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Beschluss

3 TG 1173/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0429.3TG1173.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen, auf die beschließende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 11.03.1994 - 13 G 2475/92 (3) - verweist, teilt der beschließende Senat insbesondere die dort geäußerte Auffassung, daß sich der Antragsteller nicht auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - EWGAssRBes 1/80 - (ANBA 1981, 4; abgedruckt auch bei Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, Teil 4, Text 9.3) berufen kann, weil es in seinem Falle an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Zutreffend zieht das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluß vom 11.03.1994 die dort genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Ue. v. 16.12.1992 - C 237/91 -, EZAR 810 Nr. 7, u. v. 20.09.1990 - C 192/89 -, EZAR 811 Nr. 11) heran. Danach erfaßt der Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht den Fall eines türkischen Arbeitnehmers, der eine Beschäftigung ausüben darf, weil ihm während eines Verfahrens auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu dessen Durchführung der Aufenthalt gestattet worden ist. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn sich die Gestattung daraus ergibt, daß der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 69 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - als erlaubt gilt, weil er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (so auch Kemper, Auswirkungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei auf das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, ZAR 1995, 114, 117). Ohne Erfolg nimmt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 EWGAssRBes 1/80 für sich in Anspruch. Danach können die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedsstaat dort auf jedes Stellenangebot melden, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedsstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Die dem beschließenden Senat als Grundlage für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Akten (je ein Hefter Prozeßakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 13 G 2475/92 (3) sowie ein Hefter Behördenakten der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin) bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aus diesem Grunde braucht den Zweifeln daran, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung vorliegen, nicht nachgegangen zu werden. Die zur Auslegung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bleibt damit für den vorliegenden Fall unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.