Beschluss
25 E 975/24.B
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0829.25E975.24.B.00
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Leitsätze
1) Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift beim Heilberufsgericht kein Mitglied der Landesärztekammer Hessen (mehr), begründet dies ein Verfahrenshindernis im heilberufsgerichtlichen Verfahren [hier verneint].
2) Die ärztliche Berufsausübung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilbG ist weit zu verstehen. Sie umfasst jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Allein Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und medizinischen Fachkenntnissen aufweisen, sind nicht erfasst. Auch Werbetätigkeiten können unter den Begriff der ärztlichen Berufsausübung fallen.
3) Die Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer Hessen endet mit dem Ende der Berufsangehörigkeit, der Beendigung der Berufsausübung oder deren Verlegung in ein Gebiet außerhalb der Verbandskompetenz der Landesärztekammer Hessen. Für einen Arzt, der in Hessen ärztlich tätig geworden ist, wird regelmäßig vermutet, dass er die Berufsausübung in Hessen fortsetzt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landesärztekammer wird der Beschluss des Berufsgerichts vom 26.04.2024 (21 K 2248/21.GI.B) abgeändert. Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer vom 09.06.2021 wird zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht zugelassen.
Gebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift beim Heilberufsgericht kein Mitglied der Landesärztekammer Hessen (mehr), begründet dies ein Verfahrenshindernis im heilberufsgerichtlichen Verfahren [hier verneint]. 2) Die ärztliche Berufsausübung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilbG ist weit zu verstehen. Sie umfasst jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Allein Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und medizinischen Fachkenntnissen aufweisen, sind nicht erfasst. Auch Werbetätigkeiten können unter den Begriff der ärztlichen Berufsausübung fallen. 3) Die Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer Hessen endet mit dem Ende der Berufsangehörigkeit, der Beendigung der Berufsausübung oder deren Verlegung in ein Gebiet außerhalb der Verbandskompetenz der Landesärztekammer Hessen. Für einen Arzt, der in Hessen ärztlich tätig geworden ist, wird regelmäßig vermutet, dass er die Berufsausübung in Hessen fortsetzt. Auf die Beschwerde der Landesärztekammer wird der Beschluss des Berufsgerichts vom 26.04.2024 (21 K 2248/21.GI.B) abgeändert. Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer vom 09.06.2021 wird zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht zugelassen. Gebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beschwerde der Landesärztekammer gegen den im Tenor genannten Nichteröffnungsbeschluss des Berufsgerichts hat Erfolg. I. Das Landesberufsgericht entscheidet bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§ 52 Abs. 2 Satz 2 HeilbG). II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und durch eine vom Vorstand der Landesärztekammer bevollmächtigte Person fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben worden (§ 63 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 62 HeilbG). III. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat, der im Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 a. E. HeilbG eigenständig und abschließend über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat, hält die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung für erfüllt. Das berufsgerichtliche Verfahren ist nach Eingang der Anschuldigungsschrift grundsätzlich zu eröffnen. Nur in den in § 63 Abs. 1 Satz 2 HeilbG genannten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Berufsgerichts die Eröffnung ablehnen, namentlich wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten offensichtlich unbegründet (hierzu unter 1.) oder das Verfahren unzulässig (hierzu unter 2.) ist. Solche Gründe für die Nichteröffnung liegen indes nicht vor. 1. Der Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten ist nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in der Anschuldigungsschrift mitgeteilten Umstände zutreffen bzw. berufsrechtlich relevant sein können. 