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Beschluss

3 B 123/10

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fraktionsantrag nach § 41 Abs.1 Satz3 KSVG begründet nicht das Recht, über Durchführung in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden; dies obliegt dem Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsordnung. • Bei laufenden Gerichtsverfahren und Angelegenheiten mit prozesstaktischem Gehalt besteht regelmäßig kein Öffentlichkeitsbedürfnis; solche Tagesordnungspunkte können in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden. • Ein summarischer Prüfungsmaßstab reicht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bürgermeister die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. die Geschäftsordnung verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf öffentliche Behandlung prozesstaktischer Tagesordnungspunkte im Stadtrat • Ein Fraktionsantrag nach § 41 Abs.1 Satz3 KSVG begründet nicht das Recht, über Durchführung in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden; dies obliegt dem Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsordnung. • Bei laufenden Gerichtsverfahren und Angelegenheiten mit prozesstaktischem Gehalt besteht regelmäßig kein Öffentlichkeitsbedürfnis; solche Tagesordnungspunkte können in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden. • Ein summarischer Prüfungsmaßstab reicht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bürgermeister die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. die Geschäftsordnung verletzt hat. Die Antragstellerin (Fraktion) beantragte nach § 41 Abs.1 Satz3 KSVG schriftlich, einen Tagesordnungspunkt in die Stadtratssitzung aufzunehmen: Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil und Genehmigung für T. Der Bürgermeister lud zur Sondersitzung ein und setzte die Behandlung des Punktes in nicht-öffentlicher Sitzung an. Die Antragstellerin begehrte gerichtlich die Anordnung, den Punkt öffentlich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt. Der Antragsgegner (Bürgermeister) legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist, ob ein einklagbarer Anspruch der Fraktion auf öffentliche Behandlung des Tagesordnungspunktes besteht und ob prozesstaktische Erwägungen die Nichtöffentlichkeit rechtfertigen. • Rechtsgrundlagen: § 123 VwGO (Anordnungsanspruch), § 41 Abs.1 Satz3 KSVG (Tagesordnung durch Fraktion), § 40 KSVG (Öffentlichkeit der Sitzungen), § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat (Regelungen zur Nichtöffentlichkeit). • Das Antragsrecht nach § 41 Abs.1 Satz3 KSVG umfasst nur die Aufnahme des Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung, nicht aber die Entscheidung über öffentlichen oder nicht-öffentlichen Charakter der Behandlung; diese Entscheidung trifft der Bürgermeister unter Beachtung der Geschäftsordnung. • Die angefochtene nicht-öffentliche Sitzung verstößt nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, weil der streitige Tagesordnungspunkt ein laufendes Gerichtsverfahren betrifft, dessen Behandlung prozesstaktische Erwägungen berührt; hierfür besteht regelmäßig kein Öffentlichkeitsbedürfnis. • Die Antragstellerin hat selbst prozesstaktische Erwägungen zum Gegenstand ihres Antrags gemacht, sodass die Nichtöffentlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. • Bei summarischer Prüfung sind keine gewichtigen Anhaltspunkte erkennbar, dass der Bürgermeister die Vorgaben des § 40 KSVG oder der Geschäftsordnung missachtet hat; daher besteht kein Anspruch i.S.v. § 123 Abs.1 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben; der Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hielt fest, dass kein Anordnungsanspruch besteht, den beantragten Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung zu behandeln, weil es sich um ein laufendes Verfahren mit prozesstaktischem Gehalt handelt und die Entscheidung über Öffentlichkeit der Sitzung dem Bürgermeister nach Geschäftsordnung zusteht. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.