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Beschluss

8 L 2386/21.F, 3 B 382/22

VG Frankfurt V. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0207.8L2386.21.F.00
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Leitsätze
§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verlangt, das die Verletzung einer umweltbezogenenRechtsvorschrift gerüg twird.Die Rüge, ein Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil er u. a. abwägungsfelerhaft sei, erfüllt diese Anforderung nicht. Allein deshalb, weil bei der Aufstellungvon Bebauungsplänen auch Umweltbelange zu berücksichtigen sind, ist nicht jede Festsetzung des Bebauungsplans auch bereits eine umweltbezogene Rechtsvorschift. - Die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen der Überprüfung der Baugenehmigung ist allein eine Frage der Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Sie kann nicht in die Zulässigkeitsprüfung des Rechtsbehelfs vorverlangt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verlangt, das die Verletzung einer umweltbezogenenRechtsvorschrift gerüg twird.Die Rüge, ein Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil er u. a. abwägungsfelerhaft sei, erfüllt diese Anforderung nicht. Allein deshalb, weil bei der Aufstellungvon Bebauungsplänen auch Umweltbelange zu berücksichtigen sind, ist nicht jede Festsetzung des Bebauungsplans auch bereits eine umweltbezogene Rechtsvorschift. - Die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen der Überprüfung der Baugenehmigung ist allein eine Frage der Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Sie kann nicht in die Zulässigkeitsprüfung des Rechtsbehelfs vorverlangt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein anerkannter Naturschutzverband im Sinne des § 3 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1. auf ihren Antrag vom 16.12.2020 am 23.07.2021 erteilte Genehmigung zum Abbruch eines zuvor dort befindlichen baufälligen, ursprünglich als Jagdhaus im Jahre 1916 genehmigten Gebäudes, und zur Neuerrichtung eines Tagungshauses auf dem Grundstück, Gemarkung D., Flur ... , Flurstücke ... , ... , ... und ... / ... . Bezüglich der genauen Lage des Vorhabens wird auf die Liegenschaftskarte, Blatt 8 der Behördenakte BA- ... - ... , Bezug genommen. Das ehemals vorhandene Bestandsgebäude, das im Jahre 1916 einmal als Jagdhaus errichtet worden war, soll nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen zu 1. (C-Stiftung) zu Lebzeiten der Stiftungsgründerin, Frau C., durch diese als Wochenend- und Wohnhaus genutzt worden sein. Unstreitig ist eine Wohnnutzung jedoch auch bereits seit dem Tod der Frau C. aufgegeben worden. Seither war das Bestandsgebäude über lange Jahre (20 – 30) dem Verfall preisgegeben und ist inzwischen vollständig abgebrochen worden. Der Neubau des genehmigten neuen Tagungshauses/Seminarzentrums steht bislang noch aus. Bauplanungsrechtliche Grundlage für die Errichtung des Vorhabens ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan „G“ der Gemeinde D. vom 10.02.2021 (Satzungsbeschluss), in Kraft getreten am 31.03.2021. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst neben dem eigentlichen Baugrundstück auch noch weitere im Wesentlichen bewaldete Flurstücke, die an das Baugrundstück angrenzen, die Zuwegung zum Baugrundstück betreffen oder an solche Flurstücke wiederum angrenzen (siehe die exakte Flurstücksauflistung auf S. 7 der Planbegründung sowie die Planskizze). Im Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP 2010) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft mit ökologisch bedeutsamer Flächennutzung ausgewiesen. Überlagert wird die Fläche überdies durch ein Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen sowie Waldbestand (siehe S. 9 Umweltbericht des Bebauungsplanes). Nach den Stellungnahmen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019 wird davon ausgegangen, dass die Planung der Gemeinde D. (Beigeladene zu 2.) hinsichtlich der vom Regionalverband zu vertretenden Belange keine Bedenken begründen. Die vorgesehenen Maßnahmen und Planungen stünden nicht im Widerspruch zu den Intentionen der Darstellungen des RegFNP. Die Planung eines Seminarhauses auf den Ruinen der ehemaligen Jagdhütte berühre aufgrund der geringen Flächengröße nicht die Grundzüge der Planung und sei daher als an die Entwicklungsziele angepasst anzusehen. Im Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt (2000) wird die Plangebietsfläche als Mischwald, ökologisch bedeutsames Grünland und als Biotopverbundgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen dargestellt. Als Planungsziel wird die Umwandlung von Wald- in Grünland benannt (Umweltbericht des Bebauungsplans, S. 10). Das Plangebiet ist nach jeder Himmelsrichtung von bauplanungsrechtlichem Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch umgeben. Zur Veranschaulichung der Lage wird auf die Luftbildaufnahme, S. 7 der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „G“ (Beiakte XV), sowie auf die Planzeichnung des Bebauungsplans verwiesen. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt nach den Festlegungen des Bebauungsplans über die Landesstraße L ... Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt vom Süden des Ortsteils D. aus über einen Abzweig der H-Straße in die Straße „I-Straße“ und den vorhandenen Waldweg bis zum Plangebiet. Gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung D in ihrer Sitzung vom 11.09.2019 soll die Zufahrt zum Seminarhaus nach Fertigstellung des Gebäudes sowohl über die Straße „I-Straße“ als auch über die „J-Straße“ erfolgen. Der Bodenbedarf wird in der Planbegründung (S.7) wie folgt veranschlagt: räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans: 19620 m²; hiervon sollen 16303 m² als Wald verbleiben, 933 m² entfallen auf land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege, für Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und das geplante Seminarhaus sollen insgesamt 2383 m² in Anspruch genommen werden, wobei auf das geplante Gebäude ca. 300 m² entfallen. Der Antragsteller erhob am 28.07.2021 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23.07.2021. Der Antragsteller trägt vor, er sei eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Vereinigung. Bei der streitgegenständlichen Baugenehmigung handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil es sich bei der angegriffenen Genehmigung um einen Verwaltungsakt handele, durch den ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergebe sich aus §§ 74, 66 Hessische Bauordnung (HBO). Nach § 66 Satz 1 HBO prüfe die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach den Vorschriften des BauGB und aufgrund des BauGB, nach den Vorschriften der HBO sowie nach Vorschriften, die aufgrund der HBO erlassen würden und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfalle oder ersetzt werde oder wenn nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben sei. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG diene der Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention habe festgestellt, dass die Umsetzung dieser Konvention in deutsches Recht in zwei Punkten völkerrechtswidrig sei. Der im vorliegenden Fall allein maßgebliche Punkt sei der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Hier habe die Konferenz eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für notwendig befunden, um zukünftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden überprüfbar zu machen. Zu diesem Zweck sei dem UmwRG in § 1 Abs. 1 Satz 1 u.a. die Ziffer 5 hinzugefügt worden, wonach das Gesetz auf Rechtsbehelfe u. a. gegen Verwaltungsakte Anwendung finde, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen würden. Während § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vorsehe, dass allgemein Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst seien, verlange der Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK demgegenüber lediglich den Verstoß einer Entscheidung oder Handlung gegen umweltbezogene Bestimmungen. Der Anwendungsbezug der Norm, wie er seitens des Gesetzgebers im neuen UmwRG gefordert werde, habe auf unions- und völkerrechtlicher Ebene keine Entsprechung und sei daher rechtswidrig. Die Norm müsse im Lichte der Aarhus-Konvention ausgelegt werden. Die umfassende Klagemöglichkeit die der Art. 9 Abs. 3 AK den Umweltverbänden einräume, werde nämlich erneut durch den gegenwärtigen Wortlaut der Vorschrift nicht gewährleistet, wenn ein gerichtliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung nicht auch – wie bei Privatpersonen – das Recht umfassen würde, auch eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans verlangen zu können. Es bestünde eine erhebliche Lücke für Umweltvereinigungen, um gegen Eingriffe in die Natur vorzugehen. Effektiver Rechtsschutz würde versagt werden. Auch in der Gesetzesbegründung zum UmwRG werde auf den Umstand hingewiesen, dass das Compliance Committee der Aarhus-Konvention in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK vertrete. Maßgeblich für die Konkretisierung des Anwendungsbereichs sei allein die Frage, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich sei. Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränkten sich nach der Spruchpraxis des Compliance Committee nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkomme. Entscheidender Faktor sei allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehe. Daher würden von Abs. 3 auch Handlungen oder Unterlassungen abgedeckt, die möglicherweise gegen Bestimmungen beispielsweise in Bezug auf Stadtplanung verstießen, unabhängig davon, in welchem konkreten Regelungskontext sich diese befänden. Auch in der Rechtsprechung werde weit in der Mehrzahl der Fälle von einer weiten Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ausgegangen. Überwiegend lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen, dass ein Klagerecht anerkannter Umweltvereinigungen gegen Baugenehmigungen allgemein anzuerkennen sei. Es werde diesbezüglich auf Entscheidungen des Nds. OVG (Beschluss v. 29.12.2020 – 1 ME 68/20 -), des Hess.VGH (Beschluss v. 17.03.2021 – 3 B 2000/20 –), des VG Köln (Beschluss v. 09.09.2021 – 2 L 1264/21 –) und auch des VG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 28.04.2020 – 8 L 891/20.F -) verwiesen. Der Antragsteller könne daher nach § 2 Abs. 1 UmwRG auch Rechtsbehelfe wie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung einlegen. Er mache geltend, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan beruhe und dass daraus folgend rechtswidrige Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen sowie umweltschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts verletzt würden. Hierdurch werde er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt, wie sich aus § 3 seiner Satzung ergebe. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen fehle dem Antragsteller auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Für das behauptete Primat der prinzipalen Normenkontrolle fehle jegliche rechtliche Grundlage. Die der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplanung sei rechtswidrig. Es fehle insbesondere an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans, einer sachgerechten Würdigung des nicht mehr gegebenen Bestandsschutzes des Gebäudes sowie der mangelnden Genehmigungsfähigkeit eines etwaigen Ersatzbaus, der gebotenen Übereinstimmung mit Vorgaben der Raumordnung, insbesondere des Regionalen Flächennutzungsplans sowie an einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung. Zur bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit sei anzumerken, dass es in der Begründung des Bebauungsplans im Wesentlichen heiße, dass der Wiederaufbau des 1916 genehmigten inzwischen aber baufälligen Jagdhauses als Seminarhaus mit drei Apartments für die Stiftung als auch die Bezirk Bundespolizeieine große Chance darstelle, den Ort wieder nutzbar und erlebbar zu machen und einen Rückzugs- und Erholungsraum sowohl für Wissenschaftler und Studenten als auch die Gemeinde D. zu schaffen. Nicht ersichtlich sei, in welcher Weise die Gemeinde aus dem Bau einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ziehen könne. Bei dem Seminarhaus handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung, welche für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nutzbar sei. Vielmehr handele es sich um ein privates Vorhaben der Grundstückseigentümerin, der Beigeladenen zu 1. Die der Gemeinde zur Legitimierung einer Bauleitplanung zu Gebote stehenden „städtebaulichen Gründe“ fänden sich in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Die dort genannten Aspekte ließen sich nicht für die vorgelegte Planung in Anspruch nehmen. Auch genüge es nicht, ein öffentliches Interesse zu begründen, welches einen Belang des § 1 Abs. 5 oder 6 BauGB zum Hintergrund habe. Eine Bauleitplanung sei nur erforderlich, wenn sie dazu diene, einen Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu leisten, wenn sie also bodenrechtlich begründet werden könne. Bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben seien, in Wirklichkeit aber dazu dienten, Zwecke zu erreichen, die den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 BauGB nicht entsprächen, seien rechtswidrig. Die Planung erscheine als reine Gefälligkeit gegenüber der Grundstückeigentümerin. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht realisierbar sei und daher von einer Bebauungsplanung der Beigeladenen zu 2. abhänge. Zwar dürfe eine Gemeinde sich auch an Wünschen und Interessen betroffener Grundstückeigentümer orientieren. Dies gelte jedoch nur insoweit als sich die Planung auch auf hinreichend gewichtige städtebauliche Überlegungen stützen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die im Verlauf des Verfahrens geänderte Planbegründung, nämlich dass die „städtebauliche Gestalt und baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ gefördert werden solle, stelle eine völlig unbestimmte bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB dar. Eine aus Sicht der Gemeinde sinnvolle Folgenutzung des verfallenen Jagdhauses zu schaffen, begründe keine solche Erforderlichkeit. Da das „G“ komplett verfallen gewesen sei und seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden sei, könne seitens der Gemeinde nicht ernsthaft von einer Erhaltung des Ortsbildes gesprochen werden, wenn sie zugleich mit der Bauleitplanung den endgültigen Abriss des Hauses betreibe und an dessen Stelle einen Neubau ermöglichen wolle. Auch habe die neue Nutzung mit der vorherigen nichts gemeinsam. Die vorgetragene „identitätsstiftende Nutzung möge vielleicht für den Eigentümer zutreffen, für die Gemeinde D. ersichtlich nicht. Auch soweit ausgeführt werde, das Bauvorhaben diene der Förderung der lokalen Wirtschaft durch Synergieeffekte wie Catering, Übernachtungen, Fremdenverkehr und der Schaffung von Arbeitsplätzen, sei dies komplett abwegig. Etwaige derartige Effekte seien so geringfügig, dass sie die Begründung einer städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung nicht zu begründen vermöchten. Darüber hinaus erschließe sich nicht, inwieweit sich die Gemeinde D. als „Dependance der K.“ darstellen könne und warum die bloße Existenz und gelegentliche Nutzung eines Gebäudes in der Gemeinde für Tagungen der Universität zu einer in irgendeiner Weise relevanten Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Gemeinde beitragen könne. Soweit eine „Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung des brach gefallenen Grundstücks durch die im Pflege- und Entwicklungskonzept definierten Maßnahmen zur Reaktivierung der ehemaligen kulturlandschaftlichen Nutzung“ als Rechtfertigung angeführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche zu einem gewissen Zeitpunkt überhaupt erst einmal vorgelegen haben müsste. Diese werde aber weder beschrieben noch sei sie ersichtlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vor vielen Jahrzehnten vor der Geltung bauplanungsrechtlicher Regelungen von einem wohlhabenden privaten Eigentümer ein weit im baulichen Außenbereich gelegenes Grundstück bebaut und zu privaten Aufenthalts- und Wohnzwecken genutzt worden sei. Nachdem das Haus vor vielen Jahren aufgegeben worden sei, sei es nunmehr verfallen und die Natur hole sich die Fläche