimmissionen vom 5. Juni 2019. Mit Bauantrag vom 7. Januar 2020 beantragte die Beigeladene die Genehmigung des Bauvorhabens „Oberbodenabtrag und Abtransport sowie Erdbauarbeiten zur Geländeregulierung inklusive Planungsstabilisierungsmaßnahmen“ auf Grundstücken im Bereich des in diesem Zeitpunkt noch in der Aufstellung befindlichen Bauungsplanes. Die Baugenehmigung dafür erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Juli 2020. Gegen diese Genehmigung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgerichts Gießen unter anderem, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 L 2494/20.Gi - entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Dies beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes „Logistikpark Wölfersheim A45“ für den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens entscheidungserheblich und vorgreiflich sei. Die Entscheidung habe unmittelbare Auswirkungen für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Werde im Normenkontrollverfahren auf die Einwände des Antragsstellers die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, fehle es der Baugenehmigung an der Rechtsgrundlage. Nach eigener Würdigung und Prüfung der Kammer sei der Ausgang des Normenkontrollverfahrens als offen zu bewerten; bei summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage seien mehrere Belange erkennbar, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof einer näheren Überprüfung auf eine hinreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren unterziehen werde. Dies betreffe zunächst die Frage, ob im Rahmen des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung/FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, aber auch die Frage, ob im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die notwendigen und erforderlichen Ermittlungen hinreichend vorgenommen worden seien, um den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu entsprechen. Als offen sei zu bewerten, ob die aus dem Umweltbericht hervorgehenden und im Ergebnis unstreitigen Anhaltspunkte für das Vorkommen des Feldhamsters und die Nähe des Plangebietes zu einem Vogelschutzgebiet, welches zum zusammenhängenden Netz europäischer Schutzgebiete (sog. Natura 2000-Gebiete) gehöre, mit Blick auf die naturräumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie der Art und Ausgestaltung des konkreten Vorhabens zutreffend eingestellt worden seien. Die dokumentierten Untersuchungen des Plangebietes auf ein Vorkommen des Feldhamsters begründeten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2020 (EuGH, Urteil vom 02.072020 – C-477/19 –, Juris Rdnr. 17) Zweifel, ob den fachspezifisch notwendigen Fragen hinreichend nachgegangen worden sei. Es stehe darüber hinaus die Entscheidung zum Schutz sonstiger Arten (z.B. Feldlerchennachweise) durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus. Zudem sei die Bewertung der ökologischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die Nähe zum Vogelschutzgebiet bei der Untersuchung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie bei der Art und Ausgestaltung des konkreten Vorhabens ebenfalls als offen zu bewerten. Die in Folge der als offen zu bewertenden Sach- und Rechtslage durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Für ihn drohten schwere, anders nicht abwendbare Nachteile. Die Verwirklichung des streitigen Vorhabens stehe unmittelbar an und würde nach aktuellem Sachstand ohne die angeordnete aufschiebende Wirkung zu endgültigen, da nicht mehr korrigierbaren Verhältnissen führen. Der Vollzug der Baugenehmigung führe bereits mit einem Oberbodenabtrag und Erdbauarbeiten zu irreversiblen Folgen für den Natur- und Artenschutz. Auch ein späterer Rückbau würde den bestehenden Zustand und insbesondere Artenschutzverstöße nicht mehr korrigieren oder kompensieren können. Gegen diesen ihr am 27. Juli 2020 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene am 6. August 2020 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 21. August 2020 sowie vertiefend mit weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2020, 23. November 2020 und 8. Januar 2021 begründet. Der Antragsgegner stimmt im Ergebnis der Beschwerde zu. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. II Die nach Maßgabe der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Beigeladenen ist auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 angeordnet. Die von der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Baugenehmigungen (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten – auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens – wahrscheinlich Erfolg haben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 – 7 VR 1/10 –, juris Rdnr. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179.95 -, juris Rdnr. 29). Daran gemessen hat die Beschwerde der Beigeladenen keinen Erfolg. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss mit der Frage, ob der Antragsteller überhaupt in einer schützenswerten Rechtsposition betroffen sei, nicht auseinandergesetzt. Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen seien nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 UmwRG vorlägen. Erforderlich sei entweder, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien, oder nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien. Nach beiden Varianten sei erforderlich, dass der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Das Gericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung lediglich zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller im Wesentlichen formelle und materielle Fehler im Planaufstellungsverfahren rüge. Im Kern mache der Antragsteller die Verletzung von Umwelt- und Artenschutzrecht als Planungsziel und gewichtige abwägungserhebliche Belange geltend. Das Verwaltungsgericht habe hierbei verkannt, dass formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans nicht zwangsläufig zu einer Rechtsverletzung schützenswerter Rechte des Antragstellers durch die Baugenehmigung führten. Eine solche Verletzung schützenswerter Rechte ergäbe sich nicht durch die Baugenehmigung. Entgegen diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers zu Recht bejaht. Dieser ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Dies ergibt sich aus der Auflistung der vom Bund anerkannten Vereinigungen der Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Stand: 24.02.2021) (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf). Als solche kann er gem. § 2 Abs. 1 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und ferner geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Der Antragsteller wendet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG gegen die Zulassung eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“. Nach Nr. 18.7.1 ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr. Die Größe der als Gewerbegebiet - GE - gekennzeichneten Fläche im Bereich des Bauungsplanes beträgt abzüglich der kleinflächigen Regenrückhaltung mit 2,9 ha insgesamt 22,6 ha, was bei der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine Nettobaulandfläche von 18,08 ha errechnet, also insgesamt gut 180.000 m². Soweit die Beigeladene ausführt, die Rechte des Antragstellers würden durch die Baugenehmigung deshalb nicht verletzt, weil es sich bei dem beantragten Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handele, bei dem gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 UVPG sowie nach den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt worden sei, führt dies im Ergebnis nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung/FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, und mit Blick auf die Tatsache, dass ca. 25 ha des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf das Gewerbegebiet entfielen, es sich nach Maßgabe der Nr. 18.7 Anlage 1 zum UVPG um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln dürfte. Insofern wendet die Beigeladene zu Recht ein, dass dem vorliegend genüge getan sei. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 UVPG sowie nach den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben wie hier nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG betrifft dies Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden sollen. Bei dem Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A 45“ handelt es sich um einen Bebauungsplan in diesem Sinne, welcher, wie bereits ausgeführt, UVP-pflichtig ist. Die nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung ist hier erfolgt und in den Umweltbericht vom 17. Juni 2020 gemündet, welcher ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A45“ unter der lfd. Nr. 6 Gegenstand der Begründung ist. Allerdings besagt die Tatsache, dass im Fall der Durchführung eines Bauleitplanverfahrens