Beschluss
3 A 2745/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0425.3A2745.16.Z.00
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Entscheidungsgründe
Der am 15. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. September 2016 - 1 K 1024/14.GI - ist form und fristgerecht gestellt. Der Antrag ist mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist in Bezug auf die in der Antragsbegründung genannten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 – 3 A 1844/15.Z –, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2001 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; § 124a Rdnr. 7). Mit der Begründung des vorliegenden Berufungszulassungsantrages sind keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnten. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verpflichtungsbegehren des Klägers abgewiesen, ihm einen positiven Bauvorbescheid bezüglich der Bauvoranfrage vom 17. Juli 2013 zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit zwölf Wohneinheiten auf den in der Gemarkung Bad Vilbel gelegenen Grundstücken, Flur …, Flurstücke …/…, …/…, …/… und …/… zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen am 10. Februar 2015 beschlossene und am 19. März 2015 öffentlich bekanntgemachte Veränderungssperre für die zeitgleich beschlossene Aufstellung des Bebauungsplans „Quellenpark Süd“, deren Geltungsbereich die vier Vorhabengrundstücke erfasse, lasse während ihrer Geltungsdauer keine Bauvorhaben in diesem Bereich zu. Ergänzend wird in dem Urteil dargelegt, das Gericht könne die Auffassung des Beklagten, die Vorhabengrundstücke befänden sich im Außenbereich, nicht teilen. Für den Fall, dass es nicht zu einer wirksamen Überplanung des Geländes kommen sollte, sei das Vorhaben auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hinsichtlich Bebauungstiefe und überbauter Grundstücksfläche könnte es gewisse Zweifel geben, je nachdem wie prägend man die vorhandenen Mehrfamilienhäuser auf den Flurstücken 7/6 und 6/4 für das Vorhabengrundstück ansehe und wie intensiv die Bebauung gegenüber entlang der Max-Planck-Straße ausfallen werde. Die am 10. Februar 2015 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Quellenpark Süd“ wurde auf den Normenkontrollantrag des Klägers mit Urteil vom 9. November 2016 für unwirksam erklärt – 3 C 702/16.N –. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen am 20. Dezember 2016 eine am 12. Januar 2017 veröffentlichte Veränderungssperre für die zeitgleich beschlossene Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich des Quellenparks“ mit dem gleichen räumlichen Geltungsbereich. Nach Ablauf ihrer Geltungsdauer am 12. Januar 2019 erklärte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. April 2019 in dem vom Kläger anhängig gemachten Normenkontrollverfahren 3 C 24/18.N, die Veränderungssperre sei außer Kraft getreten, und es sei nicht beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren weiter zu betreiben. Der Kläger nimmt zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel Bezug auf das stattgebende Urteil im Normenkontrollverfahren 3 C 702/16.N und auf seinen Vortrag im Normenkontrollverfahren 3 C 24/18.N. Nachdem die dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre als allein tragender Grund des erstinstanzlichen Urteils weggefallen sei, und die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen aufdränge, sei dem Zulassungsantrag stattzugeben. Dieser Vortrag greift im Ergebnis nicht durch, denn auch nach Wegfall der Veränderungssperre vom 10. Februar 2015, auf deren dem Vorhaben entgegenstehende Wirkung das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil allein gestützt hat, scheidet eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus, weil sich die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung hier aufdrängt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, besteht kein schutzwürdiges Interesse. Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 – 1 A 891/13 –, juris Rdnr. 3). Dabei darf das Berufungsgericht nicht auf Gründe abstellen, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris Rdnr. 40). Gründe, die bereits tragend für die angefochtene Behördenentscheidung waren und im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren von den Beteiligten thematisiert wurden, können zur Begründung der Ergebnisrichtigkeit herangezogen werden. So liegt der Fall hier, denn die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014 trägt die ablehnende Entscheidung und war auch Gegenstand des Vortrages der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren. Der Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorhabengrundstücke nicht Bestandteile eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sind und das Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zugelassen werden kann. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 06.11.1968 – 4 C 2.66 –, BVerwGE 31, 20; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 – 4 B 28.15 –, juris Rdnr. 5 f.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, juris Rdnr. 22). Abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Daher können unbebaute Grundstücke nicht deshalb zur Annahme eines Bebauungszusammenhangs beitragen, weil ihre Bebauung beabsichtigt oder sogar bereits genehmigt ist. Auch unbebaute Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB liegen und nach den Festsetzungen des Plans bebaut werden dürfen, können nicht wie bebaute Grundstücke behandelt werden (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 – 4 B 39/00 –, juris Rdnr. 7). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 – 4 BN 37/05 –, juris, Rdnr. 3). Nach diesen Grundsätzen nehmen die Vorhabengrundstücke nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Sie grenzen an die in südöstlicher Richtung gelegene Bebauung zur Petterweiler Straße und in nordwestlicher Richtung an die unbebauten Flurstücke …, …, … und …, mit denen sie gemeinsam eine unbebaute Fläche von ca. 10.000 m2 bilden. Nördlich werden sie durch die Max-Planck-Straße begrenzt, auf deren anderen Straßenseite dem Vorhabengrundstück …/… ein Bereich gegenüberliegt, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Krebsschere“ der Beigeladenen zur Bebauung vorgesehen ist. In dem hierdurch gesteckten Rahmen endet die Bebauung bei natürlicher Betrachtungsweise an den nordwestlichen Außenwänden der zur Petterweiler Straße ausgerichteten Wohngebäude, während die Vorhabengrundstücke gemeinsam mit den Flurstücken …, …, … und … eine unbebaute Fläche bilden, die sich deutlich von der umgebenden Bebauung abgrenzt und nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Flurstücke .., …, .. und … im Bebauungsplans „Krebsschere“ als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind und zu einem Teil einer zentralen Parkanlage entwickelt werden sollen. Zwar können auch Freiflächen am Bebauungszusammenhang teilnehmen, die nach ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, sofern sie selbst am Eindruck der Geschlossenheit teilnehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris Rdnr. 13). Dies ist in Bezug auf die Flurstücke 9, 10, 11 und 12 aber nicht der Fall, die gemeinsam mit den Vorhabengrundstücken den Eindruck eines – teilweise – von Bebauung umgebenen Außenbereichs im Innenbereich vermitteln. Ist demnach das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen, stellt sich das klageabweisende Urteil im Ergebnis als richtig dar, weil die beabsichtigte Errichtung von Wohnhäusern kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB darstellt und eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen der damit verursachten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann auch die Ausuferung einer bebauten Ortslage in den Außenbereich eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise im Sinne dieser Vorschrift darstellen; eine derartige Ausweitung der Bebauung kann im Regelfall nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB planungsrechtlich erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 – IV C 72.74 –, juris Rdnr. 21 und vom 25.01.1985 – 4 C 29/81 –, juris Rdnr. 9; Beschluss vom 11.10.1999 – 4 B 77.99 –, juris Rdnr. 6;). Auch entfällt der öffentliche Belang des zu vermeidenden Entstehens einer Splittersiedlung nicht dadurch, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Online-Kommentar, 131. EL Oktober 2018, § 35 BauGB Rdnr. 107). Diese Situation ist hier gegeben, denn durch das streitgegenständliche Vorhaben würde die bebaute Ortslage, die aktuell mit den der Petterweiler Straße zugewandten Gebäuden abschließt, auf unorganische Weise in den Außenbereich ausufern und hätte eine negative Vorbildwirkung für das in südwestlicher Richtung angrenzende Flurstück 13/4. Selbst wenn man dem Hinweis des Verwaltungsgerichts folgt, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des bebauten Ortsteils und beurteile sich nach § 34 BauGB, drängt sich die Ergebnisrichtigkeit des klageabweisenden Urteils ebenfalls auf. Auch insoweit ist der Beklagte, der seine ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf beide Auffassungen gestützt hat, zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben bei dieser Betrachtungsweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt wird, das Vorhaben weise eine grundlegend andere Bebauungstiefe auf, wird damit sinngemäß und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Hinterlandbebauung bzw. um ein Bauen in zweiter Reihe handelt. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung gelegen ist, und die erforderliche Erschließung über einen eigenen Stichweg erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2017 – 2 A 46/16 –, juris Rdnr. 62; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 BauGB Rdnr. 57). Dabei gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht ist; vielmehr hängt ihre Zulässigkeit davon ab, ob sie geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30/78 –, juris). Nach diesen Kriterien stellt das Vorhaben eine Hinterlandbebauung dar, denn die Grundstücksflächen liegen hinter der südöstlich zur Petterweiler Straße ausgerichteten Bebauung und verfügen über keinen unmittelbaren Zugang zu dieser Erschließungsstraße. Selbst wenn man die neu entstandene, nördlich gelegene Max-Planck-Straße als Erschließungsstraße in die Betrachtung einbezieht, verfügen nur die Flurstücke …/… und …/… und das hierauf geplante Gebäude über einen direkten Zugang, während die anderen drei Gebäude – so wie für eine Hinterlandbebauung charakteristisch – über eine Stichstraße erschlossen werden müssten. Die Hinterlandbebauung ist hier unzulässig, da sie in der näheren Umgebung ohne Vorbild ist und Unruhe in den Ruhebereich der unmittelbar an der Petterweiler Straße gelegenen Grundstücke tragen würde. Zudem hätte sie eine negative Vorbildwirkung für das in südwestlicher Richtung angrenzende Flurstück …/…. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zugelassen werden. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne der vorgenannten Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei einer solchen Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 9). Eine tatsächliche Schwierigkeit ist anzunehmen, wenn komplexe Sachverhalte in wirtschaftlicher, technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht zu beurteilen sind. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit kann in der Regel angenommen werden, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung umstritten sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend konkret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendigerweise ergeben. Solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sind hier mit dem Berufungszulassungsantrag nicht dargelegt worden. Die vom Kläger benannten Fragen der zu überbauenden Grundstücksfläche sowie der Bebauungstiefe lassen sich ohne Weiteres in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und in rechtlicher Hinsicht aus den einschlägigen Normen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im dargestellten Sinne beantworten. Nach alledem ist der Berufungszulassungsantrag des Klägers mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit als nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Festsetzung und ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).