zurück. Der Abriss des Hauses und die Errichtung eines Neubaus sei nicht auf eine „Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung“ zur Reaktivierung ehemaliger kulturlandschaftlicher Nutzung ausgerichtet, sondern stelle sich als deutliche Zäsur sowohl gegenüber der früheren Nutzung als auch gegenüber dem gegenwärtigen Zustand dar. Das Vorhaben diene nicht einmal ansatzweise kommunalen Zwecken, die unter § 1 Abs. 3 BauGB zu subsumieren wären. Zu monieren sei darüber hinaus die fehlende Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans. Dort werde für die Fläche eine „ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“, überlagert von einem „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ ausgewiesen. Dass diese Ausweisungen einer Bebauung entgegen stünden, erkenne auch das beauftragte Planungsbüro, welches jedoch der Auffassung sei, dass angesichts der Beschränkung des Plangebietes auf 300 m² eine „raumordnerisch nicht relevante Kleinflächigkeit“ unterstellt werden könne (S. 5 der Begründung des Bebauungsplans). Damit werde, wenn auch unausgesprochen, auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abgestellt. Nach dieser Vorschrift könne der Fehler, dass ein Bebauungsplan unter Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgestellt und beschlossen werde, im Hinblick auf seine Rechtswirksamkeit unbeachtlich sein. Die Planung werde daher vorliegend im Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB weiterbetrieben, da man meine, dass dieser – erkannte – Fehler letztlich unbeachtlich bleiben werde. Die Berufung auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB scheitere allerdings bereits daran, dass diese Regelung nur bei unvorsätzlicher Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit dem Entwicklungsgebot gelte, denn es werde nicht etwa das Entwicklungsgebot relativiert, sondern lediglich die Folge eines Verstoßes gegen dieses Gebot, soweit sich die den Plan beschließende Kommune dessen nicht gewahr gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei indessen von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. Die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans sei in dem maßgeblichen Raum eindeutig davon geprägt, die sich an den nordwestlichen Ortsrand von D. anschließenden Naturräume und den Wald aufgrund ihrer besonderen Bedeutung in ökologischer Hinsicht und für den Umweltschutz von Bebauung freizuhalten. Dementsprechend seien für den Bereich qualifizierte Festsetzungen getroffen worden, deren Ziel die Sicherung dieser Konzeption sei. Ein Bebauungsplan könne nur in gewissen Grenzen von den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan abweichen – und zwar von Art und Maß innerhalb der jeweiligen flächenmäßigen Darstellung und auch von räumlichen Abgrenzungen. Beides sei jedoch nicht einschlägig, weil der Bebauungsplan eine grundlegend andere Nutzung vorsehe als diese im RegFNP ausgewiesen sei und auch nicht an Flächen angrenze, in welchen eine solche Bebauung zulässig wäre. Abweichungen müssten sich, um noch zulässig zu sein, aus dem im Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vorliegenden Übergang in eine stärker verdeutlichendere Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan dürfe trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die für den maßgeblichen Bereich im RegFNP enthaltenen Darstellungen in offensichtlichem Widerspruch zu der mit der Bebauungsplanung verfolgten Entwicklung stehe. Soweit in der Planbegründung auf ein Schreiben des Fachbereichs Umwelt, Naturschutz, Baubegleitung des Antragsgegners vom 04.11.2019 hingewiesen werde, entbehrten die dortigen Aussagen einer plausiblen Begründung. Letztlich lasse sich die vom Hochtaunuskreis offenbar vertretene Auffassung bestehender Vereinbarkeit nur an dem Satz festmachen, der lautet: „Diesen Belangen wurde mit der Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans nachgekommen.“ Damit scheine der Antragsgegner der Auffassung zu sein, dass sich die Vorgabe des RegFNP darauf reduziere, dass es ausreichend sei, für ein grundsätzlich nicht gemäß den Darstellungen zulässiges Vorhaben einen Pflege- und Entwicklungsplan aufzustellen, um das bestehende Hindernis zu überwinden. Dies beruhe auf einem Fehlverständnis der betreffenden Vorgaben, welche nicht schlicht durch die Aufstellung eines ohnehin nach der allgemeinen Rechtslage des BauGB erforderlichen Eingriffs und Ausgleichsplan egalisiert werden könnten. Ebenso wenig sei die Stellungnahme des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vom 01.03.2019 und vom 10.10.2019 nachvollziehbar. Die einzige mitgeteilte Begründung beziehe sich auf die geringe Flächengröße. Auch wenn die von der Planung eingenommene Fläche gering sei, ändere dies nichts an dem eindeutigen Widerspruch der Planung zu den Darstellungen des RegFNP. Die Planung leide überdies unter der fehlenden Beachtung der maßgeblichen Abwägungsdirektiven. Sie diene nicht einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, sei nicht auf eine unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung am Wohl der Allgemeinheit orientierten sozial gerechten Bodennutzung ausgerichtet, trage nicht dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, beachte nicht das Gebot der Innenentwicklung und habe auch keine Alternativenprüfung durchgeführt (§ 1 Abs. 5 BauGB). Das Plangebiet stelle eine Insellage im Außenbereich dar. Soweit sich die