und der dabei gem. § 50 Abs. 1 UVPG erfolgten Verweisung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Bauleitplanverfahren (als Umweltprüfung) nichts darüber, ob eine gem. § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung durch Fehler in der Umweltprüfung oder ihr nachfolgender Verwaltungsakte in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein kann. Bei § 50 UVPG handelt es sich nicht um eine generelle Präklusionsvorschrift für die Geltendmachung naturschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene. Vielmehr kann das Bedürfnis danach, nicht nur den das Vorhaben ermöglichenden Bebauungsplan, sondern zudem die Letztzulassung auf der Grundlage dieses Bebauungsplans einer Rechtskontrolle nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu unterziehen, nicht generell verneint werden. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans widersprechen und hiergegen die Normenkontrolle des Bebauungsplans kein wirksames Rechtsmittel darstellen kann, wird die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach § 30 BauGB immer auch zu prüfen haben, inwieweit sich, etwa infolge einer (teilweisen) Konfliktverlagerung auf das nachfolgende Verwaltungsverfahren oder aufgrund nachträglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, ein zusätzlicher Regelungsbedarf in der Baugenehmigung im Hinblick auf umweltbezogene Rechtsvorschriften ergibt. Zumindest insoweit kann es also zu einer sogar „unmittelbaren Anwendung“ umweltbezogener Rechtsvorschriften außerhalb des Regelungsgehalts des Bebauungsplans kommen (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris Rdnr. 36). Die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergibt sich überdies aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Nach dieser Bestimmung, die, wie auch Nummer 4 und Nummer 6, der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2 b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 UVPG a.F., allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG, die schon für die Reichweite der Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG von Bedeutung ist. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Ebenso werden besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes-, des Landes- oder des Unionsrechts anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 –, juris Rdnr. 19). Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Im Zweifel ist der Umweltbezug – in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention – weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris Rdnr. 27). Es kann hier offenbleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ergibt. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist diese Vorschrift (lediglich) auf Verwaltungsakte anwendbar, durch die andere als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b) UmwRG genannten Vorhaben zugelassen werden. Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Rdnr. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rdnr. 45, 55; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rdnr. 25), ist die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zum Ausdruck kommende Subsidiarität in erweiternder Auslegung nur so zu verstehen, dass es solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bereits einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 -, juris Rdnr. 25). Dies wird dem Auffangcharakter der Norm gerecht, die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit dem Ziel eingefügt wurde, Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vollständig umzusetzen. Dem waren entsprechende Beanstandungen durch Beschluss der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 2. Juli 2014 vorangegangen (BT-Drs. 18/9526 S. 31 ff., 36). Während Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten bezieht, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, erfasst Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider (BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 – 7 C 28/18 –, juris Rdnr. 25). Ungeachtet dessen kann der Antragsteller geltend machen, dass die angefochtene Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt, mit dem von der Baugenehmigung umfassten Bodenabtrag und dessen Abtransport werde der Lebensraum von im Gebiet festgestellten Feldlerchen und ggf. weiterer Arten vernichtet. Er weist darauf hin, dass im Plangebiet nach