Urteil
3 UE 463/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0531.3UE463.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn die Errichtung der geplanten Plakatanschlagtafeln widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Die geplanten Baumaßnahmen sind nach § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen. Da sie freistehend errichtet werden sollen, handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO. Ob dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung § 15 Abs. 3 HBO entgegensteht, wonach Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig sind, läßt der Senat offen, denn die Werbeanlagen sind, wie im folgenden dargelegt wird, wegen Verstoßes gegen andere bauordnungsrechtliche Vorschriften unzulässig. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch auf folgendes hin: Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG (jetzt BauGB) ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 ; Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 3 OE 66/83 -). Zwar verbietet es sich, allein von der Größe einer bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhang zu schließen, das bedeutet jedoch nicht, daß es auf die Größe eines Grundstücks überhaupt nicht ankommt. Auch freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit schon nach der Verkehrsauffassung einer Bebauung entzogen sind, unterbrechen nicht den Bebauungszusammenhang. Es kann jedoch Fälle geben, in denen es an dem Kriterium der Zusammengehörigkeit fehlt, weil die unbebaute Fläche so groß ist, daß sie von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird. Ob Kleingartengebiete, die vom BauGB als Grünzone eingeordnet werden (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und daher selbst kein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" sein können, innerhalb des baulichen Zusammenhangs liegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Kleingartengebiete von geringer Ausdehnung können sich als Grünzonen in den Ortsteil einfügen, dagegen werden ausgedehnte Kleingartenanlagen in der Regel den Bebauungszusammenhang unterbrechen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.-91 - BBauBl. 1984, 498 für eine mehrere 100 Einzelgärten umfassende Kleingartenanlage; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Lfg. April 1986, § 19 Rdnr. 22). .Die geplanten Werbeanlagen verstoßen gegen § 14 Abs. 1 HBO, wonach bauliche Anlagen u. a. nach der Form und dem Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander so zu gestalten sind, daß sie nicht verunstaltend wirken. Die Großflächenwerbetafeln sind nicht auf die unmittelbar hinter ihnen stehende Einfriedigung abgestimmt, die durch den angebrachten Sichtschutz den Charakter einer geschlossenen Einfriedigung erlangt hat. Sie sind, wie sich aus den vorliegenden Planunterlagen ergibt, deutlich höher als die geschlossene Einfriedigung. Dies führt hier zu einem auffallend häßlichen gestalterischen Widerspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH tritt ein derartiger Widerspruch regelmäßig dann ein, wenn eine Werbetafel an oder vor ein vorhandenes Bauwerk gesetzt wird und sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen des vorhandenen Bauwerks überschneiden (vgl. Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 14. April 1982 - IV OE 11/80 -, BRS 39 Nr. 40; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1985 - 3 UE 1530/85 -). So liegt es auch hier. Zwar hat der 4. Senat des Hess. VGH in seinem Urteil vom 6. Juni 1986 - UE 2727/84 - zur Frage, ob 2,70 m hohe Plakatanschlagtafeln vor einem 1,60 m hohen offenen Maschendrahtzaun eine verunstaltende Wirkung haben, ausgeführt, daß dies nur dann der Fall sei, wenn eine offene Einfriedigung ein eigenes optisches Gewicht zu entfalten vermöge; im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen, denn die streitigen Plakatanschlagtafeln der Klägerin sollen nicht vor einer offenen, sondern einer geschlossenen Einfriedigung errichtet werden. Die Plakatanschlagtafeln verstoßen darüber hinaus gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. HBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Der Senat ist aufgrund des eingenommenen Augenscheins der Überzeugung, daß das Straßenbild der K. Straße durch vier großflächige Plakatanschlagtafeln verunstaltet würde. Das Bild der K. Straße wird in dem Bereich westlich der Einmündung der B. Straße geprägt von den ganz überwiegend mit offenen Einfriedigungen versehenen Kleingärten einerseits sowie dem auf der anderen Straßenseite vorhandenen Grün des Bahndammes andererseits. Zwar befindet sich im Fußwegbereich vor den Kleingärten auch eine Litfaßsäule; diese seit Jahrzehnten bestehende einzige Werbeanlage in diesem Bereich vermag jedoch den vorhandenen Grünbewuchs nicht zu stören und ihm seinen