Urteil
3 A 809/18.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0726.3A809.18.A.00
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Leitsätze
Einem nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist oder den Wehrdienst nicht angetreten hat, droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist oder den Wehrdienst nicht angetreten hat, droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat mit Beschluss vom 24. April 2018 zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz - AsylG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 [BGBl. I S. 1798] zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 [BGBl. I S. 2780]) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gem. § 3a Abs. 2 AsylG kann als Verfolgung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr.3) in Betracht kommen, ebenso eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr.5). Letzteres ist der Fall, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Flüchtling ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen müsste, trete er in den Militärdienst seines Landes ein. Gem. § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen Kausalität bestehen. Unerheblich ist, ob der Flüchtling tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, oder ob diese ihm von seinem Verfolger (nur) zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Zudem muss die Verfolgung von einem Verfolgungsakteur i.S.d. § 3 c AsylG ausgehen, also entweder 1. von dem Staat oder 2. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. II. Der Kläger hat nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil er aus Syrien ausgereist ist, einen Asylantrag gestellt und sich im westlichen Ausland länger aufgehalten hat. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen vor, nach denen die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass allein die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG begründen könnte. Jenseits der von dem UNHCR genannten Risikogruppen, zu denen Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte, bestimmte Berufsgruppen, Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen etc. gehören, liegen keine Anhaltspunkte für die Erkenntnis vor, dass allein die Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung im Ausland zu asylrechtsrelevanten Maßnahmen bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit führen. Zwar weist der UNHCR in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die angeführten Risikoprofile nicht abschließend sind und sich überschneiden können. Sofern relevant, sollten etwaige Verfolgungen, denen Antragsteller, die um internationalen Schutz ersuchen, in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sind, berücksichtigt werden (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 6). Derartige individuelle Besonderheiten, die bei dem Kläger abgesehen von den unter III. und IV. dargestellten Gegebenheiten bedeutsam sein könnten, sind aber nicht vorgetragen. III. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG folgt daraus, dass er sich dem Wehrdienst entzogen hat und daher bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung zu befürchten hat. 1. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung über eine rein strafrechtlich - und damit flüchtlingsrechtlich irrelevante - Sanktionierung hinausgeht und als flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahme zu betrachten ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, der der Senat folgt. Grundsätzlich stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich allein ebenso wenig politische und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, wie die Einziehung zum Wehrdienst selbst. Hinzutreten müssen Faktoren, die sich gerade in Bezug auf denjenigen, der sich dem Wehrdienst entzieht, als zielgerichtete, an eine vorhandene oder unterstellte Gesinnung anknüpfende asylrelevante Maßnahmen darstellen, wie etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Dabei ist eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II S. 560, - GFK -) das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (vgl. Erwägungsgrund 29 zu RL 2011/95/EU - EU-Qualifikations-RL). In seiner Entscheidung vom 24. April 2017 (BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 - 1 B 22/17 - juris) wiederholt und bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung, nach der die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen eines asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.08.1986 - 9 C 322.85 -, DVBl 1987, 47 (Zwangsrekrutierung eines Zeugen Jehovas aus Zaire), vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 (Heranziehung eines eritreischen Volkszugehörigen zum Wehrdienst) und vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 (drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Irak); allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 (Tamilen in Sri Lanka); BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 (Tschetschenien)). Merkmale in der Person des Betroffenen wie seine politische oder religiöse Überzeugung, seine Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe sind dabei nicht Voraussetzung für das Vorliegen politischer Verfolgung. Flüchtlingsschutz und Asylrecht gegenüber gezielter politischer Verfolgung kann auch beanspruchen, wer persönlich nicht in einem der Schutzgüter der GFK betroffen ist. Der vermeintliche politische Gegner oder religiöse Abweichler wird genauso geschützt wie der tatsächliche. Der Anspruch auf Flüchtlingsschutz darf nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Waffendienst nicht aus Gründen der GFK verweigert wurde. Vielmehr ist zu fragen, ob die zu befürchtende Inpflichtnahme des Betroffenen für bestimmte Einsätze von der Zielrichtung dieser Verpflichtung her (auch) als politische Verfolgung anzusehen ist (BVerwG, Urt. vom 31.03.1981 - 9 C 6/80 - juris (Zwangsrekrutierung durch El-Fatah) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - juris), mithin dem Betroffenen asylrechtserhebliche Merkmale zugewiesen werden (Gesinnung, politische Überzeugungen), an die asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen angeknüpft werden. Auch der Verpflichtung zum Waffendienst kann eine - nicht offen zutage liegende - politische Verfolgungstendenz innewohnen, etwa dann, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der Wehrpflicht, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert oder allgemein geächtet werden. Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwartet, ist politisch Verfolgter im Sinne des Flüchtlingsrechts (BVerwG, Urt. vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/82 -, juris Rn. 53 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 31.03.1981 - 9 C 6/80 - in BVerwGE 62, 123, 124 f.). Im Übrigen stellen besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Folter, extralegale Tötungen, Verhungern lassen etc. ein Indiz dafür dar, dass ihnen asylerhebliche Bedeutung zukommt. Besonders schwere Folterungen können nicht ohne erkennbare Würdigung der gegebenen besonderen Umstände als ordnungsrechtliche Maßnahmen beurteilt und als asylunerheblich erachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000 - 2 BvR 752/97 -, juris). Zwar können vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern gegebenenfalls dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/021 -, juris), dies kann jedoch nicht für flächendeckende endemische Foltermaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen gelten. Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei der hier anzustellenden Prognoseentscheidung unter Einstellung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Situation in Syrien ein rückkehrender Wehrpflichtiger, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist bzw. den Wehrdienst nicht angetreten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung zu erwarten hat, bei der es aus Sicht der syrischen Machthaber ausreichend ist, vermeintlich "auf der falschen Seite zu stehen". Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind. 2. Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel lässt sich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2017 - 21 B 16.31001 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15.06.2018 - 3 KO 162/18 - (Medieninformation 7/2018 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts) und unter Fortführung der Senatsentscheidung vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - feststellen, dass die syrischen Männern im Falle einer Wehrdienstentziehung oder Desertion drohenden staatlichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der - ihnen vom syrischen Staat gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebenen - politischen Überzeugung anknüpfen. 2.1. Die Kontrollstellen im Landesinneren wie auch die Durchführung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen belegen die tatsächliche Gefahr für männliche wehrpflichtige syrische Staatsangehörige Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob sie von den Behörden gesucht werden. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte und die Sicherheitskontrollen, die von Grenzbeamten am Flughafen Damaskus und anderen Eingangshäfen durchgeführt wird, beinhaltet zu überprüfen, ob ein Rückkehrer seinen Wehrdienst abgeleistet hat (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.01.2016, S. 2 f. und 8, Auswärtiges Amt an VG Trier vom 12.10.2016). Auch nach einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe "Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee", vom 30.07.2014, S. 7) können Personen, die während ihres Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen wurden, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da ihr Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist. 2.2. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" vom 28.03.2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 23.03.2017) wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich "Länderinformationsblatt Syrien" vom 05.01.2017, Seite 37; Deutsche Orient-Stiftung an Hess. VGH vom 01.02.2017), gilt. Auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings darauf, dass die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. oder sogar bis zum 54. bzw. 60. Lebensjahr ausgeweitet wird (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Botschaft Beirut/Referat 313 "Beantwortung der Anfrage des BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien" vom 03.02.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017). Das Auswärtige Amt führt zum Ablauf einer Einberufung aus (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017): "Die Männer werden per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden von Mitarbeitern der Geheimdienste für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Es gibt Berichte, dass junge Männer an Checkpoints verschleppt und zwangsrekrutiert werden. Männern im wehrpflichtigen Alter wird die Ausreise aus dem Land verboten und der Reisepass vorenthalten". Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zwar gibt es Gesetze und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis zum Alter von 27 Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28.03.2015). Formal gelten diese Regelungen wohl auch weiter, in der Praxis finden sie aber aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur mehr sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation "Syrien: Militärdienst" vom 30.11.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017). Ebenso geraten zunehmend auch noch nicht 18 Jahre alte Jugendliche vornehmlich an den zahlreichen im ganzen Land verstreuten Checkpoints in den Blick der Sicherheitskräfte und des Militärs und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017). Für Jugendliche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des syrischen Staates noch nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen, besteht aufgrund der Zuspitzung des Kriegsgeschehens durchaus die Gefahr, von einer kriegsführenden Partei, insbesondere von den paramilitärischen Verbänden und Gruppierungen (auch) des syrischen Regimes rekrutiert und tatsächlich im Kriegsdienst eingesetzt zu werden. Nach Berichten werden Kinder von verschiedenen Konfliktparteien, insbesondere auch regierungsnahen bewaffneten Gruppen, für Unterstützungs- wie auch Kampfhandlungen rekrutiert und verstärkt der Gefahr ausgesetzt, verletzt, gefoltert, traumatisiert und getötet zu werden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, Seite 21.) Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" vom 30.07.2014). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 05.01.2017, Seite 24; Schweizerische Flüchtlingshilfevom 23.03.2017). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfevom 23.03.2017). Seit Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28.03.2015). Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben (vgl. UNHCR vom 30.11.2016, S. 5). In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28.03.2017 und 23.03.2017). Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Schweizerische Flüchtlingshilfevom 28.03.2015 sowie vom 30.07.2014; Deutsche Orient-Stiftung an OVG Schleswig-Holstein vom 17.11.2016; UNHCR vom 24.04.2017). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (UNHCR vom 30.11.2016, S. 4 f.). Wehrdienstverweigerung und -entziehung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Botschaft Beirut vom 03.02.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfevom 30.07.2014 und 23.03.2017). Nach dessen Artikel 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). 2.3. Die tatsächliche Praxis in Syrien entspricht den rechtlichen Vorgaben jedoch nicht. Wehrdienstentziehern droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017, unter Berufung auf den Danish Immigration Service). Es sei festzustellen, dass nach der Ergreifung einer Person, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hat, die Untersuchungsmaßnahmen und eine sich möglicherweise anschließende, auch längere Haft mit Folterungen einhergehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" vom 28.03.2015; Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein vom 07.11.2016). Zur intensivierten Suche nach Deserteuren und Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus (Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015, Seite 3 f.): "Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensivierte das Regime die Suche nach Refraktären, jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt, von Aleppo im Norden bis nach Daraa im Süden des Landes und von Latakia und Tartus an der Küste bis nach al Hasaka im Osten des Landes. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentiert das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Auch Familienangehörige werden verhaftet oder von syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Einige werden vor das Militärgericht al-Qaboun in Damaskus gestellt. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt." Der UNHCR berichtet, anstelle der (Verhängung oder Vollziehung der) gesetzlich vorgesehenen Haftstrafen würden Wehrdienstentzieher in der Praxis Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt, oft nur mit minimaler Ausbildung. Bei Festnahme und während der Inhaftierung drohe den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es werde berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch seien (UNHCR vom 30.05.2017). In den Herkunftslandinformationen vom 24.04.2017/November 2017 führt der UNHCR aus, es werde berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssten; Folge der Wehrdienstentziehung könne aber auch die umgehende Einziehung nach der Festnahme und der Einsatz an vorderster Front sein. Aus Berichten gehe hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Abweichend hiervon führt lediglich das Auswärtige Amt (Auswärtiges Amt an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017) aus, dass Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entziehen, bei Rückkehr mit Geldbußen oder Haftstrafen rechnen müssten. In seiner Auskunft vom 13.09.2017 an das VG Köln teilt das Auswärtige Amt allerdings mit, dass die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic und das Syrian Human Rights Comitee in der Vergangenheit über die Exekution von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftung von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind, berichtet haben. Dies gelte auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen hätten. Aufgrund der in Syrien vom Regime praktizierten Sippenhaft seien negative Konsequenzen für möglicherweise in Syrien verbliebene Familienangehörige nicht ausgeschlossen (Auswärtiges Amt an VG Köln vom 13.09.2017). In einer Auskunft vom 02.02.2018 teilte das Auswärtige Amt in Bezug auf rückkehrende Personen aus dem Libanon nach Syrien mit, dass hierzu keine offiziellen Zahlen vorlägen. Die Rückkehr aus Libanon nach Syrien erfolge meist über Schmuggelrouten über die grüne Grenze, was eine Schätzung der Rückkehrerzahlen weiter erschwere. Die Mehrheit der Flüchtlinge aus dem Ausland (Türkei) kehre in Oppositionsgebiete (Euphratis Chield), nicht in Regimegebiete zurück. Rückkehrer aus Jordanien nutzten zwar die offizielle Grenzübertrittsstelle, die jedoch unter Kontrolle der Opposition stehe. Die sogenannte "Grüne Grenze" zwischen Jordanien und Syrien sei militärisches Sperrgebiet und werde seitens Jordaniens scharf überwacht. Männer im wehrpflichtigen Alter benötigten eine Ausreisegenehmigung. Nicht nachprüfbaren, jedoch glaubhaften Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen nach, würden Rückkehrer sehr oft zwangsrekrutiert (Auswärtiges Amt an Hamburgisches OVG vom 02.02.2018). Nach einer Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA - Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017) betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Die Regierung inhaftiere Berichten zufolge auch Familienmitglieder, um Männer im wehrfähigen Alter dazu zu bringen, sich der Armee anzuschließen. In diesem Sinne ist auch die Drohung des bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommenen Generalmajors der republikanischen Garden, Issam Zahreddine, zu verstehen, der Rückkehrern aus dem Ausland unverhohlen gedroht und davor gewarnt hat, nach Syrien zurückzukehren (vgl. Spiegel Online vom 11.09.2017, Syrienkrieg, Assads Topgeneral droht Flüchtlingen). UNHCR, dem nicht nur aufgrund der Tatsache, dass er im Gegensatz zu anderen Auskunftsstellen über Informationen vor Ort verfügt, sondern dem auch nach Art. 10 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 (ABl 180/60 - Verfahrensrichtlinie) im