einer Begehung eines Ornithologen am 5. Juli 2020 im westlichen Bereich des Plangebietes 8 Feldlerchennachweise festgestellt worden seien. Auch die benachbarten Flächen hätten eine ähnlich hohe Habitatqualität für die Feldlerche. Die Beseitigung nicht nur der Vegetation, sondern des vorhandenen Bodens würde damit die Funktion der Flächen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Feldlerche und ggf. weitere Tierarten wie Rebhuhn und andere Vogelarten, aber auch für den Feldhamster vollends vernichten. Entsprechendes gelte für die Funktion der Fläche als Nahrungsvorrat von Vogelarten des in 300 m Entfernung liegenden Vogelschutzgebietes Wetterau. Damit erhebt der Antragssteller Bedenken gegen die Genehmigung in naturschutzrechtlicher Hinsicht entsprechend der Vorschriften des BNatSchG, hier § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Soweit der Antragsteller rügt, Oberbodenabtrag und Abtransport desselben bedeuteten, dass überwiegend höchstklassige Böden, die bislang weitestgehend als landwirtschaftliche Fläche genutzt worden seien, beseitigt würden, macht er eine Verletzung der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB geltend. Soweit er weiter rügt, dass durch die Maßnahme ein Eingriff in grundwasserführende oder staunasse Schichten durch spezielle Gründungsverfahren zu erwarten seien, um ein stabiles Planum für den späteren Hochbau zu erreichen, kann er die Verletzung von § 13 ff BNatSchG rügen. Der Antragsteller ist durch die erteilte Genehmigung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Nach dieser Vorschrift ist das Rügerecht auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Nach der Satzung des Antragstellers in der von der Landesdelegiertenversammlung am 14. April 2018 beschlossenen Fassung wird unter § 3 als Zweck des Antragstellers die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege angegeben. Die geltend gemachten Verstöße werden von diesem Verbandszweck erfasst. Der räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich nach der Satzung des Antragstellers vor allem auf das Gebiet des Landes Hessen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UmwRG). Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, von dem Vorhaben könnten sich Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Nr. 5519-401 „Wetterau“ ergeben, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der vom Antragsteller eingeführten Stellungnahme der INGA-Institut für Gewässer- und Auenökologie GbR vom 23. Juni 2020 ist zwar von einer Wirkweite des geplanten Vorhabens von 300 m auszugehen (S. 21 und 22 der vorgenannten Stellungnahme), weshalb hier ersichtlich nur Flächen betroffen wären, die außerhalb des Vogelschutzgebietes liegen. Demgegenüber legt die im Aufstellungsverfahren in den Umweltbericht eingebundene „Studie zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung“ (Stand 20. Juli 2017) zugrunde, dass, eine Wirkdistanz von 600 m vorausgesetzt, was den „üblichen“ Beobachtungen bei Gänsen als den am sensibelsten reagierenden Rastvögeln entspreche, das südöstlich an das Plangebiet angrenzende und ca. 16 ha große Gewann entwertet werde. Bei einer Ausdehnung der Wirkzone auf 900 m, was der in der Literatur maximal genannten Meidedistanz bei Gänsen entspreche, betrage der Einflussbereich knapp 48 ha (Bl. 26 der Studie zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung). Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, im Wesentlichen stütze das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf, es sei unklar, ob die Untersuchungen für den Bestand des Feldhamsters ausreichend gewesen seien. Bei den weiteren Ausführungen des Antragstellers zu vermeintlichen Fehlern im Planaufstellungsverfahren und daraus ggf. resultierenden Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote handele es sich vollständig um Mutmaßungen. Der Antragsteller vermute ohne konkrete Anhaltspunkte den Bestand von Rastvögeln, Amphibien und weiteren Vogelarten. Allein die Behauptung, dass diese Arten dort vorkommen könnten, genüge nicht als Ausgangspunkt für eine spezifische artenbezogene Untersuchung. Soweit im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ein Verstoß gegen das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Horloffaue“ zwischen Hungen und Grund-Schwalheim geltend gemacht werde, sei dies für die vorliegende Baugenehmigung nicht maßgeblich, da