Beschluss
27 F 1354/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0814.27F1354.11.00
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Tenor
Die Verweigerung der Vorlage folgender Unterlagen ist insgesamt rechtmäßig:
Band 1 Blatt 5 bis 8, 12, 26 bis 30, 31, 35 bis 38, 39, 43 bis 44, 45, 49 bis 50, 51 bis 203, 204 bis 261, 262 bis 306, 307 bis 354, 355 bis 373, 374 bis 380.
Band 2 Blatt 383 bis 384, 385, 386, 387 bis 389, 391, 392, 393 bis 401, 404 bis 409, 410 bis 417, 421 bis 426, 427, 428 bis 429, 430, 436 bis 437, 439, 446 bis 449, 451 bis 452, 454, 456, 458 bis 459, 462 bis 465, 471 bis 472, 477, 510 bis 512, 514, 517 bis 520, 535 bis 536, 547, 554, 566, 569 bis 630, 652, 661 bis 662, 667 bis 668, 679 bis 680, 690 bis 691, 699 bis 700.
Band 3 Blatt 756, 759, 763 bis 764, 767 bis 768, 772 bis 774, 777 bis 779, 783, 786, 790, 793, 794, 798, 801, 806, 809, 810, 814, 817, 821 bis 824, 827 bis 830, 834, 837, 841 bis 843, 849 bis 854, 860, 866, 872, 878, 883, 887, 893, 898 bis 906, 910, 913, 917, 920, 930, 937, 943 bis 944, 947 bis 948, 950 bis 952, 957, 964, 970 bis 976, 982 bis 984, 1014 bis 1104.
Die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in folgenden Unterlagen ist rechtmäßig. Sie ist durch Schwärzung zu gewährleisten:
Band 1 Blatt 1 bis 2, 9 bis 11, 21 bis 22, 23 bis 25, 32 bis 34, 40 bis 42, 46 bis 48
Band 2 Blatt 418 bis 420, 431, 432 bis 433, 434 bis 435, 438, 440 bis 441, 442 bis 443, 444 bis 445, 453, 455, 457, 460, 461, 466 bis 467, 473 bis 476, 488 bis 506, 507 bis 509, 513, 515 bis 516, 521 bis 534, 537 bis 546, 548 bis 553, 555 bis 565, 567 bis 568, 631 bis 651, 653 bis 660, 663 bis 666, 669 bis 678, 681 bis 689, 692 bis 695, 696 bis 698, 701 bis 708.
Band 3 Blatt 713 bis 752, 753 bis 755, 757 bis 758, 760 bis 762, 765 bis 766, 769 bis 771, 775 bis 776, 780 bis 782, 784 bis 785, 787 bis 789, 791 bis 792, 795 bis 797, 799 bis 800, 803 bis 805, 807 bis 808, 811 bis 813, 815 bis 816, 818 bis 820, 825 bis 826, 831 bis 833, 835 bis 836, 838 bis 840, 844 bis 848, 855 bis 859, 861 bis 865, 867 bis 871, 873 bis 877, 879 bis 882, 884 bis 886, 888 bis 892, 894 bis 895, 896 bis 897, 907 bis 909, 911 bis 912, 914 bis 916, 918 bis 919, 921 bis 923, 925 bis 929, 931 bis 936, 938 bis 942, 945 bis 946, 949, 953 bis 955, 958 bis 963, 965 bis 969, 977 bis 981, 985 bis 986, 988 bis 994, 998 bis 999, 1003 bis 1013, 1107 bis 1111.
Band 4 Blatt 1113 bis 1114, dort die fünfte Spalte "MOZ/Kanal/Rufname" die Daten schwärzen, 1119, 1121, 1122 bis 1163.
Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 - 7 K 832/11.F - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen mit Sperrerklärung vom 24. Mai 2011 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Die Verweigerung der Vorlage folgender Unterlagen ist insgesamt rechtmäßig: Band 1 Blatt 5 bis 8, 12, 26 bis 30, 31, 35 bis 38, 39, 43 bis 44, 45, 49 bis 50, 51 bis 203, 204 bis 261, 262 bis 306, 307 bis 354, 355 bis 373, 374 bis 380. Band 2 Blatt 383 bis 384, 385, 386, 387 bis 389, 391, 392, 393 bis 401, 404 bis 409, 410 bis 417, 421 bis 426, 427, 428 bis 429, 430, 436 bis 437, 439, 446 bis 449, 451 bis 452, 454, 456, 458 bis 459, 462 bis 465, 471 bis 472, 477, 510 bis 512, 514, 517 bis 520, 535 bis 536, 547, 554, 566, 569 bis 630, 652, 661 bis 662, 667 bis 668, 679 bis 680, 690 bis 691, 699 bis 700. Band 3 Blatt 756, 759, 763 bis 764, 767 bis 768, 772 bis 774, 777 bis 779, 783, 786, 790, 793, 794, 798, 801, 806, 809, 810, 814, 817, 821 bis 824, 827 bis 830, 834, 837, 841 bis 843, 849 bis 854, 860, 866, 872, 878, 883, 887, 893, 898 bis 906, 910, 913, 917, 920, 930, 937, 943 bis 944, 947 bis 948, 950 bis 952, 957, 964, 970 bis 976, 982 bis 984, 1014 bis 1104. Die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in folgenden Unterlagen ist rechtmäßig. Sie ist durch Schwärzung zu gewährleisten: Band 1 Blatt 1 bis 2, 9 bis 11, 21 bis 22, 23 bis 25, 32 bis 34, 40 bis 42, 46 bis 48 Band 2 Blatt 418 bis 420, 431, 432 bis 433, 434 bis 435, 438, 440 bis 441, 442 bis 443, 444 bis 445, 453, 455, 457, 460, 461, 466 bis 467, 473 bis 476, 488 bis 506, 507 bis 509, 513, 515 bis 516, 521 bis 534, 537 bis 546, 548 bis 553, 555 bis 565, 567 bis 568, 631 bis 651, 653 bis 660, 663 bis 666, 669 bis 678, 681 bis 689, 692 bis 695, 696 bis 698, 701 bis 708. Band 3 Blatt 713 bis 752, 753 bis 755, 757 bis 758, 760 bis 762, 765 bis 766, 769 bis 771, 775 bis 776, 780 bis 782, 784 bis 785, 787 bis 789, 791 bis 792, 795 bis 797, 799 bis 800, 803 bis 805, 807 bis 808, 811 bis 813, 815 bis 816, 818 bis 820, 825 bis 826, 831 bis 833, 835 bis 836, 838 bis 840, 844 bis 848, 855 bis 859, 861 bis 865, 867 bis 871, 873 bis 877, 879 bis 882, 884 bis 886, 888 bis 892, 894 bis 895, 896 bis 897, 907 bis 909, 911 bis 912, 914 bis 916, 918 bis 919, 921 bis 923, 925 bis 929, 931 bis 936, 938 bis 942, 945 bis 946, 949, 953 bis 955, 958 bis 963, 965 bis 969, 977 bis 981, 985 bis 986, 988 bis 994, 998 bis 999, 1003 bis 1013, 1107 bis 1111. Band 4 Blatt 1113 bis 1114, dort die fünfte Spalte "MOZ/Kanal/Rufname" die Daten schwärzen, 1119, 1121, 1122 bis 1163. Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 - 7 K 832/11.F - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen mit Sperrerklärung vom 24. Mai 2011 rechtswidrig. Der statthafte Antrag der Klägerin vom 10. Juni 2011/14. Juni 2011, die Sperrerklärung des beigeladenen Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2011 für rechtswidrig zu erklären, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 i.V.m. § 189 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit von Akten oder Auskünften, ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen festgestellt hat. Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache oder einer vergleichbaren Äußerung des Hauptsachegerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42). Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in dem dort anhängigen Klageverfahren mit Beschluss vom 12. April 2011 - 7 K 832/11.F - die Beklagte aufgefordert, die dort im Tenor näher genannten Unterlagen vorzulegen. Aus dem Beweisbeschluss ergibt sich, dass die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main als Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens rechtlicher Hindernisse gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bejaht. Der Antrag der Klägerin ist nur teilweise begründet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Damit setzt diese Vorschrift zum einen das Vorliegen (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale, das eine Verweigerung der Vorlage zulässt, und zum anderen bei Vorliegen des Tatbestands eine Ermessensentscheidung voraus. Soweit das beigeladene Bundesministerium für Finanzen die Vorlage der angeforderten Unterlagen verweigert, weil sie nach einem Gesetz, und zwar hier nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG geheim zu halten seien, folgt dem der Senat nicht. