Urteil
3 C 124/10.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0829.3C124.10.N.0A
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Tenor
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flächen für die Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ vom 5. September 2009 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flächen für die Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ vom 5. September 2009 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg, denn die von ihr angegriffene Satzung ist unwirksam. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen wurde und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie hat in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich mit Grundeigentümern Nutzungsverträge zur Errichtung von Windkraftanlagen geschlossen, die nicht ausgenutzt werden können, weil die Anlagengenehmigung im Hinblick auf die Veränderungssperre und das vorliegende Normenkontrollverfahren zurückgestellt wurde. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die Veränderungssperre erscheint daher möglich, auch wenn sie nicht Grundeigentümerin in dem von der Veränderungssperre erfassten Gebiet ist (so auch Senatsurteil vom 20.02.2003 - 3 N 1557/02 - ZfBR 2003, 482, m.w.N.). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet, denn die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre steht nicht mit § 14 Abs. 1 BauGB in Einklang. Danach kann nach Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2008 durch ihre Stadtverordnetenversammlung beschlossen, den Bebauungsplan „Flächen für Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ aufzustellen und den Beschluss ortsüblich bekannt gemacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ebenso aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 vorgelegten Unterlagen wie die ordnungsgemäße Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Der von der Antragsgegnerin beschlossenen Veränderungssperre steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 23. Oktober 2008 über die Aufstellung des Bebauungsplans „Flächen für Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ die Planungsabsichten der Antragsgegnerin noch wenig konkret waren. Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen im Eilverfahren (Beschluss vom 25. Mai 2010 - 3 B 123/10.N -) fest, dass die beabsichtigte Planung der Antragsgegnerin als hinreichend konkret im Sinne der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10.09.1976 - IV 39.74 - BVerwGE 51, 121) anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2011 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass es an der für die Anordnung einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit zur Sicherung der Planung (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 9 zu § 14) fehlt, da die Antragsgegnerin mit ihrem Aufstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2008 eine unzulässige Verhinderungsplanung beabsichtigte und noch beabsichtigt. Zweck einer Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Bebauungsplanung; die Sperre darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Zwar kann der Wunsch einer Gemeinde, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, ein legitimes Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gemeinde gleichzeitig ein positives Planungsziel besitzt oder aus Anlass eines Bauantrages entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 120, 138; Hess. VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 103/11 -). Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Satzung über eine Veränderungssperre zu erlassen, wenn der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans nur vorgeschoben ist, um mittels der die Planung sichernden Veränderungssperre Zeit für eine „Konzentrationsplanung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zu gewinnen (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Mit einer bloßen „Feigenblatt“ -Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2/07 - NVwZ 2008, 559). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat im vorliegenden Verfahren von einer unzulässigen Verhinderungsplanung aus, denn die Antragsgegnerin hat keine Planungsabsicht, zu deren Sicherung sie auf das Instrument der Veränderungssperre zurückgreifen kann. Sie hat die Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich vorgeschoben, um für die Erstellung eines nicht sicherungsfähigen (Teil-) Flächennutzungsplans Zeit zu gewinnen und mit diesem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Dies wird bereits aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin an den Regierungspräsidenten in Gießen vom 1. Oktober 2009, d. h. im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss, deutlich. Hierin wird nicht nur betont, die Ortsbeiräte und die städtischen Gremien lehnten Windkraftflächen in dem streitbefangenen (in den vorgelegten Plänen als konfliktarm bezeichneten) Bereich ab, denn die geplanten