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Beschluss

3 A 2960/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0106.3A2960.19.00
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Leitsätze
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen. Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist ein Entscheidungsakt, der in den Urteilstenor aufzunehmen ist, mindestens jedoch eines eindeutigen und unmissverständlichen Ausspruchs in den Entscheidungsgründen bedarf. Eine Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, kann diesen Entscheidungsakt weder ersetzen noch als solcher ausgelegt werden.
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 22.600,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der Erhebung von Gerichtskosten ist regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen. Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist ein Entscheidungsakt, der in den Urteilstenor aufzunehmen ist, mindestens jedoch eines eindeutigen und unmissverständlichen Ausspruchs in den Entscheidungsgründen bedarf. Eine Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, kann diesen Entscheidungsakt weder ersetzen noch als solcher ausgelegt werden. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 22.600,- € festgesetzt. Nachdem die Berufung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§§ 125 Abs. 1,92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Diese im vorbereitenden Verfahren ergehende Entscheidung ist von der Berichterstatterin des Senats zu treffen (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Die gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen. So liegt es hier. In der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit verwiesen, Berufung einzulegen. An einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt es aber, denn es hat sich weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen zur Frage der Zulassung der Berufung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO verhalten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die Zulassung der Berufung ist ein Entscheidungsakt, der in den Urteilstenor aufzunehmen ist, mindestens jedoch eines eindeutigen und unmissverständlichen Ausspruchs in den Entscheidungsgründen bedarf. Eine Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, kann diesen Entscheidungsakt weder ersetzen noch als ein solcher ausgelegt werden. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1,52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).