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 VwGO kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge "nach einem Gesetz geheim zuhalten" sind. Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -). Ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dient vielmehr dem Schutz eines grundrechtlich geschützten Lebensbereichs von hoher Bedeutung. Diese Voraussetzung gilt weder für § 9 Abs. 1 KWG noch für § 5 oder § 6 IFG oder für § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder § 5b InvG. Sowohl Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als auch personenbezogene Informationen über Dritte sind allerdings grundsätzlich "ihrem Wesen nach" im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhalten, so dass die betroffenen Rechteinhaber nicht rechtlos gestellt sind. Bei personenbezogenen Daten Dritter besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne weiteres zur Identifikation der Personen führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz sich sowohl aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz als auch aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ableitet - bei ausländischen natürlichen und juristischen Personen aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 20 F 13/10 - juris m.w.N.). Zu ihnen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aber auch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - Juris und vom 5. Oktober 2011, - 20 F 24.10 - Juris). Allerdings versteht sich ein berechtigtes Interesse nicht von selbst. Vielmehr ist die Wettbewerbsrelevanz der Informationen im Einzelnen darzulegen, insbesondere für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen. Dabei sind auch juristische Personen, soweit es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu dem auch der Schutz von Betriebs- und Geheimnissen gehört, über Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz als Grundrechtsträger grundrechtlich geschützt (vgl. Jaras/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 11. Aufl., 2011, Art. 2 Rdnr. 52 m.w.N.). In der zu überprüfenden Sperrerklärung sind nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache begehrten Unterlagen dem Wesen nach zulassen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Bei den nach Auffassung der Beklagten sowie des Beigeladenen dem Wesen nach zu schützenden Daten, seien es schützenswerte Daten Dritter im Sinne von natürlichen Personen, seien es schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat die entsprechend gekennzeichneten Unterlagen durch Einsichtnahme überprüft. Das beigeladene Bundesministerium der Finanzen beruft sich in der angefochtenen Sperrerklärung darauf, bei den unternehmensbezogenen Angaben handele es sich um solche Informationen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditinstitute und der Kursmakler wesentlich seien und als geschützte unternehmensbezogene Informationen der Geheimhaltung unterlägen. An den jeweiligen personenbezogenen Informationen bestehe seitens der betroffenen Dritten ein Geheimhaltungsinteresse. Diese seien im Fokus von Ermittlungen der Beklagten wegen des Verdachts der Marktmanipulation gewesen, gegen einige der betroffenen Personen sei Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben worden. Personen, gegen die sich die Ermittlungen der Beklagten gerichtet hätten, hätten weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität und weiterer Informationen über ihre persönlichen Lebenssachverhalte. Auch sei die Geheimhaltung von Informationen zum Schutz von Informanten erforderlich, wobei der Gesetzgeber eine allgemeine Wertung zum Informantenschutz getroffen habe, die sich auch in den IFG-Versagungsgründen des § 3 Nr. 7 IFG widerspiegele. Solche vertraulichen Auskünfte, bei denen das Interesse an der vertraulichen Behandlung fortbestehe, seien Informationen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die "ihrem Wesen nach" geheim gehalten werden müssten. Keine schützenswerten Daten Dritter sind zunächst ohne Hinzutreten besonderer Gegebenheiten - die darzulegen sind - die Namen von Mitarbeitern der Beklagten, sonstiger