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Beschluss

3 TG 741/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0314.3TG741.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist mit der Maßgabe zulässig, daß der Antragsteller nur eine vorläufige Zulassung zur Prüfung begehren kann. Dies hat zur Folge, daß bei einem Bestehen der Prüfung allein durch diesen Umstand noch keine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung zur Prüfung hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 499). Darüber hinaus wird der Grundsatz gewahrt, daß die einstweilige Anordnung nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen darf. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. In einem Prüfungsverhältnis, wie dies bei der Ablegung der Jägerprüfung der Fall ist, wird der allgemeine, aus Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG folgende Prüfungsanspruch des Prüfungsbewerbers zu einzelnen Rechten und Pflichten konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Jägerprüfung und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO streitig. Der Antragsteller hat den mit seinem Begehren verfolgten Anspruch auf Zulassung zur Jägerprüfung 1990 nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von dem Antragsgegner vertretene Auffassung bestätigt, daß der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 JPO von der Teilnahme an der Jägerprüfung 1990 zurückzuweisen ist, weil aufgrund der von ihm begangenen Straftat Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er besitze nicht die für einen Jäger erforderliche Zuverlässigkeit. Wann eine Person die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 BJG. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht auf § 17 Abs. 4 Nr. 1b BJG gestützt. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die u.a. wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überholens und Nötigung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB -- wobei der Straftatbestand der Nötigung, § 240 StGB, nicht ausdrücklich erwähnt ist --, stellt, soweit es die Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft, eine Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat dar. Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB und stellt damit auch eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des Jagd- und Waffenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, RdL 1990, 27 f.; Beschluß des Senats vom 04.09.1986 -- 3 TH 2306/86 -- OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.1988, RdL 1988, 183). Im gegebenen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigten, von der hier eingreifenden Regelvermutung abzuweichen. Die Einlassung des Antragstellers, er habe sich zur Tatzeit in einem psychischen Ausnahmezustand und unter Zeitdruck befunden, zeigen gerade, daß er schwierigen Situationen entweder nicht gewachsen ist oder sich leichtfertig über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Zu Unrecht meint der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1982, RdL 1983, 140, die von ihm begangene Straftat müsse als Bagatellverstoß gewertet werden. Ein Bagatelldelikt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung liegt nach Auffassung des Senats nur dann vor, wenn eine Tat als geringfügiger Rechtsverstoß anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen hat der Antragsteller eine andere Verkehrsteilnehmerin in eine gefährliche Verkehrssituation gebracht. Nur durch eine Notbremsung der gefährdeten Person konnte ein Verkehrsunfall mit schwerwiegenden Folgen verhindert werden. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, aus der Höhe des Strafmaßes von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM ergebe sich, daß es sich nur um einen Bagatellverstoß handele, kann ihm nicht gefolgt werden. Einmal ist bereits die verhängte Strafe für sich allein beachtlich, zum anderen stellt die von dem Antragsteller begangene Tat ein gravierendes verkehrsrechtliches Fehlverhalten dar und ist mit dem Unrechtsgehalt eines Bagatellverstoßes nicht vergleichbar. Weitere Anhaltspunkte aus der Tat oder dem Verhalten des Antragstellers während oder nach der Tat für eine die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 BJG widerlegende positive Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Senats soll sich die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 BJG gerade auch zu Lasten eines ansonsten rechtstreuen Antragstellers auswirken (vgl. Beschluß des Senats vom 12.03.1985 -- 3 TH 197/85 -- und 04.09.1986 -- 3 TH 2306/86 --). Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn als Bewerber zu der am 17.03.1990 stattfindenden Jägerprüfung 1990 zuzulassen. Mit Bescheid vom 12.01.1990 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er werde gemäß § 3 Abs. 3 Jägerprüfungsordnung vom 01.08.1979 (GVBl. I S. 210) -- JPO -- wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht als Bewerber zur Jägerprüfung 1990 zugelassen, weil er durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 07.09.1987 wegen Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt worden sei. Am 22.01.1990 begehrte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel seine Zulassung zur Jägerprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 09.02.1990 ab. Es folgte der Auffassung des Antragsgegners, daß der Antragsteller aufgrund der von ihm begangenen und durch das Amtsgericht ... rechtskräftig geahndeten Straftat, bei der es sich nicht um ein Bagatelldelikt handele, nicht die für einen Jäger erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Das von dem Antragsteller im Straßenverkehr gezeigte Verhalten lasse befürchten, daß er auch als Jäger nicht die nötige Gewissenhaftigkeit besitze, die für den Umgang mit Schußwaffen unabdingbar sei. Gegen den ihm am 01.03.1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 08.03.1990 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm begangene Straftat nicht als Bagatelldelikt angesehen. Ein Bagatelldelikt liege dann vor, wenn ein Täter -- wie hier -- nur zu 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Bei der am 13.02.1987 begangenen Straftat habe es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Zur Tatzeit habe er sich sowohl in einem psychischen Ausnahmezustand als auch unter Zeitdruck befunden, weil er erfahren gehabt habe, daß sein Großvater wegen eines schweren Herzanfalls in das Herz- Kreislaufzentrum in Rotenburg a.d. Fulda eingeliefert worden sei. Die den Antragsteller betreffenden Behördenakten (2 Hefter) waren Gegenstand der Beratung.