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Beschluss

25 A 107/22.B

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0825.25A107.22.B.00
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Leitsätze
Beschlüsse des Heilberufsgerichts, die infolge eines heilberufsgerichtlichen Rügeverfahrens ergangen sind, sind gemäß § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Berufsgerichts vom 09.12.2021 (Az. 21 K 1943/21.GI.B) wird als unzulässig verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Die baren Auslagen des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschlüsse des Heilberufsgerichts, die infolge eines heilberufsgerichtlichen Rügeverfahrens ergangen sind, sind gemäß § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG unanfechtbar. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Berufsgerichts vom 09.12.2021 (Az. 21 K 1943/21.GI.B) wird als unzulässig verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Die baren Auslagen des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Berufsgericht den gegen den Beschul-digten erlassenen Rügebescheid der Landesärztekammer vom 19.01.2021 in Gestalt des Zurückweisungsbescheids vom 31.03.2021 bestätigt. Die sich hiergegen richtende Beschwerde des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. I. Das Landesberufsgericht entscheidet bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhand-lung, wie hier, in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§ 52 Abs. 2 HeilbG). II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie im heilberufsgerichtlichen Rügeverfahren (vgl. § 59 Abs. 3 - 5 HeilbG) gemäß § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG unstatthaft ist. 1. Der in § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG normierte Anfechtungsausschluss umfasst – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – sämtliche Beschlüsse des Berufsgerichts im Zusammenhang mit einem heilberufsgerichtlichen Rügeverfahren. a. Für diese Auslegung streitet zunächst der weit gefasste Wortlaut der Norm, der pauschal – ohne Einschränkungen – festlegt: „Er [gemeint: der Beschluss] kann nicht angefochten werden“. b. Die genetisch-historische Auslegung untermauert diese Auffassung. Zwar nehmen die Gesetzesmaterialien zum Hessischen Heilberufsgesetz zu dieser Frage keine ausdrückliche Stellung. Allerdings heißt es darin, dass § 59 HeilbG dem § 74a Abs. 2 und 3 BRAO (anwaltsgerichtliches Rügeverfahren) „nachgebildet“ sei (vgl. LT-Drucks. 11/5086, S. 21 zur Vorgängervorschrift § 54 Abs. 3 - 5 HeilbG a. F.). Daraus lässt sich ableiten, wie der hessische Landesgesetzgeber den Ausschluss der Anfechtbarkeit verstanden wissen wollte, nämlich so wie im anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren. In diesem existiert eine Beschwerdemöglichkeit nicht. Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 74a BRAO ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit im anwaltsgerichtlichen Rüge-verfahren nicht zulassen, sondern mit § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO einen allgemeinen Anfechtungsausschluss normieren wollte. Darin heißt es: „Da es sich bei Rügen in aller Regel um Bagatellfälle handelt, braucht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehrengerichts nicht zugelassen zu werden (Absatz 3 Satz 4). Ohnehin findet zunächst eine Überprüfung der Rüge in dem Einspruchs-verfahren nach § 74 Abs. 5 BRAO statt. Für den ähnlich gelagerten Fall der Diszi-plinarverfügung sieht die Bundesdisziplinarordnung ebenfalls nur eine gerichtliche Instanz (Bundesdisziplinargericht) vor (§ 31 Abs. 4 BDO)“ (BT-Drs. V/2848, S. 21). Deshalb ist seit jeher anerkannt, dass der in § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO vorhandene Beschwerdeausschluss alle erstinstanzlichen Beschlüsse im anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren umfasst (vgl. bspw. AGH Hamm, Beschluss vom 03.03.2017 - 2 AGH 14/16 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.; AnwG Köln, Beschluss vom 18.02.2025 - 3 AnwG 19/24 R -, juris Rn. 54; Kleine-Cosack in: Kleine-Cosack BRAO Komm., 9. Aufl. 2022, § 74a Rn. 8; Peitscher in: Henssler/Pütting BRAO Komm., 6. Aufl. 2024, § 74a Rn. 21; Weyland in: Weyland BRAO Komm., 11. Aufl. 2024, § 74a Rn. 16; Diem in: BeckOK BRAO, Römermann, 27. Ed. 2025, § 74a Rn. 13). In Ansehung des Vorstehenden ist nicht vorstellbar, dass der Landesgesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit im heilberufsgerichtlichen Rügeverfahren zulassen wollte. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass § 74a BRAO als Vorbild („nachgebildet“) diente. Da keinerlei Hinweise auf ein von § 74a BRAO abweichendes Verständnis ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber sowohl die Gesetzesbegründung als auch das dort zum Ausdruck kommende Normverständnis – insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerde – kannte und bewusst einen Gleichlauf der Regelungen herbeiführen wollte. Dies zeigt sich auch darin, dass sowohl der Wortlaut der einschlägigen Normen als auch die gesamte gesetzliche Ausgestaltung des Rügeverfahrens übereinstimmen. Die für den allgemeinen Ausschluss der Beschwerde in § 74a BRAO angeführten Gründe lassen sich daher auf § 59 HeilbG übertragen. Auch das heilberufsgerichtliche Rügeverfahren ist auf geringfügige Pflichtverstöße ausgerichtet (§ 59 Abs. 3 Satz 1 HeilbG) und sieht ein vorgelagertes Einspruchsverfahren vor (§ 59 Abs. 4 HeilbG). c. Es finden sich auch keine durchgreifenden Erwägungen, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen würden. Der Annahme des Beschuldigten, eine abweichende Auslegung sei dadurch gerecht-fertigt, dass § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG – im Gegensatz zu § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO – einen Verweis auf die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 304 Abs. 1 StPO vorsehe, folgt der Senat nicht. aa. Es trifft bereits nicht zu, dass in Anwendung des § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG ein Rückgriff auf § 304 Abs. 1 StPO möglich ist. (1) Zwar enthält § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG vom Wortlaut her einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des Beschwerderechts der Strafprozessordnung, sodass grundsätzlich auch § 304 Abs. 1 StPO in Bezug genommen sein könnte. Demgegenüber verweist § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO nur auf §§ 308, 309 und 311a StPO. Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch eindeutig, dass § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG – ebenso wie die entsprechende Regelung in der BRAO – keinen Rückgriff auf § 304 Abs. 1 StPO zulassen soll. Wenngleich der Landesgesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Heilberufsgesetz nicht ausdrücklich dargestellt hat, wie weit er den Verweis in § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG auf die „Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde“ versteht, lässt sich dies den Gesetzesmaterialien (zumindest mittelbar) entnehmen. Denn die in § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG enthaltene Verweisung auf das Beschwerderecht der Straf-prozessordnung beruht ebenfalls auf der gesetzgeberischen Übernahme des § 74a BRAO (LT-Drucks. 11/5086 S. 21 zur Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 3 - 5 HeilbG a. F.), weshalb die Überlegungen, die dem § 74a BRAO zugrunde liegen, auch für das Verständnis von § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG relevant sind und Rückschlüsse auf den Willen des Landesgesetzgebers erlauben. § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO in der hier als Vorbild dienenden Ursprungsfassung vom 13.01.1969 (BGBl. I S. 25) enthielt noch einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des Beschwerderechts der Strafprozessordnung. Der Verweis auf allein §§ 308, 309 und 311a StPO wurde erst zum 18.05.2017 eingeführt (BGBl. I S. 1121). In den dazugehörigen Bundestagsdrucksachen (BT-Drs. 18/9521, S. 128 f.) heißt es: „In § 74a Absatz 2 Satz 2 BRAO wird derzeit für das Verfahren über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung über eine Rüge allgemein auf, die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde‘ verwiesen. Diese pauschale Verweisung hat schon bisher zu Auslegungsschwierigkeiten geführt; diese könnten sich dadurch, dass die Rüge nunmehr auch mit einer Geldbuße verbunden werden kann, noch verstärken. An Stelle der bisherigen allgemeinen Verweisung sollen daher zukünftig die anwendbaren Normen der StPO explizit benannt werden. Hierbei werden dem bisherigen Wortlaut