Behördenmitarbeiter sowie die Namen von Mitarbeitern der Verfahrensbeteiligten. Weder die Tatsache, in einer bestimmten Behörde beschäftigt zu sein, noch die Tatsache, in einem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zu einer an dem Verfahren beteiligten Personen- oder Aktiengesellschaft gestanden zu haben, ist nach den Maßstäben des § 99 Abs. 1 VwGO ohne Weiteres als geheimhaltungsbedürftig anzusehen. Insbesondere die Tatsache, in herausgehobener Stelle bei einem Verfahrensbeteiligten beschäftigt gewesen zu sein, stellt sich in aller Regel bereits deshalb nicht als geheimhaltungsbedürftig dar, da dies ohnehin durch Interneteinträge, Gewerbeanmeldungen etc. allgemein bekannt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 27 F 96/11 - juris). Schützenswert sind hingegen auch bezogen auf den soeben genannten Personenkreis Namen und sonstige Daten, die Informationen beinhalten, die über die Tatsache der Beschäftigung in den genannten Einrichtungen hinausgehen. Bei den Daten der Handelsüberwachungsstelle (HüSt) bzw. der dem Beklagten Auskunft gebenden Geldinstitute handelt es sich ebenfalls - ohne Hinzutreten besonderer Geheimhaltungsinteressen - nicht um schützenswerte Daten Dritter, insbesondere unterfallen diese nicht den Regelungen des "Informantenschutzes", wie von dem Beigeladenen angenommen. Die Handelsüberwachungsstelle kontrolliert als eigenständiges Börsenorgan den Handel und die Börsenabwicklung an der Börse, wobei es gemäß § 7 Abs. 1 Börsengesetz zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehört, Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die betroffenen Geldinstitute sind gegenüber der Handelsüberwachungsstelle bzw. der Beklagten gemäß §§ 7, 3 Börsengesetz gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Die Tatsache, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend Auskünfte erteilt haben, ist nicht im Sinne des § 99 VwGO schützenswert, insbesondere werden dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Geldinstitute offenbart. Soweit die Mitteilungen der Geldinstitute Daten der Klägerin enthalten, sind diese bereits deshalb nicht schützenswert, da die Klägerin nicht vor der Kenntnisnahme ihrer eigenen Daten geschützt werden muss. Soweit sie Daten Dritter, sei es Daten natürlicher oder Daten juristischer Personen enthalten, sind sie als personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Bei den unter Nummer 1 des Tenors genannten Unterlagen handelt es sich um solche, die schützenswerte Daten Dritter und/oder schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und bei denen das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis nicht durch Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden kann. Bei den unter Nummer 2 des Tenors genannten Unterlagen kann das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Dritten bzw. die geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch gewährleistet werden, dass die Namen, Kontoverbindungen oder sonstige Daten, die einen Rückschluss auf Personen und/oder Firmen zulassen, geschwärzt werden. Im Übrigen ist unter Nummer 3 des Tenors die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 - 7 K 832/11.F - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen mit Sperrerklärung vom 24. Mai 2011 für rechtswidrig zu erklären. Bei den hiervon erfassten Unterlagen handelt es sich nicht um im Sinne des § 99 VwGO schützenswerte Daten. Dazu im Einzelnen: Band 2 Blatt 381: Es handelt es sich nicht um ein schützenswertes Datum Dritter, da beiden Verfahrensbeteiligten Name, Funktion und Wohnort der betreffenden Person bekannt ist und die Daten aktenkundig sind. Band 2 Blatt 382: Bei den dort genannten Daten Dritter handelt es sich nicht um schutzwürdige Daten, da sie den Verfahrensbeteiligten bekannt und auch aktenkundig sind. Band 2 Blatt 450: Die dort genannten Daten sind nicht schutzwürdig im Sinne des § 99 VwGO. Zum einen handelt es sich um Daten der Klägerin, zum anderen um Daten auskunftsgebender Geldinstitute, die lediglich ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachgekommen und daher nicht geheimhaltungsbedürftig, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Informantenschutzes", sind. Band 2 Blatt 468: Es handelt sich nicht um