Beschluss
3 TH 2306/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0904.3TH2306.86.0A
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Leitsätze
Die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB stellt eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG dar und begründet in der Regel die persönliche Unzuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers. Die sofortige Vollziehung der Einziehung eines Jagdscheins liegt grundsätzlich im besonderen öffentlichen Interesse, wenn der Jagdscheininhaber nicht mehr die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB stellt eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG dar und begründet in der Regel die persönliche Unzuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers. Die sofortige Vollziehung der Einziehung eines Jagdscheins liegt grundsätzlich im besonderen öffentlichen Interesse, wenn der Jagdscheininhaber nicht mehr die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins. Er ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Herborn vom 18. November 1985 - Js 9806/85 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 1 StGB (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ca. 2,5 bis 2,6 Promille) mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 55,00 DM belegt worden. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen. Mit Bescheid vom 16. April 1986 lehnte der Antragsgegner die von dem Antragsteller begehrte Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1986/87 mit der Begründung ab, der Antragsteller besitze wegen der von ihm begangenen gemeingefährlichen Straftat nicht die für den Besitz eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit. Über den vom Antragsteller hiergegen erhobenen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden. Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 14. bis 28. April 1986 seinen Wohnsitz nach B., Kreis S., verlegt hatte, wurde ihm auf Antrag mit Bescheid des dortigen Oberkreisdirektors vom 16. April 1986 der Jahresjagdschein erteilt. Nach vorheriger Anhörung erklärte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Juli 1986 den durch den Oberkreisdirektor des Kreises S. erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von fünf Jahren ein. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Über den vom Antragsteller hiergegen erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Am 16. Juli 1986 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung beantragt, die von ihm begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung rechtfertige nicht die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 12. August 1986 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse. Aufgrund der von dem Antragsteller begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung greife die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG ein, daß der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, denn er sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Jagdschein einer unzuverlässigen Person mit sofortiger Wirkung für ungültig zu erklären. Gegen den ihm am 14. August 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 21. August 1986 Beschwerde eingelegt. Er vertieft seine Auffassung, § 315 c StGB sei keine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG. § 17 Abs. 4 Nr. 1 c BJG, der eine zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat voraussetze, zeige, daß der Gesetzgeber eine einmalige Verurteilung nach § 315 c StGB als nicht ausreichend erachte. Die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter) waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der von dem Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage dieses Bescheides vom 3. Juli 1986 ist die § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 b BJG. Danach ist die Behörde berechtigt, einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, erst nach Erteilung des Jagdscheins bekannt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Herborn vom 18. November 1985 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit verurteilt worden. Zwar war dem Antragsgegner die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Herborn im Zeitpunkt der Verlängerung des Jagdscheins am 16. April 1986 bekannt, er war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht die für die Verlängerung des Jagdscheins zuständige Behörde, da der Antragsteller seinen Wohnsitz nach B. verlegt hatte. Dem Oberkreisdirektor des Kreises S. war als zuständiger Behörde die von dem Antragsteller begangene Straftat nicht bekannt. Er hat zwar in einer an den Antragsgegner am 1. April 1986 gerichteten formularmäßigen Anfrage um Mitteilung von Tatsachen gebeten, die eines Erteilung des Jagdscheins entgegenstehen, jedoch bereits am 16. April 1986, also vor Kenntnis der ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. April 1986 mitgeteilten Bedenken, den Jagdschein verlängert. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit nach § 315 c StGB eine Verurteilung wegen einer "gemeingefährlichen Straftat" darstellt und die gesetzliche Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG weder aus dem besonderen Charakter der Tat als solcher noch wegen der besonderen Umstände ihrer Begehung als entkräftet angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Delikt des § 315 c StGB um eine "gemeingefährliche Straftat" im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG. Mit der Verwendung des Begriffs "gemeingefährliche Straftat" knüpft das Bundesjagdgesetz offensichtlich an die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs aufgeführten Delikte an, ohne damit jedoch alle dort geregelten Straftatbestände als im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 b BJG relevante gemeingefährliche Straftaten zu erfassen. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich zwischen § 17 Abs. 4 Nr. 1 b und Nr. 1 c, denn auch eine Straftat, begangen im Zustand der Trunkenheit, gehört - sofern etwa die Voraussetzungen des § 316 StGB erfüllt sind - zu den "gemeingefährlichen Straftaten" im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB. Dennoch fordert das Gesetz nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 c - im Gegensatz zu der Regelung in Nr. 1 a, b, d und e, eine mindestens zweimalige rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, begangen im Zustand der Trunkenheit. Daraus folgt, daß diejenigen Straftaten, deren einmalige Verurteilung bereits den Regelversagungsgrund bilden, nicht unter Nr. 1 c fallen (Mitzschke-Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 45). Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, von der im vorliegenden Fall eingreifenden Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJG abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von der Regelvermutung kommt etwa dann in Betracht, wenn die betreffende Straftat als Bagatelldelikt einzustufen ist (BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1982 - 3 C 69.81 - RdL 1983, 140). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsteller hat mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 bis 2,6 Promille im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und einen Verkehrsunfall mit bedeutendem Fremdschaden verursacht. Der Unrechtsgehalt dieses schwerwiegenden Verkehrsverstoßes kann nicht mit dem geringen Unrechtsgehalt eines Bagatellverstoßes gleichgestellt werden. Aus den näheren Umständen der Tat ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten, die es rechtfertigen, seine jagdliche Zuverlässigkeit in Abweichung von der Regelvermutung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 b BJG zu bejahen . Daß sich der Antragsteller bisher insbesondere in jagdrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen lassen, vermag für sich allein eine die Regelvermutung widerlegende positive Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht zu begründen, denn die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 BJG soll sich gerade auch zu lasten eines ansonsten rechtstreuen Klägers auswirken (Beschluß des Senats vom 12. März 1985 - 3 TH 197/85 -). Die von dem Antragsgegner ausgesprochene Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins ist auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eilbedürftig. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Jagdschein einer unzuverlässigen Person sofort einzuziehen und diesen damit unverzüglich voll der weiteren Jagdausübung auszuschließen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte 2/3 des sogenannten Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen sind. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).