OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 2514/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0320.3A2514.16.Z.00
10Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 - 8 K 672/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 - 8 K 672/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Der am 8. September 2016 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Bevollmächtigten der Kläger am 23. September 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 ist form- und fristgerecht gestellt. Denn gegen verkündete Entscheidungen können Rechtsmittel wirksam auch schon vor Zustellung der vollständigen Entscheidung eingelegt werden (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Vorb § 124 Rdnr. 19 m.w.N.). Der Antrag ist mit Schriftsätzen vom 8. September und 25. Oktober 2016 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof jeweils am selben Tag -, auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist in Bezug auf die in der Antragsbegründung genannten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht der Fall. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen bestimmten Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 124a Rdnr. 49). Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen reicht nicht aus (Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 124a Rdnr. 45). Die Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsgrund muss durch den Antragsteller selbst erfolgen. Sie darf dem Gericht nicht in dem Sinn überlassen werden, dass es aus dem Vortrag erst herausfiltert, welcher Zulassungsgrund gemeint sein könnte bzw. unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen bestimmten Zulassungsgrund begründen könnten (Kopp/Schenke, a. a. O., m. w. N.). Die genannten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Jedenfalls liegen die oben aufgeführten Zulassungsgründe nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den tragenden Annahmen und Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet. Dazu bedarf es Ausführungen, welche tatsächlichen Feststellungen des Gerichts angegriffen werden sollen bzw. welche rechtlichen Schlüsse der Entscheidung für nicht tragfähig gehalten werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne sind dabei immer erst, aber auch schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 27.02.2015 - 3 A 2109/13.Z - m.w.N.). Die Kläger monieren in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2016 unter 5.2, auf der Grundlage des Protokolls des Verwaltungsgerichts über den Termin zur Einnahme richterlichen Augenscheins stehe fest, dass wesentliche Teile des klägerischen Vortrages (die im Folgenden aufgelistet werden) nicht berücksichtigt worden seien. Inwiefern sich daraus die Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben könnte, legen sie dagegen nicht dar. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 25.Oktober 2016 auf den Seiten 3 bis 11 unter II 1.1 darlegt, dass die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene gegenüber den Klägern rücksichtslos sei, weil das europarechtlich garantierte Beteiligungsrecht der Kläger an der im Rahmen der rechtswidrig unterlassenen Bauleitplanung und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Umweltprüfung vereitelt worden sei, folgen daraus keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Der sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme gegebenenfalls ergebende Drittschutz führt nicht dazu, dass der Nachbar einen Anspruch auf nur objektiv-rechtmäßiges Bauen in seiner Nachbarschaft hätte (BVerwG, Urteil vom 28.10.21993 - 4 C 5/93 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits mit Beschluss vom 3. August 1982 (- 4 B 145.82 -, juris) entschieden, dass selbst wenn objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplans geboten ist, hieraus kein Anspruch eines Dritten auf Aufstellung besteht und auch das Unterlassen der Bürgerbeteiligung in solchen Fällen nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte führt. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des § 2 Abs. 4 BauGB in das Baugesetzbuch nichts geändert; die Verpflichtung an den Plangeber, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht, auf das sich die Kläger berufen könnten, insbesondere kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Vorschrift ist zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG in das BauGB aufgenommen worden. Nach Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG ist eine Umweltprüfung (sog. Plan-UP) lediglich bei der die Aufstellung von Plänen und Programmen durchzuführen. Hauptziel der Richtlinie nach ihrem Art. 1 besteht darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, juris). Die Richtlinie bestimmt jedoch nicht, wann Pläne und Programme und insbesondere Bebauungspläne aufzustellen oder abzuändern sind. Ein subjektiv öffentliches Recht Dritter auf Durchführung einer Plan-UP, das gegen eine Baugenehmigung ins Feld geführt werden kann, lässt sich weder der Begründung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/4250) entnehmen, wonach zur Harmonisierung mit Gemeinschaftsrecht die verfahrensrechtliche Seite gestärkt werden soll, insbesondere mit dem Ziel der Stärkung des Bestands der jeweiligen Pläne, noch Abs. 1 der Präambel der Richtlinie 2001/42/EG, wonach diese bezweckt, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen die menschliche Gesundheit zu schützen und die Lebensqualität zu verbessern. Diesem allgemeinen Ziel kann eine drittschützende Tendenz nicht entnommen werden (zu allem: VGH B-Stadt, Beschluss vom 28.08.2007 - 14 ZB 07.627 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zwar kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris). Diese Rechtslage lässt sich allerdings nicht auf die Plan-UP übertragen. § 4 Abs. 1 UmwRG beschränkt sich ausdrücklich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Zulassung von Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG, zu denen Wohnbauvorhaben nicht zählen. Das ist angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der UVP-Richtlinie einerseits, nämlich der Überprüfung eines konkreten Projekts auf seine umweltrelevanten Auswirkungen und der Plan-UP-Richtlinie, d.h. der besonderen Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Bauleitplanung andererseits folgerichtig (VGH B-Stadt, a. a. O.