Plangeberin auf vermeintliche Synergieeffekte und die Schaffung von Arbeitsplätzen berufe, sei dies nicht hinreichend belegt. Auch werde nicht klar, warum gerade an diesem Standort des Vorhabens solche Effekte auftreten sollten. Auch das Argument der Aufwertung der Gemeinde verfange nicht, da die Gemeinde D. bereits über ein breites Spektrum an touristischen Attraktionen verfüge, die im Unterschied zum Vorhaben der Öffentlichkeit und der Einwohnerschaft der Gemeinde zur Verfügung stünden. Schließlich verletze das Vorhaben zwingende Rechtsvorgaben. Die Planung sehe keine hinreichende verkehrliche Erschließung vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen sei das Gericht auch zur inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans berechtigt und im Falle entsprechender Rügen auch verpflichtet. Der Antragsteller könne auch nicht auf das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO verwiesen werden. Gerade das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, dass der Antragsteller auch gegen die Baugenehmigung vorgehen könne, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass diese bestandskräftig werde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die lange Dauer eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO hinzuweisen. Der Beigeladenen zu 2. sei – neben anderem – auch darin zu widersprechen, dass es angeblich nicht darauf ankomme, ob der Bebauungsplan rechtswidrig sei, weil eine diesbezügliche Prüfung nicht Gegenstand der im Rahmen der Baugenehmigungserteilung zu treffenden Entscheidung sei. Selbstverständlich komme es im Rahmen der Überprüfung der Baugenehmigung für ein Vorhaben, welches als Außenbereichsvorhaben nicht zulässig sei, darauf an, ob ein der Genehmigung zugrundeliegender Bebauungsplan rechtswidrig sei. Der Antragsteller beantragt – sinngemäß - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die zugunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2021 für das Vorhaben „G“ in D., Flur ... , Flurstücke ... , ... , ... und ... / ... anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Es handele sich bei ihm um einen Umweltverband, dem eine Antragsbefugnis lediglich im Rahmen des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) zuerkannt werden könne. Eine Antragsbefugnis ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Das UmwRG diene ausweislich seiner amtlichen Bezeichnung der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der vorgenannten Richtlinie. Dabei gehe es u. a. um die Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 und 4 der Aarhus-Konvention (AK). Dem UmwRG liege das Prinzip eines enumerativ abschließenden Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen zu Grunde. Falle die streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog, so sei das UmwRG in aller Regel auch nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG lägen nicht vor. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setze einen Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus, durch den ein anderes als in Nr. 1 bis 2b der Vorschrift genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Insoweit bediene sich der Gesetzgeber des dem Planungsrecht entnommenen Vorhabenbegriffs. Maßgeblich für die Abgrenzung sei jedoch allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden seien. Der Begriff der „umweltbezogenen Vorschrift“ in der Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK werde im neuen § 1 Abs. 4 UmwRG konkretisiert. Danach handele es sich bei umweltbezogenen Rechtsvorschriften um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder Faktoren i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Diese Konkretisierung sei nach Maßgabe der zwingend zu beachtenden Vorgabe von Art. 2 Abs. 2 AK und der nationalen Ausprägung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/926, S. 38) erfolgt. Für weitergehende Prüfungen könne die Spruchpraxis des Compliance Committees der Aarhus-Konvention herangezogen werden (Gesetzesbegründung a. a. O. S. 36). Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränkten sich nach der Spruchpraxis des Compliance Committees nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkomme. Entscheidender Faktor sei vielmehr, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehe (Gesetzesbegründung a. a. O. S. 32). Zweifelsohne könnten auch Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften in diesem Sinne zählen. Dies könne jedoch nur für diejenigen Vorschriften des BauGB gelten, die sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezögen. Bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB kämen bei der Zulassungsentscheidung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im vorgenannten Sinne zur Anwendung. § 30 BauGB selbst stelle in seinen Voraussetzungen allein auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die gesicherte Erschließung ab. Unzweifelhaft seien im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes umweltbezogene Rechtsvorschriften zu prüfen. Dies ergebe sich aus den Regelungen der §§ 1a, 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Die Prüfung finde jedoch auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens statt. Ein Bebauungsplan habe als Satzung nach § 10 Abs. 4 BauGB zwar Rechtsnormcharakter, im Ergebnis stelle sich dieser jedoch als kommunale Rechtsvorschrift dar und nicht als Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts. Entsprechend