diese keine Baukörper umfasse, die entwässert werden müssten. Soweit der Antragsteller den unwiederbringlichen Verlust an wichtigen Bodenfunktionen auf Grund des Oberbodenabtrages und dessen Abtransports geltend mache, sei eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Der schonende Umgang mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB sei als Abwägungsbelang dazu nicht geeignet und der beschriebene Verlust an wichtigen Bodenfunktionen nicht zu befürchten. Auch eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei nicht ersichtlich. Auf den diesbezüglich umfangreichen Vortrag der Beigeladenen kommt es hier indes nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die nach § 74 Hessische Bauordnung i.d.F. v. 28. Mai 2018 - HBO - zu beurteilende Baugenehmigung als im Ergebnis offensichtlich rechtswidrig. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. § 2 Abs. 1 UmwRG eröffnet allen Vereinigungen, die Umweltschutzziele verfolgen, eine Klagemöglichkeit, erweitert den Kreis der Klagegegenstände und erstreckt den Prüfungsumfang auf sämtliche Normen, die dem Umweltschutz dienen; es enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG jedoch auch eine Einschränkung auf Rechtsvorschriften zum Umweltschutz, die Rechte einzelner begründen (Bay. VGH, Urteil vom 23.06.2009 – 8 A 08.40001 –, Juris Rdnr. 53). Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben haben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten hingegen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40/98 -, Juris Rdnr. 3). Die Baugenehmigung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie weder als Teilbaugenehmigung noch als gestufte Baugenehmigung noch als eigenständige Baugenehmigung hätte erteilt werden dürfen und dabei Festsetzungen des Bebauungsplans unberücksichtigt gelassen hat. Bei dem Vorhaben „Oberbodenabtrag und Abtransport sowie Erdbauarbeiten zu Geländeregulierungen inklusive Planungsstabilisierungsmaßnahmen“ handelt es sich nicht um eine sog. Teilbaugenehmigung im Sinne des § 77 Abs. 1 HBO, wie möglicherweise vom Antragsteller vermutet. Nach § 77 Abs. 1 HBO kann für die Baugrube und vereinzelte Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung der Beginn der Bauarbeiten schriftlich gestattet werden, wenn ein Bauantrag eingereicht ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung ist danach zum einen, dass der von der Teilbaugenehmigung erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zum anderen, dass das Vorhaben dem Grunde nach genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlich rechtlichen Anforderungen einbezogen werden. Dies sind insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen (Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2004 – 3 TG 3386/04 -, Juris Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Sie erschöpft sich nicht darin, der Bauherrschaft vorab die Errichtung eines Teils des Bauvorhabens zu gestatten. Sie enthält vielmehr die grundsätzliche Billigung der Gesamtmaßnahme (Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Auflage § 74 HBO Rdnr. 191). Sie darf nur erteilt werden, wenn bereits ein Bauantrag eingereicht ist, wobei der Bauantrag bereits den Anforderungen des § 69 HBO entsprechen muss, insbesondere, dass alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beigefügt sind (Hornmann, a.a.O. § 77 HBO Rdnr. 8). Nach Maßgabe dessen liegt eine statthafte Teilbaugenehmigung ersichtlich nicht vor. In dem Bauantrag vom 7. Januar 2020 wird nicht etwa der Neubau eines Logistikzentrums, sondern lediglich ein „Oberbodenabtrag und Abtransport sowie Erdbauarbeiten zur Geländeregulierung inklusive Planungsstabilisierungsmaßnahmen“ beantragt. Dem Bauantrag liegen auch keine Unterlagen bezüglich des Neubaus eines Logistikzentrums, sondern jeweils nur Planungsunterlagen hinsichtlich der begehrten Baugenehmigung zu Grunde. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 bezeichnet demgemäß als Vorhaben auch nur das Vorhaben in dem beantragten Umfang. Für die Bauherrschaft besteht allerdings keine völlige Freiheit bei der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Vorhabens verbietet es, das Vorhaben willkürlich in einzelne Teilvorhaben zu zerlegen. Sind einzelne Teile rechtlich oder tatsächlich selbständig, gilt zwar dieser Grundsatz nicht (Hornmann, a.a.O. § 74 HBO Rdnr. 5). Selbständig in diesem Sinne ist ein Teilvorhaben aber nur dann, wenn es unabhängig von anderen Vorhaben genutzt und deshalb als eigenständiges Vorhaben bauaufsichtlich genehmigt werden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 08.09.2016 – 9 CE 16.1397 -, Juris Rdnr. 19; ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1995 – 4 UE 239/92 -, Juris Rdnr. 31). Ein Bauantrag, der ein unselbständiges Teilvorhaben zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben willkürlich zerlegt, ist unzulässig (vgl. Hornmann, a.a.O., § 74 HBO Rdnr. 5). Hier ist offenkundig, dass ein nicht selbständig nutzbares Vorhaben, sondern nur eine erste vorbereitende Maßnahme, im Ergebnis in Form der Baufeldräumung, für die spätere Errichtung des Logistikzentrums zur Genehmigung gestellt wurde. Zwar können nach § 74 Abs. 2 HBO auf Antrag zu einem genehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späteren Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist. Dies betrifft z.B. Feuerungs- und Lüftungsanlagen oder Schall- und Wärmeschutz von Fenstern (vgl. Hornmann, a.a.O., § 74 HBO Rdnr. 11). Erforderlich ist auch hier das Vorliegen eines Hauptantrages und dass sich aus den Vorlagen für den Bauantrag ergibt, welche späteren Teile, Anlagen oder Einrichtungen vorgesehen sind, die nachträglich zur Genehmigung gestellt werden (vgl. Hornmann, a.a.O., § 74 HBO Rdnr. 12, 13). Dies trifft auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bereits deshalb nicht zu, weil es sich bei dem Oberbodenabtrag nicht um das Hauptvorhaben handelt. Mit der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung werden Umweltvorschriften verletzt, namentlich § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG; dies zum einen, weil bei der als Baufeldräumung zu wertenden Genehmigung beachtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes unberücksichtigt, zum anderen wegen der willkürlichen Bestimmung des Verfahrensgegenstandes wesentliche Umstände ungeprüft bleiben. Die Baugenehmigung übernimmt keine der zwingenden artenschutzrechtlichen Regelungen unter der Nr. 6 „Artenschutz“ des Bebauungsplanes „Logistikpark Wölfersheim A 45“. Gem. § 66 Abs. 1 HBO, der auf Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO Anwendung findet, prüft die Bauaufsicht unter anderem die aufgrund des BauGB ergangenen Satzungen, also auch die nach §§ 2, 8 bis 10 BauGB ergangenen Bebauungspläne. Der Bebauungsplan verweist zunächst in seinen textlichen Festsetzungen unter der Nr. 6 „Artenschutz“ auf die unmittelbar wirkenden Bestimmungen des Artenschutzrechtes (§ 44 BNatSchG). Im Übrigen sieht er konkrete Vorkehrungen vor. So sind die Erschließungsarbeiten unter einer Umwelt-Baubegleitung durchzuführen, um mögliche Feldhamster-Vorkommen baubegleitend zu überprüfen. Sollte ein solches Vorkommen angezeigt sein, ist ein Baustopp vorzunehmen, bis die Umsiedlung der Tiere auf geeignete Flächen erfolgt ist. Die Erschließungsarbeiten (Baufeldräumung) dürfen grundsätzlich nur außerhalb der gesetzlichen Brutzeit, also nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar eines Jahres erfolgen. Im Falle eines Baubeginns zwischen dem 1. März und dem 31. August eines Jahres ist der bisher landwirtschaftlich genutzte Eingriffsraum einschließlich vorhandener Feld- und Wegraine ab dem 25. Februar in 2-wöchigem Abstand regelmäßig einer bedarfsorientierten oberflächlichen Bodenbearbeitung zu unterziehen, damit sich keine für Bodenbrüter geeigneten Bedingungen einstellen können. Alternativ zulässig ist die vorübergehende Einsaat von Gras und dessen Pflege, sofern die Ansaat im Herbst erfolgt. Baumfällarbeiten dürfen nur bei frostfreier Wetterlage durchgeführt werden. Vor dem Fällen sind diese durch eine fachkundige Person im gefahrlos einsehbaren Bereich auf die Anwesenheit von Fledermäusen hin zu prüfen. Bei Anwesenheit von Fledermäusen sind diese vorsichtig in Freiheit zu entlassen oder (falls schlafend) z.B. in einen Nistkasten zu setzen. Diesen Vorgaben wird die erteilte Baugenehmigung nicht gerecht. Regelungen über den Artenschutz enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Zwar wird auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 14. Februar 2020 und auf die dort aufgeführten Anforderung als Auflagen verwiesen, aber ebenso wenig wie die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 18. Februar 2020, die Stellungnahme des Fachdienstes Landwirtschaft des Wetteraukreises