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich im Hinblick auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 unter I. 1.2., mit denen die Kläger eine erdrückende Wirkung geltend machen, die sich aus einer Zusammenschau der Wirkungen beider von den Beigeladenen geplanten Wohnhäuser auf ihr Grundstück ergebe. Die beiden Vorhaben der Beigeladenen überragten zum einen das Gebäude der Kläger und zum anderen nehme "das streitgegenständliche Außenbereichsvorhaben eine Bebauung des Außenbereichs und damit eine grundlegende Veränderung des Nachbargrundstücks" vor. Insoweit reiche es nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht auf die in § 6 HBO geregelten Abstandsflächen verweise, es habe vielmehr prüfen müssen, ob den Klägern die konkrete Bebauung zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeschlossen sei, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt seien und das Vorhaben diesen Anforderungen genüge. Das sei hier der Fall, schließlich halte das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsvorschriften der HBO ein. Zwar schließt alleine die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht generell aus. Für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots ist aber dann kein Raum, wenn die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, juris). Die von den Klägern hier ins Feld geführten Belange erschöpfen sich allerdings im Wunsch nach dem Erhalt eines rechtlich nicht geschützten Lagevorteils. Bislang waren die streitgegenständlichen Grundstücke der Beigeladenen gar nicht bzw. mit einem Wohnhaus bebaut, das der Kubatur des Hauses der Kläger ähnelte; auf den Erhalt dieses Zustands haben die Kläger ebenso wenig Anspruch wie auf den Erhalt einer "freien Aussicht" in den Außenbereich. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz, des amtlichen Urteilsumdrucks Bezug und sieht von einer eigenen Begründung ab. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten vermag auch eine eventuell nicht gesicherte Erschließung nachbarschützende Rechte nicht zu verletzen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der von den Antragstellern als verletzt benannte § 5 Abs. 1 Satz 4 HBO ist als Norm des Bauordnungsrechts schon nicht vom Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens umfasst und daher auch nicht Prüfungsgegenstand der erteilten Baugenehmigung. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Der Klägerbevollmächtigte behauptet lediglich besondere Schwierigkeiten, legt aber nicht dar, worin sie bestehen sollen und inwiefern sich der vorliegende Fall hinsichtlich tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten von sonstigen Fallgestaltungen abhebt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nur anzunehmen, wenn eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsprechende Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt auf der Grundlage der von den Klägern dargelegten Gründe ebenfalls nicht in Betracht. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 08.03.2013 - 9 A 827/12.Z -, juris Rdnr. 9). Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam die im Schriftsatz vom 8. September 2016 formulierte Frage, "ob der Ausfall einer geordneten Bauleitplanung, die grundsätzlich einer strategischen Umweltprüfung bedarf, an der die betroffene Öffentlichkeit, also auch die Kläger, zu beteiligen sind, dazu führt, dass die daraus resultierende Verkürzung ihres Beteiligungsrechts im Rahmen des Rechts auf Rücksichtnahme bei der Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage von § 34 oder § 35 BauGB zu berücksichtigen ist und den Klägern eine subjektive Rechtsposition vermittelt". Mit diesen Ausführungen haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage nicht dargelegt, denn es fehlt bereits jegliche Erläuterung, warum die Beantwortung ihrer Frage für eine Vielzahl von Verfahren oder für die Rechtssicherheit Bedeutung haben soll. Überdies ist sie bereits geklärt. Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Seite 3, letzter Absatz bis Seite 5, zweiter Absatz). Keine Berufungszulassung rechtfertigt auch die Verfahrensrüge der Kläger, die der Ansicht sind, das Verwaltungsgericht habe sich "einer gründlichen Amtsermittlung im Sinne von § 86 VwGO entzogen". Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 13 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vom 10. Mai 2016 ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerbevollmächtigte einen Beweisantrag gestellt hätte. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat folgt nicht der Auffassung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 23.01.2018 - 4 A 2903/15.Z -, n. v.) und des Sächsischen OVG (Beschluss vom 11. 12.2014 - 1 A 431/14 -, juris), wonach es in Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser lediglich die Ablehnung der Zulassung der Berufung beantragt hat, da mit dieser Antragstellung kein Kostenrisiko verbunden ist. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie hier - vom Gericht aufgefordert worden sind, Stellung zu nehmen (vgl. dazu auch Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 134). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).