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Beschluss

3 TG 2068/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0614.3TG2068.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die von der Antragsgegnerin genehmigte Garagenzufahrt auf ihrem Nachbargrundstück. Sie sind Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung Garbenheim, Flur 21, Flurstück 242, an das in östlicher Richtung das Grundstück 242 (Am Geissler 8) angrenzt. Für dieses Grundstück erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen unter dem 24. Juli 1986 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus mit Kellergarage. Mit Befreiungsbescheid vom 9. November 1987 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen Befreiung von § 7 HBO und gestattete ihnen, entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle 242 hin Erdabgrabungen bis zu einer maximalen Tiefe von "ca. 105 m" (richtig wohl 105 cm) durchzuführen und eine Pkw-Garagenzufahrt anzulegen. Unter dem gleichen Datum genehmigte sie sodann die Garagenzufahrt. Diese Zufahrt fällt von der Straße "Am Geissler" zur Garage um etwa 1,90 m ab. Zum Grundstück der Antragsteller soll eine Stützmauer errichtet werden. Die Nachtragsgenehmigung enthält u.a. folgende Auflagen: 3. Die Grundstückszufahrt ist auf eine maximale Breite von 3,50 m zu reduzieren. Die Restfläche bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze ist als Grünstreifen anzulegen (siehe hierzu Grüneintragung in den Planunterlagen). 6. Die im südwestlichen Bereich erforderlich Stützmauer ist standsicher zu erstellen. Hierbei ist der seitliche Erddruck sowie die eventuelle Auflast einer später zu errichtenden Pkw-Garage zu berücksichtigen." Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Antragsteller mit am 2. Dezember 1987 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung machten sie u.a. geltend, die etwa 19 m lange Kellergaragenzufahrt und die vorgesehenen Abgrabungen seien im Bauwich unzulässig. Am 15. Dezember 1987 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Sie haben geltend gemacht, von der baurechtswidrigen Garagenzufahrt seien für sie unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen zu erwarten. Darüber hinaus befürchteten sie, daß auf der Garagenzufahrt weitere Pkw's abgestellt würden. Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten auf ihrem Grundstück Am G. 8 im Rahmen der erteilten Nachtragsbaugenehmigung zu untersagen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsteller würden durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 27. April 1988 abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Nachtragsbaugenehmigung rechtmäßig sei, jedenfalls fehle es den Antragstellern an der für einen Nachbaranspruch erforderlichen tatsächlichen Beeinträchtigung. Die von der Pkw-Garage und der Zufahrt ausgehenden Beeinträchtigungen überschritten nicht das nach § 67 Abs. 9 Satz 1 HBO zumutbare Maß, weil die Geräusche und Abgase jeweils nur für eine kurze Zeit während des Ein- und Ausfahrens aufträten und in der Regel auf wenige Male am Tage beschränkt blieben. Diese Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, das Wohnen sowie Ruhe und Erholung in den Aufenthaltsräumen und auf den Freiflächen nachhaltig zu beeinträchtigen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller am 11. Mai 1988 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, durch die Größe des Wohnhauses der Beigeladenen sei die Garagenzufahrt von vornherein in die nachbarschützende Abstandsfläche gelegt worden. Von der Kellergarage, die aufgrund ihrer Ausmaße als Doppelgarage geeignet sei, und der Zufahrt seien für sie auch tatsächliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Grenzbebauung stelle für sie eine Wertminderung des Grundstücks dar. Die Antragsgegnerin habe nicht zuerst das Wohnhaus mit Kellergarage genehmigen dürfen, ohne gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Zufahrt mit zu prüfen. Die zu ihren Lasten unter Verletzung zwingender Vorschriften erteilte Nachtragsbaugenehmigung und die hieraus entstehenden Nachteile könnten sie nicht hinnehmen. Im übrigen rügen sie Verfahrensfehler bei Erteilung des Befreiungsbescheides. Die Antragsteller beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. April 1988 - I/1 G 2365/87 - aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben, sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Vorbringen der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter) waren Gegenstand der Beratung. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines von den Antragstellern glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs verneint. Die Nachtragsbaugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften. Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Garagenzufahrt nebst Abgrabung und Stützmauer ist § 7 Abs. 4 und 5 HBO maßgebend. Bei der für die Garagenzufahrt vorgesehenen Abgrabung handelt es sich um eine sogenannte unselbständige Abgrabung, die Teil des Gesamtvorhabens "Garagenzufahrt" ist. Sie unterliegt jedoch in materieller Hinsicht den von der HBO für die kraft gesetzlicher Fiktion bestimmten baulichen Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBO) gestellten Anforderungen. Die Garagenzufahrt stellt einen Weg nach § 7 Abs. 4 2. Halbsatz HBO dar, denn Wege im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Geh-, sondern auch Fahrwege. Sie ist daher grundsätzlich innerhalb der Abstandsfläche zulässig. Allerdings stellt die HBO für Wege in Form von Garagenzufahrten weitere, zusätzliche Anforderungen die in § 67 Abs. 9 HBO bestimmt sind. Nach dieser Vorschrift, die nachbarschützenden Charakter hat (vgl. Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 12. Oktober 1981 - IV TG 67/81 - BRS 38 Nr. 128; Beschluß des Senats vom 4. Januar -3 TG 57/82 -), müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie ist im Zusammenhang mit dem in § 67 Abs. 2 HBO enthaltenen Grundgedanken zu gehen, daß öffentliche Verkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen entlastet und deshalb die durch Bauvorhaben erforderlich werdenden Stellplätze grundsätzlich außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf den privaten Baugrundstücken errichtet werden sollen. Damit ist jedoch auch und gerade in Wohngebieten zwangsläufig ein Eindringen des Kraftfahrzeugverkehrs und der dadurch verursachten Emissionen auf die Baugrundstücke und die Wohnbereiche verbunden. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu privaten Zwecken und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind bei dem heutigen Lebensstandard und dem Umfang der Motorisierung der Bevölkerung allgemein üblich und die hiervon ausgehenden Störungen mutet der Gesetzgeber grundsätzlich einem Nachbarn zu. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1982 - III OE 55/82 und Beschluß vom 4. Januar 1983, a.a.O.) ausgeführt, daß die für die Beigeladenen zu erwartenden Beeinträchtigungen wegen des auf wenige Male am Tage beschränkte Ein- und Ausfahrens aus der Garage der Antragsteller nicht geeignet seien, das Wohnen sowie Ruhe und Erholung in Aufenthaltsräumen und auf den Freiflächen nachhaltig und unzumutbar zu stören. Dieser Auffassung folgt der Senat auch für den Fall, daß die Garage der Antragsteller als Doppelgarage benutzt wird. Die von den Beigeladenen vorgesehene Garage ist ersichtlich nur auf eine Nutzung in dem vorstehend genannten Umfange ausgerichtet. Es kommt hinzu, daß sich die für die Antragsteller zu erwartenden Beeinträchtigungen dadurch verringern, daß die Einfahrt tiefer liegt als das Niveau des Grundstücks der Antragsteller. Durch die Benutzung der Garagenzufahrt haben die Antragsteller daher keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin für die in der Abstandsfläche grundsätzlich unzulässige Abgrabung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO Befreiung erteilt hat, denn selbst wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung licht gegeben wären, könnten die Antragsteller hieraus keinen Abwehranspruch herleiten, weil sie weder dargelegt haben, noch aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich ist, daß sie durch die Abgrabung eine rechtlich erhebliche tatsächliche Beeinträchtigung erfahren werden. Zwar hat der Senat in einem Fall, in dem die Antragsteller jenes Verfahrens durch ein Gartenbausachverständigengutachten Schäden für den Pflanzbewuchs ihres Grundstücks geltend gemacht haben, derartige Beeinträchtigungen durch Abgrabungen bejaht (Beschluß des Senats vom 19. Juni 1987 - 3 TG 1445/87 -); diese Rechtsprechung läßt sich jedoch auf den vorliegenden Fall mangels geltend gemachter Anhaltspunkte nicht übertragen. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO durchaus Anwendung finden kann, um die Benutzung einer ordnungsgemäß genehmigten Garage zu gewährleisten. Für die Errichtung der Stützmauer ist § 7 Abs. 5, 2. Halbsatz HBO maßgebend, wonach in der Abstandsfläche u.a. Stützmauern zugelassen werden können Durch die Errichtung der den natürlichen Geländeverlauf nur 20 cm überschreitenden Stützmauer haben die Antragsteller ebenfalls keine tatsächlichen Beeinträchtigung zu erwarten, zumal sie grundsätzlich verpflichtet sind, Grenzmauern im Rahmen einer zulässigen Einfriedigung hinzunehmen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kästen der Beigeladenen, die sich 'an dem Rechtsstreit nicht beteiligt haben, sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller für die Hauptsache mit dem einfachen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, da sie sich lediglich gegen die Garagenzufahrt und nicht gegen das Wohnhaus oder das Garagenbauwerk der Beigeladenen wenden. Hiervon sind im einstweiligen Anordnungsverfahren 2/3 = 4.000,-- DM, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG auch für den ersten Rechtszug festzusetzen sind, in Ansatz zu bringen. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).