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Urteil

3 A 1292/16.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1104.3A1292.16.A.0A
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Leitsätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien steht der Durchführung eines Asylverfahrens sowie der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet derzeit nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Eine in Bulgarien erfolgte Anerkennung als Flüchtling entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere kann sie bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG den Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Bulgarien verletzt in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus den Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie. Es hat nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt und/oder praktiziert ein solches. Kann ein Flüchtlinge nicht in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge gegen die Mindeststandards des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie von Art. 4 Grundrechtecharta verstoßen, muss ihm bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG die erneute Durchführung eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet ermöglicht werden. Nur so kann er - bei positiver Bescheidung seines Begehrens - die ihm zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte erhalten. Anderenfalls würde er dauerhaft als lediglich geduldeter Ausländer auf einen Aufenthalt ohne Integrations- und Zukunftsperspektive im Bundesgebiet verwiesen werden, was mit den Grundsätzen internationalen Flüchtlingsschutzes nicht zu vereinbaren ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2016 - 2 K 2456/15.GI.A - sowie Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien steht der Durchführung eines Asylverfahrens sowie der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet derzeit nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Eine in Bulgarien erfolgte Anerkennung als Flüchtling entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere kann sie bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG den Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Bulgarien verletzt in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus den Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie. Es hat nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt und/oder praktiziert ein solches. Kann ein Flüchtlinge nicht in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge gegen die Mindeststandards des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie von Art. 4 Grundrechtecharta verstoßen, muss ihm bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG die erneute Durchführung eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet ermöglicht werden. Nur so kann er - bei positiver Bescheidung seines Begehrens - die ihm zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte erhalten. Anderenfalls würde er dauerhaft als lediglich geduldeter Ausländer auf einen Aufenthalt ohne Integrations- und Zukunftsperspektive im Bundesgebiet verwiesen werden, was mit den Grundsätzen internationalen Flüchtlingsschutzes nicht zu vereinbaren ist. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2016 - 2 K 2456/15.GI.A - sowie Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie von Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Mai 2015 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Dem steht eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien durch Bescheid vom 11. November 2014 nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Die in Bulgarien erfolgte Anerkennung des Klägers als Flüchtling entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere kann sie bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG den Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Dem Kläger fehlt zunächst nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Berufungsverfahrens, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 meint. Die Beklagte trägt insoweit vor, der Kläger sei vollumfänglich klaglos gestellt worden, da mit Bescheid vom 28. Juli 2016 Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 aufgehoben worden und damit dem hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren des Klägers entsprochen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 handelt es sich um die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, nicht jedoch um den in Ziffer 1 des Bescheides enthaltenen Ausspruch, dass der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen ist. Wird einem hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren stattgegeben, entfällt dadurch das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des (weitergehenden) (Haupt-)Begehrens im Berufungsverfahren nicht. Zu dem Begehren des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu geltend: Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG verwiesen. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, Genfer Flüchtlingskonvention - GK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Regelung des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, zur Folge, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung subsidiären Schutzes oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland besteht, wenn bereits eine Anerkennung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt ist. Vielmehr ist das BAMF bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiären Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - Rdnr. 29 m.w.N.). Damit korrespondierend regelt Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 640/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO -), dass der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III bestimmt wird. Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte der Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9, Qualifikationsrichtlinie -QRL -) ergeben und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz allenfalls dazu dient, die betroffene Person aus dem Asylverfahren und den dort gewährten Rechtspositionen zu entlassen. Allerdings trifft es zu, dass die QRL, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur eine Inländergleichbehandlung verspricht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 sowie juris). Gem. Kapitel VII der QRL, das sich mit dem Inhalt des internationalen Schutzes befasst, haben die Mitgliedstaaten insbesondere den Schutz vor Zurückweisung zu gewährleisten, sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrecht erhalten werden kann, dass den Flüchtlingen und subsidiär Geschützten Aufenthaltstitel nach Maßgabe von Art. 24 QRL zuerkannt werden, dass den Flüchtlingen Reisedokumente ausgestellt werden, dass sie Zugang zur Beschäftigung, Zugang zur Bildung, Zugang zu Verfahren über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen erhalten, dass sie notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Art. 29 QRL), dass sie zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben (Art. 30 QRL) und dass unbegleitete Minderjährige als besonders Schutzbedürftige eine den Vorgaben des Art. 31 QRL entsprechende Betreuung erfahren. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige geltend, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 32 QRL). Ferner wird die Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaates garantiert sowie der Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt in seiner Rechtsprechung (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden Standards spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems. So führt der EGMR beispielsweise aus, dass Art. 3 MRK die Staaten verpflichtet, sich zu vergewissern, dass auch die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sein müssen und dass durch Art und Methode des Vollzugs den Gefangenen nicht Leid oder Härten zugefügt werden, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen. Weiter ist die Gesundheit und das Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft sicher zu stellen. Ebenso schreibt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das gemeinsame europäische Asylsystem von den einzelnen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Fürsorge gegenüber Schutzsuchenden und Schutzberechtigten fordert. Dabei muss ein entsprechend dimensioniertes und den besonderen Bedürfnissen des hier zu betrachtenden Personenkreises, insbesondere besonders vulnerablen Personen gegenüber gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten, dass jedenfalls die Inländergleichbehandlung faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet und sichergestellt wird. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minium dar. Die Gewährleistung eines an menschenrechtlichen Standards zu messenden Minimums gegenüber Schutzbedürftigen und Schutzberechtigten ist die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des gemeinsamen europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublin Systems, das es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat zu suchen. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum muss als unerlässlicher Bestandteil des Dublin-Systems begriffen werden. Vor diesem Hintergrund muss das gemeinsame europäische Asylsystem dann, wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die spezifischen menschenrechtlichen Anforderungen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat nicht zuverlässig sichergestellt sind und infolgedessen die Betroffenen nicht auf den dort formal gewährten Schutz verwiesen werden können, gewährleisten, dass in einem anderen Staat die Möglichkeit besteht, ein neues Schutzgesuch zu stellen, das konsequenter Weise nicht als Folgeschutzgesuch behandelt werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - juris). Der hier zwar nicht unmittelbar einschlägige, seinem Sinngehalt nach jedoch entsprechend anzuwendende Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Dublin III-VO regelt Folgendes: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da wesentliche Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen sprechen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien zwar fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann aber eine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaats oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen erkannt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und - vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, wenn der Asylbewerber in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007, ABl. Nr. C 303 S.1, Grundrechtecharta - GR- Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof führt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 im Wesentlichen aus: Art. 4 GR-Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S.1 Dublin II-VO) zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. ... Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO selbst prüfen. Die Art. 1, 18 und 47 der GR-Charta führen zu keinem anderen Ergebnis(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C- 411/10 und C-493/10, juris). Diese vom EuGH für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Dublin-Verfahren entwickelten Standards müssen erst Recht Geltung beanspruchen hinsichtlich festgestellter systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat, die sich nicht vordringlich auf die Durchführung des Asylverfahrens, sondern auf die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beziehen. Das gemeinsame europäische Asylsystem beschränkt sich nicht darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus menschenwürdig und zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. 2., 8, 9., 10 und 11. Erwägungsgründe der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26.06.2013, ABl. L 180, S. 96 - Aufnahmerichtlinie - bzw. Erwägungsgründe 2., 11, 15. und 25. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes, ABl. L 180 S.60 vom 26.06.2013 - Verfahrensrichtlinie -). Vielmehr nimmt das gemeinsame europäische Asylsystem erst Recht diejenigen Personen in den Blick, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. QRL). Ein effektives und menschenwürdiges gemeinsames europäisches Asylsystem steht und fällt sowohl mit den genannten Aufnahme- und Verfahrensgarantien als auch mit den für anerkannte Flüchtlinge geltenden Mindeststandards. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte geringere Anforderungen anzulegen wären als für Schutzsuchende, die sich im Asylverfahren befinden. Das gemeinsame europäische Asylsystem mit dem Mechanismus des Dublin-Systems (VO[EG] Nr. 343/2003 - Dublin II-VO; VO[EU], Nr.604/2013 - Dublin-III-VO) verwehrt den Asylsuchenden zwar grundsätzlich die freie Wahl des Zufluchtlandes und eröffnet ihnen nur ein Verfahren in dem für sie zuständigen Mitgliedstaat. Notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus ist es jedoch, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte in dem betreffenden Mitgliedstaat ein an den Kriterien der QRL sowie der GR-Charta zu messendes menschenwürdiges Leben führen können. Es wäre systemwidrig, die Rückführung eines Asylsuchenden in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort festgestellter systemischer Mängel für unzulässig zu erklären, dem in einem mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling jedoch die Durchführung eines (weiteren/erneuten) Asylverfahrens im Land seines dauerhaften Aufenthaltes zu verweigern und ihn damit von den mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Aufenthalts- und Teilhaberechten auszuschließen. Von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes hängen nämlich weitreichende Teilhabe- und Aufenthaltsrechte ab, von denen der sich anderenfalls allenfalls geduldet im Bundesgebiet aufhaltende Flüchtling dauerhaft ausgeschlossen wäre. Dies würde dem Anspruch eines effektiven und gerechten Asylsystems widersprechen, wie es von der GFK und der QRL gefordert ist. Die Tatsache, dass die Beklagte nach Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides selbst nicht mehr davon auszugehen scheint, den Kläger nach Bulgarien zurückschieben zu können, sie ihm aber zugleich den Zugang zu einem erneuten Asylverfahren im Bundesgebiet verwehrt, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar. Es ist gleichbedeutend damit, den Kläger auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet zu belassen, ohne dass dieser die Chance hätte, die ihm im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können. Abgesehen von diesen Erwägungen ist die Durchführung eines Asylverfahrens mit Erfassung des Schutzsuchenden und Überprüfung seines Begehrens im Bundesgebiet nach Auffassung des Senat auch deshalb geboten, weil anderenfalls nicht gewährleistet ist, dass das Asylbegehren des Betroffenen einer ordnungsgemäßen Überprüfung unterzogen wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von dem Schutzsuchenden vorgetragenen Asylgründe, als auch hinsichtlich sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gesichtspunkte. Der Kläger in dem parallel verhandelten Verfahren 3 A 1321/16.A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass er in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden ist, ohne dass ein Dolmetscher seinen Vortrag bzw. die Fragen der bulgarischen Behördenmitarbeiter, noch das bei seiner Befragung angefertigte Protokoll übersetzt hat (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Dies bedeutet, dass Asylanerkennungen ohne inhaltliche Prüfung des Sachvortrags und ohne Überprüfung der Personenidentität erfolgen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist daher unions- und konventionskonform dahingehend auszulegen, dass der dort geregelte Ausschluss der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann greift, wenn in dem Land der (Erst-)Anerkennung keine systemischen Mängel herrschen. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat entfaltet nach unionskonformer Auslegung keine Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts, so dass das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie ein Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden ist. Hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2016 kann daher nichts anderes gelten. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13, a.a.O.) nicht entgegen, da im dortigen Fall von einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in dem Mitgliedstaat der ersten Anerkennung, auszugehen gewesen ist. Zum Tatsächlichen ist Folgendes auszuführen: Das Asylsystem in Bulgarien leidet insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln. Dabei ist dem Senat bewusst, dass nicht jeder im Asylsystem festgestellte Mangel zur Annahme systemischer Mängel führen kann und darf. Handelt es sich doch bei der Annahme systemischer Mängel um Extremfälle, bei denen es unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlich vereinbarten und übernommenen Verpflichtungen zur Gewährleistung effektiven und unter menschenrechtlichen Aspekten unabdingbar notwendigen Standards nicht mehr hinnehmbar erscheint, einen Flüchtling auf diesen Mitgliedstaat zu verweisen. Die Verhältnisse in Bulgarien stellen sich für den Senat unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge wie folgt dar: Nach der Auskunft von PRO ASYL vom 17. Juni 2015 ist für Asylsuchende und besonders für Flüchtlinge mit einem Schutzstatus die sie treffende Obdachlosigkeit in Bulgarien eines der drängendsten Probleme. In Bulgarien haben nur Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, ein Recht auf Unterbringung in einer der Unterkünfte. Nach der Anerkennung bleiben den Flüchtlingen in der Regel nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden. Nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben. Anerkannte Flüchtlinge können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden. Dafür müsste mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen und schon seit einer gewissen Zeit ununterbrochen in der jeweiligen Gemeinde gemeldet gewesen sein. Für Flüchtlinge, die weder Arbeit noch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland haben, bleibt nur die Obdachlosigkeit. Das bedeutet für die oft traumatisierten Flüchtlinge eine unvorstellbare Belastung und erneute vollkommene Schutzlosigkeit. Erschwerend kommt nach der Auskunft von Pro Asyl hinzu, dass ohne Wohnung auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich ist. In Bulgarien gibt es kein funktionierendes nationales Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte. Ihnen ist es praktisch unmöglich, ihre sozialen Rechte wahrzunehmen. Eine Arbeitsmarktintegration findet nicht statt, ebenso wenig besuchen Flüchtlingskinder in Bulgarien die Schule. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte ist nicht gewährleistet. Sobald das Asylverfahren abgeschlossen ist, müssen die Flüchtlinge - wie beschrieben - die Aufnahmeeinrichtungen verlassen. Danach müssen sie eine Reihe von Hürden überwinden, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Den monatlichen Beitrag für die Gesundheitsversorgung müssen anerkannte Flüchtlinge selbst bezahlen, eine staatliche Unterstützung gibt es nicht. Selbst wenn der Betrag aufgebracht werden kann, sind davon Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Gerade diese sind aber für traumatisierte Flüchtlinge und für Folteropfer von besonderer Bedeutung. Selbst bei schweren Erkrankungen können anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien oft keine Behandlung finden und sind schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Zudem vermerkt PRO ASYL in Bulgarien schwere rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge (vgl. insgesamt PRO ASYL an VG Köln, 17.06.2015). Die Einschätzung von PRO ASYL zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien wird vom Auswärtigen Amt in seinen Auskünften vom 23. Juli 2015 und 30. November 2015 bestätigt. In letztgenannter Auskunft weist das Auswärtige Amt erneut darauf hin, dass für anerkannte Flüchtlinge keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme vorgesehen sind (vgl. Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und Auswärtiges Amt an VG Hamburg vom 30.11.2015). UNHCR bestätigt in einer Auskunft vom 31. Juli 2015, dass anerkannte Flüchtlinge die Aufnahmeeinrichtungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur innerhalb von 14 Tagen nach Anerkennung verlassen müssen. In Ausnahmefällen könne bei besonders schutzbedürftigen Personen ein Verbleib von bis zu sechs Monaten möglich sein. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur. Trotz bestehender Verbesserungen der Aufnahmebedingungen existiere in Bulgarien kein Integrationsprogramm für Flüchtlinge (UNHCR an VG Meiningen vom 31.07.2015). Nach Auskunft der Frau Dr. Phil. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 existiert in Bulgarien kein Integrationsplan, der Integrationsmaßnahmen vorsieht. Zwar können die international Schutzberechtigten auf dem freien Arbeitsmarkt Arbeit suchen und diese antreten. Dies stelle sich in der Praxis jedoch häufig als schwierig und mit unüberbrückbaren Hürden versehen dar. Eine der Möglichkeiten, um in Bulgarien eine Arbeit zu finden, sei es, sich beim Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, in der der Schutzberechtigte dauerhaft wohnhaft ist, als arbeitssuchend zu melden. Die Registrierung bei einem Jobcenter sei eine der Voraussetzungen für das Stellen eines Antrags auf Sozialhilfe. Für die Registrierung müsse man zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Ausweisdokument vorlegen. Um jedoch ein Ausweisdokument ausgestellt zu bekommen, müsse man eine Meldebestätigung vorlegen, d. h., man müsse eine Unterkunft gefunden haben. Das Fehlen einer Unterkunft und einer Meldebestätigung sei eine praktische Erschwernis für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweisdokumentes und für die Ausübung weiterer Rechte. Die zivile Adressregistrierung, die den Nachweis einer Unterkunft voraussetze, könne zu einem Teufelskreis führen, in dem die Menschen keine Sozialhilfe beantragen könnten, weil sie keine Unterkunft, keine Meldebescheinigung, keine Ausweiskarte haben. Dies zwinge viele Schutzberechtigte dazu, "falsche" Adressen zu kaufen, um auf diese Weise so schnell wie möglich einen bulgarischen Reiseausweis zu erhalten, mit dem sie dann in andere europäische Länder reisen könnten. Hinsichtlich der Zahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung seien die Flüchtlinge selbst verantwortlich. Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Unterstützung in diesem Verfahren und seien oftmals nicht informiert über die Schritte, die sie unternehmen müssten. Wenn man z. B. in einem Zeitraum von 36 Monaten vor Beginn des Monats, in dem man die medizinische Versorgung erhalte, nicht mehr als drei Raten der Krankenversicherung gezahlt habe, werde die Krankenversicherung ausgesetzt und man müsse die Kosten einer medizinischen Versorgung selbst tragen. Sollte derjenige nicht versichert sein und die medizinische Dienstleistung nicht bezahlen können, dann sei es möglich, dass er lediglich eine Notfallversorgung erhalte. Hinsichtlich von Verfahrensrechten, also Beistand in gerichtlichen Verfahren, erhielten Schutzberechtigte keine Informationen. Da ein staatliches Integrationsprogramm nicht bestehe, seien auch die vor Juli 2014 angebotenen bulgarischen Sprachkurse eingestellt worden (vgl. Dr. Phil. Valeria Ilareva an VGH Baden-Württemberg vom 27.08.2015). Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015 hat die Europäische Kommission insgesamt 40 Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingskrise eingeleitet, bei denen mehrfach Bulgarien genannt wurde. So hat Bulgarien die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) weder umgesetzt noch die Kommission über nationale Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Gleiches hat für die überarbeitete Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU(1)) sowie die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU(4)) zu gelten. Das von der Europäischen Kommission verfasste Aufforderungsschreiben stellt die erste förmliche Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens dar (vgl. Pressemitteilung Europäische Kommission, Mehr Verantwortung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise: Europäische Kommission bringt gemeinsames Europäisches Asylsystem auf Kurs und leitet 40 Vertragsverletzungsverfahren ein, Brüssel, 23.09.2015). In einem Bericht über eine Informationsreise des Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschusses nach Bulgarien vom 25./26. Januar 2016 wird ausgeführt, dass Sprachunterricht anders als in Deutschland nicht angeboten wird, obwohl Investitionen in intensive Sprachkurse für Asylbewerber, die in Bulgarien bleiben, nötig sind, um die Integration voran zu treiben. Trotz einer Diskussion über eine Integrationsstrategie gebe es kein derartiges Programm für Menschen, denen der Schutzstatus gewährt wurde. Dies sei auch der Grund, weshalb viele Flüchtlinge das Land wieder verließen. Bestätigt wird hierin auch die von PRO ASYL beschriebene Praxis, dass Sozialwohnungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn einer der Ehegatten die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und bereits im Land gearbeitet hat. Flüchtlingskindern steht kein Recht auf einen Kindergartenplatz zu, wobei jedoch selbst bulgarische Bürger Schwierigkeiten haben, einen Platz für ihr Kind zu finden. Sehr wenige Asylbewerber gehen in Bulgarien gegen Asylentscheidungen vor, da sie keinen Zugang zur Rechtsberatung haben (vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Bericht über die Informationsreise nach Bulgarien, 25.26.01.2016). ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Forschung und Dokumentation zu Asyl- und Menschenrechten) kommt in einem Bericht vom 14. April 2016 zu dem Ergebnis, dass kein Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen. Die Rückführung von Personen, die in Bulgarien einen Status erhalten haben, verstoße daher gegen Art. 3 EMRK und auf nationaler Ebene gegen § 60 Abs. 5 AufenthG. Bei kranken und vulnerablen Personen liege eine konkrete erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bulgarien: Konsequenzen für einen in Bulgarien subsidiär ("humanitär") Schutzberechtigten bei Rücküberstellung, z. B. gemäß Dublin-Übereinkommen aus einem anderen EU-Land; Kann der humanitäre Schutz von Bulgarien wieder entzogen werden-, 14.04.2016). Die Neue Züricher Zeitung berichtet am 13. August 2016 über eine Untersuchung der UNO zur bulgarischen Asylpraxis: Unhygienische Unterkünfte, willkürliche Internierungen und eine Regierung, die den Fremdenhass schürt und Bürger ermuntert, an der Grenze Jagd auf Migranten zu machen - das UNO Hochkommissariat für Menschenrechte zeichne ein düsteres Bild vom Umgang mit Asylsuchenden in Bulgarien. Ein Team aus Genf habe das Balkanland Ende Juli 2016 zum 2. Mal innerhalb von acht Monaten besucht und eine Bilanz gezogen. Zwar vermerkten die UNO Experten auch Fortschritte, etwa bei den administrativen Verfahren. Angesichts der gravierenden Mängel scheine deren Erwähnung aber primär der diplomatischen Höflichkeit geschuldet. Zeid Raad al-Hussein, UNO Hochkommissar, habe scharfe Kritik an der Praxis geübt, Personen, die irregulär nach Bulgarien einreisten, zu internieren. Noch schlimmer sei, dass Gefängnisstrafen von über einem Jahr drohten, wenn jemand versuche, das Land wieder zu verlassen. Damit missachte Bulgarien internationales Recht. Bulgarien habe im ersten Halbjahr 2016 rund 14.000 Migranten festgenommen; in der entsprechenden Vorjahresperiode seien es noch 21.000 Personen gewesen. Nur wenige wollten im ärmsten EU-Mitgliedstaat bleiben (vgl. NZZ, Internieren und Abschieben, die UNO rügt Bulgariens Asylpraxis, 13.08.2016). Aufgrund der dargestellten Auskunftslage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus den Art. 20 ff. QRL verletzt und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt hat und praktiziert. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Auskünften insbesondere von PRO ASYL, Prof. Dr. Valeria Ilareva, dem Auswärtigen Amt sowie weiterer Auskunftsstellen. Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten "Äußerung des bulgarischen Finanzministeriums zu Aufwendungen u. a. für Personen mit gewährten Schutzstatus". Abgesehen davon, dass sich für den Senat schon nicht erschließt, wieso das bulgarische Finanzministerium federführend für die Integrationsprogramme von Flüchtlingen zuständig ist - zuständig hierfür ist nach der Auskunft von Dr. Valeria Ilareva das Ministerium für Arbeit und Soziales - (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiärer Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015), enthält die dem Senat vorgelegte "Arbeitsübersetzung", die von einem Mitarbeiter des Bundesamtes gefertigt wurde, keine der oben beschriebenen Auskunftslage substantiiert widersprechenden Aussagen. Zum einen betrifft diese Ausarbeitung finanzhaushaltsrechtliche Aspekte, zum anderen werden zwar teils weitreichende Hilfeleistungen beschrieben, zu der Frage, ob diese in der Realität auch umgesetzt werden und bei den Schutzberechtigten ankommen, verhält sich die Stellungnahme des Finanzministeriums jedoch nicht. Es werden Etatansätze für Integrations- und Hilfsmaßnahmen beschrieben, ohne dass nachvollziehbar dargelegt wird, ob und wie sie eingesetzt werden. Im Übrigen fehlt es an einer von den zuständigen Stellen in Bulgarien erfolgten Autorisierung des vorgelegten Papiers. Soweit in dem Papier davon die Rede ist, die Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben des Landes geschehe auf dem Wege einer Integrationsvereinbarung, die zwischen dem Schutzberechtigten und einem kommunalen Verwaltungsvertreter geschlossen werde - im Integrationsprozess begäben sich die Personen zu Ortschaften, deren kommunale Verwaltungen einen entsprechenden Bedarf bzw. Interesse angezeigt hätten - ist durch nichts belegt, dass und wenn ja in welchem Umfang kommunale Verwaltungsvertreter in Bulgarien Interesse und Bedarf an der Aufnahme von Flüchtlingen geäußert haben sollten. Im Übrigen zeigen auch die in dem Papier genannten Zahlen, dass, auch wenn ein Integrationsprogramm aufgelegt sein sollte, dies ganz offensichtlich wirkungslos ist. So haben auch nach den Angaben des Finanzministeriums im Jahr 2014 von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten lediglich 75 an dem Integrationsprogramm teilgenommen, was einem Prozentsatz von 1 % entspricht. Im Jahr 2015 sind von 5.600 anerkannten Schutzberechtigten 106 in das Integrationsprogramm aufgenommen worden, mithin 1,8 %. Bereits diese Zahlen belegen, dass die ansonsten ausführlich dargestellten vorgeblichen Unterstützungsmaßnahmen (die bis zu Taxifahrten von Flüchtlingskindern zum Kindergarten reichen) bei den Flüchtlingen - gewollt oder ungewollt - nicht ankommen. Zudem differenziert das Papier nicht ausreichend, welcher Anteil der dargestellten Finanzmittel tatsächlich für Integrationsmaßnahmen und welcher für den "Schutz der Zentren", mit anderen Worten den Grenzschutz bereitgestellt werden. Nach europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie aus Gründen effektiver Gewährleistung von Flüchtlingsschutz ist es daher geboten, dem Kläger die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet zu ermöglichen, da er nur so in den Genuss ihm im Falle einer positiven Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zustehender Aufenthalts- und Teilhaberechte gelangen kann. Der Kläger hat seinen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies ergibt sich daraus, dass er sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufhält und er auch nach Auffassung der Beklagten weder nach Syrien noch nach Bulgarien abgeschoben werden kann. Die Beklagte hat nämlich mit Bescheid vom 28. Juli 2016 Ziff. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch sie der Auffassung ist, der Kläger könne nicht nach Bulgarien zurückgebracht werden. Dass er in ein anderes Land ausreisen könnte, das zu seiner Aufnahme bereit ist, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe steht dem nicht entgegen bzw. überzeugt nicht. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (A 11 S 1778/14, juris), 18. März 2015 (A 11 S 2042/14, juris) und vom 1. April 2015 (A 11 S 106/15) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil sie die Rückführung von Personen im Asylverfahren und nicht von anerkannten Asylberechtigten betreffen und die Entscheidungen vor den insoweit einen Wendepunkt darstellenden und für den Senat entscheidungserheblichen Auskünften von PRO ASYL vom 17. Juni 2015, dem Auswärtigen Amt vom 23. Juni 2015 und 30. November 2015 und der Dr. Phil. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 ergangen sind. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, das zu der Auskunftserteilung von Dr. Phil. Valeria Ilareva geführt hat und das mit einer umfangreichen Beweiserhebung hinsichtlich der Lebensbedingung anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien einhergegangen ist (Az VGH Ba-Wü A 11 S 1095/15), hat offensichtlich kein streitiges Ende gefunden. Auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 (14 A 1233/15.A, juris), 13. Mai 2015 (14 B 525/15.A, juris) und vom 11. Mai 2015 (14 A 926/15.A, juris) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen, da sämtliche Entscheidungen vor den bereits oben genannten entscheidenden Auskünften von PRO ASYL, Auswärtigem Amt und Dr. Phil. Valeria Ilareva ergangen sind. Dies hat auch für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50039, juris) zu gelten, nach der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen litten nicht an systemischen Schwachstellen, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Auch diese Entscheidung erging vor den oben genannten, für den Senat entscheidenden Auskünften. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (13a B 15.50173, juris) besagt für die hier zu entscheidende Fragestellung nichts, da es dort um den Zuständigkeitsübergang in Dublin-Verfahren bei nicht fristgerechter Überstellung des Asylbewerbers nach Aufnahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedstaat ging. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2016 (3 L 47/16, juris), nach der das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden, besagt ebenfalls für den hier zu entscheidenden Fall nichts, da es in dem Fall des OVG Sachsen-Anhalt um die Situation von Asylbewerbern im Asylverfahren, nicht jedoch um anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien ging. Ob der Senat nach den oben näher dargestellten Erkenntnissen der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt für Personen im Asylverfahren folgen würde, ist fraglich, aber nicht entscheidungserheblich und kann daher unbeantwortet bleiben. Die Entscheidung des OVG Saarland vom 23. März 2016 (2 A 38/16, juris) verhält sich zu der hier zu entscheidenden Frage des Vorliegens systemischer Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien sowie eines Anspruchs auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht. Es handelt sich um eine Zulassungsentscheidung, die sich mit den hier entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen nicht befasst. Gleiches hat für die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 (1 A 11081/14, juris) zu gelten. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die in der jüngsten Rechtsprechung umstrittene Frage, ob es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat in diesem Sinne handele oder aber die durch § 26a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG begründete Vermutung, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist, aufgrund systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen als widerlegt gelten müsse, könne offenbleiben. Auch wenn es sich bei Bulgarien nicht um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1 AsylG handeln sollte, wären die Kläger dort gleichwohl über einen solchen eingereist. Die dort abgehandelten Fragen, die zur Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 (1 B 57/16, juris) geführt hat, besagen zu einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und der hier entscheidungserheblichen Frage, ob dem Kläger trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien gleichwohl ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zur Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland zusteht, nichts. Zwar mögen die Ausschlussregelungen hinsichtlich der Zuerkennung als Asylberechtigten i.S.d. Art.16 a GG gleichgelagerte Fragestellungen aufwerfen, hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes bedarf es jedoch einer europarechtskonformen Auslegung. Zu dieser Fragestellung verhält sich die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht. Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es stellt sich als grundsätzlich klärungsbedürftig dar, ob bei Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat § 60 Abs. 1 AufenthG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass trotz vorheriger Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in diesem Mitgliedstaat ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet besteht. Die Beteiligten streiten, nachdem die Beklagte Ziffer 2 ihres Bescheides vom 6. Mai 2015 aufgehoben hat, nur noch über Ziffer 1 des Bescheides vom 06.05.2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt worden ist. Der am ... 1996 in Al Malikia, Syrien, geborene Kläger ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an, im Juli 2014 aus Syrien zunächst in die Türkei ausgereist zu sein, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Nach weiteren Aufenthalten in Bulgarien (ein Monat) und Serbien (ein Monat) sei er am 25. Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. Februar 2015 stellte der Kläger bei dem BAMF einen Asylantrag. Da der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte, übermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den bulgarischen Behörden unter dem 17. April 2015 ein Wiederaufnahmegesuch. Unter dem 30. April 2015 lehnte die Republik Bulgarien das Wiederaufnahmegesuch unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger in Bulgarien bereits am 11. November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 6. Mai 2015, am 18. Mai 2015 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 2). Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3). Der Kläger erhob am 22. Mai 2015 Klage und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, hilfsweise, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben - ausschließlich des Abschiebeverbotes nach Syrien - und dem Kläger ein Abschiebeverbot nach Bulgarien zuzuerkennen. Die Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2016 - 2 K 2456/15.GI.A - die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, da nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) zwar nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfe, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Dies gelte auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden sei oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genössen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden seien. Berufe sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz, so bestimme Satz 3 der Vorschrift weiter, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren feststelle, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlägen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ausgenommen hiervon seien jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Satzes 3 Fälle des Satzes 2. Ein solcher Fall liege hier vor, denn dem Kläger sei aufgrund seines Asylantrages in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Asylantrag des Klägers sei daher zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 verfügte Abschiebungsandrohung sei - auch hinsichtlich Bulgariens - rechtmäßig. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Bulgarien sei anzumerken, dass dort ein soziales Sicherungssystem, wie in Deutschland, nicht existiere. Dies habe zur Folge, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weitgehend auf sich allein gestellt für ihren Lebensunterhalt sorgen müssten. Besondere Umstände, aufgrund derer die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ausnahmsweise unzulässig sein könnte, lägen nicht vor. Von einer Traumatisierung sei aufgrund seiner Herkunftsregion nicht auszugehen, er könne trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf ein Leben in Bulgarien verwiesen werden. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 11. Februar 2016 zugestellte Urteil beantragte der Kläger am 10. März 2016 die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie grundsätzlicher Bedeutung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2016 - 2 K 2456/15.GI.A - zugelassen (3 A 689/16.Z.A) und das Verfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 1292/16.A fortgeführt. Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortag vor, aus den zutreffenden Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 ergebe sich, dass eine in Bulgarien als Flüchtling anerkannte Person dort keine Existenzgrundlage finden könne. Unter Einstellung dieser Tatsache sei zu prüfen, ob in derartigen Fällen unter Hinweis auf den zuerkannten Status eine Verweisung auf ein Leben in diesem Land rechtlich möglich sei. Dieser Frage sei das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht hinreichend nachgegangen. Eine Abschiebung nach Bulgarien stelle unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere auch der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015, einen Verstoß u. a. gegen Art. 3 EMRK da. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 (Bl. 214 GA) hat die Beklagte Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 aufgehoben und ausgesprochen, dass das festgestellte Abschiebungsverbot nach Syrien hiervon unberührt bleibt. Mit Schriftsätzen vom 28. Juli 2016 (Beklagte, Bl. 211 GA) und 2. August 2016 (Kläger, Bl. 213 GA) haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 6. Mai 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2016 das Verfahren insoweit eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Der Kläger beantragt sinngemäß, Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 6. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen in Ziffer 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebeverbot bezogen auf Bulgarien zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Berufungsverfahren vor, durch den Bescheid vom 28. Juli 2016, mit dem Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Mai 2015 aufgehoben worden sei, sei der Kläger vollumfänglich klaglos gestellt worden, da dieser dem Inhalt seines zweiten Hilfsantrages entspreche. Eine Fortführung des Berufungsverfahrens scheitere daher an dem nunmehr fehlenden Rechtsschutzinteresse. Durch die Aufhebung von Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides bestehe für den Kläger keine Gefahr mehr, zukünftig nach Bulgarien zurückgeführt zu werden. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Mitgliedstaates Bulgarien bestehe demgemäß weder Anlass noch Raum. Sollte der Kläger unverändert die Durchführung eines Asylverfahrens verlangen, werde auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Dem Kläger stehe keine "zusätzliche" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland zu. Auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015 sei festzuhalten, dass die Verhältnisse in Bulgarien möglicherweise einzelne Unzulänglichkeiten aufwiesen. Diese erfüllten jedoch keinesfalls die Kriterien für die Annahme systemischer Mängel in Bulgarien. Dies gelte gleichermaßen für Schutzsuchende wie für bereits Schutzberechtigte. Der bulgarische Staat sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Die Asylverfahren in Bulgarien würden ungeachtet festgestellter vereinzelter Defizite von den bulgarischen Behörden seriös und verantwortungsvoll betrieben. Eventuelle wirtschaftliche Probleme teile der Schutzberechtigte mit dem Großteil der übrigen Bevölkerung. Es bestehe kein Anlass zur Besserstellung Asylberechtigter gegenüber Einheimischen. Dies ergebe sich auch aus der Äußerung des bulgarischen Finanzministeriums zu Aufwendungen u. a. für Personen mit gewährten Schutzstatus aus dem August 2016, die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereicht hat. Zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind der Inhalt der Gerichtsakten (zwei Aktenhefte), der Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Aktenheft) sowie die den Beteiligten mitgeteilten Auskünfte zur Situation von Flüchtlingen in Bulgarien, Stand: Oktober 2016.