schützenswerte Daten Dritter, da es sich zum einen um Daten der Klägerin, zum anderen um Daten natürlicher Personen handelt, die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind. Band 2 Blatt 470: Es handelt sich nicht um schützenswerte Daten Dritter, da die Daten den Verfahrensbeteiligten bekannt sind. Band 3 Blatt 1106: Das Schreiben enthält keine schützenswerten Daten Dritter, ebenfalls enthält es keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der dort genannten Firmen, die geheimhaltungsbedürftig sind. Band 4 Blatt 1112: Der E-Mail-Ausdruck enthält keine schützenswerten Daten Dritter. Band 4 Blatt 1115 bis 1117: Es handelt sich nicht um schützenswerte Daten Dritter, da die Daten der Klägerin bekannt sind (§§ 105, 107 StPO). Band 4 Blatt 1118: Der E-Mail-Ausdruck enthält keine schützenswerten Daten Dritter. Das dem Beigeladenen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Geheimhaltung der in den Nummern 1 und 2 des Tenors genannten Daten ist im vorliegenden Fall zu Gunsten einer Geheimhaltung rechtlich vorgezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 - 20 F 23/10 - juris), so dass es auf die von ihm angestellten Ermessenserwägungen nicht entscheidend ankommt. Dies folgt aus den nachfolgenden Erwägungen: § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt ihr damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334 m.w.N.). Dadurch wird ihr grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem öffentlichen Interesse und den individuellen Interessen der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft zu geben. Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestellt sein, in der sie abgegeben wird. Es genügt grundsätzlich nicht, in ihr nur auf die Gründe des - im Einzelnen meist fachgesetzlich normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Aus diesem Grund ist verfahrensrechtlich der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde materiell kein Ermessen einräumt. Diese Ermessensausübung hat die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelnen für jeden Vorgang gesondert anzustellen, dessen Vorlage sie verweigert. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensausübung stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42). Im Fall der schützenswerten Daten Dritter ist das Ermessen aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebunden. Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2010 - 20 F 5.10 -, vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 -, beide juris, und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52). Fragen nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellen sich vor allem in mehrpoligen Rechtsverhältnissen, in denen neben dem Kläger und dem beklagten Staat von einer Auskunft oder Akteneinsicht auch private Dritte betroffen sein können, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In diesen Fällen sind neben den öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrheitsfindung und einem effektiven Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung einzubeziehen. Die Daten der in den Aktenvorgängen genannten natürlichen Personen sind als Daten Dritter durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt, ebenso wie die den juristischen Personen zuzuordnenden Daten, die ihrem Wesen nach als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Demgegenüber macht die Klägerin ein Auskunftsbegehren aufgrund des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und damit nach einfachem Gesetzesrecht geltend, das jedoch im Fall der Klägerin auch seine Wurzel in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf die gegen sie eingeleiteten Verfahren hat. Ohne Hinzutreten von Besonderheiten, die der grundsätzlichen Geheimhaltungsbedürftigkeit der genannten Daten entgegenstehen könnten, kommt den grundrechtlich geschützten Rechte der Dritten bzw. die geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach den oben gemachten Ausführungen ein höheres Gewicht zu, wobei es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, ausschließlich diejenigen Daten zu sperren, die Rückschlüsse auf natürliche oder juristische Personen zulassen, so dass die unter Nummer 2 des Tenors genannten Unterlagen lediglich zu schwärzen sind.