2. Das berufsgerichtliche Verfahren ist auch nicht unzulässig. a) Es liegt – anders als das Berufsgericht angenommen hat – kein Verfahrenshindernis vor. aa) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die es aus-schließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung entschieden werden darf. Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihnen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (bspw. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - 2 StR 100/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Ein Verfahrenshindernis für das heilberufsgerichtliche Verfahren besteht beispielsweise, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift (vgl. § 60 Abs. 3 HeilbG) kein Kammermitglied (mehr) ist. Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 HeilbG i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG folgt nämlich, dass nur Angehörige einer der in § 1 Abs. 1 HeilbG erwähnten Kammern der Berufsgerichts-barkeit des Landes Hessen unterliegen und daher nur gegen solche Personen ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden kann, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht Kammermitglieder sind. Ohne diese Verfahrensvoraussetzung ist eine sachliche Befassung des Berufsgerichts mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten unzulässig. Wer (Pflicht-)Mitglied der Landesärztekammer ist, bestimmt § 2 HeilbG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilbG gehören als Berufsangehörige (verpflichtend) alle Ärztinnen und Ärzte (dazu unter (1.)), die in Hessen ihren Beruf ausüben (dazu unter (2.)), den Kammern – hier der Landesärztekammer Hessen – an. (1.) Arzt oder Ärztin ist, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (vgl. § 2a BÄO). (2.) Wann Ärztinnen und Ärzte ihren – den ärztlichen – Beruf ausüben, hat der hessische Gesetzgeber anders als andere Landesgesetzgeber (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 HeilbG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürHeilBG) nicht ausdrücklich geregelt. Was dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ärztlichen Berufsausübung“ unterfällt, ist daher durch Auslegung des Hessischen Heilberufsgesetzes zu ermitteln. Ein verbindlicher Rückgriff auf untergesetzliche Regelungen – wie etwa auf die § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landesärztekammer (im Folgenden: Hauptsatzung LÄK) angeführte Legaldefinition der „ärztlichen Berufsausübung“ – verbietet sich dabei. Eine Satzung kann grundsätzlich keine verbindliche Definition für das Landesgesetz vorgeben, da dem Landesgesetzgeber aufgrund von Art. 70 Abs. 1 GG die ärztliche Berufsbilddefinition vorbehalten ist und nicht der einzelnen Kammer. Bei verständiger Auslegung des Hessischen Heilberufsgesetzes umfasst der Begriff der ärztlichen Berufsausübung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilbG jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Allein Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und medizinischen Fachkenntnissen aufweisen, sind nicht erfasst. Dies entspricht auch der – freilich nicht verbindlichen – Auslegung der „ärztlichen Berufsausübung“ in anderen Bundesländern (vgl. bspw. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2020 - 6 A 11831/19 -, juris Rn. 16 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.08.2019 - 8 LC 117/18 -, juris Rn. 24 m. w. N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 19/06 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Diesem Begriffsverständnis liegt zugrunde, dass unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie sowie des Sinns und Zwecks des Hessischen Heilberufsgesetzes ein weites Verständnis der ärztlichen Berufsausübung angezeigt ist. Aus den Gesetzes-materialien ergibt sich, dass das Gesetz nicht nur die sorgfältige Ausbildung im Bereich der Gesundheitspflege regeln und überwachen, sondern darüber hinaus sicherstellen soll, dass die Ausübung der einbezogenen Berufe in einer Weise erfolgt, die der Allgemeinheit dienlich ist und eine Schädigung oder Gefährdung der Volksgesundheit ausschließt (vgl. LT-Drs. 2/892 Abt. I zum Vorgängergesetz über die Berufsvertretung und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 10.11.1954, S. 1920 ff.). Diese Aufgabe kann das Gesetz nur dann erfüllen, wenn sich seine Vorgaben – allen voran sein Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die Berufspflichten – auf Personen erstrecken, die im weitesten Sinne im Bereich der Gesundheitspflege tätig sind und dadurch bereits den genannten Gesetzeszielen zuwider handeln können. Demgegenüber würde ein enges Verständnis der ärztlichen Berufsausübung, etwa i. S. v. § 2 Abs. 5 BÄO beschränkt auf die Tätigkeiten des die Heilkunde am Menschen praktizierenden Arztes, diesem Gesetzeszweck nicht hinreichend Rechnung tragen. Eine (zwingende) Orientierung an den Vorgaben des § 2 Abs. 5 BÄO lässt sich auch nicht damit begründen, dass der hessische Landesgesetzgeber nach dem Inkrafttreten der Bundesärzteordnung im Jahr 1961 keine davon abweichende Definition (vgl. § 2 Abs. 4 BÄO i. d. F. vom 02.10.1961) vorgenommen hat (so aber Hess. VGH, Urteil vom 29.09.1992 - 11 UE 1829/90 -, juris Rn. 27 zur Berufsbildregelung von Apothekern nach Inkrafttreten der Bundes-Apothekerordnung). Nicht nur erscheint eine solche gegenseitige Abhängigkeit bereits vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung als rechtlich zweifelhaft; auch die unterschiedliche Zielrichtung der jeweiligen Gesetze spricht dagegen. Während die Bundesärzteordnung insbesondere die – inzwischen auch stark europarechtlich geprägten – Grundsätze der Berufszulassung regelt, betreffen die landesrechtlichen Heilberufsgesetze vorrangig die Berufsausübung. Vor dem oben dargestellten Regelungsansatz verfolgen sie in berechtigter und nachvollziehbarer Weise einen eigenständigen Ansatz zur Ausgestaltung der Berufsausübung. Die Pflichtmitgliedschaft, einmal begründet, ist nicht zwangsläufig dauerhaft, selbst wenn das Hessische Heilberufsgesetz hierzu keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Dem Gesetzeszweck entsprechend ist von einer Beendigung der Pflicht-mitgliedschaft – im Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG – auszugehen, wenn erstens der i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG Berufstätige seine Berufsangehörigkeit verliert (z. B. durch Rücknahme, Widerruf oder Rückgabe der Approbation), zweitens er seine Berufsausübung beendet (siehe auch § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HeilbG) oder drittens er diese in ein Gebiet außerhalb der Verbandskompetenz der hessischen Landesärztekammer verlegt (anderes Bundesland, Ausland). bb) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen war der Beschuldigte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht am 23.06.2021 Pflichtmitglied der Landesärztekammer Hessen, weshalb ein solches Verfahrenshindernis nicht vorliegt. (1.) Entgegen den Ausführungen der Landesärztekammer in der Beschwerde-begründung ergibt sich die Kammerzugehörigkeit nicht bereits daraus, dass der Beschuldigte bis zu seinem Wechsel in die Landesärztekammer Baden-Württemberg (Bezirksärztekammer Nordwürttemberg) im Juli 2023 ausweislich des Stammblattes bei der Landesärztekammer Hessen als Kammermitglied geführt worden ist. Das Hessische Heilberufsgesetz kennt keine rein formale Kammerzugehörigkeit durch konstitutive Eintragung bzw. Listung im Stammdatenblatt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HeilbG besteht die Anmeldepflicht nur für „Kammerangehörige“. Denklogisch setzt dies voraus, dass die Kammerangehörigkeit bereits vor der Anmeldung – und damit auch vor der Eintragung in das Stammdatenblatt – begründet sein muss. Dass