der Norm entsprechend nur Vorschriften aus dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs der StPO (§§ 304 bis 311a StPO) aufgenommen, womit ausdrücklich klargestellt wird, dass andere Normen der StPO von der Verweisung in § 74a Absatz 2 Satz 2 StPO nicht erfasst werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. beispielweise Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 74a BRAO, Rn. 7 (zu §§ 359 ff. StPO), 15 (zu §§ 138a, 138c StPO) und 30 (zu §§ 153, 153a StPO)), wurde aber zuletzt in Bezug auf die Anwendbarkeit des Verbots der Mehrfachverteidigung nach den §§ 146, 146a StPO von der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen in einem Beschluss vom 9. April 2015 (SAG I 11/13-C I.370/2011) anders bewertet.“ Hieraus wird erkennbar, dass es dem Bundesgesetzgeber allein um eine Klarstellung seines weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Normverständnisses ging, weshalb auch unter der hier als Vorbild dienenden Ursprungsfassung nichts Anderes gegolten hat. In der vorgenannten Drucksache wird auch zur Frage der sinngemäßen Anwendbarkeit jeder einzelnen Vorschrift des strafprozessualen Beschwerderechts ausgeführt. Zum hier relevanten § 304 Abs. 1 StPO heißt es klarstellend: „Von den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs der StPO ist § 304 StPO nicht anwendbar, weil sich die Zulässigkeit des Antrags nach § 74a Absatz 1 BRAO bestimmt“ (BT-Drs. 18/9521, S. 129).“ Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber den Verweis in § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG in einem anderen – § 304 Abs. 1 StPO erfassenden – Sinne versteht. Denn er hat i. R. d. „Nachbildung“ die Verweisungsvorschrift sowie die gesetzliche Ausgestal-tung des Rügeverfahrens kommentarlos aus der Ursprungsfassung des § 74a BRAO übernommen und – auch im Anschluss an die eindeutige Gesetzesbegründung zur Novellierung von § 74a BRAO – keine Anpassungen vorgenommen. (2.) Ferner berücksichtigt der Einwand des Beschuldigten die systematische Stellung des § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG nicht hinreichend. Dieser steht in Absatz 4 der Vorschrift, die sich allein mit dem „Ob“ und „Wie“ des berufsgerichtlichen Verfahrens befasst und deshalb keine Aussage über ein mögliches Rechtsmittel treffen kann. bb. Aber selbst bei der Annahme, dass § 304 Abs. 1 StPO von der Verweisung in § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG umfasst wäre, folgte daraus noch nicht, dass gegen berufs-gerichtliche Entscheidungen betreffend das Rügeverfahren ein Beschwerderecht gegeben ist. (1.) Dies belegen die Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung des § 74a BRAO. Daraus ergibt sich, dass eine Beschwerdemöglichkeit nach § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO a. F. i. V. m. § 304 Abs. 1 StPO jedenfalls durch den Anfechtungsausschluss in § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO a. F. gesperrt gewesen ist. Denn der (scheinbare) Normenkonflikt war zugunsten der spezielleren Vorschrift in Absatz 3 aufzulösen. Aus den betreffenden Formulierungen in der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Absatz 3 zwingende – also auch gegenüber Absatz 2 vorrangige – Regeln für das anwaltsgerichtliche Ver-fahren beinhalten sollte („Das Ehrengericht darf jedoch nicht“; „Das Ehrengericht hat seine Entscheidung (…) stets“, „Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehren-gerichts (braucht) nicht zugelassen zu werden“, vgl. BT-Drs. V/2848, S. 21). Da § 74a Abs. 2 und 3 BRAO in § 59 Abs. 4 und 5 HeilbG „nachgebildet“ worden ist, ist davon auszugehen, dass das angesprochene Spezialitätsverhältnis auch insofern greift, sodass der spezielle Anfechtungsausschluss in § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG einer Beschwerde nach § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG i. V. m. § 304 Abs. 1 StPO entgegensteht. Ferner sprach gegen eine Anwendung von § 304 Abs. 1 StPO im anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren, dass sich die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Beschwerde als eine unzulässige „weitere“ Beschwerde erwiesen hätte. Denn der Bundesgesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung klargestellt, dass wegen des vorgelagerten Einspruchsverfahrens das strafprozessuale Beschwerderecht im anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren bereits für die erste Gerichtsinstanz gilt. Darin heißt es: „Aus diesen Überlegungen soll das Verfahren, in dem über den Antrag des Rechtsanwalts auf Überprüfung der Rüge entschieden wird, den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde (§§ 304 ff.) unterstellt werden“ (BT-Drs. V/2848, S. 20).