Asylverfahren eine besondere Stellung zugewiesen wird, hat zur Situation in Syrien und zur Situation Wehrpflichtiger dort zahlreiche und detaillierte Auskünfte erstellt (11/2015, 11/2016, 4/2015, 5/2017 und 11/2017 Auskünfte zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen bzw. geflohen sind). Aus dem mit zahlreichen Belegstellen versehenen Bericht von 11/2017 (Deutsche Fassung April 2018) ergibt sich hinsichtlich derjenigen Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, folgendes Bild: Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte gehören nach Auffassung des UNHCR grundsätzlich zu den Personen, die einem besonderen Risikoprofil unterliegen und bei denen wahrscheinlich internationaler Schutz anzunehmen ist. Die syrische Regierung habe schon vor dem Ausbruch des aktuellen Konflikts abweichende politische Meinungen nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang geduldet. Auf die im März 2011 aufkommende Protestbewegung der Opposition und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände habe die Regierung mit massiver Unterdrückung und Gewalt reagiert. Bei der Frage, wo die politische Opposition beginne, wende die Regierung sehr weite Kriterien an: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - einschließlich friedlicher Proteste, die organisiert oder spontan im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene virtuell im Internet oder auf der Straße kundgetan würden - führten zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es werde berichtet, dass zahlreiche Mitglieder oppositioneller Parteien, Teilnehmer von Protesten gegen die Regierung, Aktivisten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten und Bürgerjournalisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Ärzte, Hochschuldozenten) und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben würden, durch Vergeltungsmaßnahmen in Form von Reiseverboten, Enteignungen, Zerstörung ihres Privateigentums, Zwangsvertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie summarischen und extralegalen Hinrichtungen bestraft würden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person würden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienangehörigen, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben (vgl. UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, III.A.1.1) mit diversen Nachweisen). Weiter führt UNHCR aus, dass in Syrien Wehrdienstentziehung zwar eine Straftat darstelle, unabhängige Beobachter wiesen jedoch darauf hin, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, was zur Folge habe, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entzögen, eine Strafe drohe, die über die regulären Sanktionen für die Straftat der Wehrdienstentziehung hinausgehe, einschließlich strengerer Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie - nach Einziehung - im Militärdienst. In der Haft drohten Wehrdienstentziehern Folter und andere Formen der Misshandlung - diese Praxis ist laut Berichten in ganz Syrien verbreitet (vgl. UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, III.A.1.2) mit diversen Nachweisen). Im Zusammenhang mit willkürlichen Verhaftungen im September (2017, Anmerkung des Senats) wurde bekannt, dass die Streitkräfte des syrischen Regimes fast täglich Razzien und Massenverhaftungen vornahmen, von denen Zivilpersonen in den wichtigsten Stadtteilen, in Stadtzentren und in Wohngebieten, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, betroffen waren. Die Verhaftungen betrafen vor allem die Altersgruppe der 18- bis 42-Jährigen zwecks Einziehung zum Wehrdienst (vgl. UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, III.A.1.2, Rn 228). Viele Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermieden es deshalb, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, hielten sich versteckt, zögen in Gebiete, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert würden (u. a. im Rahmen lokaler Versöhnungsabkommen), oder seien außer Landes geflohen, da sie Schikanen an Kontrollstellen und Zwangsrekrutierung befürchteten. Wenn Männer aus dem Ausland zurückkehrten, werde Berichten zufolge stets ihre Wehrpflicht überprüft. Trotz der in Syrien bestehenden strafrechtlichen Vorschriften würde gegen Personen, die sich einem Schießbefehl verweigert hätten, desertiert seien oder verdächtigt würden, eine Desertion zu planen, üblicherweise keine förmliche Anklage erhoben. Vielmehr sei berichtet worden, dass die Deserteure entweder zum Zeitpunkt der Desertion oder bei einer späteren Festnahme sofort hingerichtet würden, willkürlich inhaftiert, in Isolationshaft genommen, gefoltert und extralegal hingerichtet oder nach einem Ermittlungsverfahren angewiesen würden, wieder zu ihrer Truppeneinheit zurückzukehren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die einem Eintritt in den Wehrdienst nicht zustimmten, seien entweder gezwungen, das Gebiet zu verlassen oder riskierten, festgenommen und von den Regierungstruppen misshandelt zu werden, da ihre Wehrdienstverweigerung wahrscheinlich als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Gesinnung interpretiert werde (vgl. UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, III.1.2)). 2.4. Die Berichte stimmen nach Auswertung auch der weiteren Erkenntnisquellen sowie aus der Presse und Medien bekannten Berichte mit der Einschätzung des Senats überein, dass der syrische Staat seit vielen Jahren fest in einem "Freund/Feind-Schema" verfangen ist, das vereinfacht damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich, gegen mich ist" (vgl. so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 59 und 60). Die Entziehung von der Wehrpflicht wird seitens des syrischen Regimes als illoyal wahrgenommen und der Wehrdienstpflichtige gerät in den Verdacht, eine abweichende, oppositionelle politische Einstellung zu vertreten. Die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat stellt nicht lediglich die Verfolgung kriminellen Unrechts dar, sondern dient zur Überzeugung des Senats der Ahndung einer (vermeintlich) oppositionellen Überzeugung. Denn das Verhaltensmuster der syrischen Streitkräfte bzw. der syrischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber Wehrdienstentziehern