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Beschluss

27 F 1473/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0920.27F1473.24.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. I. In dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden, vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 6 L 66/24.WI, angestrengten und nunmehr in der Beschwerde bei dem 5. Senat des beschließenden Gerichts, Aktenzeichen 5 B 798/24, rechtshängigen Hauptsacheverfahren wendet sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Gegen den Antragsteller wird derzeit vor dem Landgericht Gießen unter dem Aktenzeichen … KLs … Js … (…/23) ein Strafverfahren wegen des Handels mit Betäubungsmitteln geführt, in dem er die Beiziehung einer polizeibehördlichen Akte betreffend die Vertrauensperson "X..." begehrt. Nachdem das Strafgericht das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 um Übersendung der Akte ersuchte, gab das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 15. November 2023 diesbezüglich eine Sperrerklärung nach § 96 StPO ab und verwies auf eine Gefährdung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege und des Staatswohls. Hiergegen erhob das Strafgericht am 31. Januar 2024 Gegenvorstellung. Gleichwohl gab es der Hauptverhandlung Fortgang, weil eine Aktenvorlage nach dem "derzeitigen" Sach- und Verfahrensstand nicht erforderlich sei. Bereits am 11. Januar 2024 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber dem Landgericht Gießen - hilfsweise nach Schwärzung der personenbezogenen Daten - der Übersendung der polizeibehördlichen Akte betreffend die Vertrauensperson zuzustimmen. Mit Beschluss vom 10. April 2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung insbesondere auf ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis verwiesen. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese in der Folge begründet. Mit Beweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 18. Juli 2024 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, die polizeibehördliche Akte der oben genannten Vertrauensperson bis zum 24. Juli 2024 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 hat das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz sodann die Vorlage der Akte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO verweigert und darauf hingewiesen, dass eine Offenlegung dem Wohl des Bundes oder des Landes Hessen Nachteile bereiten würde. Auf den Antrag des Antragstellers vom 30. Juli 2024, nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, hat das Beschwerdegericht das Verfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gemäß den §§ 99 Abs. 2 Satz 4, 189 VwGO zur Durchführung eines Zwischenverfahrens an den zuständigen Fachsenat abgegeben. II. Der Antrag des Antragstellers, über den gemäß den §§99 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 189 VwGO der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), in der Sache aber nicht begründet (2.). 1. Der Antrag ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat das Beschwerdegericht durch Beweisbeschluss vom 18. Juli 2024 nach § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Akte hinreichend dargelegt. An diese Begründung ist der Fachsenat gebunden. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt, liegen nicht vor (zur Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses und dessen Bindungswirkung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.). 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 25. Juli 2024 ist rechtmäßig. Die Verweigerung der Vorlage der polizeibehördlichen Akte findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Nach Satz 3 Alternative 1 der Vorschrift kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten unter anderem verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde. Eine entsprechende Erschwernis kann sich daraus ergeben, dass bei einer umfangreichen Zusammenschau offengelegter Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen möglich werden. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind neben etwa Vorgangsvorblättern, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstiteln, Verfügungen, Aktenvermerken, Arbeitshinweisen, Randbemerkungen, Querverweisen, Hervorhebungen und Unterstreichungen auch namentliche Hinweise auf Bearbeiter sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2024 - 20 F 6.23 - juris Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7; vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 -, juris Rn. 6 und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 -, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat sich das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - das hier bereits als Vertretungsbehörde verfahrensbeteiligt ist und deshalb nicht als oberste Aufsichtsbehörde gesondert nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO beizuladen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 -, juris Rn. 9) - zu Recht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesamten Akte berufen. Der Senat hat sich aufgrund eigener Durchsicht der nach § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO vorgelegten Akte davon überzeugt, dass der gebotene Schutz kriminalpolizeilicher Informationen, Informationsquellen, polizeiinterner Verfahrens- und Arbeitsweisen und der Konzeption der Verbrechensbekämpfung das Bekanntwerden des Akteninhalts nicht zulässt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002, a.a.O.). Anders als die Ausführungen des Antragstellers vermitteln, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob der Einsatz der Vertrauensperson rechtmäßig war. Der beschließende Fachsenat entscheidet im hiesigen Zwischenverfahren "lediglich", ob der Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz gemessen an § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015, a.a.O. Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Das Ministerium hat die Verweigerung der Aktenvorlage unter den Ziffern II-IV der Sperrerklärung vom 25. Juli 2024 hinreichend mit einer Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO begründet. Die Polizeibehörde hat die einzelnen Aktenbestandteile übersichtlich und sorgfältig gegliedert, so dass die schriftlichen Ausführungen des Ministeriums dazu ohne Weiteres zuordenbar sind. Das Ministerium hat zutreffend dargelegt, dass die in der Akte enthaltenen personenbezogenen Berichte zu der Vertrauensperson die strategische Ausrichtung der Polizei bzw. den weiteren dort benannten Vertrauenspersonen erkennen lassen und die in der Akte überdies enthaltenen (Treff-)Berichte samt den zugehörigen Dokumenten polizeitaktische Örtlichkeiten für Treffen sowie polizeiinterne Kommunikationswege (mit anderen Behörden) offenbaren. Daraus hat es, anders als der Antragsteller - nicht nachvollziehbar - meint, zu Recht rückgeschlossen, dass bei Bekanntwerden dieser Gesichtspunkte nicht nur laufende Ermittlungsverfahren, sondern offenkundig auch künftige Einsätze und sogar Leib und Leben der in der Akte genannten Personen gefährdet würden. Gleichermaßen zutreffend hat das Ministerium überdies angegeben, dass auch eine Offenlegung der … geeignet ist, den zukünftigen Einsatz dieses Ermittlungsinstruments zu konterkarieren und damit die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden zu erschweren, weil dies problematische und langwierige …verhandlungen nach sich ziehen könnte. Einer weitergehenden Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu einzelnen Dokumenten bedurfte es nicht. Denn zum einen sind Vorgänge wie der streitgegenständliche grundsätzlich in ihrer Gesamtheit einschließlich Anlagen geheimhaltungsbedürftig, so dass hier insbesondere auch keine Differenzierung zwischen den Berichten bzw. Vermerken, die inhaltlich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen, und dem übrigen Akteninhalt geboten war. Teilschwärzungen tragen dem Geheimhaltungsinteresse insofern nicht ausreichend Rechnung (siehe hierzu auch unten S. 7 Abs. 2) und die Vorlage inhaltsleerer und nichtssagender Restbestände muss nicht erwogen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 20 F 10/16 -, juris Rn. 11 und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 -, juris Rn. 10). Zum anderen lassen sich aber auch die konkreten Umstände der Staatswohlgefährdung (Erschwernis der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden/Gefährdung von Leib und Leben von Personen) trotz des nicht unerheblichen Aktenumfangs aufgrund der gut überschaubaren Struktur der Akte ohne Weiteres den einzelnen Abschnitten zuordnen. Von einer weiteren inhaltlichen Begründung sieht der Senat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO wegen der gebotenen Geheimhaltung ab. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz bei der Verweigerung der Aktenvorlage schließlich auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Darin liegt die Besonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Verfahrensbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 20 F 28.22 -, juris Rn. 11). Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, BVerfGE 115, 205, 241). Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 Rn. 12 m.w.N.). Gemessen daran ist die Ermessensausübung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz nicht zu beanstanden. Das Ministerium hat erkannt, dass es gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Prozess beruhende Ermessensentscheidung über die Aktenvorlage zu treffen hatte. Es hat hierbei das Interesse des Antragstellers an der Vorlage der Akte und das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung gegen das Interesse des Landes Hessen an der Geheimhaltung rechtsfehlerfrei abgewogen. Aus der Sperrerklärung vom 25. Juli 2024 ergibt sich, dass das Ministerium bei Abgabe seiner Erklärung Ermessen ausgeübt und die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, einschließlich des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers, berücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung abgewogen, ihnen aber rechtsfehlerfrei kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Das Ministerium hat auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz im gegen ihn laufenden Strafverfahren auch erwogen, die Akte nur in Teilen vorzulegen. Zutreffend ist es dabei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht in Betracht kommt, weil auch die Offenlegung scheinbar unverfänglicher oder unwesentlicher Daten Informationen in der Gesamtschau Rückschlüsse auf Gegebenheiten, Personen und Zusammenhänge ermöglichen, polizeiinterne organisatorische Angelegenheiten, Einsatz- oder Ermittlungsstrategien und -taktiken sowie Arbeits- und Verfahrensweisen einzelner Ermittlungsmethoden offenbaren und zu einer Gefährdung von Dritten führen können. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, das Ministerium habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht ferner darauf abgestellt, eine Teilschwärzung würde für ihn zu keinem "brauchbaren" Ergebnis führen, ist - da die Ermessensausübung mangels Möglichkeit einer Teilschwärzung zwingend vorgezeichnet ist - nicht geeignet, eine andere rechtliche Wertung zu veranlassen. Darüber hinaus hat das Ministerium zu diesem Gesichtspunkt im Schriftsatz vom 9. August 2024 aber auch - wiederum zutreffend - ergänzend ausgeführt bzw. berücksichtigt, dass die in der Akte befindlichen, den Antragsteller betreffenden Berichte bereits mit Hilfe eines offenen Vermerks in das Strafverfahren eingeführt wurden und überdies der zuständige Vertrauensperson-Führer dem Gericht als Zeuge zur Verfügung steht.