sei ein Bebauungsplan keine umweltbezogene Vorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, sondern setze solche vielmehr um. Die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene zu 1. schließt sich in der Sache der Argumentation des Antragsgegners an und ergänzt, die Baugenehmigung sei aufgrund von § 30 Abs. 2 BauGB und nicht aufgrund von § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB erteilt worden. Die Beigeladene zu 2. habe für das Gebiet einen Bebauungsplan aufgestellt, so dass es sich gerade nicht um ein genehmigtes Außenbereichsvorhaben handele, wie der Antragsteller Glauben machen wolle. Weder der Bebauungsplan, noch § 30 BauGB stellten umweltbezogene Vorschriften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Die Beigeladene zu 2. schließt sich im Wesentlichen ebenfalls dem Sachvortrag des Antragsgegners an und ergänzt, im Eilverfahren sei auch nach der Rechtsprechung des Hess.VGH und anderer Oberverwaltungsgerichte eine inzidente Kontrolle des Bebauungsplans nicht geboten. Für die Klage eines Umweltverbanden gegen eine auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung gelte nichts Anderes. Ferner verkenne der Antragsteller die gesetzgeberische Wertung des § 212a BauGB für das vorliegende Verfahren. Der Antragsteller müsse mit seinen Einwänden auf die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO verwiesen werden. Im hier streitgegenständlichen Fall würden die „Umweltthemen“ vollständig mit dem Bebauungsplan abgearbeitet. Daher sei der Auffassung des BayVGH zu folgen, dass bei einer Baugenehmigung gemäß §§ 29, 30 BauGB – wie hier – angesichts des Prüfprogramms bereits eine Verletzung von Umweltvorschriften dem Grunde nach ausgeschlossen sei. Der gestellte Antrag gehe von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund folgender Verstöße des Bebauungsplans gegen geltendes Recht her: -Erforderlichkeit des Bebauungsplans i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, -Bestandsschutz des abgebrochenen Gebäudes, -Verstoß gegen § 8 BauGB (Entwicklungsgebot), -sowie die fehlende Erschließung des Baugrundstücks. Keine dieser Einwände betreffe das Umweltrecht. Mangels Rüge prüffähiger Vorschriften sei der Antrag daher unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet. Durch den Vollzug des Bebauungsplans werde die streitgegenständliche Fläche sogar ökologisch aufgewertet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des status quo. Auch liege keine Gefälligkeitsplanung unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit auch durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, über den auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Zwar ergäben sich für die Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB keine anderen rechtlichen Anforderungen, allerding ließen sich aus der Kooperation der Gemeinde mit dem Vorhabenträger keine Zweifel an der Bauleitplanung herleiten. Der Bebauungsplan diene auch nicht der Legalisierung einer vorbestehenden Nutzung. Der Standort einer Einrichtung der K- und der C.–Stiftung sei geeignet, Ansehen und Attraktivität der Gemeinde zu steigern. Auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB werde nicht verletzt. Zudem sei die zur Bebauung vorgesehene Fläche auch bei Aufstellung des Flächennutzungsplans bereits bebaut gewesen. Wie sich aus den zeichnerischen Darstellungen ergebe, werde ein Großteil des Plangebiets als Wald ausgewiesen. Daneben werde in dem zu bebauenden Bereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage mit Pflanzgeboten festgesetzt. Da der mit dem Bebauungsplan verbundene Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechende ökologische Maßnahmen festsetze, liege schon in der Sache kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch aus Rechtsgründen sei ein solcher Verstoß nicht anzunehmen, der im Übrigen nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sei. Gleiches gelte auch für das Entwicklungsgebot. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Insbesondere könne kein Verstoß gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB geltend gemacht werden. Es werde eine bereits versiegelte Fläche bebaut. Die Beigeladene zu 2. habe sich gemeinsam mit dem Vorhabenträger bemüht, anderweitige Standorte innerorts zu finden. Gegen diese Standorte habe die Tatsache gesprochen, dass keine Verbindung zur Familie J. – wie auf dem Vorhabengrundstück – bestanden habe und dass es sich zum anderen bei der zur Verfügung stehenden Alternative, dem Hotel L. im Ortsteil M., um eine ausgedehnte Hotelanlage handele, die aus konzeptionellen Gründen ungeeignet für ein „Forscher-Refugium“ gewesen sei, da die Gebäude dort größer als das geplante Seminarhaus seien und das Grundstück auch nicht zur Verfügung stehe. Schließlich messe die Gemeinde den für die Planung sprechenden Belangen (Stärkung der Attraktivität der Gemeinde als Standort für Erholung und Wissenschaft, Arbeitsplätze, Stärkung der Fremdenverkehrsfunktion etc.) größeres Gewicht bei. Auch versäume der Antragsteller darzulegen, warum die behauptete Fehlgewichtung als Mängel des Abwägungsvorganges auch einen Fehler des Abwägungsergebnisses i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB mit sich bringe. Es sei auch von einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung unter Berücksichtigung der zu erwartenden geringen Verkehrsströme, die das Vorhaben