Anlagen beeinträchtigten die Lebensqualität in den anliegenden Ortsteilen stark und unzumutbar und widersprächen auch den ornithologischen Gegebenheiten, indem sie auch als Sperre für den Vogelzug in Ost-West-Richtung wirkten. Es wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass der „Standort 5001 Eudorf/Elbenrod/Hattendorf nicht der Planungsabsicht“ der Antragsgegnerin entspreche und die Gremien in ihrer Sitzung vom 29. September 2009 „erneut gegen die Ausweisung votiert“ hätten. Dass eine nach § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähige Planungsabsicht bei der Antragsgegnerin nicht besteht, zeigt auch ihr Normenkontrollantrag im Verfahren 4 C 841/11.N. Wenn sie sich in diesem Verfahren gerade gegen die raumordnerischen Festsetzungen betreffend Windkraftanlage wendet, die mit den von ihr vorgetragenen Gründen für den Aufstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2008 übereinstimmen, so belegt dies, das eben jene Gründe nur vorgeschoben sind und eine tatsächliche Planungsabsicht insoweit zu keinem Zeitpunkt bestand. Ein weiteres Indiz für das Fehlen einer tatsächlichen Planungsabsicht ergibt sich auch aus dem zeitlichen Ablauf und der Gestaltung der Planung. Da die Geltungsdauer der streitbefangenen Veränderungssperre praktisch abgelaufen ist und ohne das Hinzutreten - derzeit nicht erkennbarer - besonderer Umstände nur um ein Jahr verlängert werden kann, scheint es kaum möglich, in Anbetracht etwa der von der Antragsgegnerin selbst vorgetragenen ornithologischen Probleme rechtzeitig einen Bebauungsplan aufzustellen. Hätte die Antragsgegnerin dies aber ernsthaft beabsichtigt, so hätte es sich angeboten, parallel zur Entwicklung des (Teil-)Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan voranzutreiben. Dass die Antragstellerin diese von § 8 Abs. 3 BauGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat, spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines tatsächlichen Planungswillens im Hinblick auf den zu sichernden Bebauungsplan. Unabhängig von dem Vorstehenden gibt es auch seit dem 22. Juli 2010 nicht mehr den Aufstellungsbeschluss, der mit der streitgegenständlichen Veränderungssperre gesichert werden sollte, denn zu diesem Zeitpunkt wurde er von der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung vom 22. Juli 2010 beschlossen, für den Höhenrücken zwischen Eudorf, Hattendorf und Elbenrod einen Bebauungsplan aufzustellen, der „die Beschlussfassung vom 23. Oktober 2008 ersetzt“. In der Begründung hierzu wird es für notwendig erachtet, angesichts konkret beantragter bzw. absehbarer Projekte einen „neuen, erweiterten Geltungsbereich festzulegen, damit eine umfassendere Planung erstellt“ werden könne. Anders als die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurde hierdurch kein Aufstellungsbeschluss gefasst, der den vorhergehenden Beschluss vom 23. Oktober 2008 unberührt lässt, vielmehr ist der neue Aufstellungsbeschluss mit der Folge an die Stelle des vorherigen getreten, dass dieser nicht mehr existiert. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die unter dem 22. Juli 2010 beschlossene Planung den Rahmen einer planungsimmanenten Fortentwicklung deutlich überschreitet und ein neues Planungskonzept darstellt, das vom ursprünglichen Aufstellungsbeschluss nicht mehr gedeckt ist (vgl. hierzu Battis/Krautz-berg/Löhr, a.a.O., Rdnrn. 6, 9a zu § 14). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin einen neuen formellen Aufstellungsbeschluss gefasst hat, der nach seinem klaren Wortlaut den vorangegangenen ersetzt, d. h. an dessen Stelle tritt. Auch ein Größenvergleich der betroffenen Gebiete anhand der bekannt gemachten Karten belegt, dass die am 22. Juli 2010 beschlossene Planungsabsicht nicht mehr mit dem Aufstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2008 in Einklang zu bringen ist. Der Geltungsbereich des neuen Aufstellungsbeschlusses legt sich auch nicht etwa ohne Überschneidung bzw. Überdeckung um den des alten Beschlusses herum, wie die Antragsgegnerin meint. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich der bekannt gemachten Karten. Anders als die Karte zur (neuen) Veränderungssperre differenziert die Karte zum (neuen) Aufstellungsbeschluss insoweit nicht. Für § 3 Abs. 3 der Veränderungssperre folgt die Unwirksamkeit zudem aus einem weiteren Verstoß gegen § 14 BauGB. Der mögliche Inhalt einer Veränderungssperre ergibt sich abschließend aus § 14 Abs. 1 BauGB. Für darüber hinausgehende Verbote fehlt die gesetzliche Grundlage (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rn. 12 zu § 14). Hiernach ist § 3 Abs. 3 der streitgegenständlichen Veränderungssperre unwirksam. Nach dieser Vorschrift bedürfen in dem betroffenen Gebiet Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf unbestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, - mit Ausnahme von Mietverträgen über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken - der Genehmigung der Antragsgegnerin. