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Beschluss

3 TG 444/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0619.3TG444.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem auf einen Baustopp gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 13.02.1985 gegen den Neubau der W.-von-S.-Schule in Wetzlar-Naunheim, Flur 21, Flurstück 3/1. Die Antragsgegnerin erteilte dem beigeladenen Kreis dafür unter dem 21.12.1984 eine Teilbaugenehmigung. Dabei ging sie von einer Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 34 BBauG aus. Über die Widersprüche der Antragsteller gegen die Teilbaugenehmigung ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragsteller mit Beschluß vom 27.02.1985 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag der Antragstellerin zu z. sei unzulässig, der Antrag des Antragstellers zu 1. unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob das Bauvorhaben nach § 34 oder § 35 BBauG zu beurteilen und ob die Teilbaugenehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. In jedem Fall fehle dem Antragsteller zu 1. ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 28.02.1985 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 12.03.1985 Beschwerde eingelegt. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im Beschwerdeverfahren am 09.05.1985 hat der Beigeladene zu 1. erklärt, statt des viergeschossigen Schulbauwerks sei nur noch eine dreigeschossige Bebauung beabsichtigt; darüber hinaus solle der Busbahnhof entfallen. Sämtliche beigezogenen Akten, Unterlagen und Lichtbilder sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat insbesondere für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2., für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Falle des Antragstellers zu 1. und für die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs Bezug auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Im übrigen sind jedoch die folgenden Klarstellungen und Ergänzungen zu beachten. Die angefochtene Teilbaugenehmigung vom 21.12.1984 ist rechtswidrig. Dabei ist, da eine Teilbaugenehmigung die grundsätzliche Billigung der gesamten Baumaßnahme einschließt (vgl. § 98 Abs. 3 Satz 1 HBO und OVG Münster, Urteil vom 24.08. 1979 - XI A 611/79 - BRS 35 Nr. 150) bereits jetzt das Gesamtvorhaben in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im Beschwerdeverfahren legt der Senat seine Entscheidung im folgenden eine dreigeschossige Bebauung der neuen Berufsschule unter Wegfall des Busbahnhofs zugrunde. Bei dieser Schulbaumaßnahme handelt es sich um ein gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BBauG unzulässiges Außenbereichsvorhaben. Von Außenbereich ist deshalb auszugehen, weil die bereits vorhandene Gesamtschule, die mit Baugenehmigung vom 07.12.1971, allerdings bis heute ohne die etwa 150 Stellplätze, als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BBauG genehmigt worden ist, selbst im Außenbereich liegt und keinen hinreichend gewichtigen Bebauungskomplex darstellt, dem das städtebauliche Gewicht eines unbeplanten Ortsteiles zukommt. Ein solcher Bebauungskomplex ist im übrigen auch nicht aufgrund der übrigen Streubebauung südlich und östlich der Dammstraße (L 3285) entstanden, die den Lahnauenbereich deutlich von der sich nördlich und westlich anschließenden bebauten Ortslage von Naunheim abgrenzt. Die Antragsgegnerin sowie die Regierungspräsidenten in Darmstadt und in Gießen haben im übrigen auch zu Recht das Grundstück des Antragstellers zu 1. selbst als im Außenbereich gelegen angesehen, wie dies die Verfügungen vom 14.06.1976 und vom 18.05.1983 zeigen und tun dies noch heute. Gegen einen organisch gewachsenen Bebauungskomplex in diesem Bereich spricht im übrigen auch, daß die Wohnnutzung des Antragstellers zu 1. am 07.12.1983 und die August-Bebel-Schue am 07.12.1971 rechtswidrig genehmigt worden sind und für die etwa 150 Stellplätze der genannten Gesamtschule überhaupt keine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die auch nach § 35 Abs. 4 BBauG nicht privilegierte Wohnnutzung des Antragstellers zu 1. läßt das Entstehen einer städtebaulich unerwünschten Wohnsplittersiedlung im Außenbereich befürchten und widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans von 1981 als Grünfläche, während die auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 nicht privilegierte Gesamtschule im Jahre 1971 jedenfalls die natürliche Eigenart der Lahnauenlandschaft beeinträchtigt hat (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Eine Innenbereichslage für die neue Berufsschule ist auch nicht deshalb gegeben, wie das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 08.10.1984 "zumindest bei großzügiger Auslegung" angenommen hat, weil an die vorhandene Gesamtschule im Außenbereich unter Verwendung von Teileinrichtungen dieser Schule angebaut werden soll. Mit einem überwirkenden Bestandsschutz zugunsten der Gesamtschule, der unter besonderen Voraussetzungen eine gewisse bauliche Erweiterung dieser Schule rechtfertigen könnte, hat der vorgesehene Bau der neuen Berufsschule, einer zweiten Schule mit täglich mehr erwarteten Schülern als die Gesamtschule (800 gegenüber 650), nichts zu tun. Soweit die Antragsgegnerin und der Regierungspräsident in Gießen ihre Auffassung von einer Innenbereichslage des streitbefangenen neuen Schulgebäudes auf den Flächennutzungsplan der Stadt Wetzlar von 1981 und die für den Schulbereich dort dargestellte Fläche für Gemeinbedarf stützen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß aus der Darstellung eines Flächennutzungsplans kein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Bauvorhabens erwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1968 - IV C 18.66 BRS 20 Nr. 88; Hess. VGH, Urteil vom 25.04. 