Beschluss
3 A 1878/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1105.3A1878.14.Z.0A
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zwar ist bei einer Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht inzident über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob dem Partner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, ist jedoch zeitgleich mit der Befristungsentscheidung zu treffen (siehe auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 _- 1 C 11/08).
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird diesem unter Abänderung der Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2014 - 10 K 1394/14.F - sowie für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2014 - 10 K 1394/14.F - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt bewilligt.
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2014 - 10 K 1394/14.F - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
3 A 2348/15
fortgeführt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar ist bei einer Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht inzident über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob dem Partner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, ist jedoch zeitgleich mit der Befristungsentscheidung zu treffen (siehe auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 _- 1 C 11/08). Auf die Beschwerde des Klägers wird diesem unter Abänderung der Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2014 - 10 K 1394/14.F - sowie für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2014 - 10 K 1394/14.F - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt bewilligt. Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2014 - 10 K 1394/14.F - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 2348/15 fortgeführt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Auf die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2014 - 10 K 1394/14.F - ist ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. der §§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO geboten hat. Gleiches hat für die Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu gelten, so dass dem Kläger auch für die Durchführung dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen. Auf den zulässigen Antrag des Klägers ist die Berufung zuzulassen, weil er in der Sache mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Urteils geltend gemacht hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. 09. 2009 - 1 BvR 814/09 - sowie Beschluss vom 24. 08. 2010 - 1 BvR 2309/09 - , beide juris; Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 21. Auflage, 2015, § 124 Rdnr. 7). Der Kläger rügt mit seinem Zulassungsantrag unter anderem, dass weder in dem behördlichen noch in dem gerichtlichen Verfahren hinreichend berücksichtigt worden sei, dass er in Lebenspartnerschaft zu Herrn C. Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis stelle sich als unverhältnismäßig dar. Die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Ermessensausübung versäumt, auch die von ihm vorgetragenen physischen und psychischen Misshandlungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und die von ihm benannten Zeugen für die geschilderten Vorgänge zu hören. Seinen Beweisangeboten sei weder von der Beklagten noch von dem Gericht angemessen nachgegangen worden. So sei zu keinem Zeitpunkt Beweis über die Umstände der Trennung und die Übergriffe durch den Lebenspartner erhoben worden, obgleich es zweifellos einen Unterschied mache, ob die Lebenspartnerschaft aufgrund nicht länger hinnehmbarer körperlicher und seelischer Qualen oder aus sonstigen, weniger gravierenden Gründen habe aufgelöst werden müssen. Aufgrund der Übergriffe durch seinen Lebenspartner sei er gezwungen gewesen, die häusliche Lebensgemeinschaft zu verlassen und dadurch zugleich die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 AufenthG zu schaffen. Die durch die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis bewirkte Verpflichtung des Klägers zur Ausreise aus Deutschland stelle sich unter den gegebenen Umständen als unbillig und unverhältnismäßig dar. Dies habe in die Abwägung eingestellt werden müssen. Durch seinen Vortrag hat der Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend dargelegt. Der Senat folgt, wie auch das Verwaltungsgericht, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Gleichwohl hat der Senat ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, da die durch das Verwaltungsgericht vorgenommen Trennung des Verfahren nach § 7 Abs. 2 AufenthG von demjenigen nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu dem von dem Bundesverwaltungsgericht nicht gewollten Ergebnis führt, dass über beide Ansprüche nicht gleichzeitig (wenn auch nicht inzident) entschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung zur Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen aus: "Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO erörtert, ob dem Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zusteht. Es ist dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass bei Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig wäre (vgl. auch Nr. 7.2.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, wonach es in diesem Fall bereits auf der Tatbestandsseite am Wegfall einer "wesentlichen" Voraussetzung fehle). An diesem Ansatz, der im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entspricht (vgl. Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 , vom 12. November 1995 - BVerwG 1 C 35.94 - BVerwGE 100, 130 und Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32.02 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 38), kann nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr festgehalten werden. Zwar hat sich der Wortlaut der Vorschrift selbst nicht verändert, aus der neuen gesetzlichen Ausgestaltung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltserlaubnis" folgt jedoch, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der zu einem bestimmten Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht zwangsläufig rechtswidrig ist. Denn die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - anders als die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG - für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. Urteil des Senats vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 - ). Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Folgerichtig ist die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen und im Ausländerzentralregister zu registrieren (§ 3 AZR-Gesetz i.V.m. Anlage zur AZRG-DV). Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die hier streitige eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (Hervorhebung durch den Senat) oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Der entsprechende Antrag wird regelmäßig - wie auch im Falle des Klägers - in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fristverkürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gesehen werden können. Dieses (Hilfs-)Begehren ist nicht anders zu beurteilen als ein Begehren auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der regulären (nicht verkürzten) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis (vgl. unten zu 2.). Für die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen ist. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11/08 - in juris; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 B 3/09 -, juris). Zwar hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid geprüft, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Kläger darauf verwiesen, einen eigenständigen Antrag nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu stellen, was mittlerweile geschehen und Gegenstand eines weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist. In dem streitgegenständlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht nur über die nachträgliche Befristungsentscheidung gem. § 7 Abs. 2 AufenthG entschieden. Das Auseinanderfallen von der Befristungsentscheidung gem. § 7 Abs. 2 AufenthG und einer Entscheidung insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG (was bei positiver Entscheidung zur Folge hätte, dass der Betroffene das Bundesgebiet nicht verlassen muss) entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Entscheidung. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG eigenständige Bedeutung zukommt. Um der engen Verzahnung der Lebenssachverhalte bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht des Ehegatten einerseits und eigenständigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten andererseits Rechnung zu tragen, geht es aber davon aus, dass gleichzeitig mit der Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über das Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu entscheiden ist. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fristverkürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu sehen ist. Dies hat auch für den Kläger zu gelten, der im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Befristungsentscheidung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Februar 2014 auf das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG hingewiesen und dies durch Vorlage einer umfangreichen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat. Werden - wie hier geschehen - die Verfahren auf Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG sowie das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 getrennt, ist bei der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzustellenden Ermessensentscheidung und dem dabei einzustellenden Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, mit zu erwägen, ob die materiellen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen und ob sein Interesse im Bundesgebiet verbleiben zu können nicht zumindest bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG überwiegt. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend eingestellt, angebotene Zeugen nicht vernommen, die von dem Kläger eingereichte eidesstattliche Versicherung nicht gewürdigt, so dass ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht sind. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen (§ 124 Abs. 6 VwGO). Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, einzureichen, § 124 Abs. 3 bis VwGO gilt entsprechend. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).