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Beschluss

3 B 680/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1123.3B680.22.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2022 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2021 mit den Änderungen durch Bescheid vom 23.11.2021 (1. Teilbaugenehmigung Az.: 3754-2021-29) angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1) und 2) haben die Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2022 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2021 mit den Änderungen durch Bescheid vom 23.11.2021 (1. Teilbaugenehmigung Az.: 3754-2021-29) angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1) und 2) haben die Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt I. Der Antragsteller begehrt als anerkannter Umweltverband die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte und sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 28.10.2021 mit den Änderungen durch Bescheid vom 23.11.2021 (1. Teilbaugenehmigung Az.: 3754-2021-29) für die Erweiterung eines Logistikzentrums. Durch die Teilbaugenehmigung vom 28.10.2021 wird die „Baustelleneinrichtung, Abschieben des Mutterbodens, Erstellen des Geländeausgleichs für die spätere Baumaßnahme und Aushub der Entwässerungs- und Leitungsgräben“ gestattet. Durch Änderungsbescheid vom 23.11.2023 wurde die Baugenehmigung um mehrere Nebenbestimmungen ergänzt. Die Baugenehmigung wurde gemäß § 33 Abs. 1 BauGB im Vorgriff auf den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ - Erweiterung West erteilt, der in seinem südlichen Teil ein Sondergebiet Logistik für einen Anbau an eine bestehende Logistikhalle festsetzt und im nördlichen - kleineren - Teil ein Gewerbegebiet. In der Verbandsversammlung vom 18.10.2021 beschloss der Planungsverband „Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes“ den Bebauungsplan als Satzung. Am 26.01.2022 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt den Bebauungsplan, am 04.02.2022 trat er durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft. Im Planungsverfahren hatte der Antragsteller umfangreiche Einwendungen u.a. betreffend Grundwasser-/Trinkwasserschutz, Beeinträchtigung des Lokalklimas, Natur- und Artenschutz, sowie Boden- und Landschaftsschutz erhoben (vgl. Einwendungsschreiben vom 31.08.2021, Blatt 176 - 186 der Gerichtsakte -GA-). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 23.03.2022 den Antrag als unzulässig abgelehnt (8 L 57/22.F). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2022, die dieser mit weiteren Schriftsätzen vom 25.04.2022 und 16., 17., sowie 19.05.2022 begründet hat. Der Antragsteller macht geltend, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts antragsbefugt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da ihr kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Da der Zweckverband aufgrund einer unwirksamen Verbandsgebietserweiterung nicht planungsbefugt gewesen sei, könne die Baugenehmigung nur auf § 35 BauGB gestützt werden, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zudem wirke sich die Abwägung durch einen unzuständigen Plangeber zwingend auf die Rechtmäßigkeit der Abwägung umweltrechtlicher Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB aus. Der Antragsteller beantragt, 1. (sinngemäß) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2022 - 8 L 57/22.F -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die 1. Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 28.10.2021 mit den Änderungen durch Bescheid vom 23.11.2021 (Az.: 3754-2021-29) anzuordnen und 2. zur Vermeidung einer Erledigung des Eilrechtsschutzes in der Sache eine Zwischenverfügung dergestalt zu erlassen, dass keine weiteren Teilbaugenehmigungen erlassen werden dürfen. Der Antragsgegner sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 hat die Beigeladene zu 1) mitgeteilt, dass mittlerweile durch die Teilbaugenehmigungen 2. und 3. der Rohbau incl. Fenster, Fassaden und Dach der Units 6-8 genehmigt und weitgehend fertiggestellt wurde. Infolge einer Änderung der Planung stehe derzeit keine Teilbaugenehmigung betreffend den bislang nicht genehmigten Hallenteil „Unit 5“ aus. Ein Baustopp hätte erhebliche finanzielle Folgen für sie als Investorin. An dem Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat der Antragsteller nach gerichtlichem Hinweis vom 24.05.2022 nicht mehr festgehalten (vgl. Blatt 403 GA). Am 29.06.2022 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt (Az.: 3 C 1141/22.N). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahren sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern. 1. Zu Recht macht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen geltend, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts antragsbefugt. Es kann dahinstehen, ob sich, wie der Antragsteller meint, eine Antragsbefugnis aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergeben könnte, weil es sich um eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben handelte, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, denn seine Antragsbefugnis ergibt sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, was der Antragsteller unstreitig ist, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsmittel einlegen, wenn die Vereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung für Bedeutung seien können, widerspreche, und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine Baugenehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BauGB Prüfungsgegenstand war, ist nunmehr eine Genehmigung nach § 30 Abs. 2 BauGB Gegenstand des Verfahrens, da der Bebauungsplan mittlerweile in Kraft getreten ist. Auch das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss im Grundsatz davon aus, dass diese Baugenehmigung eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist. Nach dieser Bestimmung, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2 b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Hierzu können auch Baugenehmigungen gehören, die auf der Grundlage von § 30 BauGB oder § 33 BauGB nach Maßgabe eines Bebauungsplanes oder im Vorgriff auf einen solchen ergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - OVG 2 S 57.18 -, juris Rdnr. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2020 - 1 ME 68/20 -, juris Rdnr. 32-34; Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97, 98; a.A. VGH München, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18.198 -, juris Rdnr. 9). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch in einem im Rahmen der Zulässigkeit ausreichenden Maße die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerügt. So hat er dargelegt, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West“, aus dem sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Erweiterung einer Logistikhalle ergebe, werde sich als unwirksam erweisen, weil der Plangeber, nämlich der Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Limes“ für den Erlass des Bebauungsplans unzuständig gewesen sei. Daher könne eine Baugenehmigung für das Vorhaben allenfalls nach Maßgabe des § 35 BauGB erteilt werden, wobei mangels Eröffnung eines Privilegierungstatbestandes allein § 35 Abs. 2 BauGB als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könne. In diesem Fall sei evident, dass öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden, hier zumindest Belange des Bodenschutzes und des Naturschutzes, was sich bereits aus den Darstellungen im Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf ergebe. Zudem wirke sich der Umstand, dass dem Zweckverband die Planungsbefugnis gefehlt habe, zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses aus. Insofern hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans stelle grundsätzlich eine Frage der Begründetheit des Antrags oder einer Klage dar und könne nicht im Rahmen der Zulässigkeit zur Begründung einer Klage- bzw. Antragsbefugnis erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat sich weiter der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München angeschlossen, das in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, nicht jedwede Festsetzung eines Bebauungsplans stelle eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar, so dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob sich eine Festsetzung zum Schutz von Mensch und Umwelt auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG genannten Umweltaspekte beziehe. Wenn sich ein Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis gerade nicht darauf beziehe, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung gegen eine umweltbezogene Festsetzung des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans verstoße, sondern auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans als solchem, mit der Folge, dass eine Prüfung des Bauvorhabens nach § 35 BauGB hätte erfolgen müssen, so möge zwar die nach § 30 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellen, jedoch fehle es im Rahmen der Klagebefugnis an einer Darlegung, welche Festsetzung des Bebauungsplans vorliegend durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung verletzt sein sollte und ob diese Festsetzung im Einzelfall eine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstellen würde (VGH München, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 ZB 19.449 -, juris Rdnr. 3). Auch wenn man der Auffassung zuneigen wollte, dass im Rahmen eines Eilverfahrens, das die Anfechtung einer nach § 30 oder 33 BauGB erteilten Baugenehmigung zum Gegenstand hat, durch einen Umweltverband keine vollständige Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet (OVG Münster, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 B 1649/18 -, juris Rdnr. 13), muss nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK weit zu verstehende Anwendung umweltbezogener Normen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL. April 2022, § 1 UmwRG Rdnr. 161) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für einen Umweltverband zumindest eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auf offensichtliche Mängel, die mittelbar oder unmittelbar zu Verstößen gegen umweltbezogene Vorschriften führen, möglich sein. So kann sich