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Beschluss

3 A 1396/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0702.3A1396.17.00
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Leitsätze
1. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller und daher vorrangig zu prüfen. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld steht der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen. 3. Reist ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund aus, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 51 Abs. 2 AufenthG anzustellende Prognose der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 - 2 K 4030/16.F - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller und daher vorrangig zu prüfen. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld steht der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen. 3. Reist ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund aus, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 51 Abs. 2 AufenthG anzustellende Prognose der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 - 2 K 4030/16.F - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 14. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 - 2 K 1430/16.F -, zugestellt am 19. Mai 2017, über den die Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist zwar mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist in Bezug auf die in der Antragsbegründung genannten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungs- gerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl., 2018, § 124a Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; § 124a Rdnr. 7). Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags hat die Beklagte keine Gesichtspunkte dargelegt, die ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis begründen könnten. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 AufenthG erloschen sei, der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liege nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, mithin sechs Monate nach ihrer Ausreise, gesichert gewesen sei. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die in englischer Sprache vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich des Verdienstes der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika könnten, so wie von dem Verwaltungsgericht geschehen, nicht verwertet werden. Zum einen handele es sich um Unterlagen in englischer Sprache, zum anderen sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den Bescheinigungen um Brutto- oder Nettobeträge handele. Auch sei nicht zu ersehen, ob eine Krankenversicherung in den USA bestanden habe. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin seit dem Jahr 2003 durchgehend krankenversichert gewesen sei und insoweit auf die Bestätigung der Krankenversicherung BKK24 vom 12. August 2015 (Bl. 252 d. Behördenakte) verwiesen habe, sei dieser zwar zu entnehmen, dass die Klägerin seit dem Jahr 2003 Mitglied in dieser Krankenversicherung gewesen sei, eine Aussage über einen durchgängigen Krankenversicherungsschutz enthalte diese Bescheinigung jedoch nicht. Vielmehr ergäben sich auch mit Blick auf das Alter der Klägerin, ihre soziale und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet und ihre Erwerbsbiografie Bedenken an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten Prognose. Dabei sei auch zu beachten, dass die Klägerin ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs seit ihrer Einreise im Jahr 1980 bis zum Jahr 1997 keine Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG seien eng auszulegen. Der Vortrag der Beklagten kann ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht begründen. Der Beklagten kann bereits nicht darin gefolgt werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob § 51 Abs. 2 AufenthG zu einer Privilegierung hinsichtlich der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG führe, sei hier der Zeitraum sechs Monate nach Ausreise der Klägerin. Richtigerweise ist im Fall der Klägerin, die im September 2005 Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund wegen Eheschließung mit einem amerikanischen Staatsangehörigen (Bl. 181 BA) verlassen hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) für die Frage der Privilegierung des § 51 Abs. 2 AufenthG auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise abzustellen. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller und daher vorrangig zu prüfen. Gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 besteht. Gemäß § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel u.a. in folgenden Fälle: 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist, 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gem. § 51 Abs. 2 AufenthG anzustellenden Prognoseentscheidung in seiner Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt: „Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die heutige Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG geht auf die zum 1. November 1997 in das damalige Ausländergesetz eingefügten Vorschriften des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG zurück (BGBl. I S. 2584). Nach § 44 Abs. 1a AuslG erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er 1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. § 44 Abs. 1b AuslG traf eine entsprechende Regelung für die Ehegatten eines nach Abs. 1a begünstigten Ausländers. Diese Regelungen wurden wie folgt begründet (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 1996, BT-Drs. 13/4948 S. 8): "Ältere ausländische Arbeitnehmer, die nach Beginn des Rentenbezuges für einen längeren Zeitraum in ihr Herkunftsland zurückkehren, konnten bislang nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 ein Wiederkehrrecht geltend machen, da die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 erlosch. Um die - beliebig häufige - Ein- und Ausreise zu erleichtern, bleibt ihnen nunmehr die einmal erworbene Rechtsposition auf Dauer erhalten. Zum Nachweis dieser Rechtsposition stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus." Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11). Die Regelung stellte noch nicht allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts ab, sondern auf den speziellen Fall des Bezugs einer Rente. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - NVwZ-RR 2002, 538). Die erworbene Rechtsstellung sollte vielmehr von Anfang an gesichert werden. Das ergibt sich auch aus der bereits damals eingeführten Regelung, wonach die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Betroffenen zum Nachweis seiner Rechtsposition eine Bescheinigung auszustellen hat. An dem Bezugspunkt für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Nichterlöschen der Aufenthaltserlaubnis hat sich durch die Überführung der Vorschrift in § 51 Abs. 2 AufenthG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Vielmehr war Ziel der Neuregelung, die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammenzufassen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 89). Zwar wird in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mehr auf den Bezug einer Rente abgestellt, sondern allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Dadurch sollte aber lediglich die "Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung" durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ersetzt werden (BT-Drs. 15/420 S. 89). Zwar trifft zu, dass die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17). Diesen Zweck sieht der Gesetzgeber in der spezifischen Situation von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, aber als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltstitel andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würde, mit Prognose für die Zukunft als gesichert angesehen werden kann. Für diesen Personenkreis soll Rechtsklarheit bestehen, dass sie ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer behalten und nicht darauf angewiesen sind, ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG geltend machen zu müssen. Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11- Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011- 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 -11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16 -, juris, Rdnr. 16 bis 18). Unter Anlegung dieser Ausführungen, denen die Richterin folgt, kommt es auf die im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel aufgeworfenen Fragen, ob der Lebensunterhalt der Klägerin innerhalb der ersten sechs Monate nach Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika als gesichert anzusehen ist und ob die insoweit vorgelegten Unterlagen ausreichend und vor einem deutschen Verwaltungsgericht verwertbar sind, nicht entscheidungserheblich an. Von der Beklagten wird nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin zumindest bis zu ihrer Ausreise laufend Krankenversicherungsschutz genossen hat, was sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus der Bescheinigung der BKK24 vom 12. August 2015 (Bl. 252 Behördenakten) ergibt. Danach bestätigt die BKK24 unter dem Datum vom 12. August 2015, dass die Klägerin vom 1. April 2003 bis „laufend“ als Mitglied pflichtversichert ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung hat die Beklagte zumindest für den Versicherungsverlauf im Bundesgebiet nicht dargetan. Die Beklagte hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen, also zum Zeitpunkt er Ausreise der Klägerin, sei ihr Lebensunterhalt gesichert gewesen, nicht substantiiert in Frage stellen können. Warum sich „mit Blick auf das Alter der Klägerin, ihre soziale und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet und ihre Erwerbsbiografie“ Bedenken an der Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht angestellten Prognoseentscheidung ergeben sollen, erschließt sich nicht. Die im Jahr 1957 geborene Klägerin hat bis zu ihrer Ausreise gearbeitet bzw. in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise Arbeitslosengeld bezogen, was jedoch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, unschädlich ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld steht der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen. Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG), was beim Bezug von Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Kranken- und Rentenversicherung zu bejahen ist (vgl. Bender/Welge in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 2 Rdnr. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Dezember 2013, § 2 Rdnr. 55). Der Bezug von Arbeitslosengeld belegt vielmehr zusätzlich, dass die Klägerin zuvor für einen relevanten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Die Klägerin hat zudem nach ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Dezember 2013 - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - erneut eine Arbeitstätigkeit aufgenommen und sichert derzeit nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ihren Lebensunterhalt selbst. Es ist daher nicht zu erkennen, dass „auf Grund des Alters der Klägerin oder ihrer Erwerbsbiografie“ eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung angebracht wäre. Zwar mag sein, dass die Klägerin ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs seit ihrer Einreise im Jahr 1980 bis zum Jahr 1997 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Kinderbetreuungszeiten?), dies hat sich jedoch in den Folgejahren, entscheidend geändert, so dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei seit 1998 überwiegend versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen und zwar mit einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen 1.500,00 DM und ca. 2.220 € nicht in Frage gestellt ist. Den Feststellungen zur Lebensunterhaltssicherung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im September 2005 setzt die Beklagte ernstliche Zweifel nicht entgegen. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Das Klärungsinteresse entfällt, wenn die Rechtsfrage im Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 m.w.N.). Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen vorliegen müssen sowie ob Bescheinigungen über den Jahresverdienst im Ausland Grundlage für die anzustellende Prognose für das Vorliegen ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt sind. Die erste Frage ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 - (juris) geklärt und bedarf daher keiner obergerichtlichen Entscheidung mehr, insbesondere nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die zweite Frage stellt sich nach Klärung der ersten Frage als nicht entscheidungserheblich dar, da es nicht auf den Verdienst der Klägerin in den USA, sondern ihre Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland ankommt. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind die Erwägungen der Beklagten für den geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Insoweit trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht sei aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen in englischer Sprache aus dem Jahr 2005 und 2006 davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund des angegebenen Jahresverdienstes über ein monatliches Durchschnittseinkommen von über 1.000 Dollar verfüge und habe dies zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Dabei habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass die Gerichtssprache „deutsch“ sei und nicht in der Gerichtssprache vorgelegte Unterlagen unbeachtlich seien. Kommt es jedoch auf die vorgelegten Bescheinigung aus den Vereinigten Staaten von Amerika wegen des oben definierten maßgeblichen Zeitpunkts der Ausreise der Klägerin für die Prognoseentscheidung nicht an, ist der von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel - so er denn vorliegen würde - nicht entscheidungserheblich. Nach alledem ist der Berufungszulassungsantrag der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).