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Beschluss

3 E 595/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0630.3E595.15.0A
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Leitsätze
Im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren ist der nach dem Streitwertkatalog ermittelte Streitwert ebenso wie in anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Regelfall zu halbieren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2015 - 8 L 323/15.F - abgeändert und der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren ist der nach dem Streitwertkatalog ermittelte Streitwert ebenso wie in anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Regelfall zu halbieren. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2015 - 8 L 323/15.F - abgeändert und der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen worden ist. Die gemäß § 68 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zu hoch festgesetzt. Der - grundstücksbezogene - Streitwert in baurechtlichen Klageverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter Anwendung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl., 2015, Anhang § 164 Rdnr. 14) festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung zur Streitwertfestsetzung zwar auf die Nummer 9.7.1 des Streitwertkataloges bezogen, den dort für einen Nachbarantrag festgelegten Rahmen von 7.500,00 € bis 15.000,00 € jedoch aus nicht näher dargelegten Gründen auf 20.000,00 € erhöht. Die Berichterstatterin erachtet für den hier zur Entscheidung anstehenden Nachbarstreit die Festsetzung eines Streitwertes von 7.500,00 € pro angefochtener Baugenehmigung als angemessen, eine Erhöhung des Streitwerts über den von dem Verwaltungsgericht ausgeworfenen Betrag - wie von der Beigeladenen angeregt - kommt daher nicht in Betracht. Auch aus der Tatsache, dass hier zwei Antragsteller gemeinsam gegen die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vorgehen folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, dass der Streitwert entsprechend zu erhöhen ist. Die Streitwertfestsetzung in baurechtlichen Verfahren ist grundstücksbezogen, wenden sich Miteigentümer gemeinsam gegen baurechtliche Maßnahmen oder Genehmigungen bleibt es bei der Festsetzung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Streitwertes. Die Antragsteller sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Klageverfahren gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung auf dem Nachbargrundstück, so dass es für ihr gemeinschaftliches Begehren auf Gewährung einstweiligen (Nachbar-) Rechtsschutzes bei der Festsetzung eines grundstücksbezogenen Streitwertes bleibt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine "Zusammenrechnung" der vier angefochtenen Baugenehmigungen nicht in Betracht, diese haben - auch bezogen auf das Grundstück der Antragsteller - jeweils eigenständigen Charakter und sind daher im Streitwert gesondert auszuwerfen. Der demnach nach Nummer 9.7.1 ermittelte Streitwert von 30.000,00 € ist, da es sich um ein Eilverfahren handelt, gemäß Nummer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. Auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.09.2001 - 5 S 2102/01 - ) ist nicht zu folgen. Auch im baurechtlichen Eilverfahren handelt es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das mit dem Risiko anderweitiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren behaftet ist. Insoweit besteht keine Rechtfertigung, von einer Reduzierung des Streitwerts im baurechtlichen Eilverfahren - im Gegensatz zu anderen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - abzusehen. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).