die Kammer-angehörigen u. a. die Beendigung ihrer Berufsausübung und ihren Wohnsitz- und Niederlassungswechsel „anzuzeigen“ haben, steht dem nicht entgegen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht hat nicht die Fiktion der Mitgliedschaft zur Folge, sondern allenfalls die Verhängung eines Ordnungsgeldes (vgl. § 11 HeilbG sowie § 17 Nr. 3 der Hauptsatzung i. V. m. §§ 3, 7 der Meldeordnung). (2.) Die (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Landesärztekammer Hessen folgt für den Beschuldigten zum Stichtag 23.06.2021 indes daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt als Arzt in Hessen den Arztberuf ausgeübt hat. (a) Ausweislich der Ermittlungsakte und der eigenen Einlassungen des Beschuldigten erfüllte er die Voraussetzungen der (Pflicht-)Mitgliedschaft unbestritten in der Vergangenheit. Der Beschuldigte ist und war approbierter Arzt und war in Z. als Arzt tätig. Zum einen hat er in einem – anhand der Akten nicht genau bestimmbaren – Zeitraum vor dem Jahr 2020 in der Praxis von Dr. P. in der H.-straße, G. als Arzt gearbeitet (Bl. 14 d. Ermittlungsakte, Bl. 96 d. Gerichtsakte). Zum anderen hat er in Z. unstreitig die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ursächlichen und mit operativen Eingriffen verbundenen Stammzellenbehandlungen an den Zeuginnen X. (am 02.03.2019) und F. (am 19.08.2020) durchgeführt. Streit besteht insoweit nur hinsichtlich des konkreten Behandlungsraums sowie hinsichtlich des Behandlungsablaufs (Bl. 1, 23, 74 f. d. Ermittlungsakte; Bl. 23 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/21.GI.B). Darüber hinaus hat er jedenfalls bis ins Jahr 2023 eine ärztliche Werbetätigkeit in Hessen ausgeübt. Die bei den Akten befindlichen Auszüge aus der Homepage des Beschuldigten sowie seine Einlassungen offenbaren, dass er seinerzeit versucht hat, Partnerärzte für seine Firma, die W. mit damaligem europäischem Sitz in Z. (ausgehend vom Internetauftritt unter www. ist das Head Office Europe mittlerweile in T), zu gewinnen. Gemäß dem beworbenen Firmenmodell sollte den Partnerärzten vom Beschuldigten u. a. eine moderne Stammzellentherapie nähergebracht werden, damit sie ihre Patienten dementsprechend behandeln können. Im Werbeauftritt hieß es, dass durch die in Lokalanästhesie durchgeführten Nanofettbehandlungen etwa Haarausfall oder neurologische Erkrankungen infolge von Fibromyalgie, Parkinson oder Multiple Sklerose behandelt werden können. Dafür sollten die Partnerärzte von der W. medizinische Geräte erhalten und vom Beschuldigten an diesen angelernt werden. Interessierte Personen sollten weitergehende Informationen u. a. über die Adresse in der R.-straße, Z., dem damaligen Head Office Europe, anfordern und erhalten (vgl. zum Ganzen: Bl. 27 ff. d. Ermittlungsakte; Bl. 21 ff., 185 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/21.GI.B; Bl. 96 d. Gerichtsakte). Schon das Bewerben dieses Firmenmodells erweist sich als ärztliche Tätigkeit, weil beim Vertrieb neuartiger Behandlungsmethoden an Ärzte ärztliches Fachwissen eingesetzt wird. Dabei geht die Verwendung ärztlichen Fachwissens aus dem Werbeauftritt unzweifelhaft hervor, da mit Fachsprache Behandlungsmethoden für spezielle Krankheitsbilder beschrieben werden (vgl. bspw. Bl. 185 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/21.GI.B). Dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine ärztliche Tätigkeit handelt, wird weiter dadurch gestützt, dass das Werben im ärztlichen Kontext in der – Grundregeln für die ärztliche Berufsausübung aufstellenden – Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen geregelt ist (vgl. § 27 BO). Im Übrigen hat auch der Beschuldigte (bis zu Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens) hierin eine ärztliche Tätigkeit gesehen. Denn er hat sich – seinen eigenen Angaben zufolge – bei der Landesärztekammer Hessen u. a. wegen der Vorstellung der neuen Technologien und modernen Behandlungen angemeldet (Bl. 119 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/ 