entspricht dem allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht stehen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Schon dieser Umstand weist darauf hin, dass militärdienstpflichtige Personen (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfügung gestellt, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Pflichten entzogen haben, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft werden. Insbesondere den Ausführungen des UNHCR in seiner Herkunftslandinformation vom November 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (5. Aktualisierte Fassung) ist zu entnehmen, dass die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Flüchtlinge, die sich zur Vermeidung ihrer Heranziehung zum Wehr- und Kriegsdienst ins westliche Ausland absetzen und Flüchtlingsschutz beantragen, manifestieren damit aus Sicht des Regimes in besonderem Maße eine Abkehr vom gegenwärtig herrschenden politischen System in Syrien und bringen eine Loyalitäts- und Unterstützungsverweigerung zum Ausdruck, weshalb das Regime bis zum Beweis des Gegenteils von einer potentiellen Gegnerschaft ausgeht und durch deren Verfolgung wegen der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung auch Zeichen setzt, um Zweifler bei der Stange zu halten, potentielle Oppositionelle einzuschüchtern und insbesondere auch Wehrdienstpflichtige zu regimetreuem Verhalten anzuhalten. Dies zeigt sich nicht nur in dem menschenverachtenden Ausmaß der Verfolgung, das vermeintlich Andersdenkende bei Inhaftierung zu gewärtigen haben, sondern auch in dem sonstigen Verhalten des syrischen Staatsapparates unter Präsident Assad, der nicht davor zurückschreckt, vermeintlich oppositionelle Gebiete, Städte, Stadtteile und Ortschaften ohne Ansehen der dort ansässigen Zivilbevölkerung zu bombardieren, und zwar auch mit Giftgas und anderen völkerrechtlich geächteten Kriegswaffen (vgl. UN beschuldigen Syrien des Einsatzes von Giftgas, FAZ vom 07.09.2017; Der endlose Krieg in Syrien, Süddeutsche Zeitung vom 24./25.02.2018; Angst und Hass in einem geschundenen Land, FAZ vom 26.03.2018). Mit welch unerbittlicher Härte das Assad-Regime gegen vermeintliche Feinde des Regimes vorgeht, zeigt auch sein Vorgehen gegen die sogenannten "Weißhelme" und ihre Familien, die am Wochenende des 21./22.07.2018 über die Golanhöhen in Sicherheit gebracht werden konnten, da sie andernfalls der Vernichtung durch die syrischen Truppen ausgesetzt gewesen wären. Die Weißhelme, die im Jahr 2017 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten haben, werden von dem Assad-Regime als vom Westen gesteuerte Feinde angesehen, weil sie zivilen Notdienst in vom Krieg zerbombten Gebieten leisten. Auch diese Maßnahmen sind Ausdruck des in den Köpfen der syrischen Machthaber verankerten schwarz-weiß Schemas, nach dem jeder, der sich nicht bedingungslos auf die Seite des Regimes stellt - und sei es durch Verlassen der von der Opposition gehaltenen Gebiete - als Feind zu betrachten und daher zu bekämpfen ist. Dass der syrische Staat ausgerechnet bei der für sein militärisches Überleben existentiell wichtigen Wehrpflicht sowie denjenigen Wehrpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und damit zum Ausdruck gebracht haben, nicht an der Seite Assads kämpfen zu wollen, von diesem Gedankenmuster abweicht, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr ist prognostisch davon auszugehen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden, der sich durch Entziehung vom Wehrdienst nicht auf die kämpfende Seite der Assad Truppen stellt oder gestellt hat, als Gegner und Vaterlandsverräter betrachten wird und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Wiedereinreise wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung mit Verhaftung und in diesem Zuge mit schwersten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hat. Mit welch menschenverachtender Brutalität der syrische Staat gegen Oppositionelle und vermeintlich Oppositionelle zu Felde zieht, ist dem Bericht und sind den Fotos des unter dem Codename "Caesar" bekannt gewordenen Überläufers der syrischen Militärpolizei zu entnehmen. Caesar war Fotograf bei der syrischen Militärpolizei und musste zwei Jahre lang die Opfer des Assads Regimes fotografieren: Leichen von Oppositionellen, die in den Gefängnissen umgekommen sind, oft verhungert, oft grausam zu Tode gefoltert. Zehntausende dieser Fotos hat er außer Landes geschmuggelt, als er 2013 aus Syrien floh. Aus seinen Berichten von ehemaligen Häftlingen ist ein Dokument über die Verbrechen des Assad Regimes entstanden, dass die bedingungslose Härte und Grausamkeit des Regimes zeigt, die dies seinen vermeintlichen Feinden gegenüber zeigt (vgl. Garance Le Caisne, Codename Cäsar, Im Herzen der syrischen Todesmaschinerie, C.H. Beck Verlag). Nach Auffassung des Senats stellt die Wehrdienstentziehung der zurückkehrenden Männer das ausschlaggebende Kriterium hinsichtlich der von Seiten des syrischen Staates dem Flüchtling zugewiesenen oppositionellen Gesinnung dar, so dass andere Differenzierungen hinsichtlich der Volks-/ und/oder Religionszugehörigkeit nicht mehr relevant ins Gewicht fallen. Dabei steht für den Senat fest, dass die flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen wegen Wehrdienstentziehung alle Männer treffen kann, die, obwohl sie Wehrdienst abzuleisten hatten oder als Reservist wieder eingezogen werden konnten, Syrien ohne Genehmigung verlassen und sich für längere Zeit ins westliche Ausland begeben haben. Ob ältere und nicht mehr der formalen Wehrpflicht unterliegende Männer bei Rückkehr ebenfalls Gefahr laufen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dies hat ebenso für jüngere Männer zu gelten, die vor Eintritt der Wehrpflicht ausgereist sind. 3. Der Kläger ist zwar nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch den syrischen Staat oder den sonstigen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger, der noch keinen Wehrdienst geleistet hat, aber deshalb, weil er sich durch seine Flucht und den Auslandsaufenthalt dem Militärdienst in Syrien entzogen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG). Denn es ist nach den oben gemachten Ausführungen beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Einreise