bei Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, weil deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 10.12.2020 - CS 20.892 - juris Rdnr. 36 a.E. unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 20.05.2019, a.a.O., Rdnr. 9). Effektiver Rechtsschutz kann in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht allein durch einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan erlangt werden, wenn zur Umsetzung des Bebauungsplans bereits weitgehend Baugenehmigungen erteilt wurden. Danach ist die Rügebefugnis eines Umweltverbandes jedenfalls in den Fällen zu bejahen, wenn - wie hier - eine Überplanung des durch § 35 BauGB besonders geschützten Außenbereichs in Rede steht, eine Baugenehmigung bereits erteilt wurde und die Unwirksamkeit des Bebauungsplans offensichtlich ist. Hier hat sich der Antragsteller auf eine mittelbare Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften berufen, insbesondere eine Verletzung des § 35 BauGB im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Insofern hat der Antragsteller eine mögliche Verletzung auch substantiiert dargelegt. Da es sich bei dem bereits teilweise realisierten Logistikzentrum um ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben handelt, wäre es, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet, nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Zumindest eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes liegen hier angesichts der großflächigen Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Hand. Ein derartiges Vorhaben steht deshalb nicht zuletzt aus umweltbezogenen Gründen unter einem planungsrechtlichen Vorbehalt. § 35 BauGB enthält die Grundaussage, dass der Außenbereich grundsätzlich vor einer Bebauung geschützt werden soll. Wenn Teile des Außenbereichs einer baulichen Entwicklung zugeführt werden sollen, bedarf es in der Regel der Aufstellung eines Bebauungsplans und somit einer planerischen Entscheidung der Gemeinde. Eine zentrale Funktion des § 35 BauGB besteht im Schutz des Außenbereichs, der in erheblichem Maße Bedeutung hat für den Umweltschutz im Allgemeinen sowie für die Wahrung spezifischer städtebaulicher und bodenrechtlicher Belange, so dass § 35 BauGB eine umweltbezogene Rechtvorschrift im Sinne des § 1 UmwRG darstellt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, 146. EL April 2022, § 35 Rdnr. 13; Fellenberg/Schiller a.a.O., Rdnr. 163). Der Bebauungsplan, der hier die planungsrechtliche Grundlage für die mögliche bauliche Inanspruchnahme dieses geschützten Außenbereichs bilden soll, wird sich jedoch aus den Gründen, die der Antragsteller im Verfahren dargelegt hat, voraussichtlich als unwirksam erweisen. Dieser Fehler ist auch offensichtlich. Der Senat hat den Bebauungsplan in dem Verfahren 3 B 927/22.N mit Beschluss vom 09.09.2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dem Antragsteller fehlt es darüber hinaus nicht deshalb an dem allgemeinen Rechtschutzbedürfnis für seinen Antrag, weil das Bauvorhaben weitestgehend fertiggestellt sei, wie die Beigeladenen und der Antragsgegner einwenden. Zwar hat die Beigeladene zu 1. ihre Planung so angepasst, dass über die Fertigstellung der Units 6-8 hinaus derzeit keine weiteren Gebäude errichtet werden. Von der Realisierung des Gesamtvorhabens inklusive Bau der Unit 5 hat sie jedoch nicht endgültig Abstand genommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie mangels Verfügungsbefugnis über ein Grundstück die Unit 5 jedenfalls so lange nicht realisieren werde, wie sie kein Eigentum an dem Grundstück erlangt habe. Auch bezüglich dieses Teils des Gesamtvorhabens entfaltet die 1. Teilbaugenehmigung, die den Gesamtbau zum Gegenstand hatte, Vorwirkungen, die solange nicht beseitigt sind, wie sie nicht entsprechend geändert wurde. Da mit der Erteilung der Teilbaugenehmigung ein vorläufiges positives Gesamturteil getroffen wurde, entfaltet diese entsprechend dem hierfür beanspruchten Grad an Verbindlichkeit auch Bindungswirkung für die Beurteilung des Gesamtvorhabens, d. h. Prüfungsumfang und Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung entsprechen sich. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 2 HBO, der denknotwendig diese Bindungswirkung voraussetzt, da anderenfalls keine nachträglichen Anforderungen gestellt werden können (Hornmann HBO, 4. Aufl. 2022, § 77 Rdnrn. 18, 19). Die Teilbaugenehmigung behält ihre Rechtswirkungen auch dann noch, wenn die endgültige Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. bereits VGH Kassel, Urteil vom 23.05.1969 - OS IV 75/66 -, juris, Ls. 1). Sie wirkt also fort und wird nicht gegenstandslos. Die endgültige Baugenehmigung tritt nicht an die Stelle der Teilbaugenehmigung, sondern ergänzt sie hinsichtlich der in ihr noch nicht geregelten Bereiche (VGH Kassel Beschluss vom 11.12.1995 - 4 TG1337/95 -, juris Rdnr. 41; Pützenbacher in: Spannowsky/Pützenbacher HBO, 19. Ed. 01.05.2022, § 77 Rdnr. 22). Demgemäß sind die Wirkungen der Teilbaugenehmigung auch im gerichtlichen Verfahren, welches die Baugenehmigung oder deren sofortige Vollziehbarkeit zum Gegenstand hat, soweit zu beachten wie