21.GI.B). Diese ärztliche (Werbe-)Tätigkeit fand auch in Hessen statt. Unerheblich ist dabei, ob der Beschuldigte die ärztlichen Beratungen zu seinen Behandlungsmethoden tatsächlich von Z. aus erbracht hat bzw. ob es hierzu überhaupt gekommen ist. Anzuknüpfen ist vielmehr an seine Online-Werbe(-Tätigkeit), die er ausweislich der Angaben auf der Homepage von Z. aus erbracht hat. Hinzu kommt: Wer – etwa durch Werbung – den Anschein erweckt, in Hessen ärztlich tätig zu sein, muss dies im heilberufsrechtlichen Kontext gegen sich gelten lassen. Dies gebietet der o. g. Gesetzeszweck, wonach das Hessische Heilberufsgesetz auf eine möglichst effektive Bewahrung vor potentiellen Gefahren im Bereich der Gesundheitspflege ausgerichtet ist; gerade deshalb kommt ihm ein weiter Anwendungsbereich zu. Im Übrigen ist es nicht unbillig, den Betreffenden an dem von ihm – hier durch ausdrückliche Erklärung – selbst gesetzten Eindruck festzuhalten. Unabhängig davon hat der Beschuldigte gegenüber der Landesärztekammer Hessen auch eingeräumt, die Räume in der C.-straße angemietet und als „Hauptniederlassung“, „Basis“, „Postzentrale“ bzw. „Office“ für die gesamte Firmenkommunikation in Deutschland sowie „für Beratungen“ genutzt zu haben (vgl. zum Ganzen: Bl. 68, 72 d. Ermittlungsakte; Bl. 23, 31, 58, 74, 75, 138 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/21.GI.B; Bl. 96 ff. Gerichtsakte). (b) Der Beschuldigte hat diese ärztlichen Tätigkeiten zum hier relevanten Stichtag (23.06.2021) nicht aufgegeben, weshalb seine Pflicht-(Mitgliedschaft) weiterhin bestand. Bei der Feststellung der Berufsaufgabe ist zu beachten, dass für einen Arzt, der einmal in Hessen ärztlich tätig geworden ist, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er diese Tätigkeit weiter ausübt bzw. ausüben will. Rein tatsächliche, zeitlich beschränkte Tätigkeitsunterbrechungen sind dabei unschädlich, wenn nicht die Absicht einer endgültigen Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit besteht. Über Umstände, die eine (endgültige) Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit begründen, hat der Arzt die Landes-ärztekammer Hessen zu informieren (vgl. auch § 3 Meldeordnung). Diese Information hat so nachvollziehbar zu erfolgen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die mitgeteilte Beendigung der ärztlichen Tätigkeit der Wahrheit entspricht und in der Folge die Mitgliedschaft entfällt. Dabei stehen dem Arzt diverse Möglichkeiten zur Substantiierung zur Verfügung, insbesondere weil eine Berufsaufgabe i. d. R. durch tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar nach außen tritt, etwa durch eine Auflösung der Arztpraxis, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, eine Rückgabe der Vertragsarztzulassung, eine Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt oder die Rückgabe des Arztausweises. Macht der Arzt solche Angaben erst nachdem der Kammervorstand Ermittlungen aufgenommen und dies dem Beschuldigten mitgeteilt hat (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 HeilbG), ist dies bei der Frage, ob der Betroffene seine Tätigkeit im zugrundeliegenden Einzelfall wirklich eingestellt hat, angemessen zu berücksichtigen und auszuschließen, dass dieser Vortrag nicht nur deshalb erfolgt ist, um sich dem berufsgerichtlichen Verfahren zu entziehen. Das Berufsgericht ist je nach den Umständen des Einzelfalles nicht verpflichtet, im Wege des Freibeweises ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen, ob die Tätigkeit noch ausgeübt wird. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Stichtag als Arzt in Hessen tätig war. Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner behandelnden Tätigkeiten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu diesem Datum nicht mehr für Herrn Dr. P. tätig war. Letzterer hatte der Landesärztekammer mit Schreiben aus November 2019 mitgeteilt, der Beschuldigte arbeite schon länger nicht mehr bei ihm (Bl. 14 d. Ermittlungsakte). Auch stützen die dem berufsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Behandlungen der Zeuginnen X. und F. allein noch nicht die Annahme, dass der Beschuldigte über den Stichtag hinaus als Arzt in Hessen tätig war. Denn diese Behandlungen fanden bereits im März 2019 bzw. im August 2020 statt (Bl. 1, 23, 74 f. d. Ermittlungsakte). Jedoch folgt – zumindest aus den letztgenannten Behandlungen – die (tatsächliche) Vermutung, dass der Beschuldigte auch anschließend Patienten ärztlich versorgt hat bzw. versorgen wollte. Diese Vermutung vermochte der Beschuldigte nicht zu erschüttern. Im Gegenteil sprechen seine außergerichtlichen Schreiben an die Landesärztekammer für deren Fortsetzung über den Stichtag hinaus. Zwar hat er darin erklärt, „derzeit keine eigene Praxis in Hessen anzustreben“ (Bl. 146 f. d. Ermittlungsakte). Gleichzeitig hat jedoch mit E-Mail vom 11.03.2021 mitgeteilt, dass er unter der Adresse R.-straße, Z. „bald impfen (könne)“ (Bl. 72 d. Ermittlungsakte). Mit der – nach dem Stichtag – verfassten E-Mail vom 31.08.2021 hat er zudem erklärt, „ab Oktober ab und zu mal (…) in der V.-straße, Z. als Arzt tätig zu sein“ (Bl. 4 Ordner Nr. 1). Schließlich hat er mit Schreiben vom 11.11.2022 erklärt, als „Facharzt für Allgemeinmedizin“ unter der Adresse R.-straße, Z. erreichbar zu sein (Bl. 8 d. Gerichtsakte). Daneben liegt eine Abmeldung bei der Landesärztekammer oder ein vergleichbarer Nachweis für die Berufsaufgabe nicht vor. Im Sinne einer würdigenden Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine ärztliche Tätigkeit in Hessen aufgegeben hat. Dessen ungeachtet war der Beschuldigte über den Stichtag hinaus in Hessen jedenfalls werbend ärztlich tätig. Der – als ärztliche Tätigkeit in Hessen zu qualifizierende – Webauftritt des Beschuldigten ist noch im Jahr 2023 aktualisiert worden. Dies wird durch die vorliegenden Akten belegt. Bei diesen befindet sich ein Auszug der Homepage des Beschuldigten, der ausweislich des Copyright-Hinweises in der Fußzeile aus dem Jahr 2023 datiert. Darauf sind nicht nur die o. g. Werbeinhalte erkennbar, vor allem wird als Kontaktadresse der (damalige) europäische Firmensitz in der „E.-straße, Z.“ angegeben (Bl. 78 d. Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Beschuldigte behauptet, seine Werbetätigkeit für die W. bereits 2022 eingestellt zu haben (Bl. 100 d. Gerichtsakte). Diese Angabe erweist sich erkennbar als bloße Schutzbehauptung, zumal sie erst nach der Mitteilung über die aufgenommenen Ermittlungen erfolgt und bar jeden Nachweises geblieben ist. Aber selbst wenn seine Behauptung zuträfe, ergebe sich daraus für das vorliegende Verfahren nichts Anderes. Im Gegenteil hat der Beschuldigte damit eingeräumt, seine ärztliche Werbetätigkeit jedenfalls zum maßgeblichen Stichtag, dem 23.06.2021, ausgeübt zu haben. Mangels aufklärungsbedürftiger Zweifel am Fortbestand der Pflichtzugehörigkeit des Beschuldigten zum maßgeblichen Zeitpunkt, besteht auch keine Veranlassung, weitere Ermittlungen anzustellen. b) Es liegt auch sonst kein Verfahrenshindernis vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte seine Pflichtzugehörigkeit zur Landesärztekammer Hessen am Stichtag aus einem anderen Grund verloren haben könnte. Auch folgt ein Verfahrens-hindernis nicht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seit Juli 2023 der Landes-ärztekammer Baden-Württemberg (Bezirksärztekammer Nordwürttemberg) angehört (RBl. 184 d. Gerichtsakte zu 21 K 2248/ 21.GI.B). Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG werden Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, u. a. dann fortgeführt, wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter ausübt. IV. Die Nichterhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass Gebühren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 HeilbG nur bei verfahrensbeendenden Entscheidungen erhoben werden, eine solche Entscheidung hier aber nicht getroffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 49 ff. HeilbG nicht vorgesehen.