über den Flughafen Damaskus oder einen anderen offiziellen Grenzübergang menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK). Der Kläger, dessen studienbedingte Rückstellung vom Wehrdienst längstens bis Februar 2016 galt, hätte sich unmittelbar nach seiner Ausreise Ende November 2015 zum Militärdienst melden müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung im zuvor beschriebenen Sinne droht. Es besteht für ihn die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien im Rahmen der zu erwartenden Rückkehrerbefragung bzw. einer etwaigen anschließenden Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum menschenrechtswidrige Behandlung (Folter, extralegale Tötung etc.) zu erfahren. Die nicht genehmigte und damit unerlaubte Ausreise des Klägers wird als Wehrdienstentzug gewertet und geahndet werden. Auch nach Auffassung derjenigen Oberverwaltungsgerichte, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstentzieher verneinen, besteht kein Zweifel, dass die Strafandrohungen durchgesetzt und die Betroffenen zudem mit extralegalen Strafen, die von sofortiger Einberufung und Verbringung an die Front, Folter Haft und Exekution reichen, rechnen müssen; diese jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Die Auffassung, diesen Maßnahmen die Zielgerichtetheit wegen feindlicher Gesinnung abzusprechen, wird zur Überzeugung des Senats nicht von den vorliegenden Erkenntnisquellen gedeckt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Vorfalls am Checkpoint 215 in Damaskus im Jahr 2011/2012, bei dem der Kläger und seine Begleiter wegen zuvor in der Nähe zur iranischen Botschaft mit dem Mobiltelefon gemachter Fotografien festgenommen und zur Militärwache verbracht worden sind, wo sie nach den Angaben des Klägers geschlagen und verhört wurden, in den Datenbanken der syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste erfasst ist. 4. Die von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilungen zur Verfolgungsgefahr für Wehrdienstentzieher durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris), das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; siehe auch Beschl. vom 14.03.2018 - 2 LB 1749/17 -, juris), das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris), das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urt. vom 04.05.2018 - 2 LB 7/18 -), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. vom 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; Urt. vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 -, juris) und das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 21.03.2018 - 3 B 28.17) überzeugen nicht. Soweit diese Entscheidungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr verneinen, wird zur Überzeugung des Senats entweder die zu Fragen der Wehrdienstentziehung bestehende Auskunftslage nicht hinreichend gewürdigt oder es werden aus den hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen nicht valide Schlussfolgerungen gezogen. Die getroffenen Einschätzungen bleiben oft im Allgemeinen und setzen sich weder hinreichend mit der zu dieser Problematik ergangenen und gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG, noch mit den Praktiken des syrischen Regimes noch mit den vorliegenden Erkenntnismitteln auseinander. Im Einzelnen wird geltend gemacht, die Strafverfolgung für Wehrdienstentziehung sei unter Zugrundelegung des (formalen) Strafrahmens als solche eine von ihrer Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion; sowohl das "alte deutsche Strafrecht" als auch das deutsche Wehrstrafrecht sähen Sanktionen für Wehrdienstentziehung, Selbstverstümmelung, Fahnenflucht etc. vor (so OVG Nordrhein-Westf., Urt. vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 61) und Anhaltspunkte für beachtlich wahrscheinliche darüber hinausgehende Drangsalierungen bis hin zur Folter lägen nicht vor (Niedersächs. OVG, Beschl. vom 14.03.2018 - 2 LB 1749/17 -, juris Rn. 81); jedenfalls fehle es an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund der vermuteten politischen Opposition zum syrischen Regime (Niedersächs. OVG, a. a. O. , Rn. 83 f.; Hbg. OVG, a. a. O., Rn. 142 ff.); weder lägen Umstände vor, die die Auferlegung der Wehrpflicht selbst als politische Verfolgung erscheinen lasse, noch sei erkennbar, dass der syrische Staat in Reaktion auf Wehrdienstentziehungen an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe anknüpfe. Die einem Wehrdienstentzieher bei hypothetischer Rückkehr bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst als solche sei keine Verfolgungshandlung, sondern Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, die grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern könnten (ebenso OVG NW, Urt. vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16 -, Rn. 49, OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 140). Angesichts eines "kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten" (OVG Nordrhein-Westf., a. a. O.) liege es auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren der Wehrpflichtigen nichts mit politischer Opposition zu tun hätten. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Auch der Umstand, dass Zwangsrekrutierungen erfolgten, sei in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen sei, als solche keine Verfolgungshandlung, vielmehr in der Staatenpraxis üblich. Dass die Ausbildungszeit oft nur kurz sei und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden, sei durch militärische Notwendigkeiten bedingt, da die Streitkräfte des syrischen Regimes in weiten Teilen des Landes im Kampfeinsatz seien und könne daher nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung gleichgestellt werden. Zwar bestehe die Absicht des syrischen Regimes, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen (vgl. OVG NW, Urt. vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16 -, juris Rn. 58). Die Erkenntnisquellen deuteten im Hinblick auf die Umsetzung dieser Absicht aber auf ein willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte/der syrischen Armee hin. So werde berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhingen. Mit in die Überlegungen sei schließlich einzubeziehen, dass das syrische Regime den bestehenden Konflikt für sich entscheiden wolle und daher einen erheblichen Bedarf an einsatzbereiten Soldaten habe. Der syrische Staat sei dringend darauf angewiesen, seine diesbezüglichen Lücken zu schließen. Entsprechend versuche die Regierung, mit Amnestien und Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und rekrutiere auch jenseits der offiziellen Altersgrenzen. Unter den ins Ausland Geflohenen befinde sich bekanntermaßen eine große Anzahl Wehrpflichtiger. Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampfeinsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarland, Urt. vom 6.6.2017 - 2 A 283/17 -, vom 18.5.2017 - 2 A 176/17 -, a. a. O., OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 156). Dies stünde allerdings im Widerspruch zu seinem vorrangigen, bislang mit großer Härte verfolgten Ziel, das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium wieder zu errichten. Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen könne, werde keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht. Dies zeige sich daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt werde, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee einträte (vgl. Hbg. OVG, a. a. O., juris Rn. 128). Dem folgt der Senat aus den oben genannten Gründen und der dort erfolgten Prognose nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel nicht. Ein Vergleich mit in Deutschland bestehenden Sanktionsnormen bei Desertion oder Wehrdienstentziehung verbietet sich bereits deshalb - wie der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 zutreffend ausgeführt hat (A 11 S 511/17, juris) -, weil er Verpflichtungen eines Soldaten der Bundeswehr mit angeblichen Verpflichtungen eines Soldaten der syrischen Armee, die einem totalitären Herrscher dient und für eine Vielzahl von Kriegsverbrechen verantwortlich ist, gleichsetzt. Eine solche Gleichsetzung ist inakzeptabel und lässt angesichts der Ausblendung der fraglosen Grenzen zulässigen soldatischen Handelns ein erhebliches Maß an Geschichtsvergessenheit erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 74). Soweit in diesem Zusammenhang auf "altes deutsches Strafrecht" abgestellt wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass Wortlaut und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften aus der Zeit von 1933 bis 1945 - so diese Zeit mit dem "alten deutschen Strafrecht" gemeint sein sollte - ein anderes Ergebnis gebieten sollten. Auch zu dieser Zeit wurden Wehrdienstverweigerer und Deserteure von den Machthabern als Vaterlandsverräter und Nestbeschmutzer und damit als feindlich Gesinnte hingerichtet. Soweit auf den Wortlaut des syrischen Wehrstrafgesetzes abgestellt wird, bleibt festzuhalten, dass es weniger auf den Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auf deren Umsetzung bzw. das tatsächliche Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte in Bezug auf Wehrdienstentzieher ankommt. Hierbei ist die Motivation der Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, nicht entscheidend. Vielmehr ist entscheidend, wie dieser Personenkreis von Seiten des syrischen Apparates angesehen wird. Die Wehrpflichtigen mögen aus Angst vor Kriegseinsätzen, drohendem Tod, Verletzung etc. geflohen sein, hierdurch haben sie sich, wie oben ausgeführt, aus Sicht der syrischen Machthaber auf die falsche Seite, nämlich auf diejenige gestellt, die nicht an der Seite Assads zu kämpfen gedenkt und sich damit zu Vaterlandsverrätern und Feinden des Regimes gemacht. Dies ist ausreichend für die Annahme einer politischen Verfolgung im oben beschriebenen Sinne. Die oben näher dargestellten Auskünfte gehen ganz überwiegend davon aus, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine gegen ihn gerichtete Gesinnung unterstellt, die mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen, die von Folter, Einsatz unmittelbar an der Front ohne vorherige Ausbildung, Exekution etc. einhergehen kann. Soweit die zitierten anderslautenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte darauf abstellen, es heiße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit oder Unvernunft zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne den Grund der Wehrdienstentziehung nicht erkennen, es sei allenfalls von einem willkürlichen, wahllosen und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgenden Verhalten der Sicherheitskräfte auszugehen, folgt dem der Senat nicht. Vernunftorientierte Verhaltensweisen, Realitätsferne oder Realitätsnähe sind Kriterien, die bei einem diktatorischen und menschenverachtenden System wie demjenigen der syrischen Machthaber, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft und dabei grobschlächtig zwischen Freund und Feind unterscheidet (vgl. zutreffend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - Rn. 68, 69), keine valide Sachverhaltsaus- und -bewertung ermöglichen. Das Regime von Baschar al Assad kämpft seit langem mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln um seinen Machterhalt und schreckt dabei weder von der Bombardierung der eigenen Zivilbevölkerung noch vor Mord und Folter zurück. Derartige Verhaltensweisen mit vernunftbasierten Erwägungen erfassen zu wollen und nach uns vertrauten Kriterien "vernünftigen Verhaltens" bewerten zu wollen, verbietet sich. Maßgeblich haben hierbei die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel zu sein, die ganz überwiegend eine besondere Rückkehrgefährdung von wehrpflichtigen Männern bejahen. Die Maßnahmen des Regimes von Baschar al Assad sind auch nicht in dem Sinne willkürlich, dass unter Anlegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk) nicht prognostizierend eingeschätzt werden könnte, dass rückkehrende Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gegenwärtigen haben. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass das Regime von Baschar al Assad wahllos beliebige Personen inhaftiert, foltert oder wahllos Städte oder Stadtteile bombardiert. Weder sind wahllos beliebige Bevölkerungsgruppen von Bombardements betroffen noch sind wahllos Personen von Exekutionen und Inhaftierung bedroht, sondern vielmehr diejenigen, die aus Sicht des Regimes und seines "Freund-Feind-Schemas" auf der falschen, nämlich der feindlichen Seite stehen. Dass diese Einschätzung des Regimes von Baschar al Assad grobschlächtig, ungerecht und maßlos ist, ändert nichts daran, dass er bestimmte Gruppen zu seinen Feinden erklärt hat, die mit allen ihm zur Verfügung stehenden Gewaltmaßnahmen extralegaler Art zu rechnen haben. Die syrischen Sicherheitsbehörden operieren weit außerhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze und legen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis an den Tag. Mehreren Berichten von amnesty international lässt sich seit Beginn des Bürgerkriegs eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnehmen (vgl. ai, "Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria", August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, "It breaks the human", torture, disease and death in Syria's prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai "Human Slaughterhouse" Februar 2017). Dabei handelt es sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017, S. 19 f.). Übereinstimmend wird in den Erkenntnismitteln davon berichtet, dass Folter, Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen stets zu den gängigen Praktiken der syrischen Sicherheitsorgane gehören. Den anderslautenden Entscheidungen der oben genannten Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ist daher nicht zu folgen. IV. Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1994 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger am 25. November 2015 Syrien und reiste am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. November 2016 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates gab der Kläger an, über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt zu sein. Am 7. November 2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger zu seinen Fluchtgründen an. Hier trug der Kläger vor, im Stadtbezirk Villat, Stadtteil Mezze, in der Nähe von der Schule Nr. 86 in Damaskus gewohnt zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben; seine Mutter sei unter der von ihm genannten Adresse wohnhaft. In Syrien lebten noch ein Bruder und eine Schwester sowie die Großfamilie. Er habe die Schule mit Abitur abgeschlossen und danach vier Jahre lang an der Universität in Damaskus Jura studiert. Das Studium habe er mit einem Bachelor-Abschluss beendet. Daneben habe er vier Jahre lang als Englischlehrer an einer privaten Grundschule unterrichtet. Seinen Wehrdienst habe er noch nicht geleistet. Mitglied in einer politischen Organisation sei er nicht. Das Stadtviertel, in dem er gewohnt habe, sei überwiegend von Alawiten bevölkert gewesen. Es habe ständige Auseinandersetzungen und Bombardements gegeben. Bei einem Bombardement sei auch sein Freund getroffen worden. Er selbst habe jederzeit zur Armee einberufen werden können. Ende 2014 hätten Angehörige der freien syrischen Armee das Haus seines Großvaters gestürmt und der Großvater habe eine plötzliche Herzattacke erlitten, an der er verstorben sei. Er selbst habe an jedem Checkpoint seinen Ausweis und seinen Wehrpass vorzeigen müssen und dabei seine Rückstellung vom Wehrdienst nachweisen müssen. Ansonsten wäre er sofort zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe deshalb versucht, den Checkpoints fern zu bleiben, was aber nicht immer möglich gewesen sei. Seine Rückstellung vom Wehrdienst sei bis Februar 2016 im Wehrpass eingetragen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, zum Militär einberufen zu werden. Er wolle niemanden töten. Seine Zurückstellung sei abgelaufen und eine neue Rückstellung werde er nicht mehr bekommen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Der Kläger hat am 14. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung erleiden zu müssen. Er habe zu gewärtigen, im Rahmen einer obligatorischen Rückkehrerbefragung einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter unterzogen zu werden. Als junger Mann im wehrdienstpflichtigen Alter drohe ihm eine erhebliche Verfolgungsgefahr. Er habe mit sofortiger Rekrutierung zur syrischen Armee zu rechnen. Eine asylrelevante Verfolgung sei auch die drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasse, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fielen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 10. März 2017 - 5 K 3125/16.KS.A - die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es entspreche im Hinblick auf die verschärfte politische Situation in Syrien seit langem der Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten hätten und davon auszugehen sei, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhalte. Rückkehrer nach Syrien unterlägen allgemein der Gefahr, der Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel habe, Informationen über die hiesige Exilszene zu gewinnen. Die Gefährdung des Klägers knüpfe jedenfalls an eine bei ihm vermutete politische Überzeugung und damit an eines der Konventionsmerkmale an. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. April 2017 zugestellte Urteil am 8. Mai 2017, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen, der Beschluss ist der Beklagten am 27. April 2018 zugestellt worden. Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018, eingegangen am selben Tag, im Wesentlichen vor, eine Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen sei für den Kläger nicht zu erkennen. Bei der Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel handele es sich um eine Mindermeinung, die der Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte widerspreche. Eine Rückkehrgefährdung für den Kläger aus politisch motivierten Gesichtspunkten sei auch nicht im Hinblick auf den Militärdienst zu erkennen. Der Kläger stamme nicht aus einem Rebellengebiet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. März 2017 - 5 K 3125/16.KS.A - die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2018 (Az.: 5 A 1245/17.A), aus dem sich ergebe, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach dort als politische Verfolgung zu qualifizieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der als elektronische Akte vorliegt, sowie die den Beteiligten übersandten Auskünfte zur Situation in Syrien (Erkenntnisquellenliste Stand: Mai 2018) sowie das Urteil des Senats vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.