prägenden Charakter zu nehmen. Dieser Grünbewuchs strahlt ins besondere auf Fußgänger eine gewisse Ruhe und Harmonie aus und kann insoweit einen schutzwürdigen gestalterischen Anspruch erheben. Durch die vorgesehenen vier Plakatanschlagtafeln würde dieses Bild der Ruhe und Harmonie empfindlich gestört und einen häßlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand bewirken. Anhaltspunkte dafür, daß die geplanten Werbeanlagen auch gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. HBO verstoßen, wonach bauliche Anlagen nicht die beabsichtigte Gestaltung des Straßenbildes beeinträchtigen dürfen, sind nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur Verunstaltung ist insoweit nicht die Verletzung des ästhetischen Empfindens eines gebildeten Durchschnittsmenschen Maßstab, sondern es reicht eine Störung dieses Empfindens, d.h. ein geringeres Unlustgefühl aus (vgl. Müller, Das Baurecht in Hessen, Lfg. Februar 1987, § 14, Erl. 2). Das Vorbringen der Beklagten, es sei ein stadtplanerisches Anliegen, der K. Straße durch weitere Anpflanzungen einen zumindest halbseitigen alleenartigen Charakter zu verschaffen und den Fußweg mit garten- und landschaftsgestalterischen Mitteln entsprechend zu gestalten, stellt noch keine hinreichend rechtsförmig konkretisierte Gestaltungsabsicht im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Werbeanlagen sind schließlich auch wegen der störenden Wirkung einer Häufung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 HBO unzulässig. Eine Häufung von Werbeanlagen ist bei mindestens drei innerhalb eines begrenzten Wirkungskreises wahrnehmbaren Anlagen anzunehmen. Allerdings ist die bloße Häufung nicht mit einer Störung gleichzusetzen. Für das Verbot der störenden Häufung gilt, daß diese Vorschrift gegenüber den Verunstaltungstatbeständen des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HBO eigenständige Bedeutung hat und einen nicht nur für den Fachmann erkennbaren Widerspruch - ein Mißverhältnis - zwischen einer Mehrzahl von Werbeanlagen einerseits und dem Anbringungsort oder seiner Umgebung andererseits darstellt (Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 14. April 1982 - 4 OE 83/79 -). Die Wirkung der Häufung hängt dabei eng mit der Bebauung und Nutzung der Umgebung zusammen. Im vorliegenden Falle ergibt sich ein gestalterischer Widerspruch in der Wirkung der Anhäufung von Werbeanlagen auf die Umgebung des Anbringungsorts. Wie oben bereits dargelegt, wird der hier maßgebliche Bereich der K. Straße durch den beiderseits vorhandenen intakten Grünzug geprägt. In dieser Ruhezone würden vier große Plakatanschlagtafeln einen unangemessenen und übermäßigen werblichen Schwerpunkt bilden und zu einer störenden Häufung führen. Der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von vier Plakatanschlagtafeln. Mit am 17. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung von vier Plakatanschlagtafeln in der Größe von je 260 cm x 365 cm an der Einfriedigung des Grundstücks B. Straße/Ecke K. Straße in W. (Flur 35, Flurstück 71/4). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Fläche für Dauerkleingärten dargestellt. Es wird im Nordosten von der K. Straße und im Südosten von der B. Straße umschlossen. In nordwestlicher Richtung erstreckt sich das vorerwähnte Kleingartengebiet. Etwa 160 m westlich des Grundstück 71/4 befindet sich ein Sportplatz. In südwestlicher Richtung schließt sich an das Grundstück ein mit einem Altersheim bebautes Grundstück an. Nordöstlich der K. Straße verläuft eine Bahnlinie mit mehreren Abzweigungen. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich der K. Straße/B. Straße befinden sich auf der nördlichen Straßenseite der K. Straße drei Hinweisschilder, im übrigen sind im Bereich der K. Straße in westlicher Richtung - mit Ausnahme einer Litfaßsäule - keine Werbeanlagen vorhanden. Das zur Aufstellung der Plakatanschlagtafeln vorgesehene Grundstück ist zur B. Straße hin mit einem etwa 1,80 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedigt, über den Stacheldrahtspanndrähte gezogen sind. Unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun befindet sich ein ca. 1,80 m hoher Sichtschutz aus Skobalit. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 4. März 1982 ab. Zur Begründung führte sie aus, die für die Erteilung der Werbeanlage vorgesehene Stelle liege im Außenbereich, wo nach § 15 Abs. 3 HBO keine Werbeanlagen zulässig seien. Gegen den am 15. März 1982 an die Klägerin als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhob diese am 8. April 1982 Widerspruch mit der Begründung, der vorgesehene Standort für die Werbeanlage läge nicht im Augenbereich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1983 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bestätigung der in dem Ausgangsbescheid vertretenen Auffassung zurück. Am 8. Juli 1983 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, der für die Plakatanschlagtafeln vorgesehene Standort liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, so daß § 15 HBO dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. März 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1983 antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung von Werbetafeln auf der Liegenschaft W., K. Straße/B. Straße zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, dem Vorhaben der Klägerin stehe auch § 14 Abs. 2 HBO entgegen. Es würde eine Verunstaltung des Straßen- und Landschaftsbildes eintreten, wenn an der vorgesehenen Stelle vier großflächige Werbetafeln errichtet würden. Das Erscheinungsbild der K. Straße, die in Richtung B.r Allee frei von großflächiger Wirtschaftswerbung sei, werde durch die beiderseitige Grünabschirmung geprägt. Auf der in Blickrichtung B. Allee rechten Seite der Straße herrsche entlang der Bahngleise ein natürlicher Böschungsbewuchs vor. Auf der gegenüberliegenden Seite werde das Bild von der Durchgrünung der Gärten und ihrer heckenartigen Einfriedigung bestimmt. Dadurch gewinne die Straße einen ruhigen und unauffälligen Charakter. Dieser Charakter würde durch das Hinzutreten von vier großflächigen Werbetafeln in massiver Weise gestört. Schließlich würden die Werbetafeln auch zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 HBO führen, weil dadurch ein übermäßiger werblicher Schwerpunkt entstünde, der in bezug auf die Nutzung der Umgebung unangemessen sei und nicht in das Straßenbild passe. Das Verwaltungsgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 30. November 1983 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da dem Vorhaben die von der Beklagten angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstünden. § 15 Abs. 3 Satz 1 HBO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das für die Errichtung der Werbetafeln vorgesehene Grundstück nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich liege. Wegen ihrer geringen Größe unterbreche die im Flächennutzungsplan als Fläche für Dauerkleingärten dargestellte Fläche nicht den Bebauungszusammenhang. Dieser Fläche fehle nicht eine die Zusammengehörigkeit begründende Prägung, denn sie diene nicht nur der Erholung der Kleingärtner, sondern erfülle zugleich auch den Zweck, die südlich angrenzende Wohnbebauung von dem Verkehrsgeräusch der K. Straße und der Eisenbahnanlage abzuschirmen. Auch § 14 Abs. 2 HBO stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Da die vier Plakatanschlagtafeln lediglich auf die K. Straße und auf den gegenüberliegenden Eisenbahndamm einwirkten und nur von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen würden, sei nicht zu erkennen, welches schutzwürdige Gut vor einer Verunstaltung bewahrt werden solle. Schließlich sei auch keine störende Häufung der Werbung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 HBO zu befürchten, weil auch hier nicht erkennbar sei, was in diesem Bereich aus Gründen der Baugestaltung schützenswert sein solle. Gegen das ihr am 23. Dezember 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Januar 1984 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihre Auffassung, daß von den vier Anschlagtafeln eine verunstaltende Wirkung für das Straßen- und Landschaftsbild ausgehen würde. Das Bild der K. Straße ab Kreuzung B. Straße in westlicher Richtung hebe sich wohltuend von dem sich in östlicher Blickrichtung bietenden Bild ab, wo sich beiderseits der Straße großflächige Werbetafeln bis zur abstoßenden Häßlichkeit häuften. Der hier betroffene Bereich der K. Straße sei bisher von großflächiger Werbung verschont geblieben. Die den Blick auf die Gärten verstellenden Werbetafeln müßten als ein Fremdkörper empfunden werden, der zu dem gestalterischen Eigenwert des beiderseits grün geprägten Straßenbildes in Widerspruch trete. Sie, die Beklagte, habe entlang der K. Straße und des dort verlaufenden Fußweges in Höhe der Kleingartenkolonie eine öffentliche Grünfläche in Form von Straßenbegleitgrün angelegt und beabsichtige weiter, die im westlichen Teil der K. Straße bestehende Baumreihe durch weitere Anpflanzungen bis zur Kreuzung B. Straße fortzuführen, so daß die Straße - zumindest halbseitig - einen alleenartigen Charakter erhalte. Der Fußweg sei ein viel benutzter Weg, um zu dem im Norden gelegenen alten Friedhof von B. zu gelangen, der mit seinen Alleen vielfach als Naherholungsgrün aufgesucht werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. November 1983 - III/V E 674/83 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Anbringungsort der streitigen Werbeanlagen und dessen nähere Umgebung gemäß Beweisbeschluß vom 31. Mai 1988 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.