“ Deshalb war die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung bereits als „weitere“ Beschwerde zu qualifizieren. Eine solche ist aber unzulässig, wie sich aus der – vom allgemeinen Verweis auf das strafprozessuale Beschwerderecht umfassten – Regelung in § 310 Abs. 2 StPO ergibt. Mangels abweichender Vorgaben des Landes-gesetzgebers kann für eine über § 59 Abs. 4 Satz 6 HeilbG i. V. m. § 304 Abs. 1 StPO denkbare Beschwerde nichts Anderes gelten. (2.) Darüber hinaus wäre hier die sinngemäße Anwendbarkeit des § 304 Abs. 1 StPO auch mit Blick auf dessen gesetzlich beschränkte Reichweite nicht zielführend. Nach § 304 Abs. 1 StPO a. E. sind erstinstanzliche Beschlüsse nämlich nur dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen wird. Allerdings liegt hier mit § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG ein solcher Anfechtungsausschluss vor (s. o.). Soweit der Beschuldigte dem entgegenhält, dass sich aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG ergebe, der Beschwerdeaus-schluss beziehe sich allein auf den in § 59 Abs. 5 Satz 2 HeilbG angesprochenen speziellen Fall des sog. berufsrechtlichen Überhangs, ist dem nicht zu folgen. Unab-hängig davon, dass diesem Normverständnis die Gesetzeshistorie entgegensteht (s. o.), ist in § 59 Abs. 5 Satz 4 HeilbG nur ein grammatischer Zusammenhang zu Satz 3 („Er“ = „der Beschluss“), nicht aber zu Satz 2 der Vorschrift angelegt. Gegen die Lesart des Beschuldigten spricht ferner, dass auch der nahezu wortlautidentische § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO einhellig als umfassender und nicht nur als auf seine vorstehenden Sätze begrenzter Beschwerdeausschluss verstanden wird (s. o.). 2. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch nicht deshalb statthaft, weil das Berufsgericht im angegriffenen Beschluss zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen hat. Ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann nicht durch eine anderslautende gerichtliche Entscheidung eröffnet werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - BVerwG 9 B 3520.82 -, juris, Rn. 2 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2021 - 7 E 621/21.A -, n. v.). 3. Schließlich wird durch den Rechtsmittelausschluss nicht in unzulässiger Weise in die Rechte des Beschuldigten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingegriffen. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Rechtsweg offen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet die Regelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG indes keinen Anspruch auf mehr als eine – hier vor dem Berufsgericht gewährte – gerichtliche Instanz (so schon BVerfG, Beschluss vom 21.10.1954 - 1 BvL 9/51 -, juris Rn. 71 ff.). III. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nach § 78 Abs. 1 und 2 HeilbG muss in jeder Entscheidung, die – wie hier – das Verfahren im Rechtszug beendet, bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens – bestehend aus den Gebühren und den notwendigen Barauslagen – zu tragen hat. Dabei ergibt sich aus § 78 Abs. 4 HeilbG, der gemäß § 78 Abs. 8 HeilbG auch im Verfahren vor dem Landesberufsgericht anwendbar ist, der allgemeine Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat (vgl. für das Berufungsverfahren: Senatsbeschluss vom 28.04.2025 - 25 A 527/25.B -, HessVBl. 2/2025, 66 f.). Da-her hat der Beschuldigte, nachdem sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war, die Kosten zu tragen. Von der Gebührenerhebung wird analog § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser – im Heilberufsgesetz nicht unmittelbar anwendbaren – Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn – wie hier – in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (vgl. bspw. Hess. VGH, Beschluss vom 06.01.2020 - 3 A 2960/19 -, juris Rn. 3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 49 ff. HeilbG nicht vorgesehen.