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht erteilt werden könnte. Da die Antragsgegnerin hiermit ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt formuliert hat, für das § 14 Abs. 1 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage bietet, ist § 3 Abs. 3 der Veränderungssperre auch aus diesem Grund unwirksam. Nach alledem ist dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Flächen für die Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod-“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin entwirft und plant als mittelständisches Unternehmen bundesweit Projekte zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Nachdem die Antragsgegnerin am 23. Oktober 2008 beschlossen hatte, einen Bebauungsplan „Flächen für Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ aufzustellen, stellte die Antragstellerin nach Abschluss entsprechender Pachtverträge unter dem 31.März 2009, ergänzt unter dem 18. Juni 2009 beim Regierungspräsidium Gießen einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen. Außerdem beantragte sie unter dem 23. Oktober 2009 die Genehmigung von fünf weiteren Windkraftanlagen. Von den genannten Anlagen liegen insgesamt neun im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Zur Sicherung der Bauleitplanung beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 27. August 2009 die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Flächen für die Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“. In der Begründung, die dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zugrunde liegt, wird ausgeführt, dass der am 1. Oktober 2008 von der Regionalversammlung beschlossene Regionalplanentwurf Mittelhessen die Vorranggebiete für Windkraft neu festlege. Die Antragsgegnerin beabsichtige, die Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels Bauleitplanung zu steuern. Festgesetzt werden sollten „u.a. die Einzelstandorte für die Bauwerke, Höhenbegrenzung, Regelungen zur Zufahrt etc.“ § 3 Abs. 3 der Satzung stellt schuldrechtliche Vereinbarungen in dem Gebiet unter einen Genehmigungsvorbehalt. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde im Internet, in der Alsfelder Allgemeinen Zeitung und in der Oberhessischen Zeitung vom 5. September 2009 als Amtliche Bekanntmachung der Stadt Alsfeld veröffentlicht. Am 26. August 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes mit einem Teilplan „erneuerbare Energien“ für die gesamte Stadt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der neu aufzustellende Flächennutzungsplan erhalte einen fachplanerischen Teil zum Thema „erneuerbare Energien“, welcher als separater Teil vor Abschluss der Planung für den Gesamt-Flächennutzungsplan beraten und beschlossen werden solle. Dieser fachplanerische Teil solle alle beteiligten Belange berücksichtigen und zwischen Flächen für Windkraft, Fotovoltaik/-Solarenergie, Biomasse/-gas u.a. unterscheiden. Die Planung sei unmittelbar in Angriff zu nehmen und werde Gegenstand eines Antrages auf Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen sein, falls dieser in der beschlossenen Form genehmigt werde; der Regionalplanentwurf entspreche nicht den landeseigenen Kriterien und berücksichtige die Interessen der Antragsgegnerin bislang vollkommen unzureichend. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 an den Regierungspräsidenten in Gießen führte der Bürgermeister der Antragsgegnerin aus, die Ortsbeiräte und die städtischen Gremien lehnten Windkraftflächen in dem streitbefangenen Bereich ab. Mit der Ausweisung von solchen Flächen im Bereich Billertshausen und Lingelbach sei „gleichzeitig die Planungsabsicht verbunden (gewesen)“, dazwischen große Landschaftsflächen von einer Überprägung durch Windkraftanlagen auszuschließen. Der Standort Eudorf/Elbenrod/Hattendorf entspreche „nicht der Planungsabsicht der Stadt Alsfeld. Die Gremien der Stadt Alsfeld (hätten) in ihrer Sitzung am 29. September 2009 erneut gegen die Ausweisung votiert“. Durch die geplanten Anlagen werde die Lebensqualität in den anliegenden Ortsteilen stark und unzumutbar beeinträchtigt, die ornithologischen Gegebenheiten seien nicht berücksichtigt worden. In ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2010 ersetzte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss vom 26. August 2010 bezüglich der Aufstellung eines Fachplanes „erneuerbare Energien“ durch einen Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB für das gesamte Stadtgebiet. Der Teilflächennutzungsplan soll der Steuerung der Windenergie durch Konzentration auf bestimmte Flächen bei gleichzeitigem Ausschluss der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet dienen. Dieser Beschluss wurde am 10. Dezember 2010 in der Oberhessischen Zeitung als Amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin veröffentlicht. Aufgrund eines Magistratsbeschlusses vom 17. November 2010 wurde die Planungsgruppe Prof. Dr. Seifert (Linden-Leihgestern) beauftragt, den sachlichen Teilflächennutzungsplan zu erstellen. Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen die Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB mit Ausarbeitung der Beratungsunterlagen (Abwägung und Beschlussempfehlungen), eine flächendeckende Standortuntersuchung Windenergieanlagen, ein Umweltbericht, artenschutzrechtliche Prüfungen (falls erforderlich), Landschaftsbildsimulationen (falls erforderlich) und die Teilnahme an mehr als fünf Sitzungen städtischer Gremien/Fachbehörden. Eine erste Standortanalyse ist mittlerweile fertig gestellt und im Internet veröffentlicht. In den dem Senat vorgelegten Plänen wird die streitbefangene Fläche überwiegend als „konfliktarm“ ausgewiesen. In ihrer Sitzung vom 22. Juli 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, für den Höhenrücken zwischen Eudorf, Hattendorf und Elbenrod einen Bebauungsplan aufzustellen, der die „Beschlussfassung vom 23. Oktober 2008 ersetzt“. Zur Begründung wird die Notwendigkeit angeführt, angesichts konkreter Vorhabensanträge einen „neuen, erweiterten Geltungsbereich festzulegen, damit eine umfassendere Planung erstellt werden“ könne. Am 18. Januar 2010 hat die Antragstellerin erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2010 - 3 B 123/10.N -) und einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen unter näherer Ausführung im Einzelnen vor, die Antragsgegnerin betreibe eine unzulässige Verhinderungsplanung. Die bei der Begründung der Veränderungssperre in Erwägung gezogenen Festsetzungen enthielten keine hinreichenden positiven Vorstellungen, an einer Formulierung nachvollziehbarer und mit Mitteln der Bauleitplanung zu realisierender Ziele fehle es. Die Antragsgegnerin habe keine Planungskonzeption und auch seit Erlass der Veränderungssperre keine weiteren Schritte im Hinblick auf den zu sichernden Bebauungsplan unternommen. Dem am 28. Februar 2011 in Kraft getretenen Regionalplan Mittelhessen widerspreche die streitgegenständliche Veränderungssperre ebenso wie die zwischenzeitlich erlassene weitere Veränderungssperre. Durch den von dieser gesicherten Aufstellungsbeschluss werde im Übrigen der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Aufstellungsbeschluss aufgehoben. Für den Genehmigungsvorbehalt in § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Antragstellerin beantragt, die am 27. August 2009 beschlossene und am 5. September 2009 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flächen für die Windkraftnutzung - Eudorf, Hattendorf, Elbenrod -“ für unwirksam zu erklären, hilfsweise, Akteneinsicht in die Normenkontrollakte - 4 C 841/11.N - nebst beigezogenen Behördenakten sowie dazu einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, keine Verhinderungsplanung zu betreiben, denn es sei ausreichend, wenn bei einer angestrebten Feinsteuerung für die Errichtung von Windkraftanlagen für diese eine Außenbereichsfläche als Versorgungsfläche vorgesehen sei, die im Bebauungsplan ausgewiesen werden könne. Hiervon sei vorliegend auszugehen, denn sie beabsichtige, die Ansiedlung von Windenergieanlagen insoweit bauplanerisch zu steuern, als u. a. die Einzelstandorte für die Bauwerke, Höhenbegrenzungen und Regelungen zur Zufahrt festgesetzt werden sollten. Mithin gelte die Veränderungssperre für ein eindeutig bestimmtes Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Sie habe auch seit dem Erlass der Veränderungssperre weitere Planungsschritte unternommen. Nachdem Ende 2010 ein Planungsbüro damit beauftragt worden sei, einen Teilflächennutzungsplan „Windengerie“ zu erstellen, sei nunmehr die erste Standortanalyse fertig gestellt. Das Gebiet der zwischenzeitlich erlassenen weiteren Veränderungssperre grenze ohne Überschneidung an den Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung an. Sofern es an einer Rechtsgrundlage für die in § 3 Abs. 3 der Veränderungssperre geregelten Genehmigungspflicht für schuldrechtliche Vertragsverhältnisse fehlen sollte, könne dies allenfalls eine teilweise Unwirksamkeit der Satzung begründen, da die Veränderungssperre im Übrigen sinnvollerweise bestehen könne und sie diese auch ohne § 3 Abs. 3 in der vorliegenden Fassung beschlossen hätte. Mit am 1. April 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (Aktenzeichen 4 C 841/11.N) mit dem Hauptantrag gestellt, den Regionalplan Mittelhessen 2010 für unwirksam zu erklären, soweit er im Stadtgebiet der Antragstellerin Vorranggebiete für Windenergienutzung festlegt und zu deren bestmöglicher Umsetzung in der Bauleitplanung anhält. Die Hilfsanträge richten sich gegen alle Festsetzungen von Vorranggebieten für Windenergienutzung bzw. den Regionalplan in seiner Gesamtheit. Dem Senat liegen die Gerichtsakten (zwei Hefter), eine gerichtliche Verfahrensakte 4 C 851/11.N, ein Hefter Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und ein Hefter Unterlagen zum Planungsstand sowie die Regionalpläne Mittelhessen 2001 und 2010 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.