sie reichen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.1997 - 3 B 137/96 -, juris Rdnr. 32). Hier gestattet die Teilbaugenehmigung vom 28.10.2021 „Baustelleneinrichtung, Abschieben des Mutterbodens, Erstellen des Geländeausgleichs für die spätere Baumaßnahme, Aushub der Entwässerungsleitungen“ entsprechend dem als Anlage zur Baugenehmigung beigefügten Lageplan (Blatt 273, 284 der Behördenakten - Hefter Az.: 03754-2021-29 -). Die Genehmigung bezieht sich somit auf das Gesamtbauvorhaben und gestattet grundsätzlich die Überbauung der für die Überdeckung mit Logistikhallen vorgesehenen Flächen. Insoweit entfaltet die 1. Teilbaugenehmigung daher entsprechende Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur durch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Teilbaugenehmigung gem. §§ 48, 49 HVwVfG aufgehoben werden (VGH Kassel, Urteil vom 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 - juris Rdnr. 46 und Beschluss vom 19.06.1985 - 3 TG 444/85 -, juris Rdnrn 9, 21). Dies ist bislang nicht erfolgt. 2. Der Eilantrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die Baugenehmigung vom 28.10.2021 verstößt nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Hierbei geht der Senat zunächst davon aus, dass der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West“ des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet LIMES voraussichtlich unwirksam ist, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht aus den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben kann. In dem Verfahren 3 B 927/22.N hat der Senat mit Beschluss vom 09.09.2022 auf Antrag der Gemeinde Hammersbach die vorläufige Außervollzugsetzung dieses Bebauungsplans angeordnet. Zur Begründung hat er hierbei darauf abgestellt, dass die Planungshoheit für das Plangebiet nicht wirksam übertragen wurde und der Zweckverband daher als sachlich unzuständige Behörde handelte. Entgegen § 8 Abs. 3 der Verbandssatzung sei der Beschluss zur Verbandsgebietserweiterung, mit der die Planungshoheit für das vollständig in der Gemarkung der Gemeinde Hammersbach gelegene Plangebiet auf den Zweckverband übertragen werden sollte, nicht einstimmig, sondern mit 12 Stimmen bei drei Gegenstimmen erfolgt sei. In dem Beschluss vom 09.09.2022 hat der Senat weiter ausgeführt, die Annahme einer „konkludenten“ Einstimmigkeit, da die Gemeindevertretung Hammersbach sich kurz zuvor mehrheitlich für eine Verbandsgebietserweiterung ausgesprochen habe, sei fernliegend. Ferner würden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht dagegen sprechen, die Verbandsgebietserweiterung als unwirksam zu betrachten. Im Wege einer Abwägung zwischen dem Nichtigkeitsprinzip als Ausfluss der Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und den ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Belangen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes könnten sich die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zwar durchsetzen, wenn der mit der Erklärung der Nichtigkeit verbundene rückwirkende Wegfall einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Kettenreaktion zur Folge habe, die eine Vielzahl von unter Umständen über Jahre hinweg erlassenen Rechtsakten nichtig oder rechtswidrig mache und zu einer Rückabwicklung zahlreicher Transaktionen zwinge. Eine solche Konstellation liege hier - in Bezug auf den Beschluss zur Verbandsgebietserweiterung - nicht vor, denn im Ergebnis wäre lediglich der beschlossene Bebauungsplan unwirksam und es müssten eine Reihe von Transaktionen hinsichtlich erfolgter Grunderwerbe getätigt sowie evtl. Rückbauten vorgenommen werden. Auch dies könne einen ganz erheblichen Aufwand bedeuten, sei aber die regelmäßige Folge, wenn ein Bebauungsplan aufgrund eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt werde. Wegen der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Bei dem Vorhaben der Erweiterung des Logistikzentrums handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, welches nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben beeinträchtigt hier jedoch aller Voraussicht nach öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz BauGB, insbesondere des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Dass der Bau einer Logistikhalle mit der ausweislich der 1. Teilbaugenehmigung eine Grundfläche von 73.174 m² versiegelt wird, zumindest Belange des Bodenschutzes beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Insofern ist mit der Zulassung des Vorhabens jedenfalls mittelbar auch ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG verbunden. Dass dieser Verstoß auch Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, ist nicht zweifelhaft. Offenbleiben kann deshalb, ob der Antragsteller in der hier vorliegenden Konstellation auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rügen kann, welches grundsätzlich auch eine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstellen kann, soweit im konkreten Fall Umweltbelange in die Abwägung einfließen (Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 1 Rdnr. 163 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).