1974 - IV OE 31/72 - und Urteil vom 02.11.1982 - IV OE 1/80 -). Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des neuen Schulbauvorhabens im Außenbereich ergibt sich daraus, daß öffentliche Belange beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). So werden mit dem neuen Schulgebäude, den beiden Pausenhöfen und den etwa 100 neuen Stellplätzen vor und hinter der vorhandenen Gesamtschule Grünflächen für eine nicht privilegierte Bebauung in Anspruch genommen, wodurch die natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Bereich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus liegen der östliche größere Pausenhof und die neuen Stellplätze, ebenso wie die ungenehmigt bereits vorhandenen 150 Stellplätze, nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen von 1979 (StAnz. 1979, 819), Sachlicher Teilplan, Karte Siedlung und Landschaft, im Regionalen Grünzug und in einem Gebiet, in dem eine Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen ist. Da ein Pausenhof für Schüler ebenso wie Stellplätze nicht ohne eine bauliche Verfestigung und Herrichtung auskommen, besteht insoweit ein Widerspruch gegen die Ziele der Raumordnung. So sind gemäß Nr. 1.15 des Textes des Raumordnungsplans Mittelhessen Grünzüge von jeglicher ihre Funktion beeinträchtigenden Bebauung freizuhalten (StAnz. 1979, 819, 821), während in Gebieten, in denen eine Bewirtschaftung oder Pflege sicherzustellen ist, gemäß Nr. 4.5.1.2 die standortgemäße Gras- und Krautvegetation zu erhalten ist (StAnz. 1979, 819, 843). Der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung wird auch nicht durch den später in Kraft getretenen Flächennutzungsplan von 1981 und die dort dargestellte, den östlichen Pausenhof im übrigen noch immer nicht einbeziehende Fläche für Gemeinbedarf aufgehoben, da ein Flächennutzungsplan als auf der gemeindlichen Planungshoheit beruhender gemeindlicher Plan weder zu den raumordnungsrechtlichen noch landesplanerischen Festlegungen gehört (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.10.1984 - 11 UE 86/84 - ESVGH 1985 S. 68). Trotz der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teilbaugenehmigung vom 21.12.1984 und der damit verbundenen Gesamtbaumaßnahme der Werner-von-Siemes-Schule hat der Eilantrag hier keinen Erfolg, weil es dem Antragsteller zu 1. an einem subjektiv - öffentlichen nachbarlichen Abwehrrecht fehlt. Die verletzte Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG ist nicht schlechthin nachbarschützend. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1977 (IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155) einen Nachbarschutz insoweit bejaht hat, als dem Gebot der Rücksichtnahme in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zukomme, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei, und dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme in Gebieten, in denen unterschiedliche Nutzungen aufeinanderstoßen, nur einen Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zugesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 05.10.1984 - 4 B 190 bis 192.84 - UPR 1985, 135 ), wie im übrigen auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr unter besonderen Voraussetzungen einen Nachbarschutz aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme anerkennt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -), kommt ein Nachbarschutz hier nicht zum Zuge. Der Antragsteller zu 1. wird nicht unterhalb der Enteignungsschwelle des Art. 14 Abs. 1 GG nachhaltig in einer schutzwürdigen Rechtsposition beeinträchtigt. Zwar genießt die ihm genehmigte Wohnnutzung auf dem Flurstück 2/3 in der Flur 21 Bestandsschutz, der Schulneubau wird aber mindestens 60 m von seinem Wohnhaus entfernt errichtet werden. Aus den bereits dargelegten Umständen liegt der Antragsteller zu 1. nicht in einem gewachsenen Wohngebiet, sondern stellt mit seiner Wohnnutzung eine Splitterbebauung im Außenbereich dar, was die Schutzwürdigkeit seiner Rechtsposition mindert. Eine optische Erdrückung durch den nunmehr vorgesehenen dreigeschossigen, wenn auch über 100 m langen Baukörper, die sich auch auf die Nutzung der Freiflächen des Antragstellers zu 1. nachteilig auswirken könnte, ist hier nicht zu befürchten, da das Bauwerk dem Anwesen des Antragstellers zu 1. nur mit einem kleinen Teil und nicht in vollem Umfang gegenüberliegt. Den ungehinderten Fenster- und Terrassenausblick, der ohnehin nur in sehr seltenen Fällen schützenswert sein kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.09.1977 - IV TG 48/77 = BRS 32 Nr. 167), hat sich der Antragsteller zu 1. hier im übrigen selbst durch eine hohe und verhältnismäßig dichte Nadelholzanpflanzung nah an der Südseite seines Hauses genommen. Was die mögliche Lärmbeeinträchtigung durch die An- und Abfahrt der Schüler und die Nutzung des Pausenhofs anbelangt, ist zu berücksichtigen, daß solche Beeinträchtigungen im Grunde nur halbtags und nicht etwa in den Abendstunden, an Feiertagen und am Wochenende auftreten. Es handelt sich hier mithin nur um vorübergehende und im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmende Belastungen. Im übrigen besteht insoweit auch bereits durch den Schulbetrieb der vorhandenen Gesamtschule eine gewisse Geräuschvorbelastung, die durch die im Norden erhöht verlaufende Dammstraße mit ihrem Tag- und Nachtverkehr erheblich verstärkt wird. Da im übrigen mit der Nachbarschaft öffentlicher Gebäude außerhalb der üblichen Nutzungszeiten am Tage regelmäßig ein besonderes Ruhemoment in der übrigen Zeit verbunden ist, spricht hier auch der Gesichtspunkt der Kompensation, d.h. eines wiedergutmachenden Ausgleichs dafür, eine ins Gewicht fallende Nachbarbeeinträchtigung zu verneinen. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme der Hochwasser- und Quellbildung ist darauf hinzuweisen, daß insoweit nachteilige neue Ursache- und Wirkungszusammenhänge nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind und im übrigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Baustopp im Eilverfahren nicht zwingend rechtfertigen würden. Dasselbe gilt im übrigen für die geltend gemachten zusätzlich auftretenden Verkehrsprobleme, zu denen offenbar abschließende Planungen auch noch nicht vorliegen. Abschließend sieht sich der Senat durch die besonderen Umstände dieses Falles veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Es zeichnet sich hier ab, daß die zuständigen Behörden, wenn auch aus beachtenswerten sozialen und pädagogischen Beweggründen, durch rechtswidrige oder gänzlich fehlende Baugenehmigungen einen nicht unerheblichen Teil der Lahnaue Naunheim Stück für Stück einer baulichen Nutzung zuführen, ohne sich den Mühen der ordnungsgemäßen Aufstellung eines Bebauungsplanes zu unterziehen. Das Gericht ist Hüter der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Legalität, wenn es - ausgerichtet am subjektiven Rechtsschutz des einzelnen (Art. 19 Abs. 4 GG) und an § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht einem Anfechtungsbegehren nur dann entsprechen kann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist - auch rechtswidrige Bauvorhaben nicht anhält, weil subjektive Nachbarrechte des einzelnen, wie hier nicht verletzt sind. Bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden ist dies anders. Sie sind Hüter der ihnen aufgegebenen Legalität nur dann, wenn sie Baugenehmigungen für Vorhaben erteilen, die den (objektiven) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO), und im übrigen bei allen baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften wirksam sorgen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 HBO). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß zwar an sich nach Erteilung der Teilbaugenehmigung gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 HBO die Baugenehmigung für die Gesamtmaßnahme nicht mehr versagt werden kann; dies gilt jedoch nicht, wenn die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde die Teilbaugenehmigung vom 21.12.1984, die dem bestehenden Recht widerspricht, ohne daß Ausnahmen oder Befreiungen zulässig sind, wirksam, gegebenenfalls sofort vollziehbar widerruft, wozu sie gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 1 HBO berechtigt ist. Der hier mögliche Widerruf der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung stellt die Bauaufsichtsbehörde von jeder Bindung frei ( vgl. für andere landesrechtliche Regelungen Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/ Wiechert, Nds BauO, Komm., 3. Aufl. 1984, § 76 Rdnr. 4; BGH, U. v. 10.02.1983 - III ZR 105/81 - BRS 40 Nr. 178 m.w.N. und OVG Münster, U. v. 24.08.1979 - XI A 611/79 - BRS 35 Nr. 150 zu § 90 BauO, NW; BayObLG, U.v. 29.10.1979 - RReg. 2 Z 84/78 BRS 35 Nr. 151 und Mang/Simon, BayBauO, Komm., Stand: Februar 1981, Art 93 a.F. Rdnr. 6). Dabei ist die Widerrufsvorschrift des § 101 HBO als spezielle und abschließende Regelung anzusehen, wodurch die im wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensregelungen des § 48 Hess.VwVfG nicht zur Anwendung kommen (§ 1 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG; VG Frankfurt am Main, U. v. 09.03.1982 - IV/2 E 613/79 - NVwZ 1983, 55; Rasch/Schaetzell, HBO, Komm., Stand: Juli 1984, Erl. zu § 101; Grosse-Suchsdorf u.a., § 68 Rdnr. 8 f. und § 90 Rdnr. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bemißt das Interesse der Antragsteller an einem erfolgreichen Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren mit jeweils 4.000,-- DM, wovon im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach ständiger Entscheidungspraxis etwa 2/3 in Ansatz gebracht werden. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).