vom 17. Februar 2020, der Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, vom 19. März 2020 und 20. März 2020, deren aufgeführten Anforderungen ebenso Auflagen der angegriffenen Baugenehmigung geworden sind, enthalten entsprechende Hinweise. Dieser Mangel wirkt sich unmittelbar im Rahmen der beschränkt auf den Bodenabtrag erteilten Genehmigung aus, weil die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes insbesondere die Erschließung und Baufeldräumung betreffen. Die Beigeladene führt selbst in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2020 aus, im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sei als Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen worden, dass die Baumaßnahmen im Plangebiet nur unter einer Umwelt-Baubegleitung erfolgen dürfe, um mögliche Feldhamstervorkommen baubegleitend zu überprüfen. Sollte ein solches Vorkommen angezeigt sein, sei ein Baustopp vorzunehmen, bis die Umsiedlung der Tiere auf geeignete Flächen erfolgt sei. Die Baufeldräumung dürfe nur zwischen dem 1.Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen. Da diese Vorgaben nicht ausdrücklich als Nebenbestimmung in der Baugenehmigung verfügt seien, erkläre sie verbindlich, die Ausnutzung der Baugenehmigung nur unter diesen Maßgaben vorzunehmen. Der Senat geht zwar davon aus, dass dergleichen anwaltlich versichert tatsächlich auch umgesetzt würde; gleichwohl werden damit die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes nicht in ihrer Gesamtheit übernommen. Zudem sind wegen der unzulässigen Beschränkung des Verfahrensgegenstandes zahlreiche weitere textliche Festsetzungen bei der Prüfung des Vorhabens unberücksichtigt geblieben, die Umweltvorschriften betreffen, wozu unter anderem auch die Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen) und die baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) zählen. Diese Regelungen wie auch die Regelungen zum Artenschutz bei der Baufeldräumung aus dem Blickfeld zu nehmen verbietet sich bereits deshalb, weil dies bei einer rechtmäßig erteilten Teilbaugenehmigung zum Prüfungsumfang gehört hätte. Die Baufeldräumung schafft Fakten, was die Beseitigung der Vegetation und des vorhandenen Bodens betrifft. Das Gelände verliert dadurch, wie vom Antragsteller gerügt, bereits jetzt die Funktion der Flächen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Feldlerche und ggf. weiterer Tierarten wie Rebhuhn und andere Vogelarten. Sollten Hinweise auf das Vorkommen des Feldhamsters existieren, werden diese durch die Baumaßnahme beseitigt. Ebenso geht die Funktion der Fläche als möglicher Nahrungsvorrat von Vogelarten des in 300 m Entfernung liegenden Vogelschutzgebietes Wetterau verloren. So ist auch dem artenschutzrechtlichen Beitrag (Stand: 5. Februar 2020) unter der Nr. 4 (S. 9 des Berichts = Bl. 8394 der Verwaltungsakte Bebauungsplan“) zu entnehmen, dass sich artenschutzrechtlich relevante Eingriffe durch den direkten Flächenverlust und damit den Verlust von Nahrungs- und Fortpflanzungshabitaten von Bodenbrütern der Vogelarten der Feldflur, insbesondere Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für mögliche Vorkommen des Feldhamsters. Die im Norden des Gebiets im Übergang zur B455 vorhandenen und überplanten Gehölze sind zudem ein potentielles Habitat für Gebüschbrüter. Indem sich die erteilte Baugenehmigung auf die Baufeldräumung beschränkt, zugleich aber Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht umsetzt, blendet sie die von dem Vorhaben ausgehenden Konflikte für Umwelt und Natur aus und reduziert im Falle der Bestandskraft die Anforderungen an das spätere Baugenehmigungsverfahren für das Lebensmitteldistributions- und Logistikzentrums, in dessen Rahmen sich dann die Frage der Baufeldräumung nicht mehr stellen wird. An dem Vollzug einer demnach offensichtlich rechtswidrig erteilten Baugenehmigung besteht kein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. der Nr. 1.2 (Verbandsklagen) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang zu § 164), wobei der Senat angesichts des Rahmens von 15.000 € bis 30.000 € für Verbandsklagen von dem Mittelwert in Höhe von 22.500 € ausgeht und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der angestrebten Entscheidung um die Hälfte reduziert. Die Befugnis zur Abänderung des in erster Instanz festgesetzten Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).