auslöse, auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandeswird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte des Antragsgegners (3 Hefter), den Bebauungsplan „G“ der Beigeladenen zu 2. nebst Aufstellungsunterlagen und Begründung (12 Leitordner und eine Planzeichnung) Bezug genommen. II. Der Antrag ist unzulässig. Eine (Anfechtungs-) Klage – und damit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte macht der Antragsteller nicht geltend, vielmehr beruft er sich als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung auf eine Antragsbefugnis aus §§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Diese Vorschriften „bestimmen“ jedoch vorliegend im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO „nicht anderes“, weil eine für den Antragsteller nach dem UmwRG rechtbehelfsfähige Entscheidung hier nicht vorliegt. Der Antragsteller ist nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt. Die Voraussetzungen dieser – aus dem enumerativen Katalog nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein in Betracht kommenden Regelung – liegen nicht vor. Die auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan „G“ erteilte Baugenehmigung mag zwar eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sein, jedoch fehlt im Antragsschriftsatz im Rahmen der Klage- bzw. Antragsbefugnis jedwede Darlegung dazu, welche Festsetzung des Bebauungsplans vorliegend durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt sein sollte und ob diese Festsetzung im Einzelfall eine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstellt. Der Antragsteller führt lediglich aus, die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergebe sich aus §§ 74, 66 HBO. Nach § 74 Abs.1 1. Halbsatz HBO sei die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Bauaufsichtsbehörde prüfe die Zulässigkeit in Anwendung des § 66 Satz 1 HBO. Der Antragsteller mache geltend, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan beruhe und deshalb rechtswidrige Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen und umweltschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts verletzt würden. Eine Inzidentprüfung eines Bebauungsplans stellt aber grundsätzlich eine Frage der Begründetheit eines Antrags oder einer Klage dar und kann nicht im Rahmen der Zulässigkeit zur Begründung einer Klage- bzw. Antragsbefugnis erfolgen. Der Antragsteller wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er kann den der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplan im Wege einer Normkontrolle angreifen. Dem steht nicht entgegen, wie der Antragsteller meint, dass es kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen einer Anfechtungsklage und einem Normkontrollantrag gebe. Ein solches Verhältnis nimmt auch das Gericht nicht an. Es bleibt aber dabei, dass dem Antragsteller die Klage- bzw. Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung fehlt und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG keine Regelung ist, die etwas Anderes bestimmt, weil der Antragsteller nicht geltend macht, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung umweltbezogene Festsetzungen des Bebauungsplans verletze. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: „Insgesamt übersieht der Kläger bei seiner Argumentation, dass es sich vorliegend nicht allgemein um den Ausschluss der Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegenüber einer Baugenehmigung handelt sondern um einen speziellen Einzelfall, bei dem der Kläger versucht, seine Klagebefugnis durch eine inzidente Feststellung der Nichtigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans zu erreichen, ohne jedoch Verletzungen von umweltbezogenen Rechtsvorschriften durch die hier verfahrensgegenständliche Baugenehmigung als solcher oder die fehlerhafte Umsetzung einer umweltbezogenen Festsetzung des Bebauungsplans durch die Baugenehmigung geltend zu machen. Der Kläger will vielmehr das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan in die Anfechtungsklage gegenüber der Baugenehmigung verlagern.“ (BayVGH, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 ZB 19.449 –, juris Rn. 3) Dieser Rechtsprechung schließt sich das beschließende Gericht an. Die Rechtsauffassung, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG keine Inzidentprüfung eines Bebauungsplans vorzunehmen, erweist sich auch deshalb als zutreffend, weil der Antragsteller mit seinem Vortrag eine umfängliche Überprüfung des Bebauungsplans im Hinblick auf sämtliche denkbare Fehler geltend macht. Im Rahmen eines Normkontrollantrags nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UmwRG i. V. m. Anlage V des Gesetzes (Nr. 1.8) wäre der Antragsteller aber darauf beschränkt, die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Da der Erforderlichkeitsgrundsatz einer Bauleitplanung in § 1 Abs. 3 BauGB, die städtebauliche Vertretbarkeit Bauleitplanung oder die Sicherung der wegemäßigen Erschließung sich nicht auf Umweltfaktoren beziehen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 165), kann vom Antragsteller insoweit ein Verstoß nicht gerügt werden. Einzig die Festsetzungen des regionalen Flächennutzungsplans für das Plangebiet „Ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“, „Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ sowie „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen sowie „Wald Bestand“ wären umweltbezogen und könnten gerügt werden. Nicht rügefähig wären demgegenüber vor allem die Erforderlichkeit der Planung und der verkehrlichen Erschließung. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung auf den Beschluss der Kammer vom 28.04.2020 im Verfahren 8 L 891/20.F Bezug nimmt und meint, dort habe das beschließende Gericht anerkannten Umweltverbänden zugebilligt, eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen, irrt er. Die dort geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts betraf eine Entscheidung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Demgegenüber ist vorliegend eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG streitgegenständlich und nach dieser Bestimmung ist eine Entscheidung nur angreifbar, wenn sie unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften erfolgte. Hinzukommt, dass Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG bei Rechtsbehelfen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 generell nur die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen können. Ohne dass es für die Entscheidung in diesem Verfahren noch erheblich wäre, weist das Gericht darauf hin, dass bei Zugrundelegung dieses beschränkten Rügerechts kein Abwägungsdefizit i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans „G“ festzustellen ist. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie Abwägung ist, dass die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB nicht abschließend aufgelisteten für die Planung relevanten Belange als Planungsleitziele, deren Inhalt und Tragweite einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, in die Abwägung nach Abs. 7 einbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung angemessen gewichtet worden sind. Dem Vorgang der Abwägung ist dabei eigen, dass im konkreten Falleinzelnen Belangen gegenüber anderen Belangen der Vorrang eingeräumt werden kann. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass sich die zu treffende Entscheidung an den Planungszielen orientiert und die zu berücksichtigenden Belange entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in den Abwägungsvorgang einfließen. Die seitens der Gemeinde danach vorzunehmende Gewichtung verletzt das Abwägungsverbot nur dann, wenn ein Belang unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt wird (Battis in, Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB-Kommentar, 15. Auflage, § 1 Rz. 103). Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass abwägungsrelevante Belange nicht in die Abwägung eingestellt oder fehlgewichtet worden sind. Insbesondere die seitens des Antragstellers vertretenen Belange des Umweltschutzes und einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wurden nicht unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt. Zwar wird durch das Bauvorhaben (erneut) Boden versiegelt, dabei handelt es sich jedoch nicht um ökologisch wertvolle Flächen, die dem Naturhaushalt entzogen würden. Sie sind, wie in der Bebauungsplanbegründung auch deutlich wird, auch bisher versiegelt gewesen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass dies keinesfalls eine Frage eines Bestandsschutzes ist, weil das zuvor vorhandene Jagdhaus/Wohnhaus, das über Jahre dem Verfall preisgegeben war, zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Im Gegenzug ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der künftig und auch in der Vergangenheit versiegelten Flächen wesentliche Teile des Bebauungsplangebietes eine ökologische Aufwertung erfahren. Hierzu verweist das Gericht auf die Pflege- und Ausgleichsplanung als Bestandteil des Bebauungsplans. Hinsichtlich Teilen der Flächen ist sogar davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung und damit einhergehender fortschreitender Sukzession aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertige Waldwiesen verloren gehen würden. Insoweit steht auch die Ausweisung im Regionalen Flächennutzungsplan als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft der Planung und dem Vorhaben selbst ebenso wenig entgegen wie der Landschaftsplan des früheren Umlandverbandes Frankfurt, in dem die Plangebietsfläche für Mischwald, ökologisch bedeutsames Grünland und als Biotopverbundsgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf für Naturschutzmaßnahmen dargestellt und als Planungsziel eine Umwandlung von Wald- und Grünland bezeichnet wird. Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden, dass abwägungsrelevante Belange nach § 1 Abs. 6, insbesondere dessen Nr. 7 und § 1a BauGB in nicht vertretbarer Weise zurückgesetzt worden sind und insoweit die Abwägung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Insbesondere sprechen auch Gesichtspunkte des Artenschutzes nicht gegen die Planung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Fällen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich am Verfahren beteiligt, einen eigenen Antrag gestellt und sich hierdurch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, Anh § 164 Rz. 14). Die Ziffer 9.7.1 wird durch die Kammer mangels einer entsprechenden Ziffer für Klagen Drittbetroffener, die nicht Nachbarn sind, nur entsprechend angewandt. Zum gleichen Ergebnis würde auch die Anwendung der Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs zur Verbandsklage führen. Das Gericht geht für ein Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 15.000,00 € aus. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren nach Ziffer 1.5 zu halbieren.