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Urteil

6 A 11831/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflichtmitgliedschaft in einer Heilberufskammer umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse tatsächlich angewendet oder verwendet werden. • Berufliche Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Verwaltung oder Beratung können Kammermitgliedschaft begründen, sofern ein tatsächlicher Bezug zu den berufsgruppenspezifischen Kenntnissen besteht. • Fehlt der spezifische Zusammenhang zwischen der aktuellen Tätigkeit und dem Berufsbild, scheidet die Kammerpflicht aus; die Abgrenzung erfordert eine wertebezogene Einzelfallbetrachtung. • Die Zugehörigkeit öffentlicher Dienstangehöriger zur Kammer kann sachlich gerechtfertigt sein, weil die Kammeraufgaben über Berufsaufsicht hinausgehen (Standesvertretung, Qualitätssicherung). • Bei rechtmäßiger Pflichtmitgliedschaft ist auch ein darauf gestützter Beitragsbescheid zu Recht erlassen.
Entscheidungsgründe
Lehrtätigkeit an Berufsschule kann Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer begründen • Pflichtmitgliedschaft in einer Heilberufskammer umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse tatsächlich angewendet oder verwendet werden. • Berufliche Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Verwaltung oder Beratung können Kammermitgliedschaft begründen, sofern ein tatsächlicher Bezug zu den berufsgruppenspezifischen Kenntnissen besteht. • Fehlt der spezifische Zusammenhang zwischen der aktuellen Tätigkeit und dem Berufsbild, scheidet die Kammerpflicht aus; die Abgrenzung erfordert eine wertebezogene Einzelfallbetrachtung. • Die Zugehörigkeit öffentlicher Dienstangehöriger zur Kammer kann sachlich gerechtfertigt sein, weil die Kammeraufgaben über Berufsaufsicht hinausgehen (Standesvertretung, Qualitätssicherung). • Bei rechtmäßiger Pflichtmitgliedschaft ist auch ein darauf gestützter Beitragsbescheid zu Recht erlassen. Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester, absolvierte später eine pädagogische Ausbildung und arbeitet seit 2011 als Lehrerin für Fachpraxis (Fachrichtung Pflege) an einer berufsbildenden Schule; sie ist Beamtin auf Lebenszeit. Die Beklagte, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, führte die Klägerin als Mitglied und lehnte ihren Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft ab. Die Beklagte setzte Mitgliedsbeiträge für 2016–2019 fest; Widersprüche der Klägerin wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Klägerin erfolgreich festgestellt und die Mitgliedschaft verneint, weil die Lehrtätigkeit keine hinreichende Nähe zur pflegerischen Arbeit mehr aufweise. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Pflichtmitgliedschaft mit dem Hinweis, berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse würden gerade beim praktischen Pflegeunterricht angewendet. • Rechtliche Grundlage ist § 1 Heilberufsgesetz (HeilBG): Kammermitglieder sind u.a. Gesundheits- und Krankenpfleger (§1 Abs.1 Nr.5) und Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden (§1 Abs.2). • Der Begriff der Berufsausübung ist weit auszulegen; erforderlich ist die tatsächliche Anwendung oder Verwendung berufsgruppenspezifischer Fachkenntnisse, nicht nur die Möglichkeit dazu. Lehr-, Forschungs-, administrative oder beratende Tätigkeiten können darunter fallen. • Einschränkend ist jedoch bei Tätigkeiten zu prüfen, ob die aktuelle Tätigkeit noch dem Berufsbild zuzurechnen ist; diese Abgrenzung erfordert eine wertende Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Aufgabenzwecks der Kammer (§3 HeilBG). • Die Lehrtätigkeit der Klägerin stellt bei praktischen Pflegeunterricht ein klassisches Arbeitsfeld für Pflegeberufsqualifikationen dar; ihre heilberufliche Vorbildung ist Zugangsvoraussetzung und prädestiniert für die Tätigkeit, sodass ein spezifischer Zusammenhang besteht. • Der Beamtenstatus der Klägerin steht der Kammermitgliedschaft nicht entgegen, weil die Kammeraufgaben über reine Berufsaufsicht hinausgehen und die Einbeziehung der im öffentlichen Dienst stehenden Pflegefachkräfte sachlich gerechtfertigt ist. • Die Befürchtung, Pflichtfortbildungen seien für die konkrete Tätigkeit der Klägerin ohne Nutzen, rechtfertigt keine Ausnahme: Ausschlaggebend ist die hinreichende Schnittmenge beruflicher Interessen, nicht die individuelle Passgenauigkeit von Angeboten. • Vor diesem Hintergrund war der Bescheid über die Ablehnung der Beendigung der Mitgliedschaft sowie der auf dieser Grundlage erlassene Beitragsbescheid rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22.11.2019 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist Pflichtmitglied der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, weil sie in ihrer Funktion als Lehrerin für Fachpraxis Pflege tatsächlich berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse anwendet und diese Lehrtätigkeit dem